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Urteil

9 AZR 827/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage auf Zahlung von Vorruhestandsgeld ist zulässig, wenn der Zahlungszeitraum bei Klageerhebung noch nicht fällig war und das Feststellungsurteil zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits geeignet ist. • Eine vertragliche Klausel, die Ansprüche mit dem Beginn des Monats erlöschen lässt, für den der Berechtigte eine gesetzliche Rente "beanspruchen kann", ist so auszulegen, dass der Anspruch erst bei tatsächlich gegebenem Anspruch auf die Rente endet, nicht bereits bei einer theoretischen Möglichkeit. • Das bloße Wegziehen ins Ausland durch den Berechtigten führt nicht treuwidrig nach §§ 162, 242 BGB zum Verlust des Anspruchs, wenn der Vertrag keine Pflicht zum Verbleib in Deutschland enthält und die vertragliche Risikozuweisung nicht zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. • Eine Vertragsauslegung zugunsten der Arbeitgeberin dahingehend, dem Arbeitnehmer die Pflicht zuzuweisen, durch Wohnsitzwechsel einen Rentenanspruch herbeizuführen, ist unzulässig; § 313 BGB und § 254 BGB finden keine Anwendung. • Aufrechnung, Schadensersatz oder Kürzung des Vorruhestandsgeldes scheiden aus, wenn die vertraglichen Regelungen und Mitwirkungspflichten keine entsprechenden Rechte begründen.
Entscheidungsgründe
Vorruhestandsgeld endet erst bei tatsächlich bestehendem Rentenanspruch • Eine Feststellungsklage auf Zahlung von Vorruhestandsgeld ist zulässig, wenn der Zahlungszeitraum bei Klageerhebung noch nicht fällig war und das Feststellungsurteil zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits geeignet ist. • Eine vertragliche Klausel, die Ansprüche mit dem Beginn des Monats erlöschen lässt, für den der Berechtigte eine gesetzliche Rente "beanspruchen kann", ist so auszulegen, dass der Anspruch erst bei tatsächlich gegebenem Anspruch auf die Rente endet, nicht bereits bei einer theoretischen Möglichkeit. • Das bloße Wegziehen ins Ausland durch den Berechtigten führt nicht treuwidrig nach §§ 162, 242 BGB zum Verlust des Anspruchs, wenn der Vertrag keine Pflicht zum Verbleib in Deutschland enthält und die vertragliche Risikozuweisung nicht zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. • Eine Vertragsauslegung zugunsten der Arbeitgeberin dahingehend, dem Arbeitnehmer die Pflicht zuzuweisen, durch Wohnsitzwechsel einen Rentenanspruch herbeizuführen, ist unzulässig; § 313 BGB und § 254 BGB finden keine Anwendung. • Aufrechnung, Schadensersatz oder Kürzung des Vorruhestandsgeldes scheiden aus, wenn die vertraglichen Regelungen und Mitwirkungspflichten keine entsprechenden Rechte begründen. Der Kläger, 1950 geboren und schwerbehindert (GdB 80), schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten 2004 eine Vorruhestandsvereinbarung, wonach er ab 1.10.2004 bis zum gesetzlichen Rentenbeginn monatlich 4.800,00 Euro brutto erhält. In Ziff.4.1 heißt es, die Ansprüche erlöschen mit Beginn des Monats, für den er eine gesetzliche Rente wegen Alters, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung beanspruchen kann; das sei nach Rechtslage am 01.01.2011. Der Kläger zog 2004 nach Bolivien; deshalb wurde ihm 2011 die vorzeitige Altersrente wegen Schwerbehinderung von der Rentenversicherung abgelehnt. Der Kläger hielt an seinem Anspruch auf Vorruhestandsgeld für den Zeitraum 1.1.2011–31.12.2013 fest. Die Beklagte berief sich darauf, der Kläger habe den Umzug zu vertreten und könne sich nicht auf einen dann nicht vorhandenen Rentenanspruch berufen; gegebenenfalls stünde ihr Schadensersatz und Aufrechnung zu. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt; die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war zulässig nach §256 ZPO, weil der Zahlungszeitraum bei Klageeinreichung noch nicht fällig war und das Feststellungsurteil den Konflikt endgültig hätte lösen können. • Auslegung der Vereinbarung: Ziff.4.1 der Vorruhestandsvereinbarung enthält keine feste Befristung bis 31.12.2010, sondern eine auflösende Bedingung, die an das tatsächliche Bestehen eines Rentenanspruchs anknüpft; der Hinweis auf die Rechtslage zum Vertragsabschluss ist lediglich Sach- bzw. Wissenserklärung. • Revisionsrechtliche Prüfung: Revisionsrechtlich ist die gewählte Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden; der Sachverhalt war ausreichend festgestellt und keine weiteren Tatsachen zu erwarten. • Rentenrechtliche Voraussetzungen: Nach SGB VI/SGB IX setzte ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente wegen Schwerbehinderung das Vorliegen des Schwerbehindertenstatus mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Beschäftigung in Deutschland voraus; dies bestand bei dauerhaftem Aufenthalt in Bolivien nicht, sodass kein Rentenanspruch bestand, der die Auflösung der Vorruhestandspflicht bewirken konnte. • Vertragszweck und Mitwirkungspflichten: Zweck der Vereinbarung ist wirtschaftliche Absicherung bis zum tatsächlichen Rentenbeginn; Ziff.5 verpflichtet den Kläger lediglich zur Antragstellung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nicht aber zum Wohnsitzwechsel, um einen Rentenanspruch herbeizuführen. • Ergänzende Vertragsauslegung und Geschäftsgrundlage: Eine ergänzende Auslegung zugunsten der Beklagten scheidet aus, weil keine planwidrige Lücke vorliegt; §313 BGB greift nicht, weil der Vertrag die Risikoverteilung regelt. • Treuwidrigkeit: Kein treuwidriges Verhalten des Klägers nach §§162, 242 BGB; Auswanderung oder Unterlassen der Rückkehr ist nicht zu verurteilen, zumal Grundrechte (Art.2 GG) die Freizügigkeit ins Ausland schützen. • Aufrechnung/Schadensersatz: Aufrechnung scheitert mangels Aufrechnungserklärung; Schadensersatzansprüche und Kürzungen wegen unterlassener Rückkehr sind unbegründet, da keine Pflichtverletzung vorliegt und die vertragliche Risikoverteilung die Beklagte belastet. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger das Vorruhestandsgeld von monatlich 4.800,00 Euro brutto für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2013 zu zahlen hat. Die vertragliche Regelung sieht kein festes Enddatum vor; der Anspruch endet erst, wenn ein tatsächlicher gesetzlicher Rentenanspruch besteht. Ein bloß theoretisch möglicher Rentenbezug oder das frühere Wegziehen des Klägers nach Bolivien führt nicht zum Erlöschen der Zahlungsverpflichtung, und eine Pflicht des Klägers, durch Rückkehr oder Wohnsitzwechsel einen Rentenanspruch herbeizuführen, ist vertraglich nicht vereinbart. Folge: Keine Kürzung, keine Aufrechnung und kein Schadensersatz zugunsten der Beklagten; die Beklagte trägt die Kosten der Revision.