Urteil
6 Sa 53/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0126.6SA53.20.00
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Leitsätze
1. Ein Betriebs(teil)übergang iSd. EGRL 23/2001 sowie iSv. § 613a Abs 1 S 1 BGB setzt laut Art 1 Abs 1 Buchst b der EGRL 23/2001 voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre - vorhandene - Identität "bewahrt".(Rn.57)
2. Um in den Anwendungsbereich der EGRL 23/2001 - sowie den des § 613a Abs 1 S 1 BGB - zu fallen, muss beim Betriebsteil- bzw. Unternehmensteilübergang der Übergang einen Teil des veräußernden Unternehmens betreffen, der eine wirtschaftliche Einheit ist, die als eine hinreichend strukturierte und selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck verstanden wird.(Rn.58)
3. Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit setzt zwangsläufig unter anderen Merkmalen eine funktionelle Selbständigkeit voraus. Dabei ist es nicht notwendig, dass es sich um eine völlige Selbständigkeit handelt. Aus dem Wortlaut von Art 1 Abs. 1 Buchst a der EGRL 23/2001 geht ausdrücklich hervor, dass diese nicht nur für den Übergang von Unternehmen, sondern auch dann gilt, wenn ein Teil eines Unternehmens bzw. Betriebs übertragen wird.(Rn.59)
4. Für einen Betriebsteilübergang ist nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt. Vielmehr genügt es, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Denn nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stellt das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar.(Rn.61)
5. Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Danach trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale.(Rn.65)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 289/21)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. November 2019 - Az.: 3 Ca 884/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Betriebs(teil)übergang iSd. EGRL 23/2001 sowie iSv. § 613a Abs 1 S 1 BGB setzt laut Art 1 Abs 1 Buchst b der EGRL 23/2001 voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre - vorhandene - Identität "bewahrt".(Rn.57) 2. Um in den Anwendungsbereich der EGRL 23/2001 - sowie den des § 613a Abs 1 S 1 BGB - zu fallen, muss beim Betriebsteil- bzw. Unternehmensteilübergang der Übergang einen Teil des veräußernden Unternehmens betreffen, der eine wirtschaftliche Einheit ist, die als eine hinreichend strukturierte und selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck verstanden wird.(Rn.58) 3. Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit setzt zwangsläufig unter anderen Merkmalen eine funktionelle Selbständigkeit voraus. Dabei ist es nicht notwendig, dass es sich um eine völlige Selbständigkeit handelt. Aus dem Wortlaut von Art 1 Abs. 1 Buchst a der EGRL 23/2001 geht ausdrücklich hervor, dass diese nicht nur für den Übergang von Unternehmen, sondern auch dann gilt, wenn ein Teil eines Unternehmens bzw. Betriebs übertragen wird.(Rn.59) 4. Für einen Betriebsteilübergang ist nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt. Vielmehr genügt es, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Denn nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stellt das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar.(Rn.61) 5. Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Danach trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale.(Rn.65) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 289/21) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. November 2019 - Az.: 3 Ca 884/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b, c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 17. Januar 2020 mit am 13. Februar 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Februar 2020 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Nebenintervenientin auf die Beklagte im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gegeben sind. Es hat sowohl den zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Feststellungsantrag, als auch die Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin unterlag der Zurückweisung. 1. Der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu den zuletzt zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltenden Arbeitsbedingungen vom 14. Januar 1975 bis zum 30. November 2018 bestanden hat, ist zulässig, jedoch unbegründet. 1.1. Der Antrag ist als Feststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Er ist als Prozesserklärung nach § 133 BGB ohne Haftung am Wortlaut im Zweifel dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus der Sicht des Erklärenden nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten entspricht (vgl. BAG 26. Januar 2021 - 3 AZR 119/19 (A) - Rn. 7, 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 29 mwN, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien - infolge eines Betriebsübergangs - vom 01. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen ihres Arbeitsvertrages mit der Nebenintervenientin bestanden hat. Für den so verstandenen Feststellungsantrag kommt der Klägerin trotz zwischenzeitlicher Beendigung eines etwaigen Arbeitsverhältnisses infolge altersbedingten Renteneintritts das erforderliche besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Wird die Klage auf Feststellung eines beendeten Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben. Ist im Falle einer auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gerichteten zulässigen Feststellungsklage dieses Arbeitsverhältnis im Laufe des Rechtsstreites beendet worden, so wird die Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig, was zur Folge hat, dass der Kläger, um eine Klageabweisung zu vermeiden, die Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklären muss. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus der begehrten Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses, dh. des mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnisses, noch konkrete Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben. Dabei muss die begehrte Feststellung geeignet sein, die zwischen den Parteien weiterhin bestehenden Streitfragen abschließend zu klären (vgl. insgesamt BAG 27. November 2008 - 8 AZR 1021/06 - Rn. 20, 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Mit dem etwaigen Übergang des zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin bestehenden Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Frage verbunden, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung zustehen. Da die Beklagte bestreitet, zum Zeitpunkt des Renteneintritts der Klägerin deren Arbeitgeberin gewesen zu sein, ist ein Feststellungsurteil über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geeignet, klarzustellen, wer diese Verpflichtungen künftig zu erfüllen hat. 1.2. Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Nebenintervenientin lagen die Voraussetzungen für einen Betriebs(teil)übergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Nebenintervenientin auf die Beklagte zum 01. Juni 2018 nicht vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Nebenintervenientin ist nicht auf die Beklagte übergangen. 1.2.1. Ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt laut Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 29; 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios] Rn. 31; 19. September 1995 - C-48/94 - [Rygaard] Rn. 21; BAG 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 - Rn. 80; 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26 mwN, jeweils zitiert nach juris). Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre - vorhandene - Identität „bewahrt“. Auch die Verwendung des Wortes „behält“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG zeigt, dass die betreffende Einheit in jedem Fall vor dem Übergang als solche bestanden haben muss (vgl. