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Urteil

6 Sa 378/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0405.6SA378.21.00
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Leitsätze
1. Zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erteilung einer konkreten Stellenbeschreibung.(Rn.87) 2. Zur einzelfallbezogenen Eingruppierung einer Service Inside Sales Representative nach dem Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie für das Land Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2004 (TV ERA Rheinland-Pfalz).(Rn.96)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 7 Ca 226/21 - vom 26. August 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Klägerin. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erteilung einer konkreten Stellenbeschreibung.(Rn.87) 2. Zur einzelfallbezogenen Eingruppierung einer Service Inside Sales Representative nach dem Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie für das Land Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2004 (TV ERA Rheinland-Pfalz).(Rn.96) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 7 Ca 226/21 - vom 26. August 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Klägerin. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht erfolgreich. Die Anschlussberufung der Beklagten ist nicht mehr zur Entscheidung angefallen. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 23. September 2021 mit am 22. Oktober 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte hat innerhalb verlängerter Berufungserwiderungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 21. Februar 2021 Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet. II. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und teilweise in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Klage in den Anträgen zu 1) bis 5) in der Sache der Erfolg versagt bleibt. 1. Der als Leistungsklage zulässige Antrag zu 1) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der verlangten Stellenbeschreibung durch die Beklagte. Hiervon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen. 1.1. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Erteilung der Stellenbeschreibung mit dem aus dem Antrag zu 1) ersichtlichen Inhalt ergibt sich nicht aus § 2 NachwG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG ist in die Niederschrift ua. mindestens aufzunehmen eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte diesen Anforderungen bereits durch die Angabe in § 1 a) Abs. 1 AV, die Klägerin werde als Customer-Service-Administrator für die Abteilung Service im Geschäftsbereich PASS - Werk 2 tätig, nachgekommen ist. Sie hat sie jedenfalls - falls zuvor keine anderweitige Erklärung abgegeben worden sein sollte - durch die von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Übersendung einer Aufgabenbeschreibung am 30. April 2021 per Email und nochmals am 21. Mai 2021 per Post erfüllt, bei der sie davon ausgeht, dass sie die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben insgesamt zutreffend abbildet. Einen Anspruch auf Erteilung einer hiervon abweichenden Stellenbeschreibung mit dem von der Klägerin in ihren Antrag zu 1) aufgenommenen Wortlaut, wie sie die Klägerin für richtig hält, hat die Klägerin nicht. Eine solche ist auch nicht zwingend Voraussetzung für eine erfolgreiche Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung dient in erster Linie der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers (vgl. BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142/19 - Rn. 15, zitiert nach juris). Sie kommt - wenn tariflich vorgesehen - als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten, sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 39 mwN, zitiert nach juris). Eine Stellenbeschreibung kann jedoch nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden (vgl. BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142/19 - Rn. 15, aaO). Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die durch ihn begehrte Eingruppierung. Aus seinem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (vgl. BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 76/19 - Rn. 14, zitiert nach juris). 1.2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf die Zusage der Erteilung der von ihr begehrten Stellenbeschreibung durch ihren Vorgesetzten T. stützen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass dieser zu einem derartigen Vorgehen berechtigt gewesen wäre, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass ihr Vorgesetzter ihr die Erteilung der von ihr mit dem Antrag zu 1) begehrten Stellenbeschreibung als offizielle Aufgabenbeschreibung der Beklagten zugesagt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt eine derartige Zusage insbesondere nicht in der vom Zeugen T. am 09. März 2021 an die Klägerin gesendete Email (Bl. 20 d. A.). Bereits aus dem Text der Email ergibt sich, dass die nicht auf die Klägerin personalisierte "job description" nach Auffassung des Zeugen T. lediglich die Anforderungen an die Stelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt beschreibt und sich im Zuge etwaiger Änderungen entwickeln kann. Ungeachtet dessen entspricht die Stellenbeschreibung weder der Form, noch der verwendeten Sprache nach den von der Beklagten üblicherweise erteilten Aufgabenbeschreibungen, was sich aus der an die Klägerin unter dem 30. April und 21. Mai 2021 übersandten Aufgabenbeschreibung ergibt (vgl. Bl. 89 d. A.). Auch die inhaltliche Formulierung der Stellenbeschreibung entspricht nicht dem in Deutschland Üblichen, sondern eher einer Stellenausschreibung ("Pall sucht eine talentierte und dynamische Person um die Position Service Inside Sales Representative in Germany /EMEA zu besetzen"; "Der Positionsinhaber wird dafür verantwortlich sein…"; "Erfahrung im Bereich … ist von Vorteil"). Unstreitig gehört der Zeuge T. nicht der Personalabteilung an, sondern hat sämtliche Kommunikation mit der Klägerin in Kopie der Personalabteilung zukommen lassen. Angesichts dieser Umstände durfte die Klägerin nach Auffassung der Berufungskammer nicht davon ausgehen, der Zeuge T. habe ihr die Erteilung der in Englisch verfassten "job description" als offizielle Aufgabenbeschreibung der Beklagten zusagen wollen. 1.3. Der Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19, mwN, zitiert nach juris). Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. Danach knüpft die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zugrunde gelegte, selbstbestimmte generalisierende Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeber freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für die jeweilige Leistung findet. Der Leistung selbst geht jeweils die „Schaffung eines eigenen Regelwerks … durch eigenes gestaltendes Verhalten“ voraus, in der das generalisierende Prinzip festgelegt wird. Bei der Bestimmung der für den Leistungsanspruch maßgebenden Kriterien und der Konkretisierung des „generalisierenden Prinzips“ ist der Arbeitgeber allerdings an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 20, mwN, aaO). b) Ausgehend hiervon hat die Klägerin bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte nach einem generalisierenden Prinzip ihren Mitarbeitern mit dem Aufgabenprofil der Klägerin Stellenbeschreibungen erteilt hätte, wie sie die Klägerin mit dem Antrag zu 1) verlangt. Soweit sie sich erstinstanzlich in der Klageschrift darauf berufen hat, in der Stellenbeschreibung ihres in Deutschland beschäftigen Kollegen S. sei ebenfalls ein Bachelorabschluss genannt, liegt hierin - selbst wenn dieser Umstand zutreffend sein sollte - jedenfalls nicht die Darlegung eines generalisierenden Prinzips zur Erteilung von Stellenbeschreibungen, wie sie die Klägerin mit dem Antrag zu 1) verfolgt. Die weiteren von ihr benannten Mitarbeiter (R. und Q.) sind bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht in Deutschland beschäftigt. Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind nicht dargetan. 2. Die Klägerin kann weder die mit dem Antrag zu 2) verfolgte Eingruppierungsfeststellung bezüglich Entgeltgruppe E 9 TV ERA Rheinland-Pfalz verlangen, noch die Zahlung der mit dem Antrag zu 3) begehrten Differenzvergütungsansprüche wegen unzutreffender Eingruppierung für die Monate Januar bis Juni 2021. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung angenommen. Die Berufungskammer verweist auf seine diesbezüglichen Ausführungen von S. 13 (ab dem zweitletzten Absatz) bis S. 16 (einschließlich des zweitletzten Absatzes) (= Bl. 191 bis 194 d. A.), macht sie sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Wegen der Ausführungen der Berufung sind die folgenden Ergänzungen veranlasst. 2.1. Der Antrag zu 2) ist zulässig, jedoch unbegründet. a) Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Der auf eine Grundvergütung nach Entgeltgruppe E 9 TV ERA Rheinland-Pfalz gerichtete Antrag ist im Berufungsverfahren nicht mehr dahingehend auszulegen, dass die Klägerin mit ihm hilfsweise auch eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 8 verlangt, auch wenn sie dies erstinstanzlich ausdrücklich geltend gemacht hat und der Antrag daher - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut - einer derartigen Auslegung zuzuführen gewesen wäre (vgl. hierzu BAG 05. Mai 2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 39 ff., zitiert nach juris.). Nachdem das Arbeitsgericht den so zu verstehenden Antrag bezüglich der Entgeltgruppe E 9 nicht beschieden hat, hat die Klägerin weder einen Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO gestellt, noch eine ausdrückliche Klageerweiterung im Berufungsverfahren vorgenommen und die Entgeltgruppe E 8 auch nicht mehr hilfsweise in der Berufungsbegründungsschrift verfolgt. Eine korrigierende Auslegung des Klageantrags dahingehend, dass dieser hilfsweise eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 8 umfasst, scheidet damit aus. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag zu 2) als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig; insbesondere kommt der Klägerin infolge des durch die Klage zu beseitigenden Streits über die zutreffende Vergütung der Klägerin das erforderliche besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu. b) Der Eingruppierungsfeststellungsantrag ist nicht begründet, da die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht schlüssig dargetan hat, dass sie angesichts der ihr übertragenen und von ihr auszuführenden Aufgaben den Anforderungsmerkmalen der §§ 3, 5 TV ERA Rheinland-Pfalz für Entgeltgruppe E 9 zuzuordnen ist. aa) Die maßgebenden Vorschriften des kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gemäß Ziff. 8 a) AV anwendbaren TV ERA Rheinland-Pfalz vom 06. Juli 2004 lauten: § 3 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze und Methoden der Arbeitsbewertung I. Eingruppierungsgrundsätze (1) Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst. (2) Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind, so erfolgt eine Eingruppierung in diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt. (3) Wird den Beschäftigten eine andere Arbeitsaufgabe nicht nur vertretungsweise übertragen, wird die Eingruppierung überprüft und gegebenenfalls neu vorgenommen. (4) Beschäftigte mit Tätigkeiten, Aufgaben, Aufgabengebieten und Aufgabenbereichen, die dauerhaft mit einer Führungsfunktion unterstellter Mitarbeiter mit gleicher abgeforderter Erfahrung bzw. Qualifikation verbunden sind, werden in der Regel eine Entgeltgruppe höher eingruppiert, als die überwiegend eingruppierten unterstellten Mitarbeiter. II. Methoden der Arbeitsbewertung (1) Die in § 5 ausgewiesenen Entgeltgruppen sind die Grundlage für eine summarische Arbeitsbewertung. (2) Hiervon abweichend ist die Anwendung anderer Arbeitsbewertungsverfahren zulässig. Die Tarifvertragsparteien sind rechtzeitig vor der Einführung zu unterrichten und beratend einzuschalten. Die abzuschließende Betriebsvereinbarung bedarf vor In-Kraft-Treten der schriftlichen Zustimmung der Tarifvertragsparteien. … § 5 Eingruppierung, Entgeltgruppen, Niveaubeispiele und betriebliche Richtbeispiele (1) Die Beschäftigten werden gemäß § 3 I in die nachfolgend unter Ziff. (4) beschriebenen Entgeltgruppen eingruppiert. (2) Soweit die Merkmale einer Entgeltgruppe von einem bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn ihre Tätigkeit / Aufgaben / Aufgabengebiete / Aufgabenbereiche die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben. (3) Eine von dem Beschäftigten abgeschlossene Ausbildung, die von ihm getragene Berufsbezeichnung oder seine betriebliche Positions- und Funktionsbezeichnung begründen keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe. (4) Es gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog: … E 6 Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und / oder schwierige Facharbeiten, deren Erledigung überwiegend festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erworben werden. E 7 Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und / oder besonders schwierige und hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung teilweise festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildung oder zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden. E 8 Ein Aufgabengebiet, das im Rahmen von bestimmten Richtlinien erledigt wird oder hochwertigste Facharbeiten, die hohes Dispositionsvermögen und umfassende Verantwortung erfordern. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildung erworben werden sowie zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden. E 9 Ein erweitertes Aufgabengebiet, das im Rahmen von Richtlinien erledigt wird. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildung und eine langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung oder auf einem anderen Weg erworben werden. E 10 Ein Aufgabenbereich, der im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden und Fachkenntnisse durch mehrjährige spezifische Berufserfahrung. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem anderen Weg erworben werden. … Bei den in den Definitionen der Entgeltgruppen E 1 bis E 3 enthaltenen Zeiten für zweckgerichtete Einarbeitung und Übung bzw. systematisches Anlernen sind die Tarifvertragsparteien von dem durch eine Hauptschulausbildung mindestens vermittelten Wissen ausgegangen, welches üblicherweise bei durchschnittlich geeigneten Mitarbeitern vorausgesetzt werden kann. Der Begriff „Abschluss einer Hochschulausbildung“ umfasst die Hochschulausbildung sowohl an Universitäten als auch an Fachhochschulen. (5) … (6) Den unter Ziff. (4) genannten Entgeltgruppen sind tarifliche Niveaubeispiele zugeordnet. Sie dienen als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(n) zu den Entgeltgruppen. Maßgeblich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe. bb) Nach § 3 Abschnitt I Ziff. 1 TV ERA Rheinland-Pfalz ist Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Dabei erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst. Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind, erfolgt eine Eingruppierung nach Ziff. 2 in diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt. Bei der Ermittlung der dem Arbeitnehmer übertragenen und von ihm auszuführenden Arbeitsaufgabe ist zunächst das Maß der Festlegung von Ablauf und Ausführung der Tätigkeit zu ermitteln (vgl. zum TV ERA Hessen: BAG 03. Juli 2019 - 4 ABR 28/18 - Rn. 26, zitiert nach juris). Bei mehreren Tätigkeiten ist der zeitliche Umfang der übertragenen und auszuübenden Tätigkeiten - etwa unter Zugrundelegung einer Prognose - relevant, da der TV ERA Rheinland-Pfalz das zeitliche Element bei der tariflich angeordneten Gesamtbetrachtung nicht ausschließt (vgl. zum wortgleichen § 3 TV ERA Hessen: BAG 03. Juli 2019 - 4 ABR 28/18 - Rn. 32, aaO). Nach § 3 Abschnitt I Ziff. 1 Satz 3 TV ERA Rheinland-Pfalz erfolgt die Eingruppierung im Wege einer ganzheitlichen, dh. summarischen Betrachtung der Arbeitsaufgabe, was eine Überprüfung des Vorliegens einzelner, kumulativ zu erfüllender Anforderungsmerkmale, wie erforderliche Ausbildung, Ausmaß an vorgegebenem Handlungsspielraum und Schwierigkeitsgrad der zu erfüllenden Aufgaben, ausschließt (vgl. zum wortgleichen § 3 TV ERA Hessen: BAG 03. Juli 2019 - 4 ABR 28/18 - Rn. 34, aaO). Die in den Eingruppierungsmerkmalen in § 5 Ziff. 4 TV ERA Rheinland-Pfalz genannten Kriterien kennzeichnen das Niveau der Tätigkeit insgesamt und werden für eine ganzheitliche Betrachtung des Schwierigkeitsgrades nicht jeweils einzeln, sondern in einer Gesamtschau