Urteil
6 Sa 252/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0116.6Sa252.20.00
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Leitsätze
1. Die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit gemäß § 7 Ziff 1 Buchst c des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. Juli 2005 (MTV) oder der Zuschläge für regelmäßige Nachtarbeit mit Ausnahme solcher in Wechselschichtarbeit § 7 Ziff 1 Buchst c MTV und der Zuschläge für in Wechselschicht geleistete Nachtarbeit § 7 Ziff 1 Buchst c MTV halten einer Kontrolle am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht stand. Eine gleichheitswidrige Schlechterstellung von Arbeitnehmern, die Wechselschichtarbeit in der Nacht versehen, gegenüber solchen, die unregelmäßig Nachtarbeit leisten oder solchen, die regelmäßige Nachtarbeit ohne Wechselschichtarbeit verrichten, ist nicht gegeben.(Rn.62)
2. Den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art 9 Abs 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung, ihnen kommt aufgrund ihrer größeren Sachnähe auch eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Dabei sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (Rn.65)
(Rn.69)
3. Im Rahmen der bei der Beurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden Betrachtung stellt der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Ausgleich unter Berücksichtigung der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer, eine hinreichende Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben.(Rn.75)
4. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit in Wechselschicht, Nachtschichtarbeit ohne Wechselschicht, sowie unregelmäßige Nachtarbeit iSd. MTV leisten, sind miteinander vergleichbar.(Rn.77)
Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in § 7 Ziff 1 Buchst c MTV führen dazu, dass Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleich behandelt werden.(Rn.78)
Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die Nachtschichtarbeit in Wechselschicht leisten, gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit oder regelmäßige Nachtschichtarbeit ohne Wechselschicht verrichten, ist jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.(Rn.82)
5. Der Zweck des Gesundheitsschutzes allein vermag die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.(Rn.88)
Ein Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Zuschläge von Nachtschichtarbeit in Wechselschicht (20 %) beziehungsweise regelmäßiger Nachtarbeit ausgenommen solcher im Rahmen von Wechselschichtarbeit (25 %) und unregelmäßiger Nachtarbeit (50 %) ergibt sich jedoch aus dem von den Tarifvertragsparteien mit dem höheren Nachtarbeitszuschlag ebenfalls verfolgten Zweck, gerade die Belastungen durch die schlechter vorhersehbaren und somit schlechter planbaren Nachtarbeitszeiten bei unregelmäßiger Nachtarbeit auszugleichen. Dieser Zweck hat auch ausreichend Niederschlag im MTV gefunden.(Rn.93)
(Rn.98)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 202/24)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 917/19 - vom 22. Juli 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit gemäß § 7 Ziff 1 Buchst c des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. Juli 2005 (MTV) oder der Zuschläge für regelmäßige Nachtarbeit mit Ausnahme solcher in Wechselschichtarbeit § 7 Ziff 1 Buchst c MTV und der Zuschläge für in Wechselschicht geleistete Nachtarbeit § 7 Ziff 1 Buchst c MTV halten einer Kontrolle am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht stand. Eine gleichheitswidrige Schlechterstellung von Arbeitnehmern, die Wechselschichtarbeit in der Nacht versehen, gegenüber solchen, die unregelmäßig Nachtarbeit leisten oder solchen, die regelmäßige Nachtarbeit ohne Wechselschichtarbeit verrichten, ist nicht gegeben.(Rn.62) 2. Den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art 9 Abs 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung, ihnen kommt aufgrund ihrer größeren Sachnähe auch eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Dabei sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (Rn.65) (Rn.69) 3. Im Rahmen der bei der Beurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden Betrachtung stellt der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Ausgleich unter Berücksichtigung der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer, eine hinreichende Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben.(Rn.75) 4. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit in Wechselschicht, Nachtschichtarbeit ohne Wechselschicht, sowie unregelmäßige Nachtarbeit iSd. MTV leisten, sind miteinander vergleichbar.(Rn.77) Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in § 7 Ziff 1 Buchst c MTV führen dazu, dass Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleich behandelt werden.(Rn.78) Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die Nachtschichtarbeit in Wechselschicht leisten, gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit oder regelmäßige Nachtschichtarbeit ohne Wechselschicht verrichten, ist jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.(Rn.82) 5. Der Zweck des Gesundheitsschutzes allein vermag die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.(Rn.88) Ein Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Zuschläge von Nachtschichtarbeit in Wechselschicht (20 %) beziehungsweise regelmäßiger Nachtarbeit ausgenommen solcher im Rahmen von Wechselschichtarbeit (25 %) und unregelmäßiger Nachtarbeit (50 %) ergibt sich jedoch aus dem von den Tarifvertragsparteien mit dem höheren Nachtarbeitszuschlag ebenfalls verfolgten Zweck, gerade die Belastungen durch die schlechter vorhersehbaren und somit schlechter planbaren Nachtarbeitszeiten bei unregelmäßiger Nachtarbeit auszugleichen. Dieser Zweck hat auch ausreichend Niederschlag im MTV gefunden.(Rn.93) (Rn.98) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 202/24) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 917/19 - vom 22. Juli 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 30. Juli 2020 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. August 2020 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 12. November 2020, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit ausführlicher und zutreffender Begründung entschieden, dass dem Kläger keine weiteren Nachtarbeitszuschläge für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann. Die Berufung war zurückzuweisen. 1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der als Leistungsklage zulässigen Zahlungsklage bestehen nicht. Insbesondere ist die Klage hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat für jeden Monat des streitgegenständlichen Zeitraums die Anzahl der geleisteten Nachtarbeitsstunden angegeben und die Klageforderung ausgehend von seinem Bruttostundenlohn mit der geltend gemachten Differenz von 20 Prozentpunkten für die geleisteten Nachtarbeitsstunden berechnet. Damit ist die Klage in Bezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere Nachtarbeitszuschläge verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. BAG 22. März 2023 - 10 AZR 351/20 - Rn. 13, 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 14 mwN; 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 13, jeweils zitiert nach juris). 2. Die Klage ist nicht begründet. 2.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Nachtarbeitszuschläge unmittelbar aus den Bestimmungen des MTV. a) Der MTV gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). b) Die Beklagte hat dem Kläger für die in den Monaten März bis Juli 2019 in Wechselschicht geleistete Nachtarbeit, die nicht zugleich Mehrarbeit darstellte, Nachtarbeitszuschläge entsprechend den Regelungen des MTV gezahlt. Gemäß § 7 Ziff. 1 c) MTV ist für regelmäßige Nachtarbeit, ausgenommen solche im Rahmen von Wechselschichtarbeit, ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % geschuldet (1. Spiegelstrich) und für unregelmäßige Nachtarbeit ein solcher von 50 % (5. Spiegelstrich), während Nachschichtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit für die volle Nachtschicht mit einem Nachtarbeitszuschlag von 20 % (3. Spiegelstrich) zu vergüten ist. Unstreitig hat der Kläger für die streitgegenständlichen Nachtarbeitsstunden Nachtarbeitszuschläge iSd. § 7 Ziff. 1 c) 3. Spiegelstrich MTV in Höhe von 20 % erhalten. Weitergehende Ansprüche unmittelbar aus dem Tarifvertrag bestehen damit nicht. 