Urteil
2 Sa 419/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bloßer Rückfall eines zuvor fremdvergebenen Auftrags an den ursprünglichen Auftragnehmer stellt grundsätzlich keinen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB dar.
• Zur Annahme eines Betriebs(teil)übergangs bedarf es der Übernahme einer abgegrenzten wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität; bei dienstleistungsorientierten Betrieben kann hierfür die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals entscheidend sein.
• Bei einfachen Tätigkeiten mit geringem Qualifikationsgrad reicht die Übernahme von 75 % der Beschäftigten nicht zwingend aus, um die Übernahme der Hauptbelegschaft und damit die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit zu begründen.
• Die bloße Weiterführung einer Tätigkeit durch den Auftraggeber nach Rückfall des Auftrags sowie die fortbestehende Kundenbeziehung sind für sich genommen kein Indiz für einen Betriebsübergang.
Entscheidungsgründe
Kein Betriebsübergang bei Rückfall eines Auftrags auf den Auftraggeber • Ein bloßer Rückfall eines zuvor fremdvergebenen Auftrags an den ursprünglichen Auftragnehmer stellt grundsätzlich keinen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB dar. • Zur Annahme eines Betriebs(teil)übergangs bedarf es der Übernahme einer abgegrenzten wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität; bei dienstleistungsorientierten Betrieben kann hierfür die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals entscheidend sein. • Bei einfachen Tätigkeiten mit geringem Qualifikationsgrad reicht die Übernahme von 75 % der Beschäftigten nicht zwingend aus, um die Übernahme der Hauptbelegschaft und damit die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit zu begründen. • Die bloße Weiterführung einer Tätigkeit durch den Auftraggeber nach Rückfall des Auftrags sowie die fortbestehende Kundenbeziehung sind für sich genommen kein Indiz für einen Betriebsübergang. Der Kläger war seit 2007 als Kurierfahrer bei der K. Vertriebs GmbH beschäftigt. Die Beklagte hatte zuvor einen Zustellauftrag der Kunden X. und F. P. an die K. als Subunternehmer vergeben. Nach einer Betriebsversammlung kündigte K. dem Kläger zum 29.02.2016; die Beklagte bot vier von sechs betroffenen Fahrern neue Arbeitsverträge an, die ab 01.03.2016 in Beschäftigung führten. Der Kläger lehnte ab und begehrte durch Klage und später Berufung die Feststellung, sein Arbeitsverhältnis sei kraft Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob es eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit (Betriebsteil) gegeben habe und ob diese unter Wahrung ihrer Identität übernommen worden sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gewährte Wiedereinsetzung, wies die Berufung aber materiell zurück. • Rechtliche Grundlagen: § 613a BGB regelt den Übergang von Betrieben bzw. Betriebsteilen; maßgeblich ist die Übernahme einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität. • Erforderlichkeit einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit: Ein Betriebsteil setzt eine hinreichend strukturierte, organisatorisch abgrenzbare Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck voraus; bloße Auftragsnachfolge genügt nicht. • Gesamtschau der Umstände: Zur Beurteilung sind Art des Unternehmens, Übernahme materieller und immaterieller Betriebsmittel, Übernahme wesentlicher Teile der Belegschaft, Kundenbeziehungen sowie Grad der Übereinstimmung der Tätigkeiten heranzuziehen. • Personale Übernahme bei Dienstleistern: Bei Dienstleistungsbetrieben kann die Übernahme eines zahlen- und sachkundemäßig wesentlichen Teils des Personals die Identität begründen; bei gering qualifizierten Tätigkeiten ist hierfür eine hohe Quote erforderlich. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger hat keine hinreichend abgrenzbare organisatorische Einheit innerhalb der K. dargelegt; selbst wenn man dies annehmen würde, hat die Beklagte nicht unter Wahrung der Identität übernommen. Es wurden keine materiellen Betriebsmittel der K. übernommen, die Beklagte verfügte bereits über eigene Organisation und Fahrzeuge und die Übernahme von vier von sechs Fahrern (75 %) reicht bei einfacher Fahrertätigkeit nicht aus, zumal leitende Personen nicht übernommen wurden. • Auftragsrückfall vs. Betriebsübergang: Der Rückfall des Auftrags an die Beklagte und die nahtlose Fortführung der Zustellung sind naturgemäßes Ergebnis der Auftragslage und nicht zwingend Indiz für einen Betriebsübergang. • Verfahrensrechtlich: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Kläger gewährt, da er binnen Frist Prozesskostenhilfe beantragt und die versäumten Rechtsbehelfe nachgeholt hat; die Berufung blieb in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Sache ist, dass kein Betriebs(teil)übergang i.S.v. § 613a BGB stattgefunden hat, weil entweder keine abgrenzbare wirtschaftliche Teileinheit dargelegt wurde oder — selbst sofern eine solche anzunehmen wäre — die Beklagte diese nicht unter Wahrung ihrer Identität übernommen hat. Entscheidungsrelevant war insbesondere, dass die Beklagte bereits als Zustellunternehmen vorhanden war, eigene Fahrzeuge und Organisation einsetzte und keine materiellen Betriebsmittel der K. übernommen wurden. Die Übernahme von vier von sechs Fahrern (75 %) reicht bei der einfachen Fahrertätigkeit hier nicht aus, um die Übernahme der Hauptbelegschaft und damit die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit zu begründen. Damit verliert der Kläger seinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten.