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Beschluss

1 ABR 62/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn tarifliche Ausgleichsregelungen den Arbeitgeber von der Pflicht entbinden, nach § 6 Abs. 5 ArbZG über den Ausgleich für Nachtarbeit zu entscheiden. • Besteht eine tarifliche Regelung, die eine materielle Kompensation für Nachtarbeit vorsieht, entfällt das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. • Tarifliche Ausgleichsregelungen gelten auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber sie durch Bezugnahme anwendet.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs bei vorhandener tariflicher Ausgleichsregelung für Nachtarbeit • Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn tarifliche Ausgleichsregelungen den Arbeitgeber von der Pflicht entbinden, nach § 6 Abs. 5 ArbZG über den Ausgleich für Nachtarbeit zu entscheiden. • Besteht eine tarifliche Regelung, die eine materielle Kompensation für Nachtarbeit vorsieht, entfällt das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. • Tarifliche Ausgleichsregelungen gelten auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber sie durch Bezugnahme anwendet. Die tarifgebundene Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus und wendet den TV HELIOS sowie den TV-Ärzte HELIOS an. Beide Tarifverträge sehen für in der Nachtzeit geleistete Arbeits- bzw. Bereitschaftsstunden Anspruch auf Zusatzurlaub vor. Der Betriebsrat ließ eine Einigungsstelle über den bezahlten Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst in Nachtstunden entscheiden; die Einigungsstelle sprach entsprechenden Freizeitausgleich unter Entgeltfortzahlung aus. Die Arbeitgeberin focht den Spruch an und beantragte dessen Feststellung der Unwirksamkeit mit der Begründung, wegen der bestehenden tariflichen Ausgleichsregelungen bestehe kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Arbeitgeberin recht. Der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein, die das Bundesarbeitsgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Bei Streit über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs ist die Feststellung der Unwirksamkeit zu beantragen. • Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kann für die Ausgestaltung des Ausgleichs nach § 6 Abs. 5 ArbZG bestehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift selbst Regelungen treffen muss. • § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit den Tarifvertragsparteien; eine tarifliche Regelung kann die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers ersetzen, wenn sie eine materielle Kompensation für die mit Nachtarbeit verbundenen Belastungen enthält. • Die tariflichen Regelungen im TV HELIOS und TV-Ärzte HELIOS sehen Zusatzurlaub für in der Nachtzeit geleistete Bereitschaftsdienststunden vor und stellen damit eine materielle Kompensation dar. • Die Arbeitgeberin wendet diese Tarifverträge auf alle Arbeitnehmer an, auch auf nicht tarifgebundene, durch vertragliche Bezugnahme; daher entfällt die Arbeitgeberpflicht, eine eigene Ausgleichsregelung nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu treffen. • Fehlt die arbeitsschutzrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Ausgestaltung des Ausgleichs, besteht kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. • Mangels Mitbestimmungsrecht war die Einigungsstelle nicht zuständig, sodass ihr Spruch vom 5. Oktober 2009 unwirksam ist. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen; der Einigungsstellenspruch vom 5. Oktober 2009 ist unwirksam. Das BAG bestätigt, dass tarifliche Ausgleichsregelungen, die eine materielle Kompensation für Nachtarbeit vorsehen, die Pflicht des Arbeitgebers nach § 6 Abs. 5 ArbZG ersetzen und dadurch das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG entfallen. Weil die bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifverträge Zusatzurlaub für Nacht- und Bereitschaftsstunden vorsehen und auf alle Arbeitnehmer angewendet werden, war die Einigungsstelle nicht zuständig. Die Arbeitgeberin hat folglich in vollem Umfang recht, weshalb der Feststellungsantrag auf Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs erfolgreich war.