2.2. Dem Kläger stehen auch keine höheren Nachtarbeitszuschläge zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit (§ 7 Ziff. 1 c) MTV 5. Spiegelstrich) oder der Zuschläge für regelmäßige Nachtarbeit mit Ausnahme solcher in Wechselschichtarbeit (§ 7 Ziff. 1 c) MTV 1. Spiegelstrich) und der Zuschläge für in Wechselschicht geleistete Nachtarbeit (§ 7 Ziff. 1 c) MTV 3. Spiegelstrich) einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhielten. Eine gleichheitswidrige Schlechterstellung von Arbeitnehmern, die Wechselschichtarbeit in der Nacht versehen, gegenüber solchen, die unregelmäßig Nachtarbeit leisten oder solchen, die regelmäßige Nachtarbeit ohne Wechselschichtarbeit verrichten, ist nach Auffassung der Berufungskammer nicht gegeben. Eine Gleichbehandlung durch ergänzende Zahlung eines weiteren Nachtarbeitszuschlags an den Kläger in Höhe von 30 % oder zumindest weitere 5 % pro Nachtarbeitsstunde ist nicht geboten. a) Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen (st. Rspr., zB BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 17, 15. Juni 2021 - 9 AZR 413/19 - Rn. 33; 24. Februar 2021 - 10 AZR 108/19 - Rn. 26; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 26; jeweils zitiert nach juris). Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 146, zitiert nach juris). Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien daher keine delegierte Staatsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 TVG enthaltenen staatlichen Geltungsbefehl tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 17, aaO; 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 19; 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 17; jeweils zitiert nach juris). b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet aber als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 18, mwN, aaO; 22. März 2023 - 10 AZR 351/20 - Rn. 13; 09. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 27 ff. mwN. auch zur Gegenauffassung, jeweils zitiert nach juris). Diese Grenze ist zu beachten, obwohl Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 18, mwN. auch zur Gegenauffassung, aaO; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 31 mwN, zitiert nach juris). c) Bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 19, aaO; 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 34, jeweils zitiert nach juris). Ihnen kommt auch eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind (BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26, zitiert nach juris; vgl. auch BT-Drs. 12/5888 zum Entwurf des ArbZG S. 20: „Ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Tarifvertragsparteien ... im Interesse eines praxisnahen, sachgerechten und effektiven Arbeitszeitschutzes mehr Befugnisse und mehr Verantwortung als bisher zu übertragen. Die Tarifvertragsparteien kennen die in den Betrieben zu leistende Arbeit und die für die Arbeitnehmer entstehenden zeitlichen Belastungen [größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien ...]. Sie können daher viel stärker differenzieren, ...“). Darüber hinaus verfügen die Tarifvertragsparteien über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen (BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 143/19 (A) - Rn. 43, zitiert nach juris). Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 19; 23. Februar 2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 40; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 41; 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - aaO; 24. Oktober 2019 - 2 AZR 158/18 - Rn. 34; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32, jeweils zitiert nach juris). Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 42, zitiert nach juris). Ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Bei der Gruppenbildung dürfen sie generalisieren und typisieren. Allerdings müssen die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Auf abstrakt denkbare Zwecke kommt es dabei nicht an, sondern auf solche, die den Tarifnormen im Weg der Auslegung zu entnehmen sind. Diese können sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter Beachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben (BAG 12. Oktober 2021 - 9 AZR 577/20 (B) - Rn. 34 mwN, zitiert nach juris). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Verbandstarifverträge, unternehmensbezogene Verbandstarifverträge oder Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern handelt (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 20, aaO). d) Diese Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch für tarifvertragliche Regelungen über den Ausgleich der Belastungen durch Nachtarbeit. Allerdings können solche tariflichen Regelungen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG nur verdrängen, wenn sie unter Beachtung des Gesundheitsschutzes der Nachtarbeitnehmer tatsächlich einen angemessenen Ausgleich gewährleisten (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 21, aaO). aa) Das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich der Nachtarbeit erkannt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit zu regeln. Eine solche Regelung war notwendig, um dem objektiven Gehalt der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zu genügen. Für dieses Grundrecht besteht eine staatliche Schutzpflicht. Dem Gesetzgeber kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum zu, um die Schutzpflicht zu erfüllen (BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 ua. - Rn. 69; BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 22; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 44, aaO). bb) Der Gesetzgeber ist dem Schutzauftrag mit § 6 Abs. 5 ArbZG nachgekommen. Die Norm überantwortet die Schaffung von Ausgleichsregelungen für geleistete Nachtarbeit wegen ihrer größeren Sachnähe vorrangig den Tarifvertragsparteien. Die gesetzlichen Ansprüche greifen nur subsidiär (vgl. BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 45 mwN; aaO). Auch bei solchen tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit handelt es sich aber um originär ausgeübte Tarifautonomie (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 46, aaO). Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Koalitionsfreiheit ist nicht auf den Bereich des Unerlässlichen beschränkt. Er geht über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus und erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (BVerfG 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 ua. - Rn. 115 mwN, BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 23, aaO). cc) Die Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie einen tariflichen Ausgleich für erbrachte Nachtarbeit regeln wollen. Dies gilt sowohl im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 ArbZG als auch darüber hinaus. So können sie beispielsweise die Nachtzeit gegenüber den Bestimmungen des ArbZG erweitern oder auch Arbeitnehmern, die keine Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 ArbZG sind, einen Ausgleichsanspruch gewähren. Entscheiden sie sich aber im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 ArbZG dafür, eine Regelung zu treffen, sind sie - anders als regelmäßig sonst bei der Gewährung tariflicher Leistungen - in einem gewissen Maß inhaltlich gebunden. Sie haben zu beachten, dass der Gesundheitsschutz beim Ausgleich der Belastungen durch Nachtarbeit im Vordergrund steht und diesem Genüge getan werden muss. Die tarifliche Regelung muss die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 24, mwN, auch zur Gegenauffassung, aaO). Nur dann kann die tarifliche Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG hinsichtlich des die Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmers verdrängen. Das folgt schon aus dem Wortsinn des Begriffs „Ausgleichsregelung“ in § 6 Abs. 5 ArbZG und entspricht dem Sinn und Zweck des Gesundheitsschutzes (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 24, aaO; 17. Januar 2012 - 1 ABR 62/10 - aaO). dd) Bei der näheren Ausgestaltung, wie eine solche angemessene Kompensation erfolgen soll, sind die Tarifvertragsparteien hingegen im Rahmen der Tarifautonomie freier als der unmittelbar an § 6 Abs. 5 ArbZG gebundene Arbeitgeber. Ihnen kommt ein Beurteilungsspielraum zu, wie sie den Ausgleich für die Nachtarbeit regeln wollen. § 6 Abs. 5 ArbZG sieht für tarifliche Regelungen keine konkreten Mindestvorgaben vor. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die tarifvertragliche Regelung den mit § 6 Abs. 5 ArbZG verfolgten Zwecken bei einer Gesamtbetrachtung gerecht wird. Die Tarifvertragsparteien sind deshalb auch nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte für gesetzliche Nachtarbeitszuschläge gebunden (vgl. insgesamt BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 25, mwN, aaO). ee) Soweit tarifvertragliche Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründen, tritt unmittelbar eine gesundheitsschützende Wirkung in den Fällen ein, in denen sich die Dauer der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird. Nachtarbeitszuschläge wirken sich dagegen nicht positiv auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus. Der individuelle Gesundheitsschaden wird über den Zuschlag kommerzialisiert. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg allgemein Nachtarbeit einzudämmen, wodurch die Gesundheit mittelbar geschützt wird. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 26; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 48 mwN, aaO). e) Hiervon ausgehend haben die Tarifvertragsparteien für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - Wechselschichtarbeit in der Nacht leisten, im MTV Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 ArbZG gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten werden daher entgegen der Auffassung des Klägers verdrängt. aa) Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die Belastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG verdrängt, ist jeweils anhand der betroffenen Arbeitnehmergruppe - hier die Arbeitnehmer, die Wechselschichtarbeit in der Nacht leisten, - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen Nachtarbeitnehmer iSd. ArbZG ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne Arbeitnehmergruppen an einem angemessenen Ausgleich fehlt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung zB BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 -) nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 ArbZG der Vorrang verwehrt wird (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 28, aaO). bb) Danach wird § 6 Abs. 5 ArbZG auch im Hinblick auf Beschäftigte, die Wechselschichtarbeit in der Nacht leisten, durch die Regelung in § 7 Ziff. 1 c) MTV 3. Spiegelstrich verdrängt. Sie erhalten grundsätzlich einen tariflichen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % auf das regelmäßige tarifliche Arbeitsentgelt (§ 7 Ziff. 2 MTV). Auch wenn der MTV Regelungen zu Schichtfreizeiten für geleistete Nachtarbeit oä. nicht beinhaltet, stellt im Rahmen der bei der Beurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden Betrachtung der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Ausgleich unter Berücksichtigung der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer, dennoch eine hinreichende Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben (vgl. zu einem Zuschlag von 15 % ohne weitere Ausgleichsleistungen: BAG 23. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 33; vgl. auch: 22. Februar 2023 - 10 AZR 397/20 - Rn. 32 mwN, zitiert nach juris). Soweit die Berufung rügt, der Zuschlag liege unter der Grenze, die das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von § 6 Abs. 5 ArbZG als in der Regel angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit anerkenne, verkennt sie die fehlende Bindung der Tarifvertragsparteien an die von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte für gesetzliche Nachtarbeitszuschläge. Auch die Argumentation, dass die Zuschläge umso höher sein sollen, je mehr Nachtarbeit geleistet werde, verfängt nicht, da sie die Frage der Angemessenheit des Ausgleichs mit der Frage der Gleichbehandlung vermengt. Die Frage der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG richtet sich aber nicht danach, ob andere Arbeitnehmer den gleichen oder ggf. einen höheren Nachtarbeitszuschlag erhalten (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 34, zitiert nach juris). f) Die Differenzierungen des MTV zwischen Zuschlägen für Nachtarbeit in Wechselschicht (§ 7 Ziff. 1 c) 3. Spiegelstrich MTV) und Zuschlägen für unregelmäßige Nachtarbeit (§ 7 Ziff. 1 c) MTV 5. Spiegelstrich MTV) bzw. regelmäßige Nachtarbeit mit Ausnahme solcher in Wechselschichtarbeit (§ 7 Ziff. 1 c) 1. Spiegelstrich MTV) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch wenn miteinander vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorliegen, ist die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen sachlich gerechtfertigt. Mit dem höheren Zuschlag von 50 % soll die erheblich schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. Darüber hinaus beabsichtigt der mit 5 % im Vergleich zum Zuschlag für Nachtarbeit in Wechselschicht geringfügig höhere Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit mit Ausnahme der Wechselschichtarbeit von 25 % einen Ausgleich für den stärkeren Eingriff in die Dispositionsmöglichkeiten der Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Privatlebens. Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen. Dieser erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien ist Teil deren ausgeübter Tarifautonomie und genügt als sachlicher Grund. aa) Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - Nachtarbeit in Wechselschicht, Nachtschichtarbeit ohne Wechselschicht, sowie unregelmäßige Nachtarbeit iSd. MTV leisten, sind miteinander vergleichbar, da die jeweiligen Zuschlagstatbestände übereinstimmend an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit anknüpfen, die sich - insbesondere durch das Maß an Belastung - von der Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 34; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 50 ff. mwN, zitiert nach juris). Die Tatsache, dass Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind, entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten; die sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen, ist auf der Rechtfertigungsebene zu klären (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 34; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 52, aaO). bb) Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in § 7 Ziff. 1 c) 1., 3. und 5. Spiegelstrich MTV führen dazu, dass Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleich behandelt werden. (1) Nach § 7 Ziff. 1 c) 3. Spiegelstrich MTV erhalten Arbeitnehmer wie der Kläger, die Nachtschicht in Wechselschicht erbringen, einen Zuschlag von 20 % der tariflichen Vergütung. Demgegenüber beziehen Arbeitnehmer in unregelmäßiger Nachtschicht nach § 7 Ziff. 1 c) 5. Spiegelstrich MTV einen Zuschlag von mehr als dem doppelten Betrag, nämlich 50 %. (2) Auch gegenüber den nach § 7 Ziff. 1 c) 1. Spiegelstrich MTV für regelmäßige Nachtschichtarbeit ohne Wechselschicht zu zahlenden Zuschlägen in Höhe von 25 % bleibt der nach § 7 Ziff. 1 c) 3. Spiegelstrich MTV für Nachtschichtarbeit in Wechselschicht zu zahlende Zuschlag von 20 % zurück. (3) Die Unterschiede zwischen den Zuschlagstatbeständen werden nicht durch tariflich geregelte Schichtfreizeiten verringert. cc) Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die Nachtschichtarbeit in Wechselschicht leisten, gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit oder regelmäßige Nachtschichtarbeit ohne Wechselschicht verrichten, ist jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. (1) Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der Belastungen durch Nachtarbeit im Rahmen von Schicht und Wechselschicht sowie durch sonstige Nachtarbeit anzunehmen. Dabei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. Diese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der Regelungsebene aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für sonstige Nachtarbeit zu rechtfertigen. Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 42, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 41; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 66; 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 55, jeweils zitiert nach juris). (2) Vorliegend verfolgen die Tarifvertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen mit den verschiedenen Zuschlägen neben dem Gesundheitsaspekt weitere Zwecke, die die unterschiedliche Höhe der Zuschläge sachlich rechtfertigen. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen. (2.1.) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 43; 16. November 2022 - 10 AZR 210/19 - Rn. 13 mwN, zitiert nach juris). (2.2.) Dies zugrunde gelegt ergibt sich zunächst, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung von Nachtarbeitszuschlägen den Gesundheitsschutz der Nachtarbeitnehmer bezwecken. Das gilt sowohl im Hinblick auf den Zuschlag für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht, als auch für unregelmäßige Nachtarbeit oder regelmäßige Nachtschichtarbeit ohne Wechselschicht. Dieser Zweck kann jedoch keinen Sachgrund bieten für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer, die unregelmäßige Nacharbeit bzw. regelmäßige Nachtschichtarbeit ohne Wechselschicht leisten. (a) Der Zweck des Gesundheitsschutzes ist zwar nicht ausdrücklich im MTV benannt, hat jedoch hinreichend Niederschlag gefunden. Die Zuschläge werden ausdrücklich als solche für Arbeit Nachtarbeit bzw. Nachtschichtarbeit bezeichnet (§ 7 Ziff. 1 c) 1., 3., 5. Spiegelstrich MTV). Nach § 6 Ziff. 5 MTV ist Nachtarbeit die in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr, bei Schichtarbeit die von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit. § 6 Ziff. 5 Abs. 1 MTV knüpft damit wortgleich an § 2 Abs. 3 ArbZG an. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgleichsregelung des § 6 Abs. 5 ArbZG und dem dort normierten grundsätzlichen Vorrang von Ausgleichsregelungen in Tarifverträgen liegt nahe, dass die Tarifvertragsparteien von dieser Kompetenz Gebrauch machen und auch der gesetzlichen Zwecksetzung genügen wollten. Die Gesundheit - über die Verteuerung der Arbeit zumindest mittelbar - zu schützen, ist der typischerweise mit Nachtarbeitszuschlägen verfolgte Zweck (vgl. insgesamt BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 44; 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 25, aaO). (b) Der Zweck des Gesundheitsschutzes vermag die Ungleichbehandlung allerdings nicht zu rechtfertigen. (aa) Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für jeden Menschen schädlich, weil sie negative gesundheitliche Auswirkungen hat. Das gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von Schichtsystemen geleistet wird. Die gesundheitliche Belastung durch Nachtarbeit steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Zahl der Nächte im Monat und die Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird (vgl. insgesamt BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 47 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, aaO). (bb) Durch Arbeit während der Nachtzeit wird die sog. zirkadiane Rhythmik gestört. Zu der sozialen Desynchronisation kommt die physiologische Desynchronisation der Körperfunktionen, die sich typischerweise in Schlafstörungen, Magen-Darm-Beschwerden und kardiovaskulären Beeinträchtigungen äußert. Sekundärstudien deuten darauf hin, dass sich Nachtarbeit auch negativ auf die Psyche auswirkt. Anerkannt ist, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (vgl. insgesamt BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 48 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, aaO). (cc) Aufgrund der steigenden gesundheitlichen Belastung durch eine größere Zahl der Nächte im Monat und eine höhere Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird, sollten möglichst wenige Nachtschichten aufeinanderfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr aufeinanderfolgenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den Eindruck haben, dass sich ihr Körper der Nachtschicht besser anpasst. Das trifft nicht zu. Aufeinanderfolgende Nachtschichten sind besonders schädlich, obwohl sich Arbeitnehmer typabhängig unterschiedlich gut an die Nachtarbeit anpassen. Bislang ist nicht belegt, dass aufeinanderfolgende Nachtschichten signifikant weniger gesundheitsschädlich sind, wenn Arbeitnehmer nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der ihnen im Voraus bekannt ist. Nach Amlinger-Chatterjee zeigen extrahierte statistische Daten lediglich eine tendenziell geringere gesundheitliche Belastung, wenn die Arbeitszeiten vorhersagbar sind (vgl. insgesamt BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 49 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, aaO). (dd) Nach diesen Erkenntnissen läge es unter den Aspekten des Gesundheitsschutzes betrachtet näher, die regelmäßig in erheblichem Umfang geleistete Nachtarbeit im Rahmen von Schicht oder Wechselschicht mit höheren Zuschlägen zu vergüten als die gelegentlich außerhalb von Schichtsystemen geleistete Nachtarbeit (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 70, zitiert nach juris). Jedenfalls können danach Gesundheitsschutzaspekte die im MTV vorgenommene Differenzierung für sich genommen sachlich nicht rechtfertigen (vgl. insgesamt BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 50 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, aaO) (2.3.) Ein Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Zuschläge von Nachtschichtarbeit in Wechselschicht (20 %) bzw. regelmäßiger Nachtarbeit ausgenommen solcher im Rahmen von Wechselschichtarbeit (25 %) und unregelmäßiger Nachtarbeit (50 %) ergibt sich jedoch aus dem von den Tarifvertragsparteien mit dem höheren Nachtarbeitszuschlag ebenfalls verfolgten Zweck, gerade die Belastungen durch die schlechter vorhersehbaren und somit schlechter planbaren Nachtarbeitszeiten bei unregelmäßiger Nachtarbeit auszugleichen. Dieser Zweck hat auch ausreichend Niederschlag im MTV gefunden. (a) § 7 Ziff. 1 c) MTV benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck der höhere Zuschlag von 50 % für unregelmäßige Nachtarbeit dient. Allerdings lässt sich der Gegenüberstellung des Begriffspaares „regelmäßig“ und „unregelmäßig“ im Zusammenhang mit der Nachtarbeit der damit verbundene weitere Zweck der Tarifnorm entnehmen: der Zuschlag soll die Belastungen durch die schlechter vorhersehbaren und somit schlechter planbaren Nachtarbeitszeiten bei unregelmäßiger Nachtarbeit ausgleichen. (aa) Während „regelmäßig“ „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend“ bedeutet, bedeutet "unregelmäßig" das Gegenteil, folgt gerade keiner Regel und erfolgt in ungleichen Abständen. Bei typisierender Betrachtung folgt hieraus, dass regelmäßige Nachtarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige Nachtarbeit. Das gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige Nachtarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der Nachtarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus folgen. Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld ggf. darauf ausrichtet (vgl. insgesamt BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 54, mwN, zitiert nach juris). Unregelmäßige Nachtarbeit richtet sich dagegen nicht nach festen Regeln, sondern folgt üblicherweise einem weniger vorhersehbaren Bedarf (vgl. BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 332/20 (A) - Rn. 130, zitiert nach juris). (bb) Die streitgegenständlichen Tarifbestimmungen des MTV zur Nachtarbeit enthalten das Begriffspaar regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit. § 7 Ziff. 1 c 1. und 3. Spiegelstrich MTV unterscheiden zum einen zwischen regelmäßiger Nachtarbeit (ausgenommen solche im Rahmen von Wechselschichtarbeit) und zum anderen Nachtschichtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit. Bereits die Herausnahme der Wechselschichtarbeit aus der regelmäßigen Nachtarbeit zeigt, dass auch Nachtarbeit in Wechselschicht als regelmäßige Nachtarbeit im Tarifsinne betrachtet wird. Dies ergibt sich auch aus der Definition der regelmäßigen Nachtarbeit in § 6 Ziff. 5 Abs. 2 MTV, nach der solche vorliegt, wenn sie für mindestens eine Arbeitswoche (in der Regel fünf bis sechs Arbeitstage) durchgeführt wird. Da gemäß § 6 Ziff. 3 Abs. 1 b) MTV Nachtarbeit bei Wechselschichtarbeit lediglich