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Urteil

6 Sa 227/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0328.6SA227.22.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs 2 ZPO zugleich mit der Hauptklage - einer Leistungsklage auf Zahlung der Rufbereitschaftspauschale - auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, das heißt vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen auch die Entscheidung der Hauptklage zumindest zum Teil abhängt und das auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann.(Rn.41) 2. Zum Arbeitsentgelt iSv. § 37 Abs 2 BetrVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz. Zu dem Arbeitsentgelt zählen neben der Grundvergütung insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Sie werden für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten gewährt. Sie dienen nicht dem Ersatz von tatsächlichen Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer bei der Erbringung der Arbeitsleistung entstehen.(Rn.44) 3. Grundsätzlich zählt eine Rufbereitschaftspauschale zu den Vergütungsbestandteilen, die nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen sind. Sie dient dem Ausgleich der Erschwernisse, die mit dem Ableisten von Rufbereitschaft verbunden sind.(Rn.46) 4. § 37 Abs 4 BetrVG garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist. § 37 Abs 4 BetrVG ist keine Bemessungsvorschrift für den Anspruch aus § 37 Abs 2 BetrVG. Während § 37 Abs 2 BetrVG die Fortzahlung des - vereinbarten, dem Betriebsratsmitglied bei unterstellter Erbringung seiner vertraglichen Tätigkeit zustehenden - Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben regelt, gewährt § 37 Abs. 4 BetrVG einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt.(Rn.56)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - 8 Ca 65/22 - vom 28. Juli 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs 2 ZPO zugleich mit der Hauptklage - einer Leistungsklage auf Zahlung der Rufbereitschaftspauschale - auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, das heißt vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen auch die Entscheidung der Hauptklage zumindest zum Teil abhängt und das auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann.(Rn.41) 2. Zum Arbeitsentgelt iSv. § 37 Abs 2 BetrVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz. Zu dem Arbeitsentgelt zählen neben der Grundvergütung insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Sie werden für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten gewährt. Sie dienen nicht dem Ersatz von tatsächlichen Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer bei der Erbringung der Arbeitsleistung entstehen.(Rn.44) 3. Grundsätzlich zählt eine Rufbereitschaftspauschale zu den Vergütungsbestandteilen, die nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen sind. Sie dient dem Ausgleich der Erschwernisse, die mit dem Ableisten von Rufbereitschaft verbunden sind.(Rn.46) 4. § 37 Abs 4 BetrVG garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist. § 37 Abs 4 BetrVG ist keine Bemessungsvorschrift für den Anspruch aus § 37 Abs 2 BetrVG. Während § 37 Abs 2 BetrVG die Fortzahlung des - vereinbarten, dem Betriebsratsmitglied bei unterstellter Erbringung seiner vertraglichen Tätigkeit zustehenden - Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben regelt, gewährt § 37 Abs. 4 BetrVG einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt.(Rn.56) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - 8 Ca 65/22 - vom 28. Juli 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 04. August 2022 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 25. August 2022 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 14. September 2022, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachte Rufbereitschaftspauschale oder eine entsprechende Feststellung verlangen. Die Berufung unterlag der Zurückweisung. 1. Der Antrag zu 1) ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm monatlich eine Rufbereitschaftspauschale in Höhe von 378,00 Euro brutto zu zahlen. 1.1. Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 2 ZPO). Der Kläger kann zugleich mit der Hauptklage - eine Leistungsklage auf Zahlung der Rufbereitschaftspauschale - auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen auch die Entscheidung der Hauptklage zumindest zum Teil abhängt und das auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (vgl. BAG 06. April 2022 - 5 AZR 325/21 - Rn. 12, 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 19; jeweils mwN, zitiert nach juris). 