Urteil
6 Sa 334/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0319.6Sa334.18.00
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Leitsätze
1. Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs 2 und 3 TVöD-Bund aF eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war; das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat.(Rn.43)
2. Die Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2 § 16 TVöD-Bund aF kann nicht dahingehend verstanden werden, dass eine mehr als sechs Monate währende Unterbrechung der Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern für die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung unschädlich ist.(Rn.47)
3. Nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist daher die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, die ihre Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, mit den Arbeitnehmern die ihre Berufserfahrung beim Bund erworben haben, geboten.(Rn.47)
4. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht gehalten, im Rahmen der übertariflichen Vorweggewährung von Stufenlaufzeiten die angesichts europarechtlicher Vorgaben unterstellt zu berücksichtigenden Zeiten einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 TVöD-Bund aF bei seiner erstmaligen Einstufung mehrfach zu berücksichtigen. Bei der übertariflichen Stufenvorweggewährung nach Maßgabe des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 4. November 2015 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die an andere Vorgaben geknüpft ist als die tarifliche Einstufung gemäß § 16 Abs. 2 TVöD-Bund aF.(Rn.51)
5. Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht die Entscheidung ob Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Regelung wie der des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-Bund aF entgegenstehen, wonach ausschließlich die beim Bund erworbene einschlägige Berufserfahrung bei der Zuordnung zu den Stufen eines tariflichen Entgeltsystems bei der Einstellung privilegiert wird, während die bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung unberücksichtigt bleibt.(Rn.40)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07. August 2018 - 2 Ca 987/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs 2 und 3 TVöD-Bund aF eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war; das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat.(Rn.43) 2. Die Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2 § 16 TVöD-Bund aF kann nicht dahingehend verstanden werden, dass eine mehr als sechs Monate währende Unterbrechung der Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern für die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung unschädlich ist.(Rn.47) 3. Nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist daher die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, die ihre Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, mit den Arbeitnehmern die ihre Berufserfahrung beim Bund erworben haben, geboten.(Rn.47) 4. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht gehalten, im Rahmen der übertariflichen Vorweggewährung von Stufenlaufzeiten die angesichts europarechtlicher Vorgaben unterstellt zu berücksichtigenden Zeiten einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 TVöD-Bund aF bei seiner erstmaligen Einstufung mehrfach zu berücksichtigen. Bei der übertariflichen Stufenvorweggewährung nach Maßgabe des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 4. November 2015 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die an andere Vorgaben geknüpft ist als die tarifliche Einstufung gemäß § 16 Abs. 2 TVöD-Bund aF.(Rn.51) 5. Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht die Entscheidung ob Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Regelung wie der des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-Bund aF entgegenstehen, wonach ausschließlich die beim Bund erworbene einschlägige Berufserfahrung bei der Zuordnung zu den Stufen eines tariflichen Entgeltsystems bei der Einstellung privilegiert wird, während die bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung unberücksichtigt bleibt.(Rn.40) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07. August 2018 - 2 Ca 987/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 19. September 2018 mit am 16. Oktober 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. November 2018 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Differenzvergütung zwischen Tarifgruppe 14 - Stufe 3 und Tarifgruppe 14 - Stufe 5 oder auch nur Stufe 4 TVöD-Bund ab 01. November 2015. 1. Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger die Vergütungspflicht der Beklagten festgestellt wissen will, handelt es sich um eine zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage, wobei das Gericht auch ohne gesonderten Antrag zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine niedrigere Stufe gegeben sind, da dies im Antrag enthalten ist (vgl. hierzu: BAG 09. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 20; ebenso für Aufbaufallgruppen bei der Eingruppierung 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 20 ff., jeweils zitiert nach juris). Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter, auf ein höheres Entgelt gerichteter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 14, mwN, zitiert nach juris). Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass der Kläger auch nach Auffassung der Beklagten jedenfalls zuletzt seit 1. November 2018 zumindest der Stufe 4 zugeordnet ist, da diese Zuordnung nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist, nachdem der Kläger seine höhere Zuordnung nicht mit dem bloßem Stufenaufstieg aus Stufe 3 seit 01. November 2015 begründet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, da mit dem angestrebten Feststellungsurteil die Stufenzuordnung des Klägers und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen wird und dies die Annahme eines rechtlichen Interesses rechtfertigt; der Erhebung einer Leistungsklage bedurfte es nicht (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15, mwN, aaO). Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat; die Zinsforderung ist gegenüber der Hauptforderung akzessorisch und soll in prozessualer Hinsicht das Schicksal der Hauptforderung teilen (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 16, mwN, aaO). 2. Die Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Anspruch auf eine höhere Vergütung als nach Entgeltgruppe 14 Stufe 3 TVöD-Bund wegen unzutreffender Stufenzuordnung durch die Beklagte besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 2.1. Der Anspruch ergibt sich nicht nach tariflichen Vorgaben. a) Die Stufenzuordnung und der Stufenaufstieg des Klägers richten sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach § 16 TVöD-Bund aF, dessen Bestimmungen auszugsweise folgenden Inhalt haben: „§ 16 Stufen der Entgelttabelle (Bund) (1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. (2) Bei Einstellung in einer der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt; in diesem Fall erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2: Ein vorheriges Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen Ende des vorherigen und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Bund ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. (3)... (3a)... Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. (4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1 - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3 - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8. (5) ...“ b) Der Kläger war bei seiner Einstellung am 01. November 2015 selbst dann keiner höheren als Stufe 3 der Entgeltgruppe 14 TVöD-Bund aF. zugeordnet, wenn man davon ausgeht, dass seine nicht beim Bund absolvierten Vorbeschäftigungszeiten in Anbetracht europarechtlicher Maßgaben zu berücksichtigen sind. Nimmt man an, dass das Erfordernis ausschließlich beim Bund zurückgelegter Vorbeschäftigungszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-Bund aF wegen ungerechtfertigter Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Klägers gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (im Folgenden: VO (EU) Nr. 492/2011) verstößt, verfügte der Kläger bei seiner Einstellung auch bei Berücksichtigung seiner innerhalb der Europäischen Union zurückgelegten Beschäftigungszeiten lediglich über eine einschlägige Berufserfahrung von fünf Jahren und 11 Monaten und wäre gemäß § 16 Abs. 2 TVöD-Bund aF allenfalls Stufe 3 zuzuordnen gewesen. Dies entspricht der tatsächlich von der Beklagten im Wege übertariflicher Leistung gemäß Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 04. November 2015 vorgenommenen Stufenzuordnung. aa) Es erscheint denkbar, dass Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Regelung wie der des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-Bund aF entgegenstehen, wonach ausschließlich die beim Bund erworbene einschlägige Berufserfahrung bei der Zuordnung zu den Stufen eines tariflichen Entgeltsystems bei der Einstellung privilegiert wird, während die bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung unberücksichtigt bleibt (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L: BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 26 ff., zitiert nach juris). Es besteht nach Auffassung der Berufungskammer kein Zweifel, dass die Regelungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit vorliegend anwendbar sind. Der persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet. Der Kläger ist - als Arbeitnehmer iSd. des autonom zu bestimmenden und nicht eng auszulegenden Arbeitnehmerbegriffs in Art. 45 AEUV - nicht in der öffentlichen Verwaltung nach der eng auszulegenden Ausnahmeregelung des Art. 45 Abs. 4 AEUV beschäftigt (vgl. hierzu im Einzelnen: BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 28, 29, mwN, aaO). Auch der sachliche