im Drei-Schicht-System vorkommt und nach § 6 Ziff. 3 Abs. 2 MTV zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat lediglich mit einer Mindestdauer von drei Wochen vereinbart werden kann, ergibt sich für die Nachtschicht in Wechselschicht die Dauer von mindestens einer Woche und damit regelmäßige Nachtschicht im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Wechselschichtarbeit in der Nacht setzt damit ebenfalls eine Regelhaftigkeit voraus (vgl. BAG 22. März 2023 - 10 AZR 351/20 - Rn. 60, zitiert nach juris). Demgegenüber spricht § 7 Abs. 1 Ziff. c) 5. Spiegelstrich MTV von der sog. unregelmäßigen Nachtarbeit. Es kann dahinstehen, ob hiermit - wie die Beklagte meint, aus der historischen Entwicklung der Tarifnorm herleiten zu können - ausschließlich tagesbezogene Überstunden zur Nachtzeit gemeint sind, wofür der Wortlaut des Tarifvertrages keinen Anhaltspunkt liefert. Jedenfalls umfasst der Begriff der unregelmäßigen Nachtarbeit solche Nachtarbeit, die unregelmäßig durchgeführt wird. (cc) Mit Blick auf die Gegenüberstellung des Begriffspaares „regelmäßig“ und „unregelmäßig“ kann davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien angenommen haben, unregelmäßige Nachtarbeit sei aufgrund der typischerweise gegebenen Unvorhersehbarkeit schlechter planbar und mit ihr seien neben der gesundheitlichen Belastung durch die Nachtarbeit weitere Belastungen verbunden. Wird unregelmäßige Nachtarbeit geleistet, werden diese mit dem höheren Nachtarbeitszuschlag finanziell kompensiert. Dies entspricht dem langjährigen Begriffsverständnis in der Rechtsprechung zur Differenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare Nachtarbeit. Dieses ging dahin, „unregelmäßige“ Nachtarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte Belastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung den Tarifvertragsparteien bekannt war und dieses Verständnis sich auch in der hier streitgegenständlichen Regelung widerspiegelt (vgl. BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 55, mzwN, aaO). (b) Der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit der unregelmäßigen Nachtarbeit vermag den wesentlich höheren Zuschlag zu rechtfertigen. Es handelt sich um einen sachlich vertretbaren Grund. Dabei ist unerheblich, dass mit der tariflichen Zuschlagsregelung des MTV mehrere Zwecke gebündelt verfolgt werden und wie der weitere Zweck von den Tarifvertragsparteien finanziell bewertet wird. (aa) Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, in Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Es ist ihnen überlassen, die ihrer Ansicht nach auftretenden, prognostizierten Probleme in Bezug auf unregelmäßige Nachtarbeit im Vergleich zur regelmäßigen Nachtarbeit mit einem höheren Zuschlag zu vergüten. Den Gerichten ist eine eigene Bewertung nicht vorbehalten. Sie dürfen ihre Gerechtigkeitsvorstellungen nicht an die Stelle derjenigen der Tarifvertragsparteien setzen. Gleiches gilt für die Frage, mit welcher Regelungstechnik die Tarifvertragsparteien ihre Zwecksetzung im Tarifvertrag umsetzen wollen. So können die verschiedenen Erschwernisse mit getrennten Zuschlägen bedacht werden, was im Hinblick auf die Erkennbarkeit ihrer jeweiligen Zwecksetzung sicherlich vorzugswürdig ist. Ebenso ist es aber möglich, mit einem Zuschlag mehrere Zwecke zu verbinden und diese als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung heranzuziehen, solange diese Zwecke aus den Tarifregelungen erkennbar sind (vgl. BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 57, aaO). (bb) Auch die schlechtere Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit ausgleichen zu wollen, genügt, um die unterschiedlichen Zuschlagshöhen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit zu rechtfertigen. Ein tarifvertraglicher Zuschlag kann den Zweck verfolgen, die Einbuße der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten. Da unregelmäßige Nachtarbeit weniger planbar ist, greift sie in dem Moment, in dem sie anfällt, stärker in das soziale Leben ein als regelmäßige und damit vorhersehbare Nachtarbeit, soweit die Teilhabe am sozialen Leben eine zeitliche Koordination mit anderen Vorhaben erfordert. Bei regelmäßiger - planbarer - Nachtarbeit können außerberufliche, insbesondere familiäre Verpflichtungen koordiniert, Verabredungen getroffen und die Freizeitplanung hieran ausgerichtet verlässlich gestaltet werden. Das ist bei unregelmäßiger Nachtarbeit schwieriger. Gleichzeitig beweisen die Arbeitnehmer bei unregelmäßiger Nachtarbeit eine größere Flexibilität. Ein Ausgleich für schlechter planbare Arbeitszeiten ist legitim, unabhängig davon, dass mit Nachtarbeit erhöhte Gesundheitsgefahren verbunden sind. Der höhere Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit dient auch dem Zweck, diese besonderen Belastungen durch die Nachtarbeit zu kompensieren (vgl. BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 59 f., mwN, aaO). (cc) Das Ausmaß der Differenz der Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit ist für die Beurteilung, ob ein Sachgrund die unterschiedliche Behandlung trägt, nicht von Bedeutung. Die Tarifautonomie schließt eine Angemessenheitsprüfung insoweit aus. Ergibt - wie hier - die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen, dass mit dem höheren Nachtarbeitszuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit ein weiterer Zweck verfolgt wird, der nicht dem Ausgleich der besonderen Belastungen durch Nachtarbeit dient, ist es den Tarifvertragsparteien überlassen, die Höhe dafür nach ihrem Ermessen festzulegen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt. Dies umfasst die Bewertung von Erschwernissen, die ausgeglichen werden sollen. Dabei haben die Tarifvertragsparteien auch die Befugnis, Regelungen zu treffen, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (vgl. BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - mwN, Rn. 63). (2.4.) Auch die hinsichtlich der Zuschläge unterschiedliche Behandlung von regelmäßiger Nachtarbeit (ausgenommen Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit) (25 %) und Nachtschichtarbeit im Rahmen von Wechselschicht (20 %), ist sachlich gerechtfertigt. Auch diesbezüglich stehen dem Kläger keine als Minus in der Klageforderung enthaltenen Differenzbeträge zu. Die Tarifvertragsparteien bezwecken - wie sich aus dem Tarifvertrag ergibt - mit dem höheren Zuschlag für die erstgenannte Nachtarbeit, den stärkeren Eingriff in die Dispositionsmöglichkeit der Mitarbeiter über ihre Freizeit auszugleichen. (a) Ein tarifvertraglicher Zuschlag kann den Zweck verfolgen, die Einbuße der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 66; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 67, jeweils zitiert nach juris). Der Einsatz in Wechselschichtsystemen reduziert und begrenzt die Anzahl ggf. anfallender Nachtschichten oder Arbeitsstunden in der tariflichen oder gesetzlichen Nachtzeit (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 22, zitiert nach juris). (b) Vorliegend liegt der Zweck für die Zuschlagsdifferenzierung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit mit Ausnahme von Nachtarbeit in Wechselschicht und Nachtarbeit in Wechselschicht im Ausgleich höherer Einbußen in Bezug auf die Dispositionsmöglichkeit über Freizeit bei der erstgenannten Form der Nachtarbeit. Unabhängig davon, dass bei regelmäßiger - planbarer - Nachtarbeit und damit auch bei Nachtarbeit in Wechselschichtarbeit außerberufliche, insbesondere familiäre Verpflichtungen koordiniert, Verabredungen getroffen und die Freizeitplanung hieran ausgerichtet im Gegensatz zur Situation bei unregelmäßiger Nachtarbeit besser verlässlich gestaltet werden kann (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 66, aaO), erweist sich jedenfalls der vorliegend streitgegenständliche Eingriff in den geschützten Freizeitbereich durch Nachtarbeit in Wechselschicht iSd. § 6 Ziff. 3 Abs. 1 b), Abs. 2 MTV bei typisierender Betrachtung bereits aufgrund der verringerten Anzahl der Nachtschichten im Drei-Wochen-Rhythmus als weniger gravierend als dauerhafte Arbeit in regelmäßiger Nachtschicht iSd. § 7 Ziff. 1 c) 1. Spiegelstrich MTV. Die Tarifvertragsparteien haben durch das ausdifferenzierte Zuschlagssystem zu erkennen gegeben, dass sie davon ausgehen, dass zwar aufgrund deren schlechterer Planbarkeit grundsätzlich unregelmäßige Nachtschichten die größte Beeinträchtigung für Arbeitnehmer mit sich bringen und die beträchtlichste Flexibilität verlangen, weshalb ein tariflicher Zuschlag von 50 % als Ausgleich geregelt worden ist. Darüber hinaus wird jedoch die mit Nachtarbeit in Wechselschicht einhergehende Einbuße an Teilnahme am sozialen Leben als weniger einschneidend gewichtet, als dies bei dauerhafter regelmäßiger Nachtschicht der Fall ist und dem mit einem geringfügig niedrigeren Zuschlag Rechnung getragen. (c) Dieser einen sachlich vertretbaren Grund darstellende Zweck des Ausgleichs eines höheren Eingriffs in die Dispositionsmöglichkeiten der privaten Freizeit rechtfertigt die Zuschlagsdifferenzierung, ohne dass es darauf ankäme, dass mit der tariflichen Zuschlagsregelung des MTV mehrere Zwecke gebündelt verfolgt werden und wie der weitere Zweck von den Tarifvertragsparteien finanziell bewertet wird (vgl. A II 2.2. f cc (2.3.) bb, cc). 