1.2. Der Antrag ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die verlangte Rufbereitschaftspauschale in Höhe von monatlich 378,00 Euro brutto weder als fortzuzahlendes Arbeitsentgelt gemäß § 611 a BGB unter Berücksichtigung des Verbots der Minderung des Arbeitsentgelts iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG, noch wegen erforderlicher Angleichung seines Arbeitsentgelts an das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG) zu, noch kann er seinen Anspruch auf Schadensersatzgesichtspunkte (§ 280 Abs. 1 BGB) stützen. 1.2.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die verlangte Rufbereitschaftspauschale in Höhe von monatlich 378,00 Euro brutto als fortzuzahlendes Arbeitsentgelt gemäß § 611 a BGB, §§ 37 Abs. 2 BetrVG, 38 BetrVG. a) Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie dem ggf. anzuwendenden Tarifvertrag, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt. Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Übernahme eines Betriebsratsamts fördern, indem es ihm die Befürchtung nimmt, Einkommenseinbußen durch die Wahrnehmung eines Ehrenamts zu erleiden. Diese Vorschrift, die für alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung nach § 38 BetrVG gilt (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 19 mwN, zitiert nach juris), konkretisiert hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (st. Rspr., vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 7 AZR 286/18 - Rn. 27, 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 29; 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 13, jeweils zitiert nach juris). Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen. Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte (BAG 14. Oktober 2020 - 7 AZR 286/18 - Rn. 2725. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - aaO; 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14 mwN, aaO). Zum Arbeitsentgelt iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz. Zu dem Arbeitsentgelt zählen neben der Grundvergütung insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Sie werden für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten gewährt. Sie dienen nicht dem Ersatz von tatsächlichen Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer bei der Erbringung der Arbeitsleistung entstehen (BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 15, mwN, aaO). b) Hiervon ausgehend ist die vom Kläger verlangte Rufbereitschaftspauschale bei hypothetischer Betrachtung nicht anlässlich seiner Tätigkeit als freigestellter Betriebsratsvorsitzender gemäß § 611a BGB iVm. §§ 37 Abs. 2, 38 BetrVG als Entgelt (fort-) zu zahlen. aa) Grundsätzlich zählt die streitgegenständliche Rufbereitschaftspauschale zu den Vergütungsbestandteilen, die nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen sind. Da nicht ersichtlich ist, welche konkrete Aufwendungen sie abgelten soll, dient sie dem Ausgleich der Erschwernisse, die mit dem Ableisten von Rufbereitschaft verbunden sind. Dennoch steht der geltend gemachte Anspruch dem Kläger nicht zu. bb) Die Rufbereitschaftspauschale ist nicht bereits deshalb zu zahlen, weil der Kläger - von der Beklagten lediglich mit Nichtwissen und daher gemäß § 138 Abs. 3, 4 ZPO unbeachtlich bestritten - von 2009 bis zum Umzug in den neuen Betrieb C-Stadt im Februar 2018 tatsächlich Rufbereitschaft geleistet hat. Der Kläger hat in der Folge mit Ausnahme etwaiger Notfälle nach § 2 Abs. 3 BV Rufbereitschaft ausdrücklich nicht mehr an der freiwilligen Rufbereitschaft teilnehmen wollen und dies nahezu zwei Jahre auch nicht getan. Seinem "Zurücktreten" von der Rufbereitschaft lagen nach seinen Bekundungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer damals aus privaten Gründen fehlende zeitliche Kapazitäten, finanzielle Gründe und die Tatsache zu Grunde, dass der Abteilungsleiter Y. und der Mitarbeiter W. die Rufbereitschaft regelmäßig übernahmen. Angesichts dieser Zäsur im Geschehensablauf kann bei fiktiver Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass die Rufbereitschaftspauschale fortzuzahlen ist, weil der Kläger sie ohne die Arbeitsbefreiung als freigestellter Betriebsratsvorsitzender verdient hätte. cc) Die Rufbereitschaftspauschale ist auch nicht deshalb fortzuzahlen, weil die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger spätestens ab 01. Januar 2021 gemäß §§ 2, 3 BV Rufbereitschaft wieder zur Rufbereitschaft einzuteilen und die Pauschale daher bei hypothetischer Betrachtung als ohne Arbeitsbefreiung verdient zu gelten hätte. Für eine derartige Verpflichtung fehlte es bereits an einer verbindlichen Erklärung im Sinne eines Angebots des Klägers, ab diesem Zeitpunkt wieder an der Rufbereitschaft teilnehmen zu wollen. (1) Nach Auffassung der Berufungskammer bedurfte es zunächst keiner Vereinbarung der Parteien im Sinne übereinstimmender Willenserklärungen hinsichtlich der Ableistung und Einteilung des Klägers zur Rufbereitschaft. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmungen der BV Rufbereitschaft (zu den Maßstäben vgl. BAG 07. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 14, zitiert nach juris). Gemäß § 2 Abs. 2 BV Rufbereitschaft ist die Teilnahme an der Rufbereitschaft freiwillig und § 3 BV Rufbereitschaft regelt die Voraussetzungen, unter denen die verantwortliche Führungskraft die zur Rufbereitschaft bereiten Arbeitnehmer hierzu einzuteilen hat. Hierbei zu berücksichtigende Leitlinien enthält § 3 Abs. 3 BV Rufbereitschaft, indem er festlegt, dass die Zahl der einzuteilenden Mitarbeiter auf maximal zwei beschränkt ist und dass persönliche Belange bei der Verteilung auf die einzelnen Bereitschaftstage in verbindlichen Bereitschaftsplänen angemessen zu berücksichtigen sind. Angesichts dessen legt die Berufungskammer die Regelungen der BV Rufbereitschaft bereits vom Wortsinn dahingehend aus, dass es keiner einvernehmlichen Regelung über die Teilnahme an der Rufbereitschaft bedarf, sondern nach Erklärung der (freiwilligen) Teilnahmebereitschaft durch den Arbeitnehmer eine Einteilung durch die verantwortliche Führungskraft nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1, 3 BGB zu erfolgen hat. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die das arbeitgeberseitige Direktionsrecht unter Berücksichtigung der Belange der Arbeitnehmer näher ausgestaltet. Nachdem die BV Rufbereitschaft keine schriftliche Antragstellung für den Arbeitnehmer vorsieht und die Beklagte die vom Kläger behauptete Betriebsüblichkeit der formlosen Erklärung zur Rufbereitschaft nicht bestritten hat, ist zugunsten des Klägers anzunehmen, dass sein diesbezüglicher Vortrag zutreffend ist (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). (2) Hiervon ausgehend hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargetan, dass er eine für die Entstehung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Einteilung zur Rufbereitschaft erforderliche verbindliche Erklärung im Sinne eines Angebots gegenüber der Beklagten abgegeben hat, ab Januar 2021 wieder an der Rufbereitschaft teilnehmen zu wollen. Die Durchführung einer Beweisaufnahme kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dass der Kläger auch nicht dargetan hat, dass das Ermessen der Beklagten nach § 3 Abs. 3 BV Rufbereitschaft iVm. § 315 Abs. 1, 3 BGB bei einer etwaigen Rufbereitschaftseinteilung dahingehend auf null reduziert gewesen wäre, dass stets der Kläger hätte im geltend gemachten Umfang eingeteilt werden müssen, kann dahinstehen. (2.1.) Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen (BAG 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 18; BGH 15. Januar 2004 - I ZR 196/01 - Rn. 25; jeweils zitiert nach juris). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21 - Rn. 14, mwN, zitiert nach juris). Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat (BGH 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 - Rn. 7, zitiert nach juris). Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die (gesetzlichen) Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (vgl. BAG 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 18; BGH 15. Januar 2004 - I ZR 196/01 - Rn. 25, aaO). (2.2.) Diese Voraussetzungen erfüllt der Sachvortrag des Klägers bereits nicht, weil er bis zuletzt nicht angeben konnte, wann genau er mit seinem Vorgesetzten Y. über die Rufbereitschaft gesprochen haben will. Selbst wenn eine genauere zeitliche Einordnung eines Gesprächs, welches zur Begründung eines Anspruchs relevant ist, nicht immer erforderlich sein mag, ist dies vorliegend bereits deshalb der Fall, weil es bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit seiner Absichten einen Unterschied macht, ob der Kläger seinen Entschluss, sich wieder zur Rufbereitschaft einteilen zu lassen, vor oder nach der Erklärung des früheren Betriebsratsvorsitzenden, sein Arbeitsverhältnis beenden zu wollen, gegenüber seinem Vorgesetzten bekanntgegeben hat. Zwar hatte der Kläger ursprünglich vorgetragen, er habe erst unmittelbar nach dem - im November 2020 erfolgten - Gespräch