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 34, zitiert nach juris). Rechtsfolge eines Betriebs(teil)übergangs ist, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus den zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen der wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnissen (vgl. EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 41, zitiert nach juris) von Gesetzes wegen auf den Erwerber übergehen. Der Übergang hängt nicht vom Willen des Veräußerers oder des Übernehmers ab, sondern erfolgt ipso iure, also „automatisch“ (vgl. nur EuGH 14. November 1996 - C-305/94 - [Rotsart de Hertaing] Rn. 16 ff., zitiert nach juris) a) Um in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG - sowie den des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - zu fallen, muss beim Betriebsteil- bzw. Unternehmensteilübergang der Übergang einen Teil des veräußernden Unternehmens betreffen, der eine wirtschaftliche Einheit ist, die als eine hinreichend strukturierte und selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck verstanden wird (vgl. etwa EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 mwN; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 26 mwN). Nach den vom Europäischen Gerichtshof zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit entwickelten Vorgaben, von denen das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 81, 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN, jeweils zitiert nach juris), und die sich die Berufungskammer zu eigen macht, ergibt sich die Identität einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62; 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 43; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41 mwN; 11. März 1997 - C-13/95 - [Süzen] Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft, wie die Aufzählung „kennzeichnender Tatsachen“ zeigt, die für die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, ua. zu beachten sind (vgl. ua. EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 30 mwN; 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios] Rn. 32 mwN; BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 81, jeweils zitiert nach juris). b) Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit setzt zwangsläufig unter anderen Merkmalen eine funktionelle Selbständigkeit voraus. Dabei ist es nicht notwendig, dass es sich um eine völlige Selbständigkeit handelt. Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG geht ausdrücklich hervor, dass diese nicht nur für den Übergang von Unternehmen, sondern auch dann gilt, wenn ein Teil eines Unternehmens bzw. Betriebs übertragen wird (vgl. EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 ff. mwN; BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 82, jeweils zitiert nach juris ). Erforderlich ist demnach eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.: „funktionelle Selbständigkeit“ ist zwangsläufig erforderlich). Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 29 f.; BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 338/16 - Rn. 28 mwN, jeweils zitiert nach juris). Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im og. Sinn betrifft (vgl. auch BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 f., vgl. insgesamt BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 83, jeweils zitiert nach juris). c) Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt. Diese Aspekte sind im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/10 - Rn. 85, mwN; 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 27 mwN, jeweils zitiert nach juris). Dass eine Einheit ihre Identität bewahrt, ist namentlich dann zu bejahen, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen und dabei praktisch nicht unterbrochen wird (BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/10 - Rn. 85, mwN, aaO). d) Für einen Betriebsteilübergang ist nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt. Vielmehr genügt es, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 21. August 2014 - 8 AZR 648/13 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). Denn nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stellt das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 46 und 47; BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/10 - Rn. 87, jeweils zitiert nach juris). 1.2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs zum 01. Juni 2018 von der Nebenintervenientin auf die Beklagte entgegen der von der Klägerin und der Nebenintervenientin vertretenen Auffassung nicht gegeben. a) Es kann dahinstehen, ob - wie das Arbeitsgericht meint - einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bereits entgegensteht, das zum Zeitpunkt der Übernahme der Lager- und Logistiktätigkeiten durch die Beklagte ab 01. Juni 2018 keine übergangsfähige Einheit bei der Nebenintervenientin bestand, die sich als selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit mit einer Anlage auf Dauer dargestellt hat. Bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt des von der Klägerin behaupteten Betriebsübergangs am 01. Juni 2018 betrieb die Nebenintervenientin nach dem Wegfall des Logistikvertrages mit Z. zum 31. Dezember 2017 und dem Wechsel von 26 Mitarbeitern in ein Beschäftigungsverhältnis zur Z. ab 01. Januar 2018 Logistiktätigkeiten ausschließlich noch für die Beklagte. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Organigramm Stand 01. Februar 2018 (Bl. 116 d. d. A.), dem die Beklagte nicht im Einzelnen entgegengetreten ist, tat die Nebenintervenientin dies mit den verbliebenen 26 Mitarbeiterin unter Führung des Betriebsstellenleiters X.. Unabhängig davon, ob - was angesichts des einheitlichen Leitungsapparats (vgl. Organigramm der Nebenintervenientin Stand 20. September 2017, Bl. 173 d. A.) zweifelhaft erscheint - bereits vor dem 31. Dezember 2017 vom Vorliegen zweier organisatorisch selbstständiger Betriebsteile für den Bereich der Beklagten einerseits und der Z. andererseits bei der Nebenintervenientin auszugehen war, spricht zumindest für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2017 nach Auffassung der Berufungskammer vieles für eine ausreichende funktionelle Autonomie in der zuletzt verbliebenen wirtschaftlichen Einheit, die allein die Lagerlogistik für die Beklagte verrichtet hat. Selbst wenn man - wie Ziff. 12.1.3. Rahmenvertrag zeigt - davon ausgeht, dass die Vertragskalkulation der Nebenintervenientin auf Synergieeffekten aufgrund der Kundenbeziehungen auch zu Z. beruhte, lässt sich allein aus diesen wirtschaftlichen Erwägungen nicht ableiten, dass die von der Nebenintervenientin nach Beendigung des Vertrages mit Z. betriebene wirtschaftliche Einheit zur Verrichtung von Lagerlogistiktätigkeiten für die Beklagte von vorneherein auf einen nur vorübergehenden Abwicklungszeitraum gerichtet und daher nicht auf Dauer angelegt gewesen wäre. Hiergegen spricht bereits, dass die Nebenintervenientin Vertragsverhandlungen mit der Beklagten zum Zwecke der Vergütungsanpassung geführt und sich erst drei Monate nach deren Scheitern zur Ausübung ihres Sonderkündigungsrechts und Aufgabe der Logistiktätigkeiten für die Beklagte entschlossen hat, zu der es nicht gekommen wäre, wenn die Nebenintervenientin mit der Beklagten eine für sie wirtschaftlich tragfähige Vereinbarung hätte treffen können. Auch vor dem Hintergrund der immerhin fünf Monate währenden Logistiktätigkeiten der Nebenintervenientin für die Beklagte vom 01. Januar bis 31. Mai 2018 hat die Berufungskammer Bedenken, ob von der reinen Abwicklung des Bestandes einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden kann. b) Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei der Nebenintervenientin in Bezug auf die Lagerlogistiktätigkeiten für die Beklagte jedenfalls ab dem 01. Januar 2018 eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit bestanden hat, haben die Klägerin und die sie unterstützende Nebenintervenientin unter Berücksichtigung der Einlassungen der Beklagten jedoch nicht schlüssig dargetan, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sind, weil die wirtschaftliche Einheit im oben genannten Sinne unter Wahrung ihrer Identität auf die Beklagte übergegangen wäre. aa) Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Danach trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 32, 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 26; 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris). Ausgehend hiervon hat die Klägerin, die sich auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs beruft, dessen Voraussetzungen - unter Berücksichtigung der Einlassungen der Beklagten - darzulegen und zu beweisen. bb) Die Klägerin ist auch unter Beachtung des Vortrags der