2.3. Ein Anspruch des Klägers auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag ergibt sich nicht infolge Verstoßes der tarifvertraglichen Differenzierung zur Höhe der Zuschläge gegen Art. 20 und 21 GRC. Mit tarifvertraglichen Regelungen wie den vorliegenden wird die Richtlinie 2003/88/EG nicht iSv. Art. 51 Abs. 1 GRC durchgeführt (vgl. EuGH 7. Juli 2022 - C-257/21 und C-258/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland] Rn. 45 ff.). Damit kommen die Bestimmungen der GRC vorliegend nicht zum Tragen. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge. Der 1986 geborene Kläger ist seit dem 13. August 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. Juli 2005 (im Folgenden: MTV) Anwendung. Der MTV lautete für den streitgegenständlichen Zeitraum auszugsweise wie folgt: "§ 6 Mehrarbeit, Nachtarbeit, Wechselschichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit 1. a) Mehrarbeit ist - bei Vollzeitbeschäftigung die über die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 2 Ziff. 1) in der Woche, - bei ungleichmäßiger Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Ziff. 3 und 4), die über die jeweils festgelegte Wochenarbeitszeit, - bei Beschäftigten mit Arbeitsbereitschaft, die im Falle des § 4 Ziff. 1 a) über 41 Stunden in der Woche bzw. im Falle des § 4 ziff. 1 b) über 46,5 Stunden in der Woche, - bei Teilzeitbeschäftigten nach § 2 Ziff. 2 und Beschäftigten mit einer Vereinbarung nach § 2 d) die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden hinausgehende Arbeitszeit. Vor- und nachgearbeitete Arbeitszeit (zB. verlegte Arbeitszeit im Zusammenhang mit Feiertagen) gilt nicht als Mehrarbeit. b) … … 2. … Mehrarbeitszuschläge sind grundsätzlich in Geld zu vergüten. 3. Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn a) in zwei Schichten (z.B. Früh- und Spätschicht), b) in drei Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) in regelmäßigem Wechsel gearbeitet wird. Die Einführung von Wechselschichtarbeit kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Tagen zum Wochenbeginn für eine Mindestdauer von zwei Wochen bei Doppelschicht und drei Wochen bei drei Schichten vereinbart werden. 4. Im Zweischichtbetrieb liegt Spätschichtarbeit vor, wenn mindestens sechs Stunden in der Zeit nach 14:00 Uhr gearbeitet wird. 5. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr, bei Schichtarbeit die von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie für mindestens eine Arbeitswoche (in der Regel fünf bis sechs Arbeitstage) durchgeführt wird. Die Ansagefrist beträgt mindestens 24 Stunden. … § 7 Zuschläge 1. Der Zuschlag beträgt bei a) Mehrarbeit - für die 1. bis 6. Mehrarbeitsstunde pro Woche 25 % - für die 7. und 8. Mehrarbeitsstunde pro Woche 40 % - ab der 9. Mehrarbeitsstunde pro Woche b) … c) Nachtarbeit - für regelmäßige Nachtarbeit (ausgenommen solche im Rahmen von Wechselschichtarbeit) - für den Fall, dass die Ansagefrist (§ 6 Ziff. 5 Abs. 2) nicht eingehalten werden kann, ist für die erste Nacht ein Zuschlag zu zahlen von 25 % 50 % - für Nachtschichtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit für die volle Nachtschicht 20 % - für regelmäßige Nachtarbeit - einschl. Nachtschichtarbeit -, die zugleich Mehrarbeit von der 1. bis 6. Stunde pro Woche ist 40 % - für regelmäßige Nachtarbeit - einschl. Nachtschichtarbeit -, die zugleich Mehrarbeit ab der 7. Stunde pro Woche ist und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 2. Für die Berechnung der Zuschläge und der Vergütung von Mehrarbeit ist das regelmäßige Arbeitsentgelt gemäß § 18 Ziff. 2 zugrunde zu legen. 3. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der höhere, zu zahlen. …" Der Kläger leistete in der Zeit von März 2019 bis Juli 2019 Nachtarbeit im Rahmen von mit dem Betriebsrat vereinbarter Wechselschicht, ohne dass hierin Mehrarbeit gelegen hätte. Die Beklagte zahlte an den Kläger jeweils tarifliche Nachtschichtzulagen in Höhe von 20% seines Bruttostundenlohns. Der Kläger hat am 28. August 2019 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Klage eingereicht, mit der er für die geleisteten Nachtarbeitsstunden im Zeitraum von März 2019 bis Juni 2019 einen weiteren Zuschlagsbetrag von 30 % seines Bruttostundenlohns in Höhe von 376,64 Euro brutto für 55,43 im März 2019 geleistete Stunden, 617,13 Euro brutto für 90,82 im April 2019 geleistete Stunden, 619,23 Euro brutto für 91,13 im Mai 2019 geleistete Stunden und 620, 86 Euro brutto für 91,37 im Juni 2019 geleistete Stunden geltend macht. Die Klageschrift ist der Beklagten am 04. September 2019 zugestellt worden. Am 18. September 2019 hat der Kläger die Klage um den Differenzbetrag für den Monat Juli 2019 in Höhe von 521,45 Euro brutto erweitert im Hinblick auf in diesem Monat geleistete 76,74 Stunden. Die Klageerweiterung ist der Beklagten am 23. September 2019 zugestellt worden. Die Berechnung der Klageforderung ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Einhaltung tarifvertraglicher Ausschlussfristen. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Regelung in § 7 Ziffer 1 c) MTV, nach der unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit zu zahlen sind, je nachdem, ob diese in Wechselschicht, im Rahmen regelmäßiger Nachtarbeit oder in unregelmäßiger Nachtarbeit geleistet wird, verstoße gegen Art. 3 GG. Da für die Vergangenheit der Gleichheitsverstoß nur durch Anhebung und Auszahlung des höchsten Nachtarbeitszuschlags geheilt werden könne, stehe ihm jeweils ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 50 % für jede geleistete Nachtarbeitsstunde zu. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Die Intention der Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Nachtarbeitszuschläge liege darin, entsprechend der Vorgabe des § 6 Abs. 5 ArbZG einen Ausgleich für die Belastung der Gesundheit durch Nachtarbeit zu schaffen. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei die Gesundheit von Nachtschichtarbeitnehmern, die regelmäßig Nachtarbeit leisten, jedenfalls nicht in geringerem Maße gefährdet als die Gesundheit von Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtarbeit nur unregelmäßig zur Nachtarbeit herangezogen werden. Vielmehr folge aus gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, dass Nachtarbeit umso gesundheitsschädlicher sei, je mehr Nachtarbeit geleistet werde und je größer die Anzahl der hintereinanderliegenden Nächte mit Nachtarbeit sei. Motiv für die Einführung eines Zuschlags von 50 % für unregelmäßige Nachtarbeit sei die Annahme gewesen, dass sich Arbeitnehmer auf regelmäßige Nachtschichtarbeit besser einstellen können und insofern ein geringerer Zuschlag gerechtfertigt sei. Dieses Bild sei jedoch mit dem heutigen Stand der Arbeitswissenschaften unvereinbar. Der damals angenommene biologische Gewöhnungseffekt von Nachtschichtarbeitnehmern an Nachtarbeit beruhe auf einem Fehlverständnis der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse, so dass die Grenze der durch Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien eingeräumten Einschätzungsprärogative überschritten worden sei. Das Motiv der fehlenden Planbarkeit sei nur ein möglicher Differenzierungsgrund in Branchen, in denen regelmäßig keine Nachtarbeit anfalle. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - folge jedoch, dass dieser in Branchen, in denen typischerweise Nachtschichten vorkämen, nicht länger geeignet sei, unterschiedliche Nachtzuschläge zu rechtfertigen. Auch unregelmäßige Nachtarbeit könne weit im Voraus geplant werden. Schließlich werde der Kläger auch gegenüber denjenigen Arbeitnehmern gleichheitswidrig schlechter gestellt, die regelmäßige Nachtarbeit leisteten und dafür einen Zuschlag von 25 % erhielten. Die Norm des § 7 Ziffer 1 c) MTV verstoße zudem gegen Art. 3 GG, da die gesundheitliche Doppelbelastung aus Mehr- und Nachtarbeit nicht beachtet werde. Es sei unvereinbar mit dem Gleichheitssatz, dass Arbeitnehmer, die beispielsweise zehn Wochenstunden Mehrarbeit durch Nacht-/Nachtschichtarbeit leisten und dafür einen Zuschlag in Höhe von 50 % erhielten, mit Arbeitnehmern gleichgestellt würden, die in der Tagschicht bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden, verteilt auf fünf Arbeitstage, jeden Tag zwei Stunden Mehrarbeit erbrächten. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Nachtschichtzuschläge in Höhe von 2.233,86 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Nachtschichtzuschläge in Höhe von 521,45 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Tarifpartner seien berechtigt gewesen, auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG die Gruppen von Arbeitnehmern, die Nachtarbeit in Wechselschicht leisten, die regelmäßige Nachtarbeit leisten und die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, unterschiedlich bezüglich der Nachtzuschlagshöhe zu behandeln. Es liege bereits keine unsachgemäße Gruppenbildung vor. Unregelmäßige Nachtarbeit sei nach der Tarifhistorie dann gegeben, wenn die Nachtarbeit im Anschluss an bereits geleistete Tagesarbeit erfolge. Frühere Tarifregelungen hätten eine "Nachtarbeit im Anschluss an die Tagesarbeit" gekannt, für die ein Zuschlag von 50 % gewährt worden sei, während für die Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichten - regional unterschiedlich - ein Zuschlag von 5 % oder 10 % geleistet worden sei. Mit dem 50 %-Zuschlag hätten daher tagesbezogene Überstunden zur Nachtzeit ausgeglichen werden sollen. Gesondert geregelt seien die auf die Woche bezogenen Mehrarbeitsstunden. In der weiteren Tarifentwicklung sei der Zuschlag für die Nachtschicht in Wechselschicht einheitlich auf 10 % festgelegt und eine Aufteilung in regelmäßige Nachtarbeit mit einem Zuschlag von 25 %, sowie unregelmäßige Nachtarbeit mit einem Zuschlag von 50 % aufgenommen worden. Der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit sei stets als Zuschlag für Ausnahmefälle betrachtet worden. Der Ausnahmecharakter folge aus der Bezeichnung "unregelmäßig" sowie aus der systematischen Stellung als letzte Spiegelstrichregelung der Nachtarbeitszuschlagsregelungen. Nur aus diesem lasse sich die Höhe des Zuschlags erklären. In der Praxis falle diese Nachtarbeit überhaupt nicht an. Regelungen, die letztlich nur selten auftretende Fallsituationen erfassen, seien nicht am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen anzunehmen sei, so bestehe für diese ein sachlicher Grund. Das ausdifferenzierte Zuschlagssystem des Manteltarifvertrages beabsichtige mit einheitlichen Zuschlägen verschiedene Erschwernisse abzudecken. So werde durch den Zuschlag von 50 %, der in dem zweiten Spiegelstrich des § 7 Ziffer 1 c) MTV vorgesehen sei, die Vorgabe aus § 6 Abs. 5 ArbZG erfüllt und zudem kompensiert, dass durch die Nichteinhaltung der Ansagefrist der Betroffene sich in seiner Lebensführung nicht rechtzeitig auf die Veränderung einstellen könne. Durch Spiegelstrich 4 und 5 werde ein Ausgleich für Nachtarbeit und ein Ausgleich für Mehrarbeit geleistet. Der systematische Aufbau sowie die Stellung der Zuschlagsregelung für unregelmäßige Nachtarbeit legten nahe, dass mit diesem Zuschlag nicht nur ein Ausgleich für Nachtarbeit, sondern darüber hinaus ein Ausgleich dafür geleistet werde, dass ein Beschäftigter nach seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit üblicherweise nicht - also nur selten und von Fall zu Fall - und somit unregelmäßig zur Nachtarbeit herangezogen werde. Mit einem einheitlichen Zuschlag werde so für mehrere Erschwernisse ein Ausgleich geschaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten im MTV die erhöhten Nachtschichtzulagen bzgl. der regelmäßigen Arbeitszeit und der unregelmäßigen Arbeitszeit gegenüber der in Wechselschicht geleisteten Nachtarbeit nach Auffassung der Beklagten vor allem deswegen festgelegt, da es sich um Ausnahmetatbestände handele. Die beiden ersten Formen der Nachtarbeit seien für Arbeitnehmer belastender, da diese ihre Lebensführung darauf nicht so gut einstellen könnten wie bei Wechselschichtarbeit und insofern nur eine eingeschränkte bzw. fehlende Planbarkeit der Lebensführung gegeben sei. Dies führe zu einer eingeschränkten Teilhabe am sozialen Leben. Dies sei im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG im Rahmen der ihnen insofern zustehenden Entscheidungsprärogative zulässig. Zudem gebe es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu diesem Themenkomplex. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. Juli 2020 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, es bestehe kein über den gewährten Nachtzuschlag in Höhe von 20 % hinausgehender Anspruch, da die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit, unregelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Auf die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die in der Tagschicht Mehrarbeit leisten, komme es nicht an, da der Kläger keine Mehrarbeit leiste. Die Tarifvertragsparteien hätten sich innerhalb des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums gehalten. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung zwischen den Nachtschichtarbeitern und den Mitarbeitern, die unregelmäßig Nachtarbeit leisteten, liege darin, dass für die weniger begünstigte Gruppe der Nachtschichtarbeiter im Rahmen von Wechselschichtarbeit die Nachtarbeit eine vorhersehbare planbare Erscheinung darstelle, während sie für die begünstigte Gruppe ohne Regelmäßigkeit und Vorhersehbarkeit auftrete. Auch die ungleiche Behandlung von Nachtschichtarbeitnehmern und Arbeitnehmern mit regelmäßiger Nachtschicht sei aus diesem Grund sachlich begründet. Aus dem System der Zuschläge ergebe sich, dass es für die Tarifvertragsparteien zwei Regelfälle der Nachtarbeit gebe, nämlich die regelmäßige Nachtarbeit und die Nachtschichtarbeit. Allen anderen Konstellationen sei gemein, dass es sich um Ausnahmetatbestände handele, in denen jeweils eine zweite Erschwernis hinzutrete (Nichteinhaltung der Ansagefrist, Hinzutreten von Mehrarbeit), was jeweils zusätzlich durch Anhebung des Zuschlags ausgeglichen werde. Dies gelte auch für unregelmäßige Nachtarbeit, die nicht planbar sei und damit besonders belastend. Auch für die Ungleichbehandlung zwischen den Nachtschichtarbeitern mit niedrigerem Zuschlag und den Mitarbeitern mit höherem Zuschlag, die regelmäßige Nachtarbeit leisteten, liege der sachliche Grund in der besseren Vorhersehbarkeit und Planbarkeit, sowie darin, dass Nachtschicht im Rahmen von Wechselschicht nach der tariflichen Regelung überwiegend im Rahmen des mit dem Betriebsrat abgestimmten Wechselschichtplans angeordnet werde. Die Ansagefrist liege für regelmäßige Nachtarbeit nach § 6 Ziff. 5 Abs. 2 MTV bei lediglich 24 Stunden ohne bestimmten Turnus, während die Wechselschichtarbeit stets für einen Zeitraum von zwei Wochen bei Doppelschicht und drei Wochen bei drei Schichten geplant werde. Eine gleichheitswidrige Überschreitung der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien durch die unterschiedliche Bemessung der Nachtzuschläge sei auch deshalb nicht zu erkennen, da keine Ungleichbehandlung von erheblichem Gewicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 8 ff. des Urteils (= Bl. 70 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 30. Juli 2020 zugestellte Urteil mit am 28. August 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 12. November März 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Der Kläger macht zweitinstanzlich zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 11. November 