Anwendungsbereich des Art. 45 Abs. 2 AEUV und des ihn ausformenden Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 ist gegeben. Die Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe der Entgelttabelle unter Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, die in vorherigen Arbeitsverhältnissen zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden ist, fällt als ein das Arbeitsentgelt des Beschäftigten berührender Umstand in den sachlichen Geltungsbereich dieser Normen, auch wenn die Zuordnung durch Tarifnorm erfolgt (vgl. hierzu im Einzelnen: BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 31, mwN; aaO). Der erforderliche Unionsbezug im Fall des Klägers, der als deutscher Staatsangehöriger mehrere Jahre Berufserfahrung in anderen Mitgliedstaaten erworben hat, ist gegeben (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 32, mwN; aaO). bb) Es kann dahinstehen, ob der Kläger vorliegend - ohne rechtfertigenden Grund - wegen seiner Staatsangehörigkeit mittelbar diskriminiert wird, weil inländische Arbeitnehmer mit deutscher Staatsangehörigkeit eine Vorbeschäftigung beim Bund iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-Bund aF leichter erfüllen können als Arbeitnehmer deutscher oder anderer Staatsangehörigkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt waren. Selbst wann man hiervon ausgeht und die Beschäftigungszeiten des Klägers, die dieser in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, in die Betrachtung einbezieht, wies der Kläger - wovon bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist - bei seiner Einstellung lediglich eine einschlägige Berufserfahrung von fünf Jahren und 11 Monaten auf, die seine Einstufung in eine höhere als Stufe 3 nicht rechtfertigen konnte. (1) Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 und 3 TVöD-Bund aF eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war; das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45, jeweils zitiert nach juris). Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20, aaO). (2) Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei Berufserfahrung, die der Kläger von Dezember 2009 bis 31. Oktober 2015 und damit über einen Zeitraum von 5 Jahren und 11 Monaten als Ingénieur en chef in L. erworben hat, um eine hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beklagte einschlägige Berufserfahrung. Ausweislich ihrer Stellenbeschreibung (Bl. 9 f. d. A.) hat die Beklagte bei der Ausschreibung der klägerischen Stelle für Neubauprojekte an der Bundeswasserstraße M., insbesondere für den Bau der 2. Schleusenkammern Ingenieure/Ingenieurinnen Fachrichtung Bauingenieurwesen für die Bereiche Leitung Planung Schleusenneubau gesucht, deren Aufgabengebiet im Wesentlichen die Leitung der Planung, die Mitarbeit bei der Erstellung von Fachkonzepten und Planungsgrundsätzen, der Beantragung, Verwendung und Abrechnung von EU-Fördermitteln, die Grundlagenermittlung, Vorarbeiten, Entwurfsaufstellung, die Koordination und interdisziplinären Abstimmungen komplexer Planungen, die Planung, sowie Planprüfung der Ausführungsplanung, und die Betreuung Ausführungsplanung und die Beratung/ Bauüberwachung in der Bauphase sein sollte. Dies entspricht im Wesentlichen den Tätigkeiten des Klägers als Ingénieur en chef beim beratenden Ingenieurbüro Schr. & A. in L., wie sie zusammengefasst in seinem Lebenslauf und auch im in Kopie vorgelegten Arbeitszeugnis der damaligen Arbeitgeberin vom 26. Oktober 2015 (Bl. 106 f. d. A.) aufgeführt sind. Auch in seiner Vorgängertätigkeit war der Kläger mit der Projektplanung und -ausführung im Bereich abwassertechnischer Anlagen bzw. hydrologischer Aufgabenstellungen in komplexen Projekten befasst und hat neben Konzeption, Entwürfen und Ausführungsplanung auch Bauleitungs- und Bauüberwachungsaufgaben, ebenso wie Rechnungsprüfung, Kostenüberwachung, sowie Abnahmen von Bauwerken und Installationen wahrgenommen. Damit entsprach die Tätigkeit des Klägers in L. - auch wenn sie sich mit der Sauer, der A. und verschiedene kleineren Gewässer nicht auf eine große Wasserstraße wie die M. bezogen haben mag - in den Grundzügen der vom Kläger bei der Beklagten geschuldeten Beschäftigung, was eine eingruppierungsrechtlich gleiche Bewertung rechtfertigt. (3) Über eine darüber hinausgehende, berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung verfügt der Kläger nicht. (3.1.) Dies gilt zunächst für die seiner Beschäftigung in L. unmittelbar vorangehende Tätigkeit als Forschungsstudent an der University of G. von Januar 2008 bis November 2009. Der Kläger hat nach den Angaben in seinem Lebenslauf während dieser Zeit an einer Forschungsarbeit zum Thema „Abfluss durch bewachsene Gerinne - ein Fallbeispiel von zwei Spezies im Hinblick auf Saisonalität und Rauigkeit“ gearbeitet. Verglichen mit den dargestellten Anforderungen der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten handelt es sich bei dieser Arbeit nicht um eine solche, die dem Kläger eine einschlägige berufliche Erfahrung vermitteln konnte. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Kläger sich auch in den Jahren 2008 und 2009 mit wasserbaulichen Themen beschäftigt hat, ist nicht ersichtlich, dass die universitäre Arbeit des Klägers an seiner Forschungsarbeit einen Praxisbezug gehabt hätte, der dem seiner Beschäftigung als planender, beratender und überwachender Ingenieur Fachrichtung Bauingenieurwesen für den Bereich Leitung Planung Schleusenneubau an der M. vergleichbar ist.Darauf, dass auch eine Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter grundsätzlich eine einschlägige Berufserfahrung - für eine Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter - darstellen kann (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 18, zitiert nach juris), kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger ist bei der Beklagten nicht als Wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. (3.2.) Die Tätigkeit des Klägers als Consultant Engenieer im Zeitraum von Oktober 2004 bis Dezember 2007 stellt auch dann keine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD-Bund aF dar, wenn man annimmt, dass die in G. verrichtete Beschäftigung dem Kläger für die Tätigkeit bei der Beklagten inhaltlich eine ausreichende berufliche Erfahrung vermittelt hat. Nach der Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2 § 16 TVöD-Bund aF besteht ein vorheriges Arbeitsverhältnis nur dann, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Bund ein Zeitraum von längstens sechs Monaten (bei Wissenschaftlerinnen/ und Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13: längstens 12 Monate) liegt. Selbst wenn man angesichts der europarechtlichen Vorgaben davon ausgeht, dass das der Beschäftigung beim Bund vorhergehende Beschäftigungsverhältnis auch bei Arbeitgebern in einem anderen Mitgliedstaat bestanden haben kann und damit die Beschäftigung des Klägers in G. grundsätzlich anrechenbar ist, liegt zwischen dem Ende dieser Tätigkeit im Dezember 2007 und der Aufnahme der weiteren berücksichtigungsfähigen Tätigkeit als Ingénieur en chef in L. ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Damit ist eine anrechnungsschädliche Unterbrechung gegeben. Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2 § 16 TVöD-Bund aF nicht dahingehend verstanden werden, dass eine mehr als sechs Monate währende Unterbrechung der Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern für die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung unschädlich ist. Auch wenn man annimmt, dass die Protokollerklärung sich ihrem Wortlaut nach auf beim Bund erworbene Berufserfahrung bezieht, ist sie ausgehend vom Sinn und Zweck der Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung auf Sachverhalte wie den vorliegenden anzuwenden, da die Regelung anderenfalls einer Prüfung nach Art. 3 GG nicht standhalten würde und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Tarifvertragsparteien eine nicht verfassungskonforme Regelung treffen wollten (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L: BAG 03. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 21, mwN, zitiert nach juris). Für die Frage, ob die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Arbeitnehmer in die Lage versetzt, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, weil die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und damit einschlägig ist, ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Erfahrung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erworben worden ist; hat der Arbeitnehmer schon zuvor gleichartige Tätigkeiten verrichtet und dadurch einschlägige Berufserfahrung erworben, kommt dies dem neuen Arbeitgeber auch dann unmittelbar zugute, wenn die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erlangt worden ist; darum ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, Arbeitnehmer, die ihre Berufserfahrung unter Umständen vor Jahren bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, gegenüber Arbeitnehmern mit vergleichbarer Berufserfahrung, die diese beim selben Arbeitgeber erworben haben, zu bevorzugen, indem für den erstgenannten Personenkreis auch die in länger als sechs Monate zurückliegenden Arbeitsverhältnissen erworbene Erfahrung berücksichtigt wird (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L: BAG 03. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22, mwN, aaO). Die Tarifvertragsparteien haben in Wahrnehmung der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative berücksichtigt, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen zeitlichen Unterbrechungen typischerweise vom Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses an verwertbar ist und in Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative den unschädlichen Zeitraum grundsätzlich auf sechs Monate festgelegt (vgl. zu § 16 Abs. 2 TV-L: BAG - 6 AZR 524/11 - Rn. 35, zitiert nach juris). Nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist daher die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, die ihre Berufserfahrung - wie der Kläger - bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, mit den Arbeitnehmern die ihre Berufserfahrung beim Bund erworben haben, geboten (vgl. in Annahme einer planwidrigen Regelungslücke zu § 16 Abs. 2 TV-L: BAG 03. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 23 f., aaO). Vor diesem Hintergrund beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf den Vermerk vom 16. November 2014 (Bl. 66 d. A.), nach dem die Dienststelle im Zusammenhang mit der übertariflichen Vorweggewährung von Entwicklungsstufen auch die Tätigkeit als Consultant Engineer als einschlägige Berufserfahrung gewertet hat. Im Vermerk wurde lediglich eine für die auszuübende Tätigkeit förderliche einschlägige Berufserfahrung iSd. Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 04. November 2015 bescheinigt. Eine Bestätigung hinsichtlich des Vorliegens der sich hiervon unterscheidenden tariflichen Voraussetzungen liegt hierin - unabhängig davon, dass es sich lediglich um einen internen Vermerk handelt - nicht. Soweit die Berufung weiter beanstandet, bei diesem Verständnis bedeute auch Elternzeit den Verlust der kompletten Berufserfahrung und diskriminiere Frauen wegen ihres Geschlechts, verkennt sie nach Auffassung der Berufungskammer, dass - ungeachtet der Tatsache, dass eine solche Fallgestaltung nicht vorliegt - im Falle von Elternzeit das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht und es den Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschätzungsprärogative unbenommen ist, typisierend festzulegen, welche Unterbrechungen von Berufserfahrung unschädlich sind. (3.3.) Die Beschäftigung des Klägers als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in G. und E. in den Jahren 2002 bis 2004 war nicht geeignet, ihm einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD-Bund aF zu vermitteln. Auch wenn beim Wasser- und Schifffahrtsamt T. bei der Betreuung von Studienarbeiten insoweit auf die Erfahrungen des Klägers aus der Lehre zurückgegriffen werden sollte, liegt in der Betreuung von Studienarbeiten nicht der Schwerpunkt seiner Tätigkeit für die Beklagte. Auch wenn die vermittelte Berufserfahrung inhaltlich ausreichen würde, läge die Beschäftigung zudem mehr als sechs Monate zurück. Auf die Ausführungen zur Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2 § 16 TVöD-Bund aF unter A 2.1. b bb (3.2.) wird Bezug genommen. c) Der Kläger kann sich - vor dem nicht streitgegenständlichen Aufstieg zum 01. November 2018 unter Zugrundelegung der von der Beklagten übertariflich gewährten Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 14 TVöD-Bund - nicht auf einen tariflichen Stufenaufstieg in Stufe 5 und auch nicht in zumindest Stufe 4 der Entgeltgruppe 14 TVöD-Bund berufen. Gemäß § 16 Abs. 4 TVöD-Bund aF erreichen die Beschäftigten die Stufe 4 nach drei Jahren ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb der Entgeltgruppe 3 bei ihrem Arbeitgeber und die Stufe 5 nach vier Jahren ununterbrochener Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber innerhalb der Entgeltgruppe Stufe 4. Die Stufenlaufzeit muss „bei ihrem Arbeitgeber“, dh. bei der Beklagten zurückgelegt werden; eine Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung, welche bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde, sieht § 16 Abs. 4 TVöD-Bund nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht vor (vgl. BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 16, zitiert nach juris). Diese Stufenlaufzeiten hat der Kläger jedenfalls vor dem 01. November 2018 (unter Berücksichtigung seiner übertariflich gewährten Stufenzuordnung) nicht erfüllt. 2.2. Der Kläger kann eine höhere Einstufung nicht im Zusammenhang mit der übertariflichen Einstufung durch die Beklagte verlangen. Der Anspruch lässt sich auch nicht auf eine einzelvertragliche Zusage stützen. Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. a) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, im Rahmen der übertariflichen Vorweggewährung von Stufenlaufzeiten die angesichts europarechtlicher Vorgaben unterstellt zu berücksichtigenden Zeiten einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 TVöD-Bund aF bei seiner erstmaligen Einstufung zum 01. November 2015 mehrfach zu berücksichtigen. Die Argumentation des Klägers lässt außer Acht, dass es sich bei der übertariflichen Stufenvorweggewährung durch die Beklagte nach Maßgabe des Erlasses des Bundesministerium des Innern vom 04. November 2015 um eine Ermessensentscheidung handelt, die an andere Vorgaben geknüpft ist als die tarifliche Einstufung gemäß § 16 Abs. 2 TVöD-Bund aF. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung grundsätzlich Tätigkeiten berücksichtigungsfähig sind, die auch als einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD-Bund aF anerkannt werden können (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L: BAG 23. September 2009 - 6 AZR 174/09 - Rn. 16, zitiert nach juris), lässt sich hieraus jedenfalls nicht ableiten, dass die gleiche Tätigkeit - hier: die Beschäftigung als Ingénieur en chef in L. - im Rahmen der Ermessensausübung doppelt als förderliche Berufserfahrung iSd. Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 04. November 2015 zu berücksichtigen ist. Ungeachtet dessen könnte sich ein Anspruch des Klägers auf Einstufung in Stufe fünf wegen Berücksichtigung weitergehender Zeiten der Berufserfahrung - unabhängig davon, ob man von freiem oder nach § 315 BGB gebundenem Ermessen nach dem genannten Erlass ausgeht - lediglich ausnahmsweise ergeben, wenn sich das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert hätte (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund: Burger Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst 3. Aufl. 2015 - Bernd Spengler/ Hans Dick § 16 TVöD (Bund) Rn. 12 f. ). Ausreichende Anhaltspunkte hierfür vermochte die Berufungskammer indes nicht zu erkennen.Insbesondere kommt dem Vermerk vom 16. November 2015 (Bl. 66 d. A.) nicht der Charakter einer verbindlichen Zusage einer bestimmten Einstufung zu. Zum einen hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf abgehoben, dass der bloß interne Vermerk keine Außenwirkung gegenüber dem Kläger entfaltet. Ungeachtet dessen handelt es sich lediglich um eine Einschätzung der Fachseite, welche im Zusammenhang mit der übertariflichen Vorweggewährung von Entwicklungsstufen anerkennenswerte einschlägige Berufserfahrung vorliegt, die für die auszuübende Tätigkeit förderlich ist. Eine Aussage darüber, ob eine Anerkennung der Zeiten durch die Beklagte nach den Voraussetzungen des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 04. November 2015 tatsächlich erfolgen wird, ist hiermit jedoch nicht verbunden. b) Die Berufungskammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger sich nicht auf eine einzelvertragliche Zusage einer Einstufung in Entgeltgruppe 14 Stufe 5 (oder 4) TVöD-Bund berufen kann. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen eine andere Betrachtung nicht. Eine Zusage ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Kläger zur Akte gereichten Stellenbeschreibung der Beklagten (Bl. 9 f. d. A.), in der unter „Arbeitgeber-Leistungen“ auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TVöD-Bund Bezug genommen und lediglich beispielhaft ein Berechnungsbeispiel für das Bruttoentgelt bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren (Stufe 3) genannt wird.Die Zusage einer bestimmten Einstufung unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen ist damit nicht ersichtlich. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht. Die Parteien streiten über den tariflichen Stufenaufstieg des Klägers. Der 1974 geborene Kläger hat im März 2001 einen Abschluss als Diplom-Ingenieur Bauingenieurwesen, Vertiefungsfächer Wasserbau und Gewässerschutz, Grundbau und Bodenmechanik, Bauwirtschaft und Baubetrieb erworben. Bis Februar 2002 war er - wie schon zuvor ab November 2000 - Forschungsstudent an der University of Glasgow, im Anschluss daran bis Oktober 2002 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Heriot-Watt-University Edinburgh, sowie von November 2002 bis September 2004 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der University of Glasgow. Wegen der inhaltlichen Einzelheiten der Beschäftigung wird auf den Lebenslauf des Klägers (Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen. Von Oktober 2004 bis Dezember 2007 stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis als Consultant Engineer in einem beratenden Ingenieurbüro in Glasgow. Zu den Inhalten der Beschäftigung wird auf die Angaben im Lebenslauf des Klägers (Bl. 13 ff. d. A.) verwiesen. Nach einer weiteren Tätigkeit als Forschungsstudent an der University of Glasgow von Januar 2008 bis November 2009, während der der Kläger an einer Forschungsarbeit zum Thema (übersetzt:) „Abfluss durch bewachsene Gerinne - ein Fallbeispiel von zwei Spezies im Hinblick auf Saisonalität und Rauigkeit“ gearbeitet hat, war er von Dezember 2009 bis einschließlich Oktober 2015 in einem Beratenden Ingenieurbüro in Luxemburg als Ingénieur en chef beschäftigt; wegen der inhaltlichen Einzelheiten wird auf Bl. 13 d. A. Bezug genommen. Der Kläger wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrags vom 17. August 2015 (Bl. 6 d. A., im Folgenden: AV) zum 01. November 2015 bei der Beklagten als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim W.