herangezogen. Die Betrachtung der verschiedenen tariflichen Kriterien als einzelne, kumulativ zu erfüllende Anforderungsmerkmale entspräche nicht der von den Tarifvertragsparteien festgelegten und von den Gerichten damit anzuwendenden Art und Weise der tariflichen Bewertung einer Tätigkeit (vgl. zum wortgleichen § 3 TV ERA Hessen: BAG 03. Juli 2019 - 4 ABR 28/18 - Rn. 34, aaO). Bei der Zuordnung der Arbeitsaufgabe kann schließlich auf die Niveaubeispiele zurückgegriffen werden. Nach § 5 Ziff. 6 TV ERA Rheinland-Pfalz dienen diese „als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(n) zu den Entgeltgruppen“. Auch wenn ihnen danach nicht die Funktion von Richtbeispielen zukommt, ermöglichen sie doch eine Plausibilitätskontrolle der vorzunehmenden Eingruppierung unter Berücksichtigung der ganzheitlichen Betrachtung (vgl. zum wortgleichen § 3 TV ERA Hessen: BAG 03. Juli 2019 - 4 ABR 28/18 - Rn. 35, aaO). cc) Hiervon ausgehend hat die Klägerin bis zuletzt nicht schlüssig dargetan, dass die ihr übertragenen und von ihr auszuführenden Arbeitsaufgaben den Anforderungen der Entgeltgruppe E 9 nach TV ERA Rheinland-Pfalz zuzuordnen sind. Das Arbeitsgericht hat vor diesem Hintergrund eine Beweisaufnahme zu Recht nicht durchgeführt. Entgeltgruppe E 9 TV ERA Rheinland-Pfalz setzt ein erweitertes Aufgabengebiet im Rahmen von Richtlinien voraus, wobei Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sein müssen, wie sie durch den Abschluss einer mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden. Diese Kenntnisse können auch durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und durch eine mindestens 2-jährige Fachausbildung und eine langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung oder auf einem anderen Weg erworben werden. Dem Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, dass die ihr übertragenen und von ihr auszuführenden Aufgaben diese tariflichen Anforderungen erfüllen. Zwar hat die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich Bezug genommen auf die Ausführungen in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27. Juli 2021 (dort S. 11 ff. = Bl. 137 ff. d. A.). In dieser schriftsätzlichen Darstellung listet die Klägerin jedoch lediglich über mehrere Seiten eine Vielzahl einzelner von ihr erledigte Tätigkeiten auf, ohne näher zu deren Übertragung, den Abläufen und der Ausführung vorzutragen, weshalb bereits die von ihr auszuführende Arbeitsaufgabe nicht zu ermitteln ist. Selbst wenn man aufgrund der von der Klägerin betonten Vielfalt der Aufgaben von einem erweiterten Aufgabengebiet ausgehen wollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses im Rahmen von Richtlinien zu bewältigen ist und welche Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die die tariflichen Anforderungen erfüllen. Unabhängig davon ist auch der zeitliche Umfang einzelner Tätigkeiten dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Da bei den von ihr geschilderten Aufgaben teilweise auch Tätigkeiten enthalten sind, bei denen eine besondere Schwierigkeit nicht dargetan ist, wie beispielsweise die Bearbeitung allgemeiner Anfragen und die Betreuung von Kunden per Email und Telefon, ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin gemäß § 3 Abschnitt I Ziff. 2 TV ERA Rheinland-Pfalz dauerhaft mehrere Tätigkeiten ausübt, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind. Welche Entgeltgruppe der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt, ist ohne Zuordnung des zeitlichen Umfangs einzelner Tätigkeiten nicht ersichtlich. Nachdem damit insgesamt eine Zuordnung der Aufgaben der Klägerin zur Entgeltgruppe E 9 TV ERA Rheinland-Pfalz anhand ganzheitlicher Betrachtung nicht möglich war, scheidet auch eine Plausibilitätskontrolle der vorzunehmenden Eingruppierung anhand der tariflichen Niveaubeispiele aus. Dies zeigt sich auch daran, dass selbst die Klägerin vorträgt, dass es angesichts der Vielfältigkeit der ihr übertragenen Aufgaben schwerfalle, sie innerhalb eines Niveaubeispiels unterzubringen. Dass das Niveaubeispiel Kennziffer 07.02.05.10. („Verkaufen von Maschinen und Anlagen“) für eine Zuordnung zur Entgeltgruppe E 9 nicht einschlägig sein kann, zeigt sich bereits daran, dass für diese Arbeitsaufgabe, die nur einen Teil der vielen Aufgaben der Klägerin ausmacht, Entgeltgruppe E 10 vorgesehen ist. Im Übrigen hat die Klägerin unstreitig gestellt, dass sie - anders als dort vorgesehen - keine neuen Mitarbeiter gewinnt. 2.2. Nachdem die Klägerin nicht darlegen konnte, dass die ihr übertragenen und von ihr auszuführenden Aufgaben Entgeltgruppe E 9 TV ERA Rheinland-Pfalz zuzuordnen sind, scheitert auch der als Leistungsantrag zulässige Antrag zu 3). Er ist nicht begründet, da der Klägerin die geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche nicht zustehen. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung der Personalbeurteilung vom 02. Dezember 2020 wie mit dem Antrag zu 4) geltend gemacht. Ihre Berufung blieb auch insoweit ohne Erfolg. 3.1. Die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Bestimmungen des TV ERA Rheinland-Pfalz im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandete Personalbeurteilung lauten auszugsweise wie folgt: „§ 8 Zeitentgelt mit Beurteilung (1) Für alle im Zeitentgelt Beschäftigten erfolgt die Beurteilung auf der Basis sachgerechter und betrieblich zu vereinbarender Kriterien. Sie erhalten aufgrund ihrer persönlichen Leistung - entsprechend dem Ergebnis der betrieblichen Beurteilung - eine Leistungszulage. Diese ist in Prozenten auszuweisen und in schriftlicher Form mitzuteilen. Die Beurteilung der Leistung obliegt dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten. … (2) In der Betriebsvereinbarung über das Beurteilungsverfahren ist mindestens folgendes festzulegen: a) Die Beurteilungsmerkmale und -stufen b) Die Gesamtpunktzahl und ihre Verteilung auf die Merkmale (Gewichtung) c) Ggf. Funktionsbereiche, die mit unterschiedlichen Gewichtungen versehen werden können. … (3) Sehen Arbeitgeber und Betriebsrat von einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ab, erfolgt die Beurteilung nach dem tariflichen Verfahren gemäß Anhang A. … (7) Gegen das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann der Beschäftigte binnen einer Woche seit Zugang der schriftlichen Mitteilung Einspruch einlegen. Findet der Einspruch keine Erledigung, so kann der Beschäftigte binnen einer weiteren Woche die paritätische Kommission anrufen. Das Verfahren richtet sich nach § 11. § 11 Reklamationsverfahren zum variablen Leistungsentgelt Treten in den Fällen von § 8 Ziff. (7), § 9 Ziff. (7) und § 10 Ziff. (6) Meinungsverschiedenheiten auf, so ist eine paritätische Kommission aus Vertretern des Arbeitgebers und der Beschäftigten zu bilden. Die Vertreter der Beschäftigten werden vom Betriebsrat bestimmt und müssen dem Betrieb angehören. Die Mitglieder sollen die erforderliche Sachkunde haben. Die paritätische Kommission hat in den Fällen des § 8 Ziff. (7) zu prüfen, ob der Einspruch berechtigt ist, das vereinbarte bzw. tariflich festgelegte Verfahren angewandt wurde und die Leistungsbeurteilung objektiv und nach billigem Ermessen durchgeführt wurde. Gelingt in der paritätischen Kommission keine Einigung, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben. Bis zum Tätigwerden der paritätischen Kommission und während deren Beratung ist die Arbeit weiterzuführen. Im Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich ist während dieses Zeitraums der Durchschnittsentgeltverdienst der laufenden oder abgeschlossenen Abrechnungsperiode zu zahlen.“ Anhang A des TV ERA Rheinland-Pfalz sieht ein Formular zum Tariflichen Beurteilungsverfahren vor, welches - dort in englischer Sprache - dem Beurteilungsbogen der von der Klägerin angegriffenen Personalbeurteilung vom 02. Dezember 2020 (Bl. 18 d. A.) entspricht. 