2020, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 104 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts könne nicht gefolgt werden, da die Tarifvertragsparteien bei der vorgenommenen Gruppenbildung den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hätten, für die weniger günstige Zuschlagsregelung für Nachtschichtarbeit im Rahmen von Wechselschicht kein sachlicher Grund bestehe und zudem die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmergruppen von solchem erheblichem Gewicht sei, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht hinnehmbar sei. Es sei der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu folgen, dass bei der zweiten Gruppe, die also unregelmäßig und nicht vorhersehbar Nachtarbeit leiste, aufgrund der unregelmäßigen und ungeplanten Heranziehung zur Nachtarbeit in sehr viel höherem Maß in das Familienleben und Freizeitverhalten der Betroffenen eingegriffen werde, als dies bei Arbeitnehmern der Fall sei, die nach einem Schichtplan zur Arbeit in der Nacht eingeteilt würden. In beiden Fällen sei nämlich das Familienleben und Freizeitverhalten der Betroffenen gleichermaßen betroffen, das unterschiedslos tagsüber und nicht in der Nacht stattfinde, die dem Schlaf und der Erholung diene. Die Einschränkungen seien insoweit die Gleichen. In beiden Fällen liege die Nachtarbeit außerhalb des üblichen Tagesablaufs. Es sei keine höhere Belastung der ein oder anderen Gruppe erkennbar. Die Nachtarbeit innerhalb von Schichtarbeit sei jedenfalls nicht weniger gesundheitsschädlich als die außerhalb von Schichtarbeit. Aufgrund der Bindung der Tarifvertragsparteien an den gleichheitsgerechten Schutz der Gesundheit vor den Folgen der Nachtarbeit sei eine Differenzierung nach subjektivem Lästigkeitsempfinden der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine sachlich vertretbare Differenzierung. Es sei nochmals festzuhalten, dass nach heutigen gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen keine Gewöhnungseffekte an die biologische Desynchronisation eintreten könnten und sich Nachtschicht belastend auswirke. Zusätzlich könne Schichtarbeit zu sozialer Desynchronisation führen. Die gleiche gesundheitliche Belastung bzw. die höhere Belastung der regelmäßig zur Nachtschicht herangezogenen Arbeitnehmer zu den gelegentlich Herangezogenen sei arbeitswissenschaftlich/arbeitsmedizinisch unstreitig. Die konkreten tarifvertraglichen Regelungen zum Ausgleich von Nachtschichtarbeit müssten vor dem Hintergrund des Europarechts und Arbeitszeitgesetzes den Gesundheitsschutz bezwecken. Außerdem verkenne das Arbeitsgericht aus Klägersicht, dass die Schlechterstellung von Arbeitnehmern, die in hohem Maße Nachtarbeit leisteten, gegenüber denjenigen, die weniger Nachtarbeit leisteten, sich wie ein Mengenrabatt für den Arbeitgeber auswirke, der Nachtarbeit in großem Umfang anordne. Auch die Planbarkeit sei bei regelmäßiger Nachtarbeit und bei Nachtschichtarbeit gleich. Der Zuschlag von 20 % liege im Übrigen unterhalb der Grenze, die das Bundesarbeitsgericht als in der Regel angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit anerkenne. Der Tarifvertrag lasse auch außer Acht, dass Zuschläge umso höher sein sollten, je mehr Nachtarbeit geleistet werde. Es werde die Auffassung vertreten, dass die bessere und langfristigere Vorhersehbarkeit bei längeren Ankündigungsfristen keinen ausreichenden sachlichen Grund für die Differenzierung in der Zuschlagshöhe darstelle. Es könne offen bleiben, ob die Ungleichbehandlung überhaupt - wie vom Arbeitsgericht angenommen - erheblich sein müsse. Jedenfalls liege eine erhebliche Ungleichbehandlung vor, da der Zuschlag von 50 % bei unregelmäßiger Nachtarbeit mehr als doppelt so hoch sei, wie der Zuschlag von 20 % für Nachtschichtarbeit und doppelt so hoch, wie der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 917/19 - vom 22. Juli 2020 verurteilt, an den Kläger weitere Nachtschichtzuschläge in Höhe von 2.233,86 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 917/19 - vom 22. Juli 2020 verurteilt, an den Kläger weitere Nachtschichtzuschläge in Höhe von 521,45 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 22. Januar 2021 (Bl. 131 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt: das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die tarifvertragliche Differenzierung bei den Zuschlägen für Nachtarbeit in § 7 Ziff. 1 c) MTV verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten hätten. Aufgrund der kürzeren Ansagefrist für regelmäßige Nachtarbeit von 24 Stunden im Gegensatz zur Wechselschicht von mindestens drei Wochen zum Wochenbeginn sei Nachtarbeit in Wechselschicht besser planbar als regelmäßige Nachtarbeit. Dies habe Folgen für das Sozialleben der Mitarbeiter, die die Tarifvertragsparteien als Sachgrund hätten berücksichtigen dürfen. In Konsequenz komme es auf die weiteren, zum Teil der subjektiven Einschätzung der Gegenseite entsprechenden Ausführungen zu den gesundheitlichen Belastungen bei der Nachtarbeit nicht an. Insbesondere sei der klägerischen Ansicht, dass die gesundheitlichen Gefährdungen durch eine regelmäßige Nachtarbeit höher wären, als wenn diese nur gelegentlich erfolge, nachdrücklich zu bestreiten. Die Ausführungen des Klägers zu § 6 ArbZG könnten nicht überzeugen, da es vorliegend nicht um die Frage gehe, ob die Beklagte sich nicht an die gesetzliche Vorgabe des § 6 Abs. 1 ArbZG gehalten habe, sondern nur darum, ob die Regelungen in § 7 Ziff. 1 c) MTV auch unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 5 ArbZG sich in einem rechtlich vertretbaren Rahmen bewegten und sachliche Gründe für eine ungleichmäßige Bemessung der Zuschläge gegeben seien. Den vom Gesetz in § 1 ArbZG vorgeschriebenen Zwecken - Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten und deren Sicherheit bei der Erbringung der Arbeitsleistung - sei Genüge getan, daneben sei es den Tarifvertragsparteien jedoch unbenommen, weitere Zwecke mit den Zuschlagsregelungen zu verfolgen, wie einen Ausgleich für Mehrarbeit oder Berücksichtigung besserer Planbarkeit. Desweiteren komme das erstinstanzliche Gericht zu dem völlig zutreffenden Ergebnis, dass die Tarifvertragsparteien ein ausdifferenziertes Zuschlagsystem gewählt hätten, insbesondere liege eine Unterschreitung des regelmäßigen Mittels um 5 % noch innerhalb der Einschätzungsprärogative, wie vom BAG vorgegeben. Die Definition der unregelmäßigen Nachtarbeit lasse sich - wie bereits erstinstanzlich dargelegt - aus der Tarifhistorie ableiten. In einer gemeinsamen Erläuterung der Tarifvertragsparteien dazu heiße es, dass mit einem Aufschlag von 50 % zu bezahlende Nachtarbeit nur dann vorliege, wenn zu den regelmäßigen täglichen Arbeitsstunden weitere Arbeitsstunden hinzuträten und sich die Arbeitszeit über 20.00 Uhr hinaus ausdehne (tagesbezogene Überstunden zur Nachtzeit). In der späteren Tarifentwicklung sei der Zuschlag für die Nachtschicht in Wechselschicht einheitlich auf 10 % festgelegt und eine Aufteilung in regelmäßige Nachtarbeit mit einem Zuschlag von 25 %, sowie unregelmäßige Nachtarbeit mit einem Zuschlag von 50 % vorgenommen worden. Dieses Verständnis sei später selbst Gegenstand des Tariftextes geworden. Die Ausnahmestellung des Zuschlags für unregelmäßige Nachtarbeit ergebe sich bereits aus dem Begriff als solchem und aus der systematischen Stellung als letzter Spiegelstrichregelung, da Ausnahmen sich in der Regel am Ende eines Regelungskomplexes befänden. Der Zuschlag korreliere auch mit den bereits kalendermäßig nur ausnahmsweise anfallenden Zuschlägen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Eine gravierende unterschiedliche Behandlung sei nicht gegeben. Es werde bestritten, dass es gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zum Themenkomplex der Auswirkungen von Nachtarbeit auf die Gesundheit gebe, die Eingang in Gesetz und Rechtsprechung gefunden hätten. Das Verfahren war aufgrund Beschlusses vom 20. April 2021 im Einvernehmen der Parteien bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts vom 09. Dezember 2020 - 10 AZR 332/20 (A) - und sodann aufgrund Beschlusses vom 18. August 2022 bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren - 10 AZR 332/20 - ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.