OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 TaBV 21/16

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2017:0323.6TaBV21.16.00
15Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es handelt sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung, wenn in Einzelhandelsunternehmen für sog. "Sales Advisors", also Verkäufer ohne erweiterte Befugnisse, eine Einweisung gegeben wird in bestimmte Zusatzaufgaben, wie "Countern" (Geldzählen), Tagespläne schreiben, Mini-Meetings für Mitarbeiter halten, Schließgänge durchführen, Erstellung der Personaleinsatzpläne, Führen von Bewerbungsgesprächen, besondere Befugnisse beim Kassieren (Reklamationen und Personaleinkäufe), Kundengespräche in Problemfällen.(Rn.22) (Rn.45)
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 21. Juni 2016 - Az: 2 BV 6/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es handelt sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung, wenn in Einzelhandelsunternehmen für sog. "Sales Advisors", also Verkäufer ohne erweiterte Befugnisse, eine Einweisung gegeben wird in bestimmte Zusatzaufgaben, wie "Countern" (Geldzählen), Tagespläne schreiben, Mini-Meetings für Mitarbeiter halten, Schließgänge durchführen, Erstellung der Personaleinsatzpläne, Führen von Bewerbungsgesprächen, besondere Befugnisse beim Kassieren (Reklamationen und Personaleinkäufe), Kundengespräche in Problemfällen.(Rn.22) (Rn.45) I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 21. Juni 2016 - Az: 2 BV 6/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A Die Beteiligten streiten darüber ob die Arbeitgeberin eine mitbestimmungspflichtige betriebliche Bildungsmaßnahme in der Filiale T durchführt. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in H, das in Deutschland etwa 400 Filialen betreibt, die jeweils als eigenständige Betriebe iSd. des Betriebsverfassungsgesetzes organisiert sind. Der Antragsteller ist der in der Filiale T gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihren Filialen Mitarbeiter auf verschiedenen Hierarchieebenen. Auf der ersten Hierarchieebene befinden sich die sog. Sales Advisors, Verkäufer ohne erweiterte Befugnisse, auf der nächsthöheren Stufe die Department Manager, dh. Abteilungsleiter mit Umsatz-, Mitarbeiter- und Rentabilitätsverantwortung. Zwischen den beiden Hierarchieebenen sind die sog. Department Manager Assistants angesiedelt, die an die Aufgaben eines Department Managers herangeführt werden. Wegen der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Department Manager und der Department Manager Assistants im Einzelnen wird auf die jeweilige Stellenbeschreibung (Bl. 9 ff. d. A. und Bl. 14 ff. d. A.) verwiesen. Die Arbeitgeberin hat in der Vergangenheit einzelnen Sales Advisors folgende Aufgaben übertragen, die in den Aufgabenbereich der Department Manager bzw. der Department Manager Assistants fielen: Tagespläne schreiben, Mini-Meetings mit Mitarbeitern halten, „Countern“, Schließgänge durchführen, Personaleinsatzpläne erstellen, Bewerbungsgespräche führen, Kassenbefugnisse: Reklamationen und Personaleinkäufe durchführen, Kundengespräche in Problemfällen führen. Jedenfalls seit Juni 2015 wird lediglich noch beim sog. „Countern“ unter Umständen als zweite Person zum Nachzählen des aus der Kasse entnommenen Geldes ein Sales Advisor hinzugezogen. Die Arbeitgeberin erwägt, auch zukünftig die Tätigkeiten „Schließgänge durchführen“ und „Kassenbefugnisse“ (Reklamation und Personaleinkauf) an Sales Advisors zu übertragen, teilweise hat sie dies nach der erstinstanzlichen Entscheidung in vorliegendem Verfahren auch getan. Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, die Übertragung der Tätigkeiten an Sales Advisors stelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung iSd. § 98 BetrVG dar. Die mit dem Regelungsgegenstand „Betriebliche Bildungsmaßnahmen für die Filiale T (741)“ eingesetzte Einigungsstelle beschloss mit Spruch vom 22. Januar 2016, dass die Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand „Betriebliche Bildung/ Berufsbildungsmaßnahme“ unzuständig sei. Der Spruch wurde dem Betriebsrat am 09. Februar 2016 zugestellt. Der Betriebsrat hat am 23. Februar 2016 beim Arbeitsgericht Trier vorliegendes Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs und des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts verfolgt. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Einigungsstelle sei insoweit fortzusetzen, als bei der Übertragung der Zusatzaufgaben tatsächlich ein Rechtsverhältnis bestehe, das seiner zwingenden Mitbestimmung unterliege. Die nicht in den eigentlichen Arbeitsbereich eines Sales Advisors fallenden Zusatzaufgaben vermittelten den MitarbeiterInnen gezielt Kenntnisse und Erfahrungen, die sie zur Ausübung einer späteren Tätigkeit auf den Beförderungsstellen als Department Manager Assistants oder Department Manager erst befähigten bzw. es ihnen ermöglichen, die für diese Positionen erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten. Damit steige ihre Eignung für diese Stellen und letztlich ihre Aufstiegschancen. Die erforderliche Systematik der betrieblichen Bildungsmaßnahme sei bereits darin zu erkennen, dass die Arbeitgeberin die Zusatzfunktionen wiederholt und zielgerichtet übertragen habe und damit eine Qualifizierung der begünstigten Mitarbeiter für spätere, höherwertige Positionen erfolgt sei. Nach den Vorgaben der Arbeitgeberin durchliefen Department Manager Assistants ausweislich der Aufgabenbeschreibung (Bl. 17 ff. d. A.) ein ca. zwei- bis dreimonatiges Einweisungsprogramm, unterstützt von weiteren „Trainings“. Das Feststellungsinteresse liege vor, da die Arbeitgeberin kundgetan habe, Maßnahmen der betrieblichen Bildung nicht anzuerkennen und künftig ohne Beteiligung des Betriebsrats durchzuführen. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Spruch der bei der Arbeitgeberin gebildeten Einigungsstelle betreffend „Betriebliche Bildungsmaßnahmen“ für die Filiale T (741) vom 22. Januar 2016 unwirksam ist; 2. festzustellen, dass bei der Übertragung der folgenden Zusatzfunktionen an „Sales Advisors“ durch die Beteiligte zu 2) in der Filiale T (741), a) Tagespläne schreiben b) Mini-Meetings für Mitarbeiter halten c) Countern d) Schließgänge durchführen e) Erstellung der Personaleinsatzpläne f) Führen von Bewerbungsgesprächen g) Besondere Befugnisse beim Kassieren (Reklamationen und Personaleinkäufe) h) Kundengespräche in Problemfällen zu führen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) besteht. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die allein noch erfolgende Übertragung der Zusatzaufgabe des „Counterns“ im Sinne der Hinzuziehung eines Sales Advisor als 2. Person zum Nachzählen des aus der Kasse entnommenen Geldes und die in Erwägung gezogene künftige Übertragung der Tätigkeiten „Schließgänge durchführen“ und „Besondere Kassenbefugnisse“ erfolge im Rahmen des täglichen Arbeitsablaufs in der Filiale. Es existiere kein strukturiertes Schulungsprogramm für die einzelnen Positionen in den Stores. Soweit unternehmensweit verschiedene Schulungen und Trainings - nicht verpflichtend und ohne Kontrolle der Teilnahme - angeboten würden, richteten sich diese nicht explizit an die Department Manager oder die Department Manager Assistants, sondern teilweise an Sales Advisors, teilweise an Department Manager und Store Manager und seien schon Gegenstand einer Einigungsstelle mit dem Gesamtbetriebsrat. Der Spruch der Einigungsstelle sei wirksam, da kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bestehe. Soweit sie unternehmensweit Schulungen oder Trainings anbiete, könnten allenfalls Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrates bestehen, bezüglich derer eine Einigungsstelle eingerichtet sei. Das Arbeitsgericht hat die von ihm als zulässig betrachteten Anträge mit Beschluss vom 21. Juni 2016 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Einigungsstelle habe sich zu Recht mangels erzwingbaren Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 98 BetrVG für unzuständig erklärt. Die Übertragung der im Antrag zu 2) genannten Aufgaben stelle keine Maßnahme der betrieblichen Bildung iSd. Norm dar. Zu überprüfen sei lediglich das aktuell von der Arbeitgeberin durchgeführte „Countern“, bei dem weder vorgetragen, noch ersichtlich sei, dass die Einweisung nach systematischen Vorgaben erfolge, zumal auch nicht erkennbar sei, dass zum Geld zählen besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien. Es handele sich um die Zuweisung einer vertragsgemäßen Arbeitsaufgabe im Rahmen des täglichen Arbeitsablaufs, deren Regelmäßigkeit keine systematische Wissensvermittlung begründe. Bei der Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten und der Auswahl von Personen für Beförderungsstellen habe der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Unternehmensweite Trainings seien nicht Verfahrensgegenstand. Der Betriebsrat hat gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 11. Juli 2016 zugestellten Beschluss mit am 11. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 begründet. Der Betriebsrat macht zur Begründung seiner Beschwerde nach Maßgabe seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 12. Oktober 2016, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 133 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, die Arbeitgeberin sei nach der erstinstanzlichen Entscheidung wieder zur Übertragung von Zusatzaufgaben an die Sales Advisor übergegangen, namentlich das Ausführen von Schließgängen und das Ausüben besonderer Befugnisse beim Kassieren wie Personaleinkäufe und Reklamationen. Sämtliche dieser Maßnahmen befähigten die Mitarbeiter überhaupt erst für ihre berufliche Tätigkeit, auch für eine mögliche spätere Beförderung. Die Schließkräfte hätten seine sog. Sicherheitsschulung zu befolgen. Eine bloße einzelne Anweisung zur Konkretisierung der vertraglichen Hauptleistungspflichten liege nicht vor. Die Tatsache, dass das „Wie“ der Vermittlung nicht in einem eigenen Lehrplan niedergelegt sei, könne der vom Bundesarbeitsgericht geforderten „Systematik“ der Bildungsmaßnahme nicht entgegenstehen, da die Arbeitgeberin über einen längeren Zeitraum hinweg de facto ein internes „Talentmanagement“ betreibe und einzelnen Arbeitnehmern durch die Vermittlung zusätzlicher Kenntnisse bessere Chancen für eine spätere Beförderung verschaffe. Den unter Berücksichtigung von § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Bewerbungsverfahren vorgelagert sei die innerbetriebliche Chancengleichheit, die durch das Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG gewahrt werde. Der Betriebsrat beantragt, 1. auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier - 2 BV 6/16 - vom 21. Juni 2016 dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Spruch der bei der Arbeitgeberin gebildeten Einigungsstelle betreffend „Betriebliche Bildungsmaßnahmen“ für die Filiale T (741) vom 22. Januar 2016 unwirksam ist. 2. auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier - 2 BV 6/16 - vom 21. Juni 2016 dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass bei der Übertragung der folgenden Zusatzfunktionen an „Sales Advisors“ durch die Beteiligte zu 2) in der Filiale T (741), a) Tagespläne schreiben b) Mini-Meetings für Mitarbeiter halten c) Countern d) Schließgänge durchführen e) Erstellung der Personaleinsatzpläne f) Führen von Bewerbungsgesprächen g) Besondere Befugnisse beim Kassieren (Reklamationen und Personaleinkäufe) h) Kundengespräche in Problemfällen zu führen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) besteht. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung zweitinstanzlich nach Maßgabe ihre Beschwerdeerwiderung vom 21. Dezember 2016 (Bl. 174 ff. d. A.), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen wie folgt, es fehle bereits an der Durchführung einer betrieblichen Bildungsmaßnahme. Das sog. „Countern“, bei dem unter Umständen als zweite Person zum Nachzählen des aus der Kasse entnommenen Geldes ein Sales Advisor hinzugezogen werde, erfordere keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten. Auch bei der Übertragung von Zusatzaufgaben wie „Ausführen von Schließgängen“ und „Ausüben besonderer Befugnisse beim Kassieren“ trage der Betriebsrat nichts zur - auch nicht gegebenen - systematischen Wissensvermittlung vor. Selbst wenn die betroffenen Mitarbeiter einen Lerneffekt hätten, werde dieser lediglich durch die Einbindung in den faktischen Arbeitsablauf vermittelt, also nicht geordnet, planerisch, zielgerichtet und damit systematisch vermittelt, was nicht ausreiche. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG im Zusammenhang mit der allein streitgegenständlichen Übertragung von Zusatzfunktionen an Sales Advisors in der Filiale T nicht zukommt. 1. Dem der Auslegung zuzuführenden Antrag zu 1) kommt keine eigene Bedeutung zu; der Antrag zu 2) ist zulässig. 1.1. Der Antrag zu 1) hat gegenüber dem Antrag zu 2) entgegen dem äußeren Anschein keine eigenständige Bedeutung. a) Ausgehend von seinem reinen Wortlaut wäre der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 22. Januar 2016 gerichtete Antrag zu 1) in Ermangelung eines nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nicht zulässig. Beschlüsse der Einigungsstelle, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, begründen als Entscheidungen über eine Rechtsfrage kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien. Sie stellen keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung iSd. § 87 Abs. 2 BetrVG dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist abhängig vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Nur hierüber können die Gericht mit Bindungswirkung entscheiden (vgl. insgesamt BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 18/14 - Rn. 13, 25. September 2012, 1 ABR 45/11 Rn. 12; 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). Ein Antrag wie der hier gestellte Feststellungsantrag zu 1) ist aus diesem Grunde regelmäßig dahin auszulegen, es möge das Bestehen eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts festgestellt werden. Eben diesen Antrag hat der Gesamtbetriebsrat mit dem