erfahren, dass der damalige Betriebsratsvorsitzende sein Arbeitsverhältnis beenden werde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger jedoch erklärt, der Betriebsratsvorsitzende habe sich final an Weihnachten 2020 hierzu entschieden und das Gespräch sei "um den Dreh rum" erfolgt. Damit kam für das streitige Gespräch ein Zeitraum von nahezu zwei Monaten in Betracht und die Berufungskammer vermochte diesen Zeitraum nicht als ausreichende Eingrenzung zu betrachten, zumal der Kläger eine eigene Wahrnehmung zu den Abläufen hatte und der frühere Betriebsratsvorsitzende ihn offenbar bereits vor seiner "finalen" Entscheidung informiert hatte, ohne dass der Kläger dargetan hätte, wann dies der Fall war. (2.3.) Selbst wenn man davon ausgeht, dass es einer näheren zeitlichen Einordnung des Gesprächszeitpunkts nicht bedurfte, lässt sich den als zutreffend unterstellten Schilderungen des Klägers zum mit dem Vorgesetzten Y. geführten Gespräch zudem nicht entnehmen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt eine verbindliche Erklärung, wieder in die Rufbereitschaft einzusteigen, abgeben wollte. Hierfür spricht bereits, dass der Kläger zuletzt selbst nicht mehr behauptet, einen genauen Zeitpunkt für seine Wiederaufnahme der Rufbereitschaft angegeben zu haben. Darüber hinaus hat der Abteilungsleiter Y. gegenüber dem Kläger erklärt, noch einmal mit ihm über die Rufbereitschaft reden zu wollen, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre. Das Ansinnen erklärt sich ua. daraus, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, nach dem Umzug in den neuen Betrieb - angesichts der beschränkten Einteilungsmöglichkeiten - zugunsten der Kollegen Y. und W. bei der Rufbereitschaft zurückgetreten zu sein und er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer eingeräumt hat, dass im Falle seiner erneuten Teilnahme eine Auswahlentscheidung nötig geworden wäre. Die nachfolgende Entwicklung bestätigt, dass der Kläger kein verbindliches Angebot auf Wiedereinstieg in die Rufbereitschaft abgegeben hat, nachdem er die Beklagte trotz fehlender Einteilung im Dezember 2020 und auch im Januar 2021 und den folgenden Dienstplänen nicht zu seiner Berücksichtigung aufgefordert hat. Vielmehr hat der Kläger vorgetragen, aufgrund seiner Bestrebungen, freigestellter Betriebsratsvorsitzender zu werden, sein Anliegen bis zur Freistellung "nicht aktiv verfolgt" zu haben und dass er es für die kurze Zeit bis dahin nicht habe durchsetzen wollen. Damit hat er gerade nicht klar zu erkennen gegeben, dass er auf jeden Fall wieder berücksichtigt werden will und hat es hingenommen, nicht in den Kreis derer, die sich zur Rufbereitschaft bereit erklärt haben, aufgenommen zu sein. Von einem verbindlichen Angebot gegenüber der Beklagten, wieder an der Rufbereitschaft teilzunehmen, vermochte die Berufungskammer jedenfalls nicht auszugehen. Dass der Kläger zudem mangels Protest gegen seine unterbliebene Einteilung über mehrere Monate seinen mangelnden Leistungswillen manifestiert hätte, kann dahinstehen. dd) Da der Kläger - anders als die regelmäßig zur Rufbereitschaft herangezogenen Mitarbeiter - kein verbindliches Angebot zu seinem Wiedereinstieg in die Rufbereitschaft nachweisen konnte, kann er seinen Anspruch mangels Vergleichbarkeit auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. 1.2.2. Der Kläger kann die begehrte Rufbereitschaftspauschale nicht wegen erforderlicher Angleichung seines Arbeitsentgelts an das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung nach § 37 Abs. 4 BetrVG beanspruchen. a) Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (st. Rspr., vgl. BAG 20. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20 mwN, zitiert nach juris). § 37 Abs. 4 BetrVG garantiert dem Betriebsratsmitglied allerdings nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (BAG 14. Oktober 2020 - 7 AZR 286/18 - Rn. 20; 21. Februar 2018 - 7 AZR 587/16 - Rn. 15; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). § 37 Abs. 4 BetrVG ist keine Bemessungsvorschrift für den Anspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG. Die Bestimmung regelt einen anderen Sachverhalt als § 37 Abs. 2 BetrVG. Während § 37 Abs. 2 BetrVG die Fortzahlung des - vereinbarten, dem Betriebsratsmitglied bei unterstellter Erbringung seiner vertraglichen Tätigkeit zustehenden - Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben regelt, gewährt § 37 Abs. 4 BetrVG einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 7 AZR 286/18 - Rn. 21; 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 