3.2. Der Antrag zu 4) erweist sich - jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungskammer - als als Leistungsantrag zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Zwar ist dies gemäß § 11 Abs. 3 TV ERA Rheinland-Pfalz, der keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 21, mwN, zitiert nach juris), erst dann der Fall, wenn in der paritätischen Kommission keine Einigung über die beanstandete Beurteilung erzielt werden kann. Obwohl das Verfahren vor der paritätischen Kommission vorliegend noch nicht abgeschlossen ist, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit jedoch gegeben, da die die Beklagte sich gemäß § 162 BGB hierauf nicht berufen kann. a) Nach § 162 Abs. 1 BGB gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil sie gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Die Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 40, zitiert nach juris). Wann die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen. Ein Verschulden im technischen Sinn ist zwar keine Voraussetzung für eine Treuwidrigkeit, jedoch bei der Gesamtabwägung zu bewerten. Maßgebend zu berücksichtigen sind weiter die vertragliche Risikozuordnung, sowie die Grundrechte als Ausdruck der objektiven Werteordnung (BAG 23. September 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 32, mwN, zitiert nach juris). b) Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr darauf berufen, dass das Verfahren vor der paritätischen Kommission nicht abgeschlossen ist. Die Beklagte hat geltend gemacht, das Verfahren der paritätischen Kommission ruhe zu Recht, weil zunächst in vorliegendem Verfahren rechtskräftig geklärt werden müsse, welche Arbeitsaufgaben die Klägerin zu verrichten habe. Diese Argumentation hat die der paritätisch besetzten Kommission angehörende Beklagte bis zuletzt aufrechterhalten, obwohl die Klägerin die Kommission mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 aufgefordert hat, das Verfahren umgehend abzuschließen, weshalb es nicht zur Fortführung des Verfahrens kommen konnte. Das Blockieren des Kommissionverfahrens durch die Beklagte erweist sich nach Auffassung der Berufungskammer vor diesem Hintergrund als treuwidrig. Angesichts der Tatsache, dass sich die Beklagte in vorliegendem Rechtsstreit auf die ihrer Auffassung nach bestehenden Arbeitsbedingungen der Klägerin gemäß der unter dem 30. April 2021/ 21. Mai 2021 übersandten Aufgabenbeschreibung eindeutig berufen hat, erschließt sich nicht, warum die paritätische Kommission nicht auf der Basis dieser Aufgabenbeschreibung eine Entscheidung zur Leistungsbeurteilung für das Jahr 2020 hätte treffen können, zumal eine rechtskräftige Entscheidung über das Aufgabenfeld der Klägerin in vorliegendem Rechtsstreit nicht zu erwarten war, sondern allenfalls eine Entscheidung darüber, ob die Klägerin ab Frühjahr 2021 eine ua. vom Vorgesetzten Z. verfasste „Job description“ verlangen kann. Da die Vergütung der Klägerin bis zur Beratung der paritätischen Kommission gemäß § 11 Abs. 3 TV ERA Rheinland-Pfalz auf bisherigem - niedrigerem - Niveau erfolgt, durfte die Klägerin erwarten, dass das Verfahren vor der Kommission zügig betrieben wird. Dies gilt umso mehr, als sie die Kommission und damit auch die Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren aufgefordert hat, unverzüglich tätig zu werden, ohne dass eine Reaktion erfolgt wäre. Dafür, dass die Aufnahme der Arbeit der Kommission am Verhalten der vom Betriebsrat entsandten Mitglieder gescheitert wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.3. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die ihr vom Vorgesetzten Z. erteilte Beurteilung ihre Leistungen im Jahr 2020 nicht zutreffend abbildet. Die Beurteilung vom 02. Dezember 2020 bewertet die Leistungen der Klägerin hinsichtlich ihrer Flexibilität mit E als sehr gut („Das Leistungsergebnis liegt weit über den Erwartungen“) und hinsichtlich ihres verantwortlichen Handelns und Kooperation/Führungsverhalten mit D dh. mit gut („Das Leistungsergebnis liegt über den Erwartungen“). Die Bereiche Effizienz und Qualität werden zumindest mit C und damit als befriedigend („Das Leistungsergebnis entspricht in vollem Umfang den Erwartungen“) bewertet. Die Klägerin hat nicht dargetan, warum diese damit als mindestens durchschnittlich beurteilten Leistungen die von ihr durchgehend verlangte sehr gute Bewertung rechtfertigen sollen. Soweit sie geltend gemacht hat, der Zeuge Z. habe einem Missverständnis unterlegen, indem er statt objektiver subjektive Maßstäbe angelegt habe und „bei Beachtung der korrekten Bewertungsmaßstäbe“ habe in allen Kriterien die Stufe E gewählt werden müssen, ist sie eine nähere Begründung im Einzelnen hierfür schuldig geblieben. 4. Die Klägerin kann die mit dem Antrag zu 5) geltend gemachte Feststellung zur Berechtigung der Verwendung ihres akademischen Titels in ihrer E-Mail-Signatur nicht verlangen. Der Antrag ist als Feststellungsantrag zulässig, insbesondere kommt der Klägerin angesichts des zwischen den Parteien bestehenden Streits und der zu erwartenden endgültigen Lösung durch das Verfahren das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse zu. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Verwendung ihres akademischen Titels hat. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt, dass ihr die von der Beklagten als Anlage B13 (Bl. 114 ff. d. A.) zur Akte gereichte unternehmensweite Handlungsanleitung zur Erstellung von Signaturen ohne Ausbildungsabschluss bekannt ist. Soweit sie sich darauf beruft, einzelne Kollegen verwendeten andere als Doktor-Titel in ihren Signaturen, erwächst für die Klägerin kein Anspruch. Abgesehen davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte die Verwendung der von der Klägerin angeführten Titel „Braumeister“ und „Dipl. Ing“ gegenüber den genannten Mitarbeitern gestattet hätte, hat die Klägerin keinen Anspruch auf “Gleichbehandlung im Unrecht” (vgl. BAG 21. Jun i2006 - 2 AZR 300/05 - Rn. 27, 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - Rn. 75, jeweils zitiert nach juris). III. Die Anschlussberufung der Beklagten ist nicht mehr zur Entscheidung angefallen. Soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Herausgabe von Stundenerfassungen ab April 2021 verurteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 6) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 05. April 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung hat gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog die Rechtshängigkeit des Antrags geendet. Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedurfte. Die Anschlussberufung der Beklagten ist dementsprechend gegenstandslos geworden. Über dieses Rechtsmittel war in der Sache nicht mehr zu entscheiden (vgl. insgesamt: BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 171/07 - Rn. 48, LAG Hamm 11. Dezember 2019 - 6 Sa 912/19 - Rn. 90, jeweils zitiert nach juris). B Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien hinsichtlich des der Anschlussberufung der Beklagten zugrundeliegenden Antrags zu 6) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin hatte bereits im erstinstanzlichen Kammertermin vor dem Arbeitsgericht angekündigt, nach Verifizierung der schon zu diesem Zeitpunkt erfolgten Erfüllung ihres Anspruchs den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Wäre dies - wie angekündigt - zwischen den Instanzen geschehen, wäre die Anschlussberufung der Beklagten nicht erforderlich geworden. Gründe für die Zulassung der Revision sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben. Die Parteien streiten zuletzt noch über die Erteilung einer Stellenbeschreibung bestimmten Inhalts, die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin und damit im Zusammenhang stehende Differenzvergütungsansprüche, um die Änderung einer Leistungsbewertung und um die Berechtigung der Klägerin, ihren akademischen Grad auf ihrer betrieblichen Visitenkarte verwenden zu dürfen. Die Klägerin wurde von der Beklagten kraft schriftlichen Arbeitsvertrags vom 05. März 2012 (Bl. 105 ff. d. A.; im Folgenden: AV) ab dem 01. April 2012 als sog. Customer-Service-Administrator für die Abteilung Service im Geschäftsbereich PASS-Werk-2 zu einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gemäß Ziff. 8 a) AV bei Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Rheinhessen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Ziff. 3 a) Abs. 1 AV bestimmt, dass sich die Höhe des Entgelts nach der für die ausgeübte Tätigkeit tarifvertraglich maßgeblichen Entgeltgruppe richtet und die Klägerin derzeit Vergütung nach Entgeltgruppe E 7 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie für das Land Rheinland-Pfalz (ERA) (im Folgenden: TV ERA Rheinland-Pfalz) bezieht. In Entgeltgruppe E 7 verdient die Klägerin zuletzt monatlich 3.509,00 EUR brutto Grundgehalt nebst einer freiwilligen Zulage in Höhe von 62,22 EUR brutto, monatlich 107,87 EUR brutto Weihnachtsgeld, eine Leistungszulage von monatlich 510,21 EUR brutto, ein tarifliches Zusatzgeld in Höhe von monatlich 28,66 EUR brutto und Urlaubsgeld von durchschnittlich monatlich 93,87 EUR brutto, insgesamt durchschnittlich 4.390,96 EUR brutto pro Monat.Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Im Frühjahr 2019 wurde die Klägerin Teil einer Workshop-Gruppe, die sich mit einer Optimierung der Aufgaben zwischen Service und Vertrieb im Zuge einer Organisationsveränderung beschäftigte. Eines der Ergebnisse der Organisationsveränderung war die Erstellung des Aufgabenbilds des Service Inside Sales Representative (SIS), der künftig selbst Kontakt zu den Endkunden aufnehmen sollte, während bislang Angebote an den Vertrieb gegeben wurden, welcher sie anschließend an den Kunden weiterleitete. Basis für die Kontaktaufnahme ist eine proaktive Recherche der jeweiligen Aufgabenhistorie eines Kunden in C4C-System. Nach Auswertung erfolgt das standardisierte Angebot von Service-Agreements bzw. sonstiger Leistungen an den Kunden. Im Rahmen der Organisationsveränderung, die u.a. zur Neuorganisation des Servicebereichs führte, ist die Klägerin jedenfalls seit Januar 2020 als Service Inside Sales Representative (SIS) beschäftigt. Der genaue Inhalt der Tätigkeit und deren Wertigkeit ist zwischen den Parteien streitig. Unter dem 02. Dezember 2020 wurde der Klägerin von ihrem Vorgesetzten, dem in England bei einem anderen Konzernunternehmen beschäftigten Zeugen Z., eine Leistungsbeurteilung gemäß § 8 Abs. 4 TV ERA Rheinland-Pfalz auf der Basis des Tariflichen Beurteilungsverfahrens nach Anhang A eine Leistungsbeurteilung (Bl. 18 d. A.) erteilt, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird. Auf einen Einspruch der Klägerin tagte am 26. Februar 2021 die tariflich vorgesehene paritätische Kommission, wobei festgelegt wurde, dass zunächst eine aktuelle Stellenbeschreibung abzustimmen sei, nachdem die Klägerin bemängelt hatte, dass sie eine solche nicht besitze. Ein endgültiges Scheitern der Verhandlungen vor der Kommission wurde förmlich nicht festgestellt. Der Vorgesetzte der Klägerin Z. übersandte der Klägerin ihm Rahmen eines E-Mail-Austauschs eine Stellenbeschreibung in englischer Sprache, die die Klägerin in einzelnen Punkten abänderte und unterzeichnet mit der Bitte um Überlassung einer deutschen Übersetzung am 09. März 2021 an den Zeugen zurücksandte. Dieser bestätigte ihr mit - in Kopie an die Personalverantwortliche am Standort B-Stadt der Beklagten Y., den Human Resources Business Partner X. und den Betriebsratsvorsitzenden W. gesandter - E-Mail vom gleichen Tag, dass die Stellenbeschreibung ihre neue Tätigkeitsbeschreibung darstelle und die Anforderungen an die Stelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt abbilde. Hinsichtlich des Inhalts der E-Mail und der nicht auf die Klägerin personalisierten Stellenbeschreibung eines Service Inside Sales Representative wird auf Bl. 20 und Bl. 25 ff. d. A. Bezug genommen. Im Anschluss an den E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin und dem Zeugen Z. fand am 18. März 2021 ein Gespräch zwischen den Parteien über die Aufgaben der Klägerin statt, an dem neben der Klägerin die Personalverantwortliche am Standort B-Stadt, Frau V. Y., und der Human Resources Business Partner U. X. teilnahmen. Unter dem 30. April 2021 übersandte der Zeuge X. der Klägerin, dem Betriebsratsvorsitzenden W. und dessen Stellvertreter eine Aufgabenbeschreibung „Mitarbeiter Service Inside Sales“ auf Basis der Besprechung vom 18. März 2021 (vgl. Bl. 88 f d. A.). Als Ausbildung und Erfahrung setzt die Aufgabenbeschreibung die Erforderlichkeit von Kenntnissen und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige kaufmännische Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Fachausbildung oder zusätzliche Fertigkeiten, die durch eine langjährige Berufserfahrung erworben werden, voraus. Die Eingruppierung ist mit E 7 angegeben. Ob die Stellenbeschreibung die Besprechungsergebnisse abbildet, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Klägerin hat am 27. April 2021 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Klage auf Erteilung einer Stellenbeschreibung bestimmten Inhalts, Eingruppierungsfeststellungs- und Differenzvergütungsklage für die Monate Januar bis März 2021, Klage auf Änderung einer Leistungsbewertung und Herausgabe von Unterlagen erhoben. Die Klage ist der Beklagten unter dem 04. Mai 2021 zugestellt worden. Im Lauf des Verfahrens hat die Klägerin ihre Klage unter dem 18. Mai 2021 um Differenzvergütungsansprüche für den Monat April 2021 und unter dem 17. Juni 2021 für den Monat Mai 2021 und unter dem 27. Juli 2021 für den Monat Juni 2021 erweitert. Die Klageerweiterungen sind der Beklagten am 19. Mai 2021 und am 28. Juli 2021 zugestellt worden. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, aus den seitens der Beklagten für alle Arbeitnehmer erstellten sog. Job-Discriptions bzw. Arbeitsstellenbeschreibungen ergäben sich der Tätigkeitsumfang und die Mindestvoraussetzungen im Hinblick auf die Qualifikation. Eine offizielle Stellenbeschreibung liege ihr bis zum heutigen Tag für ihre Position nicht vor. Die Parteien befänden sich diesbezüglich in Diskussionen. Die von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten Z. erstellte Stellenbeschreibung sei korrekt und gebe ihre Tätigkeit, sowie die dafür notwendigen Voraussetzungen spätestens ab Januar 2021 wieder. Auch die ab 2020 neu eingestellten Teamkollegen (SIS EMEA) verfügten alle über einen Studienabschluss. Ihr gegenüber gestehe die Beklagte die Notwendigkeit eines Bachelorabschlusses zur Ausführung ihrer Aufgaben aber nicht zu, obwohl in der vom Zeugen Z. übermittelten Stellenbeschreibung ein „undergraduate degree or equivalent“, mithin ein Bachelor-Abschluss oder gleichwertige Erfahrung vorgesehen sei. Weil die Beklagte sich weigere, ihre diese korrekte Stellenbeschreibung offiziell zur Verfügung zu stellen, müsse sie nun auf die entsprechende Erteilung klagen. Im Übrigen sei sie auf Grund ihres Tätigkeitsumfangs und auf Grund der für ihre Tätigkeit notwendigen Qualifikationen nach Entgeltgruppe E 9 einzugruppieren, weshalb ihr ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 4.458,00 EUR brutto zustehe. Sie verlange einen monatlichen Differenzbetrag von 949,00 EUR brutto für die Monate Januar bis Mai 2021. Die Tätigkeiten, die die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 rechtfertigten, führe sie spätestens seit dem 01. Januar 2021 aus. Bereits aus der von ihr tatsächlich ausgefüllten Stellenbeschreibung ergebe sich, dass die Eingruppierung nach E 7 nicht korrekt sei. So sei sie u.a. über viele Wochen hinweg damit befasst gewesen, die Krankheitsvertretung für ihren ehemaligen Vorgesetzten und damit die komplette Übernahme seiner Tätigkeit auszufüllen. Darüber hinaus würden von ihr neue KollegInnen eingearbeitet, sie sei u.a. als SME (Subjekt Matter Expert) im CRM-Programm tätig und führe Trainingseinheiten für andere Mitarbeiter, auch im Ausland, durch. Ihre Tätigkeit sei mithin global. Einen Bereich ihrer Aufgabe könne man zusammenfassend als Projektabwicklung und Koordination, sowie Überwachung der diversen Arbeitsschritte bezüglich der Kundentermine und -wünsche beschreiben. Sie sei die Schnittstelle zwischen mehreren Abteilungen intern aber auch extern, führe alle Gespräche mit der PASS F&B Abteilung in B-Stadt, um die notwendigen Ersatzteile zu ermitteln und anzubieten, und organisiere, welche Ersatzteile angefragt werden müssen. Sie erstelle Stücklisten und passe diese an, erstelle Zeichnungen und bespreche und koordiniere diese mit entsprechenden Technikern. Weiter erledige sie die Angebotserstellung für Ersatzteile, Serviceleistungen mit Ersatzteilen, nur Serviceleistungen, komplette Auftragsabwicklung inklusive Auftragseingabe und -verfolgung sowie des erforderlichen Einkaufs und Serviceleistungen mit Ersatzteilen, Planung, Organisation und Nachverfolgung von Serviceprojekten bis Sommer 2020, Absprachen