- und Sch. T. eingestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 AV nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: TVöD-Bund). Nach § 3 AV ist der Kläger in E 14 TVöD-Bund eingruppiert. Er bezieht seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Vergütung nach Entgeltgruppe E 14, wobei die Beklagte ihn unter Berufung auf eine übertarifliche Stufenvorweggewährung gemäß Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 04. November 2015 (Bl. 207 f. d. A.) seit Beginn der Beschäftigung zunächst der Stufe 3 zugeordnet hat. Zuletzt bezieht der Kläger seit 01. November 2018 infolge Stufenaufstiegs Vergütung nach Entgeltgruppe E 14 Stufe 4 TVöD-Bund. Mit Schreiben vom 28. April 2016 (Bl. 17 d. A.) beantragte der Kläger eine Korrektur seiner Stufenzuordnung infolge Anrechnung seiner über einen Zeitraum von 15 Jahren im Ausland erworbenen Berufserfahrung. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 konkretisierte er sein Begehren und forderte ohne Erfolg zum 01. November 2015 eine rückwirkende Eingruppierung in Entgeltgruppe E 14 Stufe 5 TVöD-Bund. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die für die Stufengewährung einschlägige Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-Bund idF. des Änderungstarifvertrages Nr. 10 vom 01. April 2014 (im Folgenden: TVöD-Bund aF), nach der lediglich Beschäftigungszeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis zum Bund bei der Einstufung zu berücksichtigen sind, sei wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Freizügigkeitsvorschriften unwirksam. Angesichts seiner über einen Zeitraum von 15 Jahren im Ausland erworbenen einschlägigen Berufserfahrung sei er rückwirkend zum 01. November 2015 der Stufe 5 zuzuordnen. Auch seine Zeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Universitäten seien mitzuzählen, da er in der angewandten Forschung gearbeitet habe. Eine Identität der Tätigkeiten sei nicht zu fordern. Seine Tätigkeiten für die Beklagte habe er ohne nennenswerte Einarbeitungszeit ausüben können, da er auch zuvor Anlagen im Wasserbau geplant habe. Auch die Beklagte habe ihm im Zusammenhang mit der Stufenvorweggewährung mit Nachweisvermerk des damaligen kommissarischen Leiters seines Sachbereichs L. vom 16. November 2015 (Bl. 66 f. d. A.) rund neun Jahre einschlägige Berufserfahrung zugebilligt, auch wenn ihm letztlich nicht die vorgeschlagene Stufe 4, sondern nur Stufe 3 zugestanden worden sei. Da ihm die Beklagte zum Zwecke der Gewinnung von Fachkräften zwei weitere Stufen zugebilligt habe, stehe ihm insgesamt Stufe 5 zu. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01. November 2015 in die Tarifgruppe 14 - Stufe 5 - rückwirkend zum 01. November 2015 einzustufen und zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen Tarifgruppe 14 - Stufe 3 und Tarifgruppe 14 - Stufe 5 beginnend mit dem 01. November 2015 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die begehrte Einstufung nicht. Zum einen habe er entgegen der einschlägigen Tarifnorm zuvor nicht beim Bund gearbeitet. Zum anderen sei seine Berufserfahrung auch nicht einschlägig, da die Beklagte ausweislich der damaligen Stellenausschreibung (Bl. 9 f. d. A.) ausdrücklich Ingenieure/ Ingenieurinnen für Neubauprojekte an der Bundeswasserstraße M., insbesondere für den Bau der zweiten Schleusenkammern gesucht habe, womit die Tätigkeiten des Klägers in L. bezogen auf die S., die A. und verschiedene kleinere Gewässer keine wesentlichen Gemeinsamkeiten hätten. Die Zuordnung der Stufe 3 sei - dem Kläger mit Schreiben vom 03. November 2016 mitgeteilt - auf der Basis des ministerialen Erlasses im Zusammenhang mit der Schaffung monetärer Anreize zur Gewinnung von Fachkräften unter Verzicht auf vorherige einschlägige Berufserfahrung erfolgt. Im Übrigen sei der Kläger als deutscher Staatsangehöriger schon kein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates iSd. Art. 7 VO (EU) 492/2011. Auch stünden den Tarifvertragsparteien Spielräume für durchaus unterschiedliche Regelungssysteme zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07. August 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, es erscheine nicht ausgeschlossen, dass der Kläger dadurch benachteiligte, werde, dass er vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Die Frage könne aber letztlich genauso offen bleiben, wie die Frage, ob die vom Kläger im Ausland erworbene Berufserfahrung einschlägig sei. Ihm stehe gleichwohl keine höhere Stufe als 3 zu. Da zwischen seiner Anstellung in L. ab Dezember 2009 und seiner Anstellung in G. von Oktober 2004 bis Dezember 2007 eine Lücke von zwei Jahren liege, scheide die Anrechnung der Berufserfahrung nach der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-Bund aF, für die wegen der veralteten Berufserfahrung ein vernünftiger Grund bestehe, aus. Angesichts der allein anrechenbaren Zeit in L. (fünf Jahre und 11 Monate) sei ein Aufstieg in Stufe 4 jedoch erst nach sechs Jahren und ein weiterer Aufstieg in Stufe 5 erst nach 10 Jahren möglich. Die Stufenvorweggewährung für Fälle ohne vorherige einschlägige Berufserfahrung könne nicht zu den Eingruppierungsvoraussetzungen in § 16 TVöD-Bund mit einschlägiger Berufserfahrung addiert werden. Auf das vorgerichtliche Schreiben könne sich der Kläger mangels Kumulation nicht berufen; die Beklagte habe