18; 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 17 mwN) b) Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen von § 37 Abs. 4 BetrVG nicht erfüllt. Der Kläger macht keinen Anspruch geltend, weil andere Arbeitnehmer bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht eine betriebsübliche Entwicklung genommen haben und aufgrund dieser Entwicklung ihr Entgelt erhöht wurde. Dass der Kläger, der in der Vergangenheit selbst jahrelang eine Rufbereitschaftspauschale erhalten hat, eine solche seit Februar 2018 - mit Ausnahme eines eingetretenen Notfalls - nicht mehr erhält, liegt nicht daran, dass sich andere Mitarbeiter im Gegensatz zu ihm beruflich entwickelt hätten, sondern daran, dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Erklärung, freiwillig an der Rufbereitschaft teilzunehmen, nicht mehr festgehalten hat und es damit an einer Anspruchsvoraussetzung fehlte. Darauf, dass sämtliche Mitarbeiter stets freiwillig ihre Teilnahme an der Rufbereitschaft erklären und daher von einer üblichen beruflichen Entwicklung auszugehen wäre, kann sich der Kläger im Übrigen deshalb schon nicht berufen, weil bereits sein Werdegang zeigt, dass dies nicht der Fall ist. 1.2.3. Der begehrte Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, einem Streitgegenstand, den der Kläger zweitinstanzlich im Wege der nach §§ 529, 533 ZPO zulässigen Klageänderung zum Gegenstand der Berufung gemacht hat. Ihm könnte lediglich dann ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zustehen, wenn die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht verletzt hätte, ihn nach den Regelungen der BV Rufbereitschaft zur Rufbereitschaft einzusetzen (vgl. zur leidensgerechten Beschäftigung: BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 25 ff., zitiert nach juris). Eine derartige Verpflichtung bestand aus den bereits unter A II 1.2.1 und 1.2.2. dargestellten Gründen in Ermangelung eines verbindlichen Angebots des Klägers auf Ableistung von Rufbereitschaft nicht. 2. Der als zulässiger Leistungsantrag verfolgte bezifferte Zahlungsantrag zu 2) für das Jahr 2021 ist in der Sache nicht erfolgreich. 2.1. Für den Zeitraum vom 01. Januar bis zu seiner Freistellung als Betriebsratsvorsitzender am 08. März 2021 hat der Kläger, der unstreitig keine Rufbereitschaft geleistet hat, keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn in Höhe der Rufbereitschaftspauschale nach § 615 Satz 1 BGB, da er bereits ein verbindliches Angebot auf Ableistung von Rufbereitschaft nicht abgegeben hat (vgl. A II 1.2.1 und 1.2.2.). Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB Abs. 1 BGB sind ebenfalls nicht gegeben (vgl. A II 1.2.3.). 2.2. Ein Zahlungsanspruch ab dem 08. März 2021, dem Zeitpunkt der Freistellung des Klägers als Betriebsratsvorsitzendem, ergibt sich aus den bereits dargelegten Gründen nicht (vgl. A II 1.2.1 bis 1.2.3.). B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten um einen Anspruch des als Betriebsratsvorsitzender freigestellten Klägers auf Zahlung einer Rufbereitschaftspauschale. Der in A-Stadt wohnhafte Kläger ist bei der Beklagten kraft schriftlichen Arbeitsvertrags vom 04. November 2008 (Bl. 6 ff. d. A.; im Folgenden: AV) seit 01. Januar 2009 als Haustechniker beschäftigt. Der Kläger war zunächst im 12 km von seinem Wohnort entfernten Betrieb Z.-Stadt eingesetzt und leistete dort jedenfalls von 2015 bis 2018 regelmäßig Rufbereitschaft. Infolge Schließung ua. des Standortes Z-Stadt wird der Kläger seit Februar 2018 als einer von vier Haustechnikern unter dem vorgesetzten Abteilungsleiter Y. am neu geschaffenen Standort C-Stadt beschäftigt. Der neue Standort ist vom Wohnort des Klägers über die Bundesstraße etwa 26 Kilometer entfernt, über die Autobahn etwa 39 km. Seit dem 06. Juni 2018 ist der Kläger Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats. Am 16. Dezember 2019 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Rufbereitschaft im Betrieb X-Stadt (Bl. 10 f. d. d. A.; im Folgenden: BV Rufbereitschaft), welche gemäß § 1 BV Rufbereitschaft auch für Mitarbeiter im Bereich Haustechnik gilt, die über die fachlichen Voraussetzungen verfügen und im Rahmen ihrer vertraglichen Tätigkeiten mit der Wahrnehmung entsprechender Arbeiten vertraut sind. §§ 2,3 BV Rufbereitschaft lauten auszugsweise: "§ 2 Gegenstand Im Rahmen der Rufbereitschaft steht der Mitarbeiter für außerordentliche, durch i.d.R. technische Störfälle bedingte Arbeitseinsätze außerhalb der regulären Arbeitszeit zur Verfügung. Die Teilnahme an der Rufbereitschaft erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis. Soweit die Rufbereitschaft im Ausnahmefall auf freiwilliger Basis nicht besetzt werden kann, erfolgt eine Einteilung durch den Vorgesetzten. Dabei sollen die persönlichen Belange sowie die Entfernung zwischen Wohnort und Betrieb angemessen berücksichtigt werden. … § 3 Regelung der Bereitschaftszeiten Die Bereitschaftszeiten werden von der verantwortlichen Führungskraft in i.d.R. 3-monatigen Bereitschaftsplänen mit einem Vorlauf von i.d.R. einem Monat geregelt. Es steht den Beteiligten frei, kürzere Planungszeiträume (mindestens 4 Kalenderwochen) zu wählen. Bei der Einteilung ist darauf zu achten, dass die Zahl der Mitarbeiter auf das erforderliche Maß (i.d.R. ein, max. zwei Mitarbeiter) beschränkt ist, und persönliche Belange (z.B. bereits geplante Urlaubszeiträume) bei der Verteilung auf die einzelnen Bereitschaftstage angemessen berücksichtigt werden. Die erstellten Bereitschaftspläne sind verbindlich. …" Im Bereich der Haustechnik beginnt die Rufbereitschaft freitags mit dem Ende der regulären Arbeitszeit und endet am darauffolgenden Freitag um 7.00 Uhr (§ 2 Abs. 4 BV Rufbereitschaft). Gemäß § 5 Abs. 1 BV Rufbereitschaft erhält der Mitarbeiter pro Bereitschaftstag pauschal eine Vergütung von 27,00 EUR brutto. Pro Monat ergeben sich bei zwei Wochen Rufbereitschaft in der Regel 14 x 27,00 EUR = 378,00 EUR brutto. In der Vergangenheit leistete der Kläger jedenfalls vom 31. Oktober 2015 bis Januar 2018 regelmäßig ein bis zwei Wochen Rufbereitschaft im Monat. Seit seinem Einsatz in C-Stadt hat der Kläger nicht mehr an der regulären Rufbereitschaft teilgenommen. Eine Ausnahme erfolgte im Juli 2020 als der Kläger vom 17. bis 30. Juli 2020 in Ermangelung eines anderen Kollegen für einen arbeitsunfähig erkrankten Kollegen einsprang. Seit 08. März 2021 ist der Kläger der freigestellte Vorsitzende des Betriebsrates C-Stadt. Der Kläger hat nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung am 12. Januar 2022 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein vorliegende Klage eingereicht, mit der er die Feststellung verlangt, dass ihm eine monatliche Pauschale zur Vergütung von Rufbereitschaft zusteht, sowie rückständige Beträge für 2021 geltend macht. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe bereits von 2009 bis 2018 jeweils ein bis zwei Wochen im Monat Rufbereitschaft geleistet. In der zweiten Hälfte des Jahres 2020 habe er sich dann dazu entschieden, nochmals gegenüber der Beklagten anzubieten, Rufbereitschaft zu leisten und habe im November 2020 dem zuständigen Abteilungsleiter für die Haustechniker Y. mitgeteilt, dass er ab sofort wieder regelmäßig für die Rufbereitschaft eingeteilt werden möchte (PV Kläger), ohne dass dies von der Beklagtenseite bis zu seiner Freistellung erfolgt wäre. Die Beklagte habe ihn ab Dezember 2020, spätestens ab Januar 2021 zur Rufbereitschaft einteilen müssen. Sie verstoße mit der Versagung der Rufbereitschaftspauschale gegen das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Auch aus § 37 Abs. 4 BetrVG ergebe sich der Anspruch, da durch seine Freistellung eine Einteilung nicht mehr habe erfolgen können. Infolge der Ablehnung der Beklagten könne er die verlangte Feststellung ebenso verlangen, wie die Zahlung der Pauschale für 2021 (monatlich 378,00 Euro (14 Tage x 27,00 Euro)). Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger - von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten - ausgeführt, er könne sich an den Tag, an dem er das Gespräch mit dem Zeugen Y. geführt habe, nicht mehr genau erinnern. Er habe ihn angesprochen und erklärt, dass er wieder einsteigen werde, ohne einen Termin zu benennen. Der Zeuge habe dazu geäußert, dass man nochmal reden werde. Es sei dann nicht mehr darüber geredet worden, weil der damalige Betriebsratsvorsitzende aus dem Amt geschieden sei und er die Rufbereitschaft für den kurzen Zeitraum, bis er als Betriebsratsvorsitzender ernannt werde, nicht habe durchsetzen wollen. Damals habe es eben andere Themen gegeben, wie zB. sein Nachrücken auf eine freigestellte Betriebsratsposition. Schriftlich habe man die Rufbereitschaft noch nie anmelden müssen. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Pauschale zur Vergütung von Rufbereitschaft in Höhe von 378,00 EUR brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.536,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, über die Zeit vor dem 31. Oktober 2015 existierten keine Unterlagen mehr über eine Rufbereitschaft des Klägers. Der Kläger habe keinerlei Anstrengungen gegenüber dem Zeugen Y. unternommen, um ab sofort wieder regelmäßig in den Rufbereitschaftsplan aufgenommen zu werden. Es sei nochmals zu bestreiten, dass er wegen seiner Betriebsratstätigkeit keine Rufbereitschaft mehr leiste. § 37 Abs. 2 BetrVG helfe dem Kläger nicht weiter, ohne seine Betriebsratstätigkeit hätte er keine Rufbereitschaftszulage erhalten. Eine Zahlung der Rufbereitschaftspauschale an den Kläger komme einer Begünstigung gleich, die nach § 78 S. 2 BetrVG gerade verboten sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - angeführt, die Klage sei unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch folge nicht aus § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611 BGB. Für die Monate Januar und Februar 2022 bestehe der Anspruch bereits nicht, weil der Kläger weder freigestellt gewesen sei, noch Rufbereitschaft geleistet habe. Für den Zeitpunkt ab Beginn seiner Freistellung bestehe kein Anspruch, weil der Kläger in der Vergangenheit bis auf eine Ausnahme im Juli 2020 keine Rufbereitschaftsdienste übernommen habe. Es sei vor der Freistellung auch keine Vereinbarung über die künftige Ableistung von Rufbereitschaft durch den Kläger zustande gekommen. Der Kläger habe selbst nicht vorgetragen, dass sein Angebot angenommen worden sei. Hierfür spreche auch, dass in den nachfolgenden Monaten von Dezember 2020 bis Februar 2021 weder Rufbereitschaft geleistet, noch beim Abteilungsleiter nachgefragt worden sei, warum der Kläger nicht eingeteilt worden sei. Der Vortrag zum Gespräch im November 2020 sei nicht substantiiert genug, da es an einem genauen Datum und der Darlegung des Gesprächsinhalts, insbesondere zu einer Reaktion des Abteilungsleiters fehle. Darüber hinaus habe der Kläger den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt, da er nur seine eigene Parteivernehmung angeboten habe, diese jedoch nur ein subsidiäres Beweismittel sei. Der Anspruch folge auch nicht aus § 37 Abs. 4 BetrVG, da der Kläger es versäumt habe, den Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter zu benennen. Auf alle Mitarbeiter in der Haustechnik könne er sich pauschal nicht berufen, da nicht alle Personen - er zB - in der Vergangenheit eine Rufbereitschaftspauschale erhalten hätten. Der Kläger könne sich nur mit den Mitarbeitern vergleichen, die regelmäßig keine Rufbereitschaft leisteten. Eine berufliche Entwicklung von vergleichbaren Mitarbeitern sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 4 ff. des Urteils (= Bl. 73 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 04. August 2022 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 25. August 2022, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit am 14. September 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Der Kläger macht zweitinstanzlich zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 14. September 2022 und seines Schriftsatzes vom 09. März 2023, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 106 ff. und Bl. 137 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es keiner Zustimmung der Beklagten für den Anspruch auf Gewährung von Rufbereitschaft und entsprechender Zahlung bedurft habe. Aus § 2 BV Rufbereitschaft ergebe sich, dass die Beklagte den Kläger auf jeden Fall habe zur Rufbereitschaft einteilen müssen. Sämtliche Haustechniker seien berechtigt, Rufbereitschaft zu leisten. Selbst wenn die Beklagte den Kläger nicht eingeteilt habe, ergebe sich ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Darüber hinaus habe er einen Schadensersatzanspruch, spätestens seit Januar 2021. Es spiele keine Rolle, dass die Beklagte sich nicht zurückgemeldet habe. Die für das Angebot angebotene Parteivernehmung - oder zumindest eine Anhörung des Klägers - habe das Arbeitsgericht entgegen der herrschenden Rechtsprechung zum Vier-Augen-Gespräch nicht durchgeführt. An das genaue Datum könne er sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern. Er habe bei dem Gespräch im Büro des Abteilungsleiters mitgeteilt, dass er „wieder einsteigen werde“, ohne dass ein genauer Termin für die Rufbereitschaft besprochen worden sei, da der Abteilungsleiter sich mit ihm habe in Verbindung setzen wollen. Er selbst sei davon ausgegangen, dass er spätestens ab Januar 2021 wieder mit seiner Rufbereitschaft „starte“. Hiervon habe er auch ausgehen können, da ein schriftlicher Antrag nicht erfolge und man dann automatisch im nächsten oder übernächsten Dienstplan berücksichtigt werde. Unmittelbar nach dem Gespräch habe dann der damalige