mit Subunternehmen und deren Implementierung, Abrechnungsarbeit. Sie sei verantwortlich für das Reporting und die Rückstandsaufträge, Bearbeitung allgemeiner Anfragen, Reklamationsbearbeitung, C4C, ständige Hilfestellung für alle KollegInnen (SME). Sie sei Mitglied der Projektgruppe (ZHF maintenance campagne) und im Mutterkonzern für ein Mentoring Programm ausgewählt, für das sie noch mehrere - benannte - Workshops und Trainingseinheiten in englischer Sprache absolvieren müsse. Aufgrund der Vielfältigkeit ihrer Aufgaben, sei es schwer, sie innerhalb eines tariflichen Niveaubeispiels unterzubringen. Dasjenige mit der Kennziffer 07.02.05.05. gebe ihrer Tätigkeit keinesfalls wieder, viel besser passe das mit der Kennziffer 07.02.05.10 (E 10), wenn auch nicht haarscharf (im Einzelnen erläutert). Auch das Niveaubeispiel Kennziffer 07.06.03.15 passe nicht auf ihre eigentlichen Aufgaben, aber das Niveau sei zutreffend abgebildet. Hilfsweise werde beantragt, sie in Entgeltgruppe E 8 einzugruppieren. Im Rahmen des tariflichen Bewertungsverfahrens hätten sich bei der Beurteilung immer wieder Differenzen ergeben, weil der Bewertungsbogen in die englische Sprache übersetzt und durch den Vorgesetzten T. missverstanden worden sei. Dieser sei ihr gegenüber stets voll des Lobes gewesen. Trotzdem sei die Bewertung für 2020 noch schlechter ausgefallen, als die Bewertung für das Jahr 2019. Aus seiner Reaktion auf Rückfragen ergebe sich, dass er den Bewertungsmaßstab falsch angelegt habe. Tatsächlich sei Bewertungsmaßstab ein objektiver an einem durchschnittlichen Arbeitnehmer orientierter Maßstab. Eine Einigung vor der zwischenzeitlich zusammengetretenen paritätischen Kommission sei nicht erfolgt. Nach Februar 2021 habe die Beklagte die Hände in den Schoß gelegt und jede Einigung vereitelt. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gegeben. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, da sie den akademischen Titel "Dipl. BWL (BA)" erlangt habe und berechtigt sei, diesen zu führen, gebe sie ihn auch im Rahmen ihrer beruflichen Kommunikation auf ihrer Visitenkarte und ihrer E-MailSignatur an. Tatsächlich dürften trotz der von der Beklagten als Grund angegebenen Überarbeitung der Signaturen zur Aktualisierung und Vereinheitlichung der Marke alle einen Doktortitel tragenden Mitarbeiter oder Repräsentanten der Firma diesen weiterhin benutzen. Außerdem gebe der Mitarbeiter Eifler als Titel "Braumeister" an und der Mitarbeiter Herbert die Bezeichnung "Dipl. Ing (FH)". Schließlich brauche sie ihre erfassten Stunden seit April 2021, um prüfen zu können, ob sie Überstundenabgeltung geltend mache. Ein aktueller Auszug aus dem Gleitzeitkonto liege ihr nicht vor. Im Kammertermin zur mündlichen Verhandlung vom 26. August 2021 vor dem Arbeitsgericht konnte die Klägerin sich aufgrund einer vorherigen urlaubsbedingten Abwesenheit nicht zur - zutreffenden - Behauptung der Beklagten erklären, der Zeuge X. habe ihr die Zeitjournale von April bis Juli 2021 per E-Mail vom 13. August 2021 übermittelt. Der Klägervertreter hat für den Fall des Erhalts insoweit Erledigungserklärung angekündigt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Stellenbeschreibung für ihre Tätigkeit als Service Inside Sales Representative mit folgendem Inhalt auszustellen: Pall Arbeitsstellenbeschreibung Berufsbezeichnung: Service Inside Sales Representative LOB / Funktion / Markt: F&B Service EMEA Berichte an SIS EMEA Manager: Z. T. Positionsziel D. sucht eine talentierte und dynamische Person, um die Position des Service Inside Sales Representative in Germany/EMEA zu besetzen. Dies ist eine aufregende Gelegenheit, sich einer schnell wachsenden Organisation anzuschließen. Der Positionsinhaber wird dafür verantwortlich sein, das Geschäft mit kommerziellen Dienstleistungen in ausgewählten Regionen zu erhalten, zu unterstützen und auszubauen. Wesentliche Aufgabenfunktionen: Zu den Hauptaufgaben gehören: • Verbesserung des Servicevertragsgeschäfts vorantreiben, einschließlich Aktualität der Verlängerungen, Gewährleistungsumstellung und Verkauf neuer Services. Als Kontaktstelle zu Kunden, Vertrieb, Ingenieuren und Lieferanten mit dem Ziel, das wachsende Geschäft aufrechtzuerhalten. • Stellen Sie den Kunden bei Bedarf alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um die Transaktionen mit Serviceverträgen zu erleichtern. • Direktverkauf von Verträgen, einschließlich Preisen und Angeboten. Arbeiten Sie eng mit dem Service Management und dem Lieferanten zusammen, um Chancen zu identifizieren, Leads bereitzustellen und Servicevereinbarungen hinzuzufügen. Bereitstellung von Leads für Service Management und externen Servicevertrieb durch Nutzung der Einkaufstrends der Kunden in Bezug auf Service / Verbrauchsmaterial / Teile. • Entwicklung von Servicekampagnen - Identifizieren Sie Möglichkeiten für eingehende und ausgehende Kampagnen, Anreizprogramme für frühzeitige Erneuerung, Kundenbindungsprogramme usw. • Kontaktieren Sie Kunden und wandeln Sie sie nach Ablauf der Arbeitsgarantie in zusätzliche Garantien um. • Entwicklung von Prozessen und Materialien für die Umstellung der Kunden von der Zusatzgarantie auf den Full-Service Wartungsverträge. • Angebotserstellung für neue und bestehende Kunden. • Verarbeiten Sie Serviceverträge und einmalige Serviceabrechnungen. • Unterstützung von Kunden bei Anfragen oder Problemen bezüglich ihrer Verträge und Abrechnungen. • Rechtzeitige Nachverfolgung und Rückmeldung aller Kundenprobleme. • Sorgen Sie für eine effektive Kommunikation mit Kunden, Vertrieb und Service, um eine genaue Abrechnung und Vertragsverlängerung sicherzustellen. • Zusammenarbeit mit Recht und Finanzen bei Vertragslaufzeitverhandlungen. • Trägt zur Teamleistung bei, indem bei Bedarf entsprechende Ergebnisse erzielt werden. • Zugewiesene spezifische Offline-Projekte und tägliche Betriebsaktivitäten. Mindestqualifikationen: • Bachelor-Abschluss oder gleichwertige Erfahrung erforderlich • Vorherige Erfahrung im Bereich Telemarketing / Innendienst und Kundendienst ist von Vorteil • Erfahrung in der Kommunikation von Wertversprechen ist von Vorteil • Erfahrung im Umgang mit Kundendatenbanken und Verkaufstools ist von Vorteil • All obengenanntes ist in einem B2B-Investitionsgüter-, Wertschöpfungs- und Aktienerfassungsumfeld von Vorteil • PC-Kenntnisse (insbesondere Microsoft Office & SAP) erforderlich • Grundlegendes Verständnis von Umsatz, Gewinn und Marge • Starke zwischenmenschliche Kommunikation Zu den Schlüsselkompetenzen gehören: • Starke Kommunikations-, zwischenmenschliche, Zuhör- und Geschäftssinnsfähigkeiten. Teamspieler. • Starke PC-Kenntnisse, SAP und Microsoft Office-Kenntnisse - insbesondere Microsoft Excel und PowerPoint • Hervorragende Verkaufsfähigkeit • Selbststarter, der unabhängig arbeiten und Maßnahmen ergreifen kann, wobei der Schwerpunkt auf kontinuierlicher Verbesserung liegt • Ergebnisorientiert - in der Lage, Aufwand und Ergebnisse klar voneinander zu trennen. Muss über die Fähigkeit verfügen, schnell Daten zu sammeln, Trends / Probleme zu identifizieren, die nächsten Schritte klar zu kommunizieren und aggressiv weiterzuverfolgen, um sicherzustellen, dass Chancen geschlossen werden. • Muss selbstständig und bereit sein, die Initiative zu ergreifen, um auf herausfordernde Situationen zu reagieren und / oder sie anzugehen. Andere Voraussetzungen: • Um sicher zu arbeiten und die Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltrichtlinien (HSE) des Unternehmens einzuhalten und Verfahren. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01. Januar 2021 eine Grundvergütung gemäß Entgeltgruppe E 9 gemäß Entgelttabelle der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen, gültig ab 01. April 2018 in Höhe von 4.458,00 EUR zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.694,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 949,00 EUR seit dem 01. Februar 2021, aus weiteren 949,00 EUR seit dem 01. März 2021, aus weiteren 949,00 EUR seit dem 01. April 2021, aus weiteren 949,00 EUR seit dem 01. Mai 2021, aus weiteren 949,00 EUR seit dem 01. Juni 2021 und aus weiteren 949,00 EUR seit dem 01. Juli 2021 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, die in Bezug auf die Klägerin nach § 8 ERV-TV vom 02. Dezember 2020 vorgenommene Personalbewertung wie folgt zu ändern: Bewertungskriterium Effizienz: Heraufsetzung um 2 Stufen auf Stufe E Bewertungskriterium Qualität: Heraufsetzung um 2 Stufen auf Stufe E Bewertungskriterium verantwortliches Handeln: Heraufsetzung um eine Stufe auf Stufe E Bewertungskriterium Kooperation/Führungsverhalten: Heraufsetzung um eine Stufe auf Stufe E, 5. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, auf ihren beruflichen Visitenkarten sowie in ihrer E-Mail-Signatur ihren akademischen Titel der Dipl.BW (BA) zu verwenden, 6. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die von ihr angefertigte Stundenerfassungen ihrer Arbeitszeit seit April 2021 herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Stellenbeschreibung. Im Rahmen der Verhandlungen vor der betrieblichen paritätischen Kommission sei beschlossen worden, die Aufgabenbeschreibung der Klägerin mit ihrem - nicht bei der Beklagten beschäftigten - Vorgesetzten T. zu besprechen, der einen ersten Entwurf eines Stellenbeschreibungs-Template zur Vorbereitung der finalen Abstimmung erstellt habe, welches nicht für den konkreten Tätigkeitsbereich der Klägerin, sondern für England (UK) erstellt worden sei. Zu keinem Zeitpunkt habe der Zeuge T. im Namen der Beklagten eine Stellenbeschreibung ausgestellt, zumal er hierzu auch keine Berechtigung gehabt habe. Auf die deutschen Verhältnisse könnten die Qualitätsanforderungen in UK nicht angewandt werden und müssten in jedem Einzelfall überprüft werden, was Gegenstand des Gesprächs vom 18. März 2021 gewesen sei, in dem ein gemeinsames Verständnis über die aktuellen Tätigkeiten der Klägerin habe gewonnen werden sollen. Zum Ende der Sitzung sei bestätigt worden, dass die abgestimmte Stellenbeschreibung vollständig sei. Die finale (vollständige und richtige) Aufgabenbeschreibung sei der Klägerin am 30. April 2021 per Email und sicherheitshalber am 21. Mai 2021 nochmals per Post zugesandt worden, so dass bereits vor diesem Hintergrund kein Anspruch bestehen könne. Insoweit sei die Eingruppierung zutreffend. Die Neuorganisation im Servicebereich sei ohne maßgebliche Veränderung des Aufgabengebiets im Hinblick auf die Aufgabeanforderungen erfolgt. Insoweit sei der Vortrag der Klägerin auch nicht hinreichend substantiiert. Zwar könne der Arbeitnehmer sich bei Eingruppierungsfeststellungsklagen auf eine Stellenbeschreibung stützen, jedoch nur, wenn diese detaillierte Angaben enthalte. Die Klägerin sei nach § 3 Abs. 1 Nr. TV ERA Rheinland-Pfalz zutreffend in Entgeltgruppe E 7 eingruppiert, deren Profil sie genau erfülle, was sich auch aus einem Vergleich mit dem tariflichen Niveaubeispiel Kennziffer 02.07.05.05. (E 6) ergebe. Dass eine höhere Eingruppierung gerechtfertigt sei, habe die Klägerin gar nicht erst substantiiert dargelegt. Der Qualifikation komme gemäß § 5 Abs. 2 und 3 TV ERA Rheinland-Pfalz nur eine untergeordnete Rolle zu. Ein Bachelorabschluss sei gerade nicht nötig. Eine nur vertretungsweise übernommene Tätigkeit spiele keine Rolle und liege im Übrigen bezüglich des Zeugen T. auch nicht vor.Soweit die Klägerin behaupte, sie müsse vorwiegend die englische Sprache benutzen, gelte dies für die Kommunikation mit internationalen Kolleginnen und Kollegen. Der Hauptteil ihres Kundenstamms sei aber in Deutschland ansässig. Außerdem sei sie in einem amerikanischen Unternehmen tätig und damit, wie dort üblich, auf gute englische Sprachkenntnisse angewiesen. Es seien auch keine Tätigkeiten zu ergänzen. Die Entscheidung und Expertise, welche technischen Ersatzteile ein Kunde für sein eingesetztes System benötige, treffe der jeweilige Servicetechniker. Die Liste der vom Kunden benötigten Teile erhalte dann die Klägerin, die das passende Angebot erstelle und präsentiere. Sie führe insbesondere keine technische Beratung durch. Die Klägerin versuche, aus der Umorganisation ihrer Position eine neue, weit umfangreichere und verantwortungsvollere Tätigkeit bzw. überhaupt eine grundlegende Veränderung ihrer vorherigen Tätigkeit abzuleiten. Die tatsächlichen Arbeitsaufgaben seien aber im Wesentlichen gleichgeblieben. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörten u.a. das Angebot und die Abwicklung von standardisierten Service- und Wartungsverträgen. Dabei ermittele sie passende Angebotsoptionen für standardisierte Service- und Wartungsverträge für neue und bestehende Kunden unter Verwendung eines digitalen Nachschlagewerkes auf Basis systemseitig in C4C gespeicherter Kunden-, Produkt- und Transaktionsdaten und unterbreite Angebote an die Kunden, ggf. rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistung. Zudem sehe sie bestehende Kunden- und Produktdaten, sowie Kundenlisten durch und biete Vertragsverlängerungen, Gewährleistungsumstellungen oder neue standardisierte Service- und Wartungsverträge an. Daneben sei sie Kontaktstelle zu Kunden, Vertrieb, Lieferanten und Servicemitarbeitern. Sie versorge die Kunden mit allen für die Service- und Vertragsabwicklung relevanten Informationen und unterstütze sie bei Anfragen oder Problemen bezüglich ihrer Verträge und Abrechnungen. Zusätzlich gehöre zu ihren Aufgaben, alle vom Kunden gemeldeten Probleme an den jeweiligen Fachbereich weiterzugeben. Sie solle eine effektive Kommunikation mit Kunden, Vertrieb und Service durch akkurate Pflege der Kundendaten in C4C, sowie zur Sicherstellung genauer Abrechnungen und systemseitiger Ermittlung geeigneter Vertragsoptionen gewährleisten. Zudem leite sie Informationen an die Bereiche Finance und Legal im Falle von Anfragen oder Ergänzungswünschen des Kunden zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter und melde sich anschließend wieder beim Kunden nach Entscheidung durch die vorgenannten Fachabteilungen. Zusätzlich unterstütze sie bei der Service-, Business- und Produktentwicklung. Dabei frage sie Daten und Informationen zu Produkten und Services von Servicemitarbeitern, Vertrieb und Kunden ab, sammle diese und leite die Informationen an den Serviceproduktmanager weiter. Sie arbeite mit dem Servicemanagement, sowie anderen Servicestellen zusammen, um Chancen zu identifizieren und Leads sowie weitere Serviceverträge zu generieren. Schließlich sei sie verantwortlich für die Durchsicht von Einkaufstrends in Bezug auf Service, Verbrauchsmaterial und Teile, die Weiterleitung der Informationen an die entsprechenden Fachbereiche und die Bereitstellung systemseitig vorhandener Informationen aus C4C für den Bereich Marketing zwecks Unterstützung bei der Entwicklung von Servicekampagnen. Sie brauche hierfür lediglich Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige kaufmännische Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Fachausbildung erworben würden. Sie führe ausdrücklich keine anderen Mitarbeiter. Es sei gerade nicht Teil der Aufgabe der Klägerin, Kundenbedürfnisse, -anregungen aufzunehmen und an die zuständigen für die Weiterentwicklung der Systeme verantwortlichen Stellen weiterzuleiten. Es sei ausdrücklich nicht ihre Aufgabe, aktiv am Service-Umbau und bei Upgrades an vorhandenen Maschinen mitzuwirken. Der Fokus des Kundenstammes der Klägerin liege dabei auf Deutschland. Auch die Leistungsbeurteilung sei rechtmäßig erfolgt. § 8 Abs. 4 TV ERA Rheinland-Pfalz sehe bei Meinungsverschiedenheiten die Einrichtung einer paritätischen Kommission nach § 11 TV ERA Rheinland-Pfalz vor. Das Arbeitsgericht sei mangels Abschluss des Verfahrens vor der paritätischen Kommission noch gar nicht zuständig. Dem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ließen sich auch keine Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung entnehmen. Was die Führung eines akademischen Grades angehe, so werde nur noch Doktoren erlaubt, diesen zu führen, weil der Doktortitel nach deutschem Recht Teil des Namens sei. Die konzernweite Anweisung zur Email-Signatur (Bl. 114 ff. d. A.) werden nun konzernweit durchgeführt Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. August 2021 hinsichtlich der Herausgabe der Stundenerfassung ab April 2021 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die insgesamt zulässige Klage sei überwiegend unbegründet. Der Klage auf Erteilung der Stellenbeschreibung könne bereits nicht stattgegeben werden, weil sie in englischer Sprache gehalten sei und