Nebenintervenientin dieser ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. (1) Für die Berufungskammer war nicht ersichtlich, dass die Beklagte wesentliche Betriebsmittel von der Nebenintervenientin übernommen hätte. (1.1.) Hierbei war davon auszugehen, dass es sich bei der von der Nebenintervenientin bis 31. Mai 2018 betriebenen hausinternen Werkslogistik nicht um eine betriebsmittelarme Dienstleistung handelte, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankam und materielle oder immaterielle Betriebsmittel nur eine untergeordnete Rolle spielten. Für die von der Nebenintervenientin für die Beklagte durchgeführten Logistikdienstleistungen, die ab 01. Januar 2018 ohne Verladetätigkeiten verrichtet worden sind, waren unstreitig sächliche Betriebsmittel, wie Räumlichkeiten, Gabelstapler, Palettenhubwagen, Regalanlagen, eine Lagerbühne und eine spezielle Software erforderlich, ohne die die Nebenintervenientin ihre vertraglichen Aufgaben gegenüber der Beklagten nicht hätte erfüllen können. Es handelt sich daher um einen Betrieb, bei dem neben der menschlichen Arbeitskraft den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zukommt (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 8 AZR 937/06 - Rn. 18, 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - Rn. 29; 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - Rn. 17, jeweils zitiert nach juris). (1.2.) Die Beklagte hat keine wesentlichen materiellen Betriebsmittel in einem Ausmaß übernommen, das für einen Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB sprechen würde. (1.2.1.) Die Berufungskammer ist hierbei davon ausgegangen, dass die Beklagte - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unstreitig gestellt - jedenfalls einen E-Hubwagen, einen Schubmaststapler, einen Kommissionierstapler, einen Elektrostapler und einen E-Hochschubwagen, die zuvor von der Nebenintervenientin bei der Firma N. angemietet gewesen waren, im Mai 2018 von dieser käuflich erworben hat und seit 01. Juni 2018 nutzt. Da die Klägerin den weiteren Vortrag der Beklagten, sie habe einen Hochhubwagen, einen Elektrogabelstapler, zwei Palettenhubwagen, eine Lagerbühne und eine Regelanlage zum Preis von insgesamt fast 58.000 Euro (vgl. Bl. 673 d. A. = Anlage B 12, Bl. 330 d. A.) anderweitig neu angekauft, lediglich mit Nichtwissen bestritten hat und damit der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügen konnte, hatte die Berufungskammer den Vortrag der Beklagten insoweit als zutreffend zu unterstellen (§§ 138 Abs. 2, 3, 4 ZPO) und vermochte von einer Übernahme dieser Betriebsmittel von der Nebenintervenientin durch die Beklagte nicht auszugehen. Unstreitig nicht übernommen hat die Beklagte einen von der Nebenintervenientin genutzten Lkw, nachdem die Verladetätigkeiten bereits seit Januar 2018 nicht mehr von dieser für die Beklagte ausgeführt worden waren und auch ab 01. Juni 2018 weiter fremdvergeben sind. Ebenfalls neu angeschafft hat die Beklagte - von Klägerin und Nebenintervenientin nicht substantiiert in Abrede gestellt und damit nach § 138 Abs. 2, 3, 4 ZPO zugestanden - die für die Warenabwicklung und Verteilung von eingehenden Lieferungen erforderliche Logistik-Software „SendSuit Tracking“ inkl. Handhelds (Preis: 13.836,00 Euro, vgl. Bl. 330 d. A.) zur Nutzung ab dem 26. Juni 2018, auch wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob die von der Nebenintervenientin genutzte Software „Arrival“ zur Absicherung noch mehrere Monate „parallel“ verwendet wurde; ein SAP-Programm verwendete die Beklagte wie die Nebenintervenientin zuvor. Dem Vortrag der Beklagten, sie habe ihr Magazin aus dem bisherigen Zentralmagazin G21 herausgenommen und in die Warenannahme im kostspielig umgebauten Gebäude H1 integriert, hierfür eine Regalanlage zum Preis von 14.117,00 Euro (vgl. Bl. 330 d. A.) gekauft und die zuvor genutzten Regale verschrottet, sind die Klägerin und die Nebenintervenientin nicht substantiiert entgegengetreten. Auch insoweit war gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO der Vortrag der Beklagten als zutreffend zu unterstellen. Die Berufungskammer vermochte im Übrigen nicht nachzuvollziehen, welche der von der Nebenintervenientin unter Bezugnahme auf die Anlage 10 zum Rahmenvertrag vom 30. November 2014/04. Dezember 2015 angeführten Gegenstände die Beklagte als identitätsstiftende materielle Betriebsmittel von der Nebenintervenientin übernommen haben soll. Gemäß Ziff. 6.4 des Rahmenvertrages wurden die Gegenstände bereits im Jahr 2015 zum aktuellen Buchwert von null Euro an die Beklagte rückübertragen. Inwieweit die Gegenstände, die offensichtlich ursprünglich bereits aus dem Jahr 2004 stammten, vor diesem Hintergrund zum 01. Juni 2018 noch vorhanden, nutzbar und werthaltig gewesen sein sollen, haben Klägerin und Nebenintervenientin nicht im Einzelnen vorgetragen, obgleich die Beklagte substantiiert geltend gemacht hat, welche 27 der 57 Gegenstände verschrottet seien bzw. nicht mehr genutzt würden und dass bei 17 Gegenständen nicht nachzuvollziehen sei, um was es sich handele. Selbst wenn die Beklagte die verbleibenden 13 Gegenstände übernommen haben sollte, handelt es sich bei diesen leicht zu ersetzenden, kostengünstigen Gegenständen jedenfalls nicht um prägende Betriebsmittel. (1.2.2.) Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte nach Auffassung der Berufungskammer keine wesentlichen materiellen Betriebsmittel im ausreichenden Umfang von der Nebenintervenientin zur Nutzung übernommen, die für einen Betriebsübergang sprechen. Die Beklagte hat lediglich einen kleinen Teil der zuvor von der Nebenintervenientin genutzten Maschinen und Gegenstände in Nutzung, während der überwiegende Teil von ihr nicht übernommen worden ist. Sie hat angesichts geänderter Funktionszusammenhänge eine neue Logistik-Software nebst Handhelds angeschafft, wobei unschädlich ist, dass sie in den ersten Wochen wegen technischer Umstellungsprobleme übergangsweise noch das von der Nebenintervenientin verwendete Programm verwendet hat oder dieses gar zur Absicherung im Falle eines Systemausfalls noch einige Monate im Hintergrund parallel hätte laufen lassen. Ein derartiges, zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstelltes Verhalten änderte nichts daran, dass die Beklagte von vorneherein nicht beabsichtigte, das Programm der Nebenintervenientin auf Dauer zu nutzen. Genauso unerheblich ist, dass die Beklagte wie die Nebenintervenientin ein SAP-Programm nutzt, da dieses nicht identitätsstiftend ist. Unstreitig werden für die werksinterne Logistik der Beklagten nunmehr lediglich noch vier von ursprünglich neun von der Nebenintervenientin genutzte Räumen mit weniger als der Hälfte der ursprünglichen Fläche in Anspruch genommen und die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte das von der Beklagten betriebene Lager im Gebäude G21 geleert, entkernt und saniert hat und es nunmehr als Werkstatt nutzt. Auch hinsichtlich der Räumlichkeiten ist daher von einer Übernahme wesentlicher Betriebsmittel nicht auszugehen. (1.3.) Eine Übernahme von immaterielle Betriebsmitteln von der Nebenintervenientin durch die Beklagte, die für einen (Teil) Betriebsübergangs iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB spricht, hat nicht stattgefunden. Die Übernahme von Marktstellung, Patenten, Rechten, „Knowhow“, Lieferantenbeziehungen oä. behaupten Klägerin und Nebenintervenientin nicht. Auch die Tatsache, dass die Beklagte vor dem 01. Juni 2018 die zuletzt alleinige Kundin der Nebenintervenientin war, führt nicht zur Übernahme immaterieller Betriebsmittel im erforderlichen Sinne. Zwar verrichtet die Beklagte nach dem "Rückfall" des Auftrags auf sie zum 01. Juni 2018 die Werkslogistik wieder selbst. Dies liegt jedoch bei einem Auftragsrückfall in der Natur der Sache und ist für sich genommen kein besonderes Indiz für einen Betriebsübergang (vgl. BAG 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 31, LAG Rheinland-Pfalz 31. März 2017 - 2 Sa 419/16 - Rn. 30, jeweils zitiert nach juris). (2) Klägerin und Nebenintervenientin haben nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte bei Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang zu verrichtenden Tätigkeiten einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Mitarbeiter