freigestellte Betriebsratsvorsitzende eröffnet, dass er sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden werde. Aufgrund des kurzfristigen Wechsels zum 08. März 2021 und den damit einhergehenden Vorbereitungen zur Übernahme des Vorsitzes habe er sich nicht mehr aktiv um seine Einteilung zur Rufbereitschaft gekümmert. Das Arbeitsgericht habe den Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer falsch gezogen, da es nur auf die abgestellt habe, die bereits Rufbereitschaft leisteten. Es sei jedoch auf alle Haustechniker abzustellen, da diese alle das Recht hätten, Rufbereitschaft anzumelden und eingeteilt zu werden. Der Anspruch ergebe sich auch aus § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a BGB. Es sei unzutreffend, dass er Anfang 2018 erklärt habe, für Rufbereitschaft nicht zur Verfügung zu stehen, er habe nach dem Wechsel an den neuen Standort vielmehr keine Rufbereitschaft geleistet, weil er dies zuvor zehn Jahre getan habe und die Mitarbeiter Y. und W. unbedingt Rufbereitschaft hätten leisten wollen und von Ende 2019 bis Ende 2020 eingeplant worden seien. Im Juli 2020 habe er als Urlaubsvertretung für den Kollegen V. Rufbereitschaft gemacht. Jedenfalls stelle die Leistung der Rufbereitschaft eine bei der Beklagten übliche berufliche Entwicklung dar, so dass er einen Zahlungsanspruch habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger erklärt, er sei nach dem Umzug in den neuen Betrieb aus der Rufbereitschaft - mit Ausnahme von Notfällen - "ausgestiegen", weil er quasi zugunsten der Mitarbeiter Y. und W. zurückgetreten sei und weil er auch keine zeitlichen Kapazitäten aufgrund privater Angelegenheiten gehabt habe. Wieder einsteigen wollen habe er aus finanziellen Aspekten und weil er auch wieder mal habe "näher dran" am Alltagsgeschäft sein wollen. Der ehemalige Betriebsratsvorsitzende habe sich damals so "um Weihnachten rum" final entschieden, aus dem Arbeitsverhältnis auszusteigen und habe es ihm vorher gesagt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - 8 Ca 65/22 - vom 28. Juli 2022 wird wie folgt geändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Pauschale zur Vergütung von Rufbereitschaft in Höhe von 378,00 EUR brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.536,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08. November 2022 (Bl. 127 ff. d. A.) und ihres Schriftsatzes vom 13. März 2023 (Bl. 142 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt, den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Substantiierung und Erheblichkeit des Beweisangebots des Klägers zum angeblichen Gespräch mit dem Zeugen Y. im November 2020 sei nichts hinzuzufügen. Um es zu wiederholen: es habe überhaupt kein Gespräch mit dem Abteilungsleiter über Rufbereitschaft stattgefunden, was vorsorglich und unter Verwahrung gegen die Beweislast in das Zeugnis des Zeugen Y. gestellt werde. Dieser habe sich vielmehr daran erinnert, dass der Kläger sich zu Beginn seiner Tätigkeit in X-Stadt ausdrücklich geäußert habe, nicht zur Rufbereitschaft zur Verfügung zu stehen, die er auch seither nie geleistet habe, mit Ausnahme von Juli 2020 für den arbeitsunfähigen Zeugen V., da weder der Zeuge Y., noch der Zeuge U. zur Verfügung gestanden hätten. Auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung könne der Kläger nichts herleiten. Seine Gleichsetzung mit den Zeugen Y., W., V. und U. liege neben der Sache, da diese tatsächlich Rufbereitschaft leisteten, und widerspreche § 78 Abs. 2 BetrVG. Aus ihrer Sicht handele es sich bei dem erstmals in diesem Berufungsverfahren klägerseits geltend gemachten Verlangen nach Rufbereitschaft um ein bloßes Lippenbekenntnis des dazu in Wirklichkeit unwilligen Klägers. Auch ein Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG sei mit dem Arbeitsgericht zu verneinen, da die Vorschrift nicht dazu diene, Betriebsratsmitgliedern eine Zulage zu verschaffen, welche sie ohne die Betriebsratstätigkeit nicht hätten beanspruchen können. Die Behauptung des Klägers sei nicht glaubhaft, zumal er durch das Aussparen des Zeugen Y. einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag stelle. Es sei unzutreffend, dass die Zeugen Y. und W. unbedingt hätten Rufbereitschaft leisten wollen. Dass die Leistung der Rufbereitschaft und damit der Anspruch auf die Pauschale eine im Betrieb der Beklagten übliche berufliche Entwicklung eines jeden Haustechnikers darstelle, entbehre nach dem Vortrag der Parteien den Tatsachen und bleibe ausdrücklich bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.