die deutsche Übersetzung Zeitanteile der Tätigkeit nicht erkennen lasse. Zudem habe die Klägerin dem Vortrag der Beklagten zum Gespräch vom 18. März 2021 nicht im Mindesten widersprochen, so dass es an hinreichendem Vortrag der Klägerin fehle. Aus den gleichen Gründen könne dem Feststellungsantrag zur Entgeltgruppe E 9 nicht stattgegeben werden. Der Vortrag der Klägerin lasse nicht den Schluss zu, dass die ihr übertragenen und auszuführenden Aufgaben als erweitertes Aufgabengebiet iSd. Entgeltgruppe zu bewerten seien. Die Niveaubeispiele seien nur eine Anwendungshilfe. Da der Vortrag der Klägerin sich in der Wiederholung ihrer Stellenbeschreibung erschöpfe, aber keine nähere Darlegung der fachlichen Voraussetzungen oder Vorgaben enthalte, erfülle er nicht die notwendigen Darlegungsanforderungen. Auch der Zahlungsantrag müsse der Abweisung unterliegen. Dem Antrag zur Leistungsbeurteilung könne nicht stattgegeben werden, weil das Verfahren vor der paritätischen Kommission noch nicht abgeschlossen sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Verwendung ihres akademischen Grades auf Visitenkarten und in der E-Mail-Signatur, da die Beklagte das Auftreten nach außen aus Gründen der sog. „Corporate Identity“ reglementieren könne und ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem „Braumeister“ oder „Dipl. Ing (FH)“ nicht bestehe, da der Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern eine günstigere Behandlung angedeihen lassen könne. Die Klägerin habe nur einen Anspruch auf Zugänglichmachung ihrer Zeiterfassung, zumindest als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 12 ff. des Urteils (= Bl. 190 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das am 23. September 2021 zugestellte Urteil vom 26. August 2021 mit am 22. Oktober 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Die Beklagte hat nach Zustellung der Berufungsbegründung am 22. Dezember 2021 innerhalb verlängerter Berufungserwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 21. Februar 2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Anschlussberufung bezüglich ihrer Verurteilung zur Erteilung der Stundenerfassung seit April 2021 eingelegt. Die Klägerin macht zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 21. Dezember 2021 und ihres Schriftsatzes vom 11. März 2022 (Bl. 273 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 227 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zur Begründung ihrer Berufung und zur Verteidigung gegen die Anschlussberufung der Beklagten geltend, das Gericht habe den Klageantrag zu 1) zu Unrecht abgewiesen. Sie habe eine zutreffende deutsche Übersetzung der Stellenbeschreibung eingereicht und beantragt. Allein die Tatsache, dass keine Zeitanteile enthalten seien, hindere die Überprüfbarkeit nicht. Zudem seien aus der für die Beklagte typischen Stellenbeschreibung, die erstinstanzlich zur Akte gereicht worden sei (Bl. 83 d. A.), auch keine Zeitanteile ersichtlich. Sie habe auch den Vortrag der Beklagten zum 18. März 2021 unter Beweisantritt bestritten, insbesondere sei die am 30. April 2021 übermittelte Aufgabenbeschreibung nicht inhaltlich besprochen worden, sondern habe allein den Wünschen der Beklagten entsprochen. Das Gericht habe Beweis erheben müssen; es habe angesichts der vom Zeugen Z. übersandten Stellenbeschreibung auch die Beweislastverteilung verkannt. Das Gericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von ihr vorgetragenen Tätigkeiten nicht den Schluss zuließen, dass diese ein erweitertes Aufgaben iSd. der Entgeltgruppe E 9 darstellen, weshalb die Entscheidung zu Feststellungs- und Zahlungsantrag falsch sei. Sie habe auch nicht nur auf die Stellenbeschreibung Bezug genommen, sondern in ihrer erstinstanzlichen Replik umfangreich zu den vorgenommenen Tätigkeiten vorgetragen. Diesen Sachvortrag habe das Gericht nicht gewürdigt und auch keinen Beweis erhoben. Bezüglich der Leistungsbewertung seien die Feststellungen des Gerichts falsch, da sie unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass die Gespräche vor der paritätischen Kommission endgültig gescheitert seien und die Beklagte schuldhaft das dortige Verfahren durch Untätigkeit blockiert habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten ruhe die Kommission auch nicht bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtstreits. Die Beklagte verweigere schlicht die weitere Bearbeitung. Diese faktische Beendigung des Verfahrens habe das Gericht unbeachtet gelassen und verkannt, dass damit die tatsächliche Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Kontrolle unterlegen habe. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei die paritätische Kommission zwischenzeitlich mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 aufgefordert worden, das Verfahren bis zum 20. Oktober 2021 abzuschließen, ohne dass etwas geschehen sei. Spätestens jetzt sei das Verfahren faktisch beendet. Hinsichtlich der Verwendung ihres akademischen Grades habe die Beklagte erstinstanzlich nicht dargetan und bewiesen, wer die angebliche konzernweite Anweisung aufgrund welcher Befugnis an wen erteilt habe. Dass es eine solche nicht gegeben habe, erweise ihr unbestrittener Vortrag zu den Personen, die ihre Titel weiter nutzten. Im Hinblick auf die Anschlussberufung der Beklagten zum Antrag zum Herausgabeantrag bezüglich der Stundenaufstellungen trägt die Klägerin vor, dieser habe sich zwischenzeitlich erledigt. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 6) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26. August 2021 - 7 Ca 226/21 - wird, soweit die Klage abgewiesen wurde, abgeändert und nach den Schlussanträgen der Klägerin I. Instanz erkannt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das von der Klägerin angefochtene Urteil und begründet ihre Anschlussberufung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 21. Februar 2022 (Bl. 254 ff. d. A.) und ihres Schriftsatzes vom 28. März 2022 (Bl. 280 ff. d. A.) unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt: das Arbeitsgericht habe die Klage nicht zu beanstandend abgewiesen. Dies gelte zum einen für den Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Stellenbeschreibung mit zutreffender Begründung. Soweit die Klägerin den Verlauf des Gesprächs vom 18. März 2021 in Abrede stelle, erfolge dies auch im Berufungsverfahren zu unsubstantiiert. Es sei Einvernehmen erzielt worden, dass die Aufgaben der Klägerin Standard Work darstellten, dieser Konsens sei in die vom Zeugen X. übermittelte Stellenbeschreibung eingeflossen. Die E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden W. sei erst nachträglich erfolgt. Sie sei auch durch die Übermittlung des Template des Zeugen T., das sie sich nicht zurechnen lassen müsse, nicht beweisbelastet. Dieser habe lediglich die Stellenbeschreibung mit der Klägerin besprechen sollen. Zurecht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin bei ganzheitlicher Betrachtung der Arbeitsaufgabe nicht substantiiert dargelegt habe, dass sie Anspruch auf Feststellung der Entgeltgruppe E 9 TV ERA Rheinland-Pfalz habe. Auch hinsichtlich der Leistungsbewertung habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Eine gerichtliche Überprüfung könne nur nach - vorliegend nicht gegebener - Entscheidung der paritätischen Kommission erfolgen. Ein schuldhaftes Blockieren ihrerseits sei nicht gegeben. Da die Leistungsbewertung denknotwendig mit den Arbeitsaufgaben der Klägerin zusammenhänge, sei vorliegendes Verfahren vorgreiflich und die paritätische Kommission ruhe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Zutreffend sei auch die Entscheidung zur Verwendung des akademischen Grades der Klägerin. Es gelte für alle Mitarbeiter gleichermaßen, dass ein solcher Titel nicht verwendet werden dürfe. Die Anschlussberufung richte sich gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe der Stundenerfassung, da der Anspruch bereits am 13. August 2022 durch E-Mail des Zeugen X. erfüllt worden sei. Nach erstinstanzlichem Hinweis hierauf habe die Klägerin, obwohl ihr der Umstand habe bewusst gewesen sein müssen, dies in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf eine Urlaubsabwesenheit nicht bestätigen können. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.