in der gutachterlichen Stellungnahme keine verpflichtende Erklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben. Das in der Stellenbeschreibung beispielhaft genannte Berechnungsmodell habe keinen Bezug zum konkreten Fall des Klägers und könne keine Höhergruppierung stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 147 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 19. September 2018 zugestellte Urteil mit am 16. Oktober 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. November 2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 170 ff. d. A. ff., Bl. 179 ff. d. A.), zweitinstanzlich - auch unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags - im Wesentlichen geltend, die Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft. Es sei rechtsirrig der Auffassung, es habe nicht entscheiden müssen, ob eine Berufserfahrung beim Bund erworben sein müsse. Er verfüge nicht nur über anrechenbare Zeiten von fünf Jahren und 11 Monaten, sondern könne - im Einzelnen aufgeführt (Bl. 197 f. d. A.) - Zeiten von 2002 bis 2015, dh. über 13 Jahre aufweisen. Die sechsmonatige Ausschlussfrist der Protokollerklärung Absatz 2 Satz 2 zu § 16 TVöD-Bund aF komme nur zur Anwendung, wenn entschieden sei, dass die Berufserfahrung gerade beim Bund erworben worden sei. Es liege kein rein interner Sachverhalt vor, sondern ein grenzüberschreitender Bezug, da seine Vorbeschäftigungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden seien. Unstreitig habe er seine Tätigkeit für die Beklagte ohne nennenswerte Einarbeitungszeit ausführen können. Auch Universitäten seien öffentliche Arbeitgeber, so dass die dortigen Verwaltungsstrukturen durchaus mit denen anderer Verwaltungen vergleichbar seien. Berufserfahrung bei der Planung von Wasserbauwerken im Bauingenieurwesen sei nach einer Periode von sechs Monaten nicht veraltet, auch nicht nach zwei Jahren. Anderenfalls bedeute auch Elternzeit den Verlust der kompletten Berufserfahrung und diskriminiere Frauen wegen ihres Geschlechts. Schließlich liege mit der Periode von Januar 2008 bis November 2009 eine universitäre Tätigkeit vor, die sich stets mit wasserbaulichen Themen beschäftigt habe. Auch eine Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter (nicht Studium!) stelle eine einschlägige Berufserfahrung dar. Seine Forschung an den Universitäten in G. und E. habe unstreitig einen starken universitären Praxisbezug gehabt, zumal auch beim Wasser- und Schifffahrtsamt T. auf seine Erfahrungen aus Lehre und Betreuung von Studienarbeiten zurückgegriffen werde. Die intransparente Stellenbeschreibung der Beklagten habe nicht den Eindruck erweckt, dass neben der persönlichen, einschlägigen, individuellen Berufserfahrung Vorbeschäftigungszeiten beim Bund oder aber der Ausschluss von Lehrtätigkeiten einschränkendes Kriterium seien. Der Erlass des BMI vom 04. November 2015 gelte auch für vorhandene Mitarbeiter und betreffe auch nicht nur Fälle „ohne vorherige einschlägige Berufserfahrung“. Der interne Vermerk vom 16. November 2014 sei nicht unerheblich, sondern beweise die objektive Einschätzung des Arbeitgebers vor Ort. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier Aktenzeichen 2 Ca 987/17 vom 07. August 2018 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 03. Dezember 2018 (Bl. 211 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, der Kläger könne kein Beschäftigungsverhältnis zum Bund iSd. rechtmäßigen § 16 TVöD-Bund aF aufweisen und sei zutreffend eingestuft. Er könne sich als deutscher Staatsangehöriger, der bei der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sei, nicht auf europarechtliche Normen stützen, mit denen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen geschützt werden sollten. Auch Bewerber anderer EU-Mitgliedstaaten wären bezüglich der Vorbeschäftigungszeiten beim Bund nicht anders als der Kläger behandelt worden. Die Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 14 Stufe 3 sei auf der Basis des Schreibens des BMI vom 04. November 2015 erfolgt, wobei mit der Stufenvorweggewährung die sich aus § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-Bund aF ergebenden Hürden abgesenkt worden seien, ohne gänzlich auf sie zu verzichten. Zur abschließenden Stufenvorweggewährung könnten nicht nochmals Zeiten einschlägiger Berufserfahrung hinzuaddiert werden. Mit der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-Bund werde lediglich klargestellt, in welchen zeitlichen Grenzen eine Vorbeschäftigungszeit beim Bund bei der Stufengewährung zu berücksichtigen sei. Der vom Kläger in Anspruch genommene Auslegungsspielraum bestehe nicht. Insoweit hätten die Tarifvertragsparteien zulässigerweise auf eine typisierende Betrachtungsweise abgestellt. Eine ausreichende lückenfreie einschlägige Vorbeschäftigungszeit besitze der Kläger nicht. Insbesondere sei die Tätigkeit in 2008 und 2009 in Forschung und Lehre keine solche. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.