der Nebenintervenientin übernommen hätte und deshalb vom Vorliegen eines Betriebsübergangs auszugehen sein könnte. Zwar hat die Beklagte von den zuletzt am 31. Mai 2018 26 Mitarbeitern der Nebenintervenientin 22 übernommen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es angesichts des Bedarfs an Maschinen und sonstigen Betriebsmitteln zur Ermöglichung der Lagerlogistikleistungen für die Qualifikation als Betriebsübergang entscheidend nicht allein auf die übernommene menschliche Arbeitskraft ankommt. Darüber hinaus hat die Beklagte das Führungspersonal wie den Betriebsstellenleiter X. und dessen Assistentin Ping nicht, sondern im Wesentlichen Mitarbeiter übernommen, deren Tätigkeit keine hohe Qualifikation erfordert. Angesichts dessen vermochte die Berufungskammer nicht von einer Übernahme der Hauptbelegschaft der Nebenintervenientin auszugehen, zumal die Klägerin in Erwiderung auf den beklagtenseitigen Vortrag zur Umorganisation der Werkslogistik nach dem 01. Juni 2018 nicht ausreichend dargetan hat, dass die vor und nach dem behaupteten Betriebsübergang verrichteten Tätigkeiten sich im erforderlichen Maß ähnlich sind (vgl. BAG 10. Dezember 1998 - 8 AZR 676/97 - Rn. 22, zitiert nach juris). Die Beklagte hat auf die pauschale Behauptung der Klägerin, sie erbringe dieselben Tätigkeiten wie zuvor die Nebenintervenientin, dargelegt, dass sie die Werkslogistik von der bislang bei der Nebenintervenientin vorherrschenden zentralen Organisation unter einem Betriebsstellenleiter, aufgeteilt in die Bereich Optik, Optik Magazin, Zentral-Magazin, Wareneingang und Versand (vgl. Organigramm der Nebenintervenientin, Stand 01. Februar 2018, Bl. 116 d. A.), dergestalt umstrukturiert hat, dass es nunmehr eine dezentrale Organisation gebe, die Teilleistungen der Logistik direkt in die jeweils leistungsempfangende Organisation integriert worden seien und von dort aus geleitet würden. Weiter hat sie dargetan, es gebe die bisherigen Bereiche der Nebenintervenientin, zB. die Arbeitsvorbereitung, nicht mehr und in der neuen Abteilung Warenabwicklung würden bei gleichzeitig variablem Mitarbeitereinsatz für alle Aufgaben unterschiedliche Tätigkeiten (Magazin, Warenauslieferung, Wareneingang, Staplerdienste, allgemeine Packerei) bei Erhöhung der Kontrollanforderungen und Durchlässigkeit des Mitarbeitereinsatzes zwischen den Abteilungen verrichtet. Angesichts dieses Sachvortrages, den die Beklagte durch die Vorlage eines Organigramms (Anlage B 3, Bl. 177 d. A.) untermauert hat, konnte sich die Klagepartei nicht auf die bloße Behauptung beschränken, die Beklagte habe lediglich die Abteilungen umbenannt und beschäftige die gleichen Mitarbeiter mit den „nahezu“ unveränderten Tätigkeiten. Gleiches gilt für die Nebenintervenientin, die lediglich behauptet hat, die Beklagte habe die Arbeitsorganisation unverändert übernommen. Dass dies nicht zutreffend sein kann, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte das zuvor von der Nebenintervenientin genutzte Gebäude G21 nach Sanierung nicht mehr für die Werkslogistik verwendet, sondern als Werkstatt benutzt. Allein die Vorlage von E-Mails, in denen Mitarbeiter unter ähnlicher Positionsbezeichnung auftreten, ersetzt substantiierten Sachvortrag zu den ins Einzelne gehenden Behauptungen der Beklagten nicht, welche damit als zugestanden gelten (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). Ob und welche Schulungsmaßnahmen die Beklagte bei ihren Mitarbeitern durchgeführt hat, kann dahinstehen. Insgesamt vermag die Berufungskammer damit nicht davon auszugehen, dass die für einen Betriebsübergang jedenfalls erforderliche funktionelle Verknüpfung zwischen den Beschäftigten erhalten geblieben ist und es der Beklagten ermöglicht hat, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. (3) Nach alledem kann aufgrund einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht davon ausgegangen werden, dass infolge der Übertragung wesentlicher Betriebsmittel von der Nebenintervenientin auf die Beklagte die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wurde und daher aufgrund des Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit zum 01. Juni 2018 die Annahme eines Betriebsübergangs iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt ist. 1.2.3. Da die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gegeben sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin einen Widerspruch erklärt hat, der den Rechtsfolgen der Vorschrift entgegenstehen könnte. Die Feststellungsklage blieb ohne Erfolg. 2. In Ermangelung eines Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erweist sich auch der als Leistungsklage zulässige Zahlungsantrag der Klägerin als unbegründet. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention, die nach § 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO die Nebenintervenientin zu tragen hat, ist versehentlich unterblieben. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Nebenintervenientin im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist und um damit im Zusammenhang stehende Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin. Die Beklagte unterhält in B-Stadt einen Produktionsbetrieb auf den Gebieten Spezialglas und Glaskeramik. Die Klägerin wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14. Januar 1975 (Bl. 5 ff. d. A.) zum 16. Januar 1975 von der Beklagten als Fakturistin in der Rechnungsabteilung/ VFR eingestellt. Die E. (im Folgenden: Nebenintervenientin) schloss mit der Beklagten erstmals im Jahr 2004 einen Vertrag über die Erbringung von Werklogistikleistungen für den Standort B-Stadt, aufgrund dessen die Nebenintervenientin zum 01. Juli 2004 den Betrieb des gesamten Bereichs Logistik der Beklagten übernahm. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum gleichen Zeitpunkt unstreitig im Wege des Betriebsübergangs von der Beklagten auf die Nebenintervenientin über. Zuletzt bezog die Klägerin eine monatliche Bruttovergütung von 3.500,00 Euro. Im Jahr 2005 gliederte die Beklagte aus ihrem Unternehmen den Geschäftsbereich Z. (dh. die Produktsparte Industrie- und Laborglas) aus, der fortan am Standort B-Stadt von der Z. Produktions GmbH & Co.KG (im Folgenden: Z.) betrieben wurde. Seither erbrachte die Nebenintervenientin am Standort der Beklagten Logistikleistungen sowohl für die Beklagte, als auch für die Z., zunächst noch auf der Basis einheitlicher Logistik- und Mietverträge. Im Jahr 2010 wurden getrennte Logistik- und Dienstverträge zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten bzw. der Z. geschlossen, auf deren Grundlage die Nebenintervenientin seither Logistikleistungen für beide Unternehmen am Standort der Beklagten B-Stadt ausführte. Ob die Nebenintervenientin seither ihren Betrieb organisatorisch in zwei dem jeweiligen Vertragspartner zuzuordnende Teilbetriebe gegliedert hatte, ist zwischen den Parteien umstritten. Am 30. November 2015/ 04. Dezember 2015 schlossen die Nebenintervenientin (Auftragnehmer) und die Beklagte (Auftraggeber) einen neuen Rahmenvertrag (im Folgenden: Rahmenvertrag), auf dessen Grundlage die Nebenintervenientin im Rahmen von Einzelbeauftragungen für die Beklagte Leistungen in den Bereichen Zentral-Versand und -Verladung, Wareneingang und -ausgang sowie Lagerwirtschaft, zentrales Magazin für Verbrauchsmaterial und Magazinoptik, Instandhaltung und zentrale Warenannahme und Verteilung erbrachte. Ziff. 6.4. und 12.1.3. Rahmenvertrag sahen auszugsweise folgende Regelungen vor: „6.4. Beim Betriebsübergang im Jahr 2004 hatte E. von C. diverse Betriebsmittel und Anlagen übernommen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass noch vorhandene und übergegangene Betriebsmittel, sowie zwischenzeitlich ersetzte Betriebsmittel gemäß Liste (Anlage 10) zum aktuellen Buchwert von null EURO an C. rückübertragen werden. … 12.1.3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Kalkulation des Auftragnehmers insbesondere auch auf Synergieeffekten aufgrund der Kundenbeziehung des Auftragnehmers zu Z. am Standort B-Stadt beruht. Der Auftraggeber ist daher im Fall der (teilweisen) Beendigung des Logistikvertrags zwischen Auftragnehmer und Z. am Standort B-Stadt („Logistikvertrag Z.“) bereit, mit dem Auftragnehmer über eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verhandeln; … Wenn sich die Parteien nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach der schriftlichen Information seitens Auftragnehmer und der Vorlage eines konkreten Angebots auf eine angemessene Anpassung der Vergütung einigen können, hat der Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von neun (9) Monaten“. Die Nebenintervenientin kündigte den zu Z. bestehenden Logistikvertrag vom 30. September 2010 (Bl. 386 ff. d. A.) am 30. März 2017 zum 31. Dezember 2017 und unterbreitete der Beklagten ein Änderungsvertragsangebot zur Anpassung der Vergütung mit einer Preissteigerung von 50 bis 70 %. Drei Monate nach Scheitern der Vertragsverhandlungen kündigte die Nebenintervenientin in Ausübung ihres Sonderkündigungsrechts nach Ziff. 12.1.3. Rahmenvertrag den mit der Beklagten bestehenden Rahmenvertrag zum 31. Mai 2018. Seit dem 01. Januar 2018 erbringt die Z. ihre Logistik- und Lagerleistungen unter Nutzung bisher von der Nebenintervenientin genutzter Flächen und Räumlichkeiten selbst. Zu diesem Zweck beschäftigt Z. 26 der zuvor 52 Arbeitnehmer aus dem ursprünglichen Logistikbetrieb der Nebenintervenientin, nachdem sie diese gemeinsam mit der Nebenintervenientin mit Schreiben vom 15. November 2017 (Bl. 103 ff. d. A.) über einen Teilbetriebsübergang von der Nebenintervenientin auf Z. informiert hatte, dessen Vorliegen zwischen den Parteien umstritten ist. Ebenfalls seit 01. Januar 2018 führt die Z. für die Beklagte Verladetätigkeiten durch, die zuvor die Nebenintervenientin verrichtet hat. Die Nebenintervenientin unterrichtete die noch bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Klägerin mit Schreiben vom 29. März 2018 über einen nach ihrer Auffassung gegebenen, jedoch zwischen den Parteien streitigen Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zum 01. Juni 2018 (Bl. 19 ff. d. A.). Seit diesem Zeitpunkt erbringt die Beklagte ihre Werkslogistikleistungen - mit Ausnahme an die Firma Y. vergebener firmeninterner Transportfahrten - selbst. Sie beschäftigt hierzu 20 der zuletzt noch bei der Nebenintervenientin beschäftigten Arbeitnehmer; zwei weitere ehemalige Mitarbeiter der Nebenintervenientin nahmen ihre Tätigkeit im Juli 2018 auf; ein Mitarbeiter verstarb im gleichen Monat. Bei den Mitarbeitern handelt sich im Wesentlichen um Facharbeiter Logistik. Nicht übernommen wurden die Klägerin, der Kläger des Parallelverfahrens LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 289/19 (= ArbG Mainz 9 Ca 885/18), sowie der Betriebsstellenleiter X. und dessen Assistentin W.. Die Klägerin hat am 20. Juni 2018 gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Mainz Klage auf Beschäftigung im Bereich Logistik am Standort B-Stadt zu den Bedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages erhoben und zugleich die Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses mit der Nebenintervenientin geltend gemacht. Nachdem die Klägerin seit 01. Dezember 2018 gesetzliche Altersrente bezieht, hat sie ihren Weiterbeschäftigungsantrag mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 zurückgenommen und Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 01. Juli 2018 bis zum 30. November 2018 verlangt. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ihr sei der Zugang zu ihrem Arbeitsplatz am 01. Juni 2018 mit der - unzutreffenden - Begründung verweigert worden, es habe keinen Betriebsübergang auf die Beklagte gegeben. Sie habe ihre Arbeitsleistung angeboten und tue dies weiterhin. Die Beklagte habe zum allein maßgeblichen Zeitpunkt, dem 01. Juni 2018, alle von der Nebenintervenientin zuletzt ausschließlich für die Beklagte erbrachten Leistungen am Standort B-Stadt wieder übernommen und führe diese selbst durch. Sämtliche für die Logistik- und Magazindienstleistungen erforderlichen und der Nebenintervenientin lediglich auf Grundlage des Logistikvertrages zur Verfügung gestellten Betriebsmittel - mit Ausnahme der geleasten Flurförderfahrzeuge - würden ab 01. Juni 2018 wieder von der Beklagten selbst zur Ausführung der Logistik- und Magazinleistungen genutzt. Zudem nutze die Beklagte ein Flurförderfahrzeug aus dem Bereich Optik weiter. Angesichts der Übernahme von 85 % der Belegschaft liege ein Betriebsübergang vor. Vom 01. Januar bis 31. Mai 2018 habe die Nebenintervenientin ausschließlich Logistikdienstleistungen für die Beklagte erbracht. Übergeordnete Zentralfunktionen der Betriebsstellenleitung (X.) und deren Assistenz (W.), sowie Controlling (V.) seien weder der Beklagten, noch Z. zugeordnet gewesen und daher nicht übergegangen. Im tatsächlichen Betriebsteil C. seien unter namentlicher Nennung der Leiter 10 Mitarbeiter im Bereich Optik, zwei Mitarbeiter im Optik Magazin, drei Mitarbeiter im Zentral Magazin, acht Mitarbeiter im Wareneingang und fünf Mitarbeiter im Versand zugeordnet gewesen, wobei die Mitarbeiter U. und T. je zwei Bereichen zugeordnet gewesen (vgl. Organigram der Nebenintervenientin Stand 01. Februar 2018, Bl. 116 d. A). Soweit die Beklagte eine Neustrukturierung behaupte, führe der Mitarbeiter des von der Nebenintervenientin eingesetzten Dienstleisters S., der Zeuge R., die Fahrten nunmehr für die Firma Y. Spedition durch, von der er ein Arbeitsvertragsangebot erhalten und angenommen habe. Die Verladetätigkeiten für die Beklagte seien mit nur 20 % (und 80 % für Z.) bei nur zwei eingesetzten Mitarbeitern nicht prägend für die Teilbetriebe gewesen, zumal diese nur bis 31. Dezember 2017 durchgeführt worden seien. Die Installation einer neuen Software in der Nacht zum 01. Juni 2018 werde bestritten, diese sei auch nicht betriebsprägend. Sechs der zehn geleasten Stapler habe die Beklagte von der Leasingfirma erworben. Ausweislich eines Organigramms Stand 20. September 2017 (Bl. 173 d. A.) hätten sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Wareneingangs getrennte Abteilungen für Z. und die Beklagte und weitere nur der Beklagten zugewiesene Abteilungen sowie Z. zugewiesene Abteilungen befunden; demgegenüber seien der Bereich Versand, der Bereich Verladung/allgemeine Packerei/Funkstapler und die Verwaltung beiden Kunden zugeordnet gewesen. Zur Organisationsstruktur im Zeitraum Januar bis Mai 2018 verweist die Klägerin auf das Organigramm der Nebenintervenientin Stand 01. Februar 2018 (Bl. 116 d. A.). Sie sei dem Bereich Warenausgang Verladung zugeordnet gewesen. Diese Organisationstruktur sei dann ausweislich des entsprechenden Organigramms der Beklagten (Bl. 177 d. A.) von dieser ab 01. Juli 2018 fortgeführt worden; die Mitarbeiter führten im Wesentlichen dieselben Funktionen (unter anderen Bezeichnungen) durch, Leitungsstrukturen seien entweder erhalten worden oder der ehemalige Leiter habe nunmehr einen Referenten-Titel erhalten, was sachlich keinen Unterschied machen dürfe. Die Regallager stünden weiterhin im Eigentum der Beklagten wie zuvor. Die Gehaltshöhe ergebe sich aus der Gehaltsabrechnung Mai 2018 (Bl. 211 d. A.). Auf der Grundlage des Tarifvertrags über Weihnachtsgeld vom 11. Dezember 2003 habe sie einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld im Juni in Höhe von 429,60 Euro brutto und im November auf Weihnachtsgeld von 3.250,00 Euro brutto. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu den zuletzt zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltenden Arbeitsbedingungen vom 14. Januar 1975 bis zum 30. November 2018 bestanden hat, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.761,92 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2018 zu zahlen, 3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.332,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2018 zu zahlen, 4. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.332,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2018 zu zahlen, 5. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.332,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2018 zu zahlen, 6. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.332,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2018 zu zahlen, 7. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.567,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es sei kein Betriebsübergang gegeben. Sie habe sich entschieden, ab 01. Juni 2018 die bisher von der Nebenintervenientin übernommenen Logistikleistungen vollständig neu zu organisieren. Seit 01. Juni 2018 lasse sie die zuvor von der Nebenintervenientin durchgeführten, täglich ca. neun Stunden ausmachenden Transporte von Proben zwischen Produktion und Forschungszentren, Essentransporte zwischen Kantinen, Verteilung von zentralen Werklieferungen, Transporte von Waren und Werkspost zwischen den drei Werken (Hauptwerk, C.M. und C./ B-Stadt) inklusive Ladungssicherung durch den Dienstleister Y. durchführen. Die bis 31. Dezember 2017 von der Nebenintervenientin übernommenen Verladetätigkeiten (Verpackung, Lagerung, Verladung von Frachten, Zusammenführung von Kleinsendungen, Entgegennahme von Ausgangspapieren, Packstückkontrolle, Verladung von Sendungen, Ladungssicherung, Übergabe aller erforderlichen Transportpapiere an Spediteure und Frachtführer, sowie Prüfung von Transportmitteln) habe die Nebenintervenientin einvernehmlich nicht erst zum 31. Mai 2018, sondern bereits zum 31. Dezember 2017 beendet, da die beiden zuständigen Mitarbeiter der Nebenintervenientin Luger und Schlang zu Z. gewechselt seien, so dass ein störungsfreier Betrieb nicht mehrgewährleistet gewesen sei. Einen weiteren Teil der zuvor von der Nebenintervenientin ausgeführten Aufgaben im Bereich Versand und Warenabwicklung, sowie Lagerverwaltung für die Q. führe sie nunmehr in ihrer eigenen Betriebsstruktur mit neu angeschafften Betriebsmitteln (Stapler, Hubwagen, diverse Möbel und Regalanlagen) durch. Die einzelnen Logistikleistungen würden dezentral organisiert, dh. es gebe keine Einheit „Logistik“ mehr, sondern bestimmte Leistungen, beispielsweise die Lagerlogistik, seien direkt in das Kerngeschäft der Q. integriert und würden von dort aus geleitet (vgl. Organigramm Anlage B 3, Bl. 177 d. A.). Andere Leistungen, wie beispielsweise die Warenabwicklung seien in die Abteilung Technical Services integriert und würden von dort aus geleitet. Auch eine einheitliche Logistik-Leitung wie zuvor bei der Nebenintervenientin gebe es nicht. Neben den organisatorischen Änderungen habe es auch örtliche Änderungen gegeben. Anders als bei der Nebenintervenientin, die die Logistikdienstleistungen in insgesamt neun Gebäuden auf dem Werksgelände organisiert habe, organisiere sie die von ihr selbst durchgeführten Logistikleistungen nur noch in vier Gebäuden (vgl. Bl. 179, 180 d. A.). Die Nebenintervenientin habe über im Einzelnen genannte Mitarbeiter einen Großteil ihrer Betriebsmittel abgeholt: am 28. Mai 2018 einen Stapler aus dem Wareneingang, am 30. Mai 2018 ihren LKW mit eigener Betriebsausstattung (PCs, Akten etc), einen Hubwagen aus dem Bereich Optik, einen Handhubwagen, Luftpolstermaschine und Handy aus dem Bereich Allgemeine Packerei, ein Bosch Zeitmeldeterminal nebst Router, am 05. Juni 2018 einen Stapler der Firma P. inkl. Ladegerät, einen E-Hubwagen der Firma P., einen Stapler der Firma N. inklusive Ladegerät, ein Atlet-Gerät (ein kleines Flurförderfahrzeug), vier Ladestationen inklusive Kabel, sechs Handhelds, zwei Tafeln für Reinigungsutensilien. Sie selbst habe Investments im fünfstelligen Bereich getätigt (Anlage B 12, Bl. 330 d. A.). Die für die Warenabwicklung und Verteilung von eingehenden Lieferungen zentral bedeutende Logistik-Software habe sie neu beschafft („SendSuit“) und die Software „Arrival“ der Nebenintervenientin - nach Übergabe der sechs Handhelds nur noch teilfunktionsfähig - vorübergehend bis 25. Juni 2018 wegen technischer Probleme mit der Neu-Installation verwendet. Sie habe den Betrieb der Nebenintervenientin in der langjährigen und daher prägenden und maßgeblichen einheitlichen Struktur bis 31. Dezember 2017 nicht übernommen. Auch einen abgrenzbaren Teilbetrieb, den sie habe übernehmen können und übernommen habe, habe es in Ermangelung einer wirtschaftlichen Einheit nicht gegeben. Der bloße Abwicklungszeitraum vom 01. Januar bis 31. Mai 2018 sei allein den unterschiedlichen Beendigungsdaten geschuldet gewesen und habe den Betrieb der Nebenintervenientin nicht geprägt. Es habe keine unterschiedlichen Organisationseinheiten iSv. Betriebsteilen oder übergangsfähigen Teilen „Leistung Z.“ und „Leistung C.“ gegeben. Es werde bestritten, dass jeder Mitarbeiter der Nebenintervenientin ab November 2017 ausschließlich noch für Z. oder die Beklagte tätig gewesen sei. Gegenteiliges ergebe sich - im Einzelnen dargelegt - aus den Buchungen im SAP-System. Davon abgesehen, führe sie den behaupteten Betriebsteil auch nicht unter Wahrung seiner Identität und Beibehaltung der bisherigen Organisation fort. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergebe sich dies nicht aus einem Vergleich der entsprechenden Organigramme. Im Bereich Versandabwicklung seien gerade nicht all die Mitarbeiter zu finden, die bereits bei der Nebenintervenientin den Bereich Versand betreut hätten. Auch sei dem Zeugen K. nicht nur ein anderer Titel gegeben worden. Er sei ausschließlich im Bereich der Prozessoptimierung tätig. Die fachliche und disziplinarische Leitung liege bei anderen Personen. Es gebe keine Betriebsstellenleitung mehr, die einzelnen Logistikdienstleistungen und Mitarbeiter seien unterschiedlichen Units bzw. Abteilungen zugeteilt. Auch die Übernahme von 21 von ursprünglich 55 und damit nur 38 % Arbeitnehmern mit geringen Qualifikationsanforderungen genüge angesichts der Organisationsänderungen nicht. Aufgrund des fehlenden Betriebsübergangs habe die Klägerin weder Ansprüche auf Zahlung von Lohn, noch auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsentgelt. Die Zahlungsansprüche seien auch unschlüssig, da sie schon nicht darlege, warum die angegebenen Tarifverträge Anwendung finden sollten. Die Klägerin hat der Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 07. Juni 2019 den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10. September 2019 auf Seiten der Klägerin beigetreten und hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, eine Unterteilung in unterschiedliche Teilbetriebe ergebe sich bereits aus der Anpassung der Logistik- und Mietverträge. Soweit es Überschneidungen in der Tätigkeit gegeben habe, seien diese im Zuge des Betriebsteilübergangs auf Z., spätestens jedoch zum 01. November 2017 vollständig aufgelöst worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. November 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei insgesamt in Ermangelung eines (Teil-) Betriebsübergangs des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB unbegründet. Die Berufung auf den Übergang eines bis zum 31. Dezember 2017 in Bezug auf den C.-Auftrag bestandenen Betriebsteiles könne bereits deshalb nicht zum Erfolg führen, da die Klägerin ihre Person nicht zu dem für maßgeblich gehaltenen Teilbetrieb zugeordnet habe. Auch unabhängig davon liege kein Betriebsübergang vor, wie bereits die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Mainz (9 Ca 885/18) im Parallelverfahren ausgeführt habe. Bei der Nebenintervenientin habe keine selbstständig abtrennbare, organisatorische, übergangsfähige Einheit mit einer Anlage auf Dauer bestanden. Ausweislich des Organigramms aus dem Jahr 2017 fehlten Führungs- und Organisationsstrukturen. Das Abstellen auf den Übergangszeitraum vom 01. Januar bis 31. Mai 2018 verhelfe der Klage nicht zum Erfolg, da der verbliebenen Einheit zwar möglicherweise eine Eigenständigkeit nicht abgesprochen, jedoch nicht mehr von einer auf Dauer angelegten Einheit gesprochen werden könne. Zu keinem Zeitpunkt sei es darum gegangen, einen auf Dauer angelegten Betrieb aufzubauen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 438 ff. d. A. verwiesen. Die Klägerin hat gegen das am 17. Januar 2020 zugestellte Urteil mit am 13. Februar 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Februar 2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Die Klägerin, die sich die Ausführungen der Nebenintervenientin in der Berufungsinstanz zu eigen gemacht hat, trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 17. Juni 2020 (Bl. 473 ff. d. A.) und ihres Schriftsatzes vom 21. Januar 2021 (Bl. 691 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor, sie sei zuletzt bei der Nebenintervenientin organisatorisch dem Betriebsteil C. zugeordnet gewesen, welcher zum 01. Juni 2018 von der Beklagten übernommen und weitergeführt worden sei. Zum Rahmenvertrag sei es gekommen, nachdem die Beklagte im Dezember 2014 den Vorgängervertrag gekündigt habe, es ihr jedoch planwidrig nicht möglich gewesen sei, einen anderen Logistiker zu finden. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei es der Nebenintervenientin dann wegen ihrer günstigen Verhandlungsposition gelungen, einen Verzicht der Beklagten auf die Vorgängerregelung zur Übernahme von Beträgen für Altersversorgungszusagen durch die Nebenintervenientin im Falle der Übernahme von Mitarbeitern der Nebenintervenientin am Standort B-Stadt durch die Beklagte zu erwirken. Wie sich aus einem zwischen der Nebenintervenientin und ihrem Betriebsrat geschlossenen Interessenausgleich vom 03. August 2017 (Bl. 497 ff. d. A.) ergebe, habe sich die Nebenintervenientin im August 2017 entschieden, ab 01. November 2017 im Bereich Versand alle Mitarbeiter ausschließlich noch für jeweils einen Kunden (Z. oder die Beklagte) tätig werden zu lassen, weshalb noch im November 2017 die Bildung eines eigenständigen Betriebsteils Z. abgeschlossen gewesen sei. Nach dem Übergang dieses Betriebsteils auf die Beklagte zum 01. Januar 2018 seien bis 31. Mai 2018 ausschließlich Logistikleistungen für die Beklagte ausgeführt worden. Seit dem 01. Juni 2018 führe die Beklagte sämtliche zuvor von der Nebenintervenientin erbrachten Logistikleistungen selbst aus. Dazu nutze sie überwiegend dieselben Betriebsmittel, wobei prägend die Räumlichkeiten mit Regalen und Staplern seien, die die Beklagte sofort nach Rückgabe habe weiternutzen können. Mindestens sechs der zehn eingesetzten, geleasten Stapler seien von der Beklagten von den Herstellern erworben worden. Neuanschaffungen würden mit Nichtwissen bestritten. Das Flurförderfahrzeug aus dem Bereich Optik nutze sie weiter. Das Werksgelände sei das Gleiche geblieben. Mindestens vier Gebäude (von zuvor neun) nutze die Beklagte weiter, ebenso zahlreiche Regale, Regalanlagen, zahlreiche Schränke und Arbeitstische, verschiedene Aufzüge, Lifte und Kräne, zahlreiche Waagen. Die zuvor verwendete Software sei jedenfalls für mindestens einen weiteren Monat genutzt worden. Die Ablösung durch die neue Software entziehe sich ihrer Kenntnis. Zudem verheimliche die Beklagte, dass die Software zumindest für ein weiteres halbes Jahr parallel betrieben worden sei. Auch das Software-System von SAP werde weiterhin genutzt. Die Beklagte habe die Hauptbelegschaft (mit Ausnahme der Leitung) übernommen (22 von 26 Mitarbeitern). Der Teilbetrieb werde auch wie zuvor angelegt fortgeführt. Die Beklagte habe lediglich die Abteilungen umbenannt, beschäftige dort jedoch ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Organigramme (Bl. 116, 177 d. A.) nahezu unverändert die gleichen Mitarbeiter mit den gleichen Tätigkeiten. Unverändert sei die Durchführung der Transportfahrten durch den Mitarbeiter R., der nunmehr bei der Firma Y. tätig sei. Auch die einzig maßgebliche Kundenbeziehung - die zur Beklagten - sei gleichgeblieben. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass eine übertragungsfähige wirtschaftliche Einheit mit funktioneller Selbstständigkeit unter Leitung des Zeugen X. vorgelegen habe, die bereits mit der Trennung und Bildung der unterschiedlichen Bereiche angelegt gewesen, spätestens jedoch durch den Interessenausgleich erfolgt sei. Der Verlust der organisatorischen Selbstständigkeit wegen der Nichtübernahme der Betriebsleitung (X. und W.) nach dem Betriebsübergang sei unerheblich. Die Beklagte habe auch keine beachtliche Änderung der Arbeitsorganisation vorgetragen, zumal sie zuvor auch nicht über eine eigene Lagerlogistik verfügt habe. Maßgeblich für den Betriebsübergang sei der 01. Juni 2018. Eine reine Funktionsnachfolge sei nicht gegeben. Bei einem Lager- und Logistikbetrieb handele es sich nicht um einen betriebsmittelarmen Betrieb. Insbesondere angesichts der Übernahme von sechs Staplern, sowie des Flurfahrzeuges nutze die Beklagte wesentliche Betriebsmittel. Den angeblichen Ausgaben der Beklagten für Büromöbel und räumliche Modernisierungen komme keine maßgebliche Bedeutung zu, da sie nicht wesentlich für einen Logistik-/Lagerbetrieb seien. Unschädlich sei infolge der Verkleinerung des Betriebs auch die Nutzung von nur noch vier statt neun Gebäuden. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine auf Dauer angelegte Einheit verneint, da es ausreiche, dass eine dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten möglich sei. Sie sei schließlich - bereits erstinstanzlich ersichtlich aus im einzelnen dargestellten Gründen - auch dem Betriebsteil der Beklagten zugeordnet gewesen. Die nunmehrige Behauptung der Beklagten, sie habe dem Betriebsübergang widersprochen, sei falsch. Vielmehr habe sie ihre Arbeit am 01. Juni 2018 aufnehmen wollen, was ihr aber von der Beklagten durch den Zeugen L. und durch die Deaktivierung ihrer Chip-Karte verweigert worden sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. November 2019 - 3 Ca 884/18 abzuändern und wie folgt zu erkennen: 1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu den zuletzt zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltenden Arbeitsbedingungen vom 14. Januar 1975 bis zum 30. November 2018 bestanden hat, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.761,92 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2018 zu zahlen, 3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.332,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2018 zu zahlen, 4. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.332,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2018 zu zahlen, 5. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.332,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2018 zu zahlen, 6. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.332,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2018 zu zahlen, 7. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.567,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das von der Klägerin angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 06. Juli 2020 (Bl. 507 ff. d. A.) und ihres Schriftsatzes vom 15. Januar 2021 (Bl. 568 ff., d. A.) hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen wie folgt: die Nebenintervenientin habe auf ihrem Gelände angesichts der einheitlichen Betriebsleitung mit drei angebundenen Teamleitern (Optik (K.), Hohlglas (X.), Versand (J.)) einen einheitlichen Betrieb und nicht zwei Betriebsteile geführt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Interessenausgleich vom 03. August 2017, der sich ohnehin nur auf die Abteilung Versand beziehe. Die bisherigen Logistikleistungen seien ab 01. Juni 2018 vollständig neu organisiert worden. Die firmeninternen Transportfahrten seien unstreitig an den externen Dienstleister Y. abgegeben worden. Verladetätigkeiten führe - ebenfalls unstreitig - schon seit 01. Januar 2018 Z. durch. Es gebe eine neue dezentrale Organisation, die Teilleistungen der Logistik seien direkt in die jeweils leistungsempfangende Organisation integriert worden und würden von dort aus geleitet. Es gebe keine einheitliche Leitung mehr. Auch die ursprünglichen Bereiche bei der Nebenintervenientin gebe es nicht mehr, beispielsweise eine Arbeitsvorbereitung. In der neuen Abteilung Warenabwicklung würden unterschiedliche Tätigkeiten wie Magazin, Warenauslieferung, Wareneingang, Staplerdienste und allgemeine Packerei verrichtet mit dem Ziel, dass alle Mitarbeiter variabel für alle Tätigkeiten eingesetzt werden könnten. Die Mitarbeiter hätten deshalb teilweise neu eingearbeitet werden müssen. Die Logistikleistungen würden - anders als bei der Nebenintervenientin - mit Gefährdungsbeurteilungen ausgeführt, die erhöhte Anforderungen an Tätigkeit und Qualifikation der Mitarbeiter stellten und weshalb zB die Zeugen I. und H. zwingend durch Schulungen neue Qualifikationen erhalten hätten. Auch seien die Kontrollanforderungen zur Qualität durch das Erfordernis eine Kommunikation an die Qualitätsabteilung erhöht (Lieferscheine als Checklisten), was durch neue Vorgesetzte kontrolliert werde (G. bzw. E.). Es sei ein Floor-Management mit täglicher Abstimmung eingeführt worden. Außerdem sei die Durchlässigkeit innerhalb der Abteilungen bei ihr größer im Hinblick auf den möglichen Wechsel zwischen den Abteilungen. Die Beklagte trägt vor, sie habe nicht lediglich die Abteilungen der Nebenintervenientin umbenannt und auch neue Mitarbeiter eingestellt (Teamleiter AO-OML-31 A. G.) bzw. versetzt (Frau Za.). Mit den organisatorischen Änderungen seien auch örtliche Änderungen einhergegangen und sie verwende nur noch eine Fläche von 2.500,00 qm (zuvor 5.800,00 qm). Die Nebenintervenientin bzw. Dritte hätten - wie bereits erstinstanzlich ausgeführt - drei Stapler, einen LKW, einen Hubwagen, einen E-Hubwagen, einen Handhubwagen, ein Atlet-Gerät (kleines Flurförderfahrzeug), sechs Handhelds, Luftpolstermaschine, Handy, Zeitmeldeterminal, vier Ladestationen und zwei Tafeln für Reinigungsutensilien auf dem Betriebsgelände abgeholt. Zutreffend sei, dass sie zuvor von der Nebenintervenientin genutzte, gemietete Gegenstände (einen E-Hubwagen, einen Schubmaststapler, einen Kommissionierstapler, einen Elektrostapler und einen E-Hochschubwagen) im Mai 2018 bei der Firma N. angekauft habe. Neu - und nicht bei der Firma N. - angeschafft habe sie - ebenfalls bereits erstinstanzlich vorgetragen - die Logistik-Software Send-Suite, 1 Diesel Gabelstapler, 1 Hochhubwagen, 1 Elektrogabelstapler, 2 Palettenhubwagen, 1 Lagerbühne und eine Regalanlage zu jeweils angegebenen Preisen (Bl. 520 d. A.). Die Behauptung der Klägerin, sie nutze mehr übernommene Gegenstände, als neu Angeschaffte sei daher falsch. Das Gebäude G21 (zuvor: Magazin-Tätigkeiten und Lager) sei geleert, entkernt, saniert worden und werde nunmehr als Werkstatt genutzt. Die genutzten Regale seien verschrottet. Für die Integration des Magazins in die Warenannahme sei das Gebäude H1 für mehr als 50.000 Euro umgebaut worden. Jedenfalls ab der KW 26 habe die neue Software funktioniert und die Alt-Software sei nicht mehr verwendet worden. Eine zusätzliche Software werde entgegen der pauschalen Behauptung der Klägerin nicht genutzt (Yb., Xc.). Sie habe auch keinen wesentlichen Teil der Hauptbelegschaft übernommen und die übernommenen Mitarbeiter seien gering qualifiziert. Sie habe auch keine Kundschaft der Nebenintervenientin (Z.) übernommen und nutze andere Lieferanten für Verpackungsmaterialien als die Benannten der Nebenintervenientin. Bei der Nebenintervenientin habe bereits keine übergangsfähige Einheit zum relevanten Zeitpunkt vor dem Abwicklungszeitraum bestanden. Die zum 01. Januar 2018 übrig gebliebene Struktur habe auch keinen übergangsfähigen Betriebsteil dargestellt, da es an der organisatorischen Selbstständigkeit gefehlt habe. Zu Recht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass jedenfalls keine auf Dauer angelegte Struktur bestanden habe. Ungeachtet dessen sei keine vermeintliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen. Weder sei die bisherige Organisation fortgeführt worden, noch die wesentlichen Betriebsmittel, die Hauptbelegschaft oder Kundenbeziehungen übernommen worden, die Tätigkeiten seien bei Schaffung einer neuen Organisation vielmehr geändert worden; auch sei die Klägerin nicht zum behaupteten Betriebsteil zugeordnet gewesen. Entgegen der Behauptung der Nebenintervenientin habe diese nicht die gesamte hauseigene Logistik übernommen, beispielsweise nicht für die Business Unit Home Tech oder Tubing. Allein die Rückgabe von Betriebsmitteln an den Eigentümer ohne Fortsetzung der Betriebstätigkeit stelle im Übrigen keinen Betriebsübergang dar, so lasse sich zB aus dem Rückfall der nicht genutzten Gebäude genauso wenig herleiten, wie für die stets nur pauschal behaupteten "Regale", welche verschrottet und neu angeschafft worden seien. Für die zum Buchwert von "null Euro" auf die Beklagte übertragenen Gegenstände, die die Nebenintervenientin aus Anlage 10 des Rahmenvertrages anführe, seien 27 (im Einzelnen aufgezählt) der 57 Gegenstände verschrottet bzw. würden nicht mehr genutzt. Bei weiteren 17 Gegenständen aus der offenbar noch aus 2004 stammenden Liste sei nicht nachzuvollziehen, um was es sich handele und deren Vorhandensein zu bestreiten. Bei den restlichen 13 Gegenständen (zB vier aufgelistete Waagen) handele es sich um leicht zu ersetzende, kostengünstige Gegenstände. Soweit die Nebenintervenientin aus der Signatur eines Mitarbeiters eine Fortführung der Arbeitsorganisation ableiten wolle, sei dies völlig abwegig. Der erforderliche Funktions- und Zweckzusammenhang sei schlicht nicht vorhanden. Ein Betriebsübergang scheide auch wegen eines Widerspruchs der Klägerin aus. Nach der nicht abgestimmten Aushändigung des Unterrichtungsschreibens über einen behaupteten Betriebsübergang durch die Nebenintervenientin habe die Klägerin am 17. April 2018 in der Personalabteilung angerufen und mitgeteilt, dass sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen werde, was sie dann bis zum Ablauf der Widerspruchs getan habe. Aufgrund der erklärten unerwarteten Widersprüche habe die Nebenintervenientin mit Schreiben vom 03. Mai 2018 den Mitarbeitern die Behauptung unterstellt, der Widerspruch sei irrtümlich erklärt und angefochten worden. Zugleich habe sie den Mitarbeitern eine Leistungsprämie in Aussicht gestellt, wenn sie den Vordruck mit "Einverstanden" unterzeichnet zurückgäben. Die Klägerin habe mit der Mai-Abrechnung eine solche Leistungsprämie in Höhe von 27.000,00 Euro erhalten. Die Klägerin habe ihren Widerspruch nach der Unterrichtung über den Betriebsübergang nicht wegen Irrtums anfechten können. Auch eine Vereinbarung zu Lasten der Beklagten sei unwirksam. Die Nebenintervenientin trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 15. Januar 2021 (Bl. 568 ff. d. A.) und vom 20. Januar 2021 (Bl. 686 ff. d. A.) vor, sie habe für die Beklagte seit 2004 die hauseigene Werkslogistik übernommen und durchgeführt. Nach dem Rahmenvertrag habe dies folgende eigenständigen Bereiche umfasst: Zentral-Versand und -Verladung (letzterer bis 31. Dezember 2017), Waren-Eingang und -Ausgang, Lagerwirtschaft Optik, Zentrales Magazin, Zentrale Warenannahme und -Verteilung, deren dort vorzunehmende Tätigkeiten die Nebenintervenientin im Einzelnen darlegt (Bl. 570 ff. d. A.). Es habe sich - wie auch heute noch - um den regulären Betrieb einer werksinternen Produktionslogistik gehandelt. Die für die Durchführung der Logistikleistungen wesentlichen Betriebsmittel seien Räumlichkeiten (Lager) inkl. der Regale, die im Eigentum der Beklagten gestanden hätten und zum 01. Juni 2018 wieder in den Besitz der Beklagten gewechselt seien. Die von der Beklagten überlassenen und zum 01. Juni 2018 zurückgegebenen Betriebsmittel ergäben sich aus einer Liste im Anhang zum Rahmenvertrag (Bl. 572 bis 574 d. A.). Zusätzlich zu den von der Klägerin angegebenen weiteren Betriebsmitteln habe die Beklagte jedenfalls einen Elektro-Hubwagen der Firma P. gekauft, den zuvor sie gemietet gehabt habe. Die Beklagte habe zuvor ebenfalls von ihr gemietete Fahrzeuge angekauft: E-Hubwagen, N. Schubmaststapler, N. Kommissionierstapler, Elektrostapler, E-Hochschubwagen. Die SAP-Software nutze die Beklagte unverändert, die Software Arrival jedenfalls während der ersten drei Wochen, wenn nicht parallel ein halbes Jahr. Die Mitarbeiter hätten ihre Tätigkeitsbezeichnungen behalten, da die Beklagte die Arbeitsorganisation unverändert übernommen habe (vgl. E-Mails J. vom 12. April 2018 und 07. Februar 2019 Bl. 577 f. d. A.). Die behaupteten erforderlichen Mitarbeiter-Schulungen zum Erwerb neuer Qualifikationen hätten sich offenbar in einer Gefahrgutschulung und einem(fortgeführten) Refresher-Lehrgang erschöpft. Die übernommenen Mitarbeiter hätten arbeitsvertragswidrig mit Unterstützung der Beklagten ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt. Die Kundenbeziehungen seien beim Insourcing unverändert geblieben. Die für die Werkslogistik verrichteten Tätigkeiten seien identisch geblieben. Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich eines Widerspruchs der Klägerin erfolge ins Blaue hinein, da nur die Mitarbeiter - von der Beklagten veranlasst - dem Betriebsübergang widersprochen hätten, die von dieser ein neues Vertragsangebot erhalten hätten. Das Fehlen eines Widerspruchs der Klägerin könnten die Klägerin und der Zeuge Wd. bestätigen. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.