Feststellungsantrag zu 2) ohnehin gestellt. Neben ihm hat der Antrag zu 1) keinen selbständigen Inhalt (vgl. BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - Rn. 15, aaO). b) Das vom Betriebsrat verfolgte Rechtsschutzziel macht auch nicht deshalb eine gesonderte Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses erforderlich, weil nur so zum Ausdruck gebracht würde, dass die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag noch nicht erfüllt hat. Die Einigungsstelle muss auch dann weiter tätig werden, wenn nur dem Feststellungsantrag zu 2) stattgegeben wird. Mit der Feststellung eines Mitbestimmungsrechts steht zugleich fest, dass die Einigungsstelle ihrer Aufgabe, eine Sachregelung zu treffen, noch nicht nachgekommen ist; ihr Verfahren ist dann fortzusetzen (BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - Rn. 16, aaO; 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - mwN, zitiert nach juris). 1.2. Der Antrag zu 2) ist zulässig. a) Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch die Benennung der einzelnen Zusatzfunktionen, die der Betriebsrat als betriebliche Bildungsmaßnahme betrachtet, wird hinreichend deutlich, inwieweit das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht festgestellt werden soll. b) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. aa) Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens im Sinne der Vorschrift sein (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 17, aaO; 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 16 f., zitiert nach juris). bb) Der Betriebsrat hat hinsichtlich sämtlicher im Antrag genannter Zusatzaufgaben das erforderliche Feststellungsinteresse, obwohl die Arbeitgeberin nach Juni 2015 zunächst lediglich noch die unter c) aufgeführte Zusatzaufgabe („Countern“) und nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts zusätzlich die unter d) („Schließgänge durchführen) und g) („Besondere Befugnisse beim Kassieren (Reklamation und Personaleinkäufe)“)) genannten Zusatzfunktionen in der Filiale T auf Sales Advisors übertragen hat. (1) Nach der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift des § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären. Allerdings kann ein in der Vergangenheit liegender Streitfall Anlass sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für die Zukunft feststellen zu lassen. Der Inhalt oder der Umfang von Beteiligungsrechten können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (BAG 09. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 18; 15. April 2008 - 1 ABR 14/07 - Rn. 17 mwN; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 10, jeweils zitiert nach juris). (2) Ausgehend hiervon kommt dem Betriebsrat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung in vollem Umfang zu. Da die Arbeitgeberin sämtliche Zusatzfunktionen in der Vergangenheit bereits auf Sales Advisors übertragen hat, ist nicht auszuschließen, dass sich - gerade weil sich die Arbeitgeberin darauf beruft, die Übertragung von Zusatzfunktionen ergebe sich im laufenden Geschäftsgang - Situationen wiederholen, in denen Mitarbeitern auch andere als die unter c), d) und g) genannten Aufgaben übertragen werden. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdekammer nicht anzunehmen, dass ihre Entscheidung auf ein - unzulässiges - bloßes Rechtsgutachten hinausliefe. 2. Der Antrag ist in der Sache nicht erfolgreich. Wie das Arbeitsgericht geht auch die Beschwerdekammer nicht vom Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 98 Abs. 1 BetrVG aus. Die Übertragung der vom Betriebsrat genannten streitgegenständlichen Zusatzfunktionen durch die Arbeitgeberin auf Sales Advisors im vom Betriebsrat dargelegten Umfang stellt keine Maßnahme der betrieblichen Bildung nach § 98 Abs. 1 BetrVG dar. 2.1. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Der Begriff der betrieblichen Berufsbildung ist weit auszulegen. Er umfasst alle Maßnahmen der Berufsbildung iSd. § 1 Abs. 1 BBiG und damit ua. solche der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die über die - mitbestimmungsfreie - Unterrichtung des Arbeitnehmers über seine Aufgaben und Verantwortung, die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs, sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren iSd. § 81 BetrVG hinausgehen, indem sie dem Arbeitnehmer gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die ihn zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen. Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung sind auch Lehrgänge, die dem Arbeitnehmer die für die Ausfüllung seines Arbeitsplatzes und seiner beruflichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschaffen sollen (BAG 26. April 2016 - 1 ABR 21/14 - Rn. 21; 5. März 2013 - 1 ABR 11/12 - Rn. 12 mwN, jeweils zitiert nach juris). Zur Berufsbildung gehören alle Maßnahmen, die Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die diese zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen befähigen (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - Rn. 36 mwN, zitiert nach juris). Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf generelle, abstrakte Maßnahmen der Durchführung (LAG Hamburg 10. Januar 2007 - 4 TaBV 3/05 - Rn. 93, zitiert nach juris unter Verweis auf BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - Rn. 36 aaO) Mitbestimmungsfrei sind konkrete Einzelmaßnahmen gegenüber bestimmten Auszubildenden und Arbeitnehmern (LAG Hamburg 10. Januar 2007 - 4 TaBV 3/05 - Rn. 93; ErfK-Kania 17. Aufl. § 98 BetrVG Rn. 6; vgl. auch BAG 05. November 1985 - 1 ABR 49/83 - Rn. 17, zitiert nach juris). Die - mitbestimmungsfreie - Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 Abs 1 BetrVG erschöpft sich in der Einweisung eines Arbeitnehmers an einem konkreten Arbeitsplatz. Die Einweisung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die für die Ausübung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Nur auf der Grundlage dieser Kenntnisse und Erfahrungen kann dem Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Betrieb zugewiesen werden, über deren konkrete Ausübung unter Einsatz seiner Kenntnisse und Erfahrungen er dann nach § 81 BetrVG zu unterrichten ist (vgl. BAG 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - Rn. 42, zitiert nach juris). 2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag auch die Beschwerdekammer in der streitbefangenen Übertragung der im Antrag zu 2) genannten Zusatzaufgaben auf Sales Advisors keine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme iSv. § 98 Abs. 1 BetrVG zu sehen. a) Dem Vorbringen des Betriebsrats ist - wie vom Arbeitsgericht zutreffend angeführt - bereits nicht zu entnehmen, welche tatsächlichen Kenntnisse und Erfahrungen den Sales Advisors in den im Antrag zu 2) genannten Bereichen bei Übertragung der Zusatzaufgaben vermittelt werden, die über eine bloße Einweisung in den jeweiligen Aufgabenbereich hinausgehen und über die sie zuvor nicht verfügten. Das Arbeitsgericht hat in Bezug auf die Tätigkeit des „Counterns“ zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit für die Aufgabe des Geld-Zählens mehr als eine praktische Einweisung erforderlich ist. Welche darüber hinaus gehende Kenntnisse und Fähigkeiten den Sales Advisors beim Countern im Einzelnen nahe gebracht werden, hat der Betriebsrat auch im Beschwerdeverfahren nicht näher erläutert. Gleiches gilt im Hinblick auf die unter a), b) und e) bis h) genannten Tätigkeiten, zu denen Darlegungen, welche Kenntnisse oder Erfahrungen im Einzelnen den Sales Advisors durch Anleitung oder Anschauung vermittelt werden, fehlen. Soweit der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Tätigkeit des Schließgänge Durchführens (d)) angemerkt hat, dass Schließkräfte die von der Arbeitgeberin ausgegebenen Schulungsinhalte zur betriebsinternen Sicherheit (sog. Sicherheitsschulung) zu befolgen hätten, änderte dies nichts. Auch hier war nicht zu erkennen, um welche den Sales Advisors im Rahmen der Übernahme der Zusatzaufgabe des Schließgänge-Durchführens vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen es im Einzelnen geht, die über eine praktische Einweisung in die Aufgabe hinausgehen und die Mitarbeiter zur Tätigkeit des Schließens erst befähigen würden. b) Die vom Betriebsrat beanstandete Übertragung der genannten Zusatzaufgaben an Sales Advisors fällt auch deshalb nicht unter § 98 Abs. 1 BetrVG, weil es sich nicht um eine Maßnahme handelt, bei der die Arbeitgeberin in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse vermitteln würde. Es ist nicht erkennbar, dass den betroffenen Sales Advisors systematisch mit lehrplanartigem Inhalt zielgerichtet Wissen vermittelt wird und nicht lediglich im täglichen Ablauf bei Bedarf zusätzliche Funktionen von einzelnen Mitarbeitern übernommen werden. Ein systematischer Charakter der Maßnahme dergestalt, dass Mitarbeiter regelmäßig nach planmäßigen Vorgaben mit methodischen Inhalten in Form von Lehrgängen oder auch nur im Rahmen von Workshops oder kontinuierlichen Trainingsmaßnahmen fortgebildet werden, ist nicht ersichtlich. Der Auffassung des Betriebsrats, bloße Einzelanweisungen zur Konkretisierung der vertraglichen Hauptleistungspflichten lägen bereits nicht vor, weil die benannten Tätigkeiten nicht zu den üblichen Aufgaben eines „Sales Advisor“ zählten, vermochte sich die Beschwerdekammer nicht anzuschließen. Seine Argumentation lässt außer Acht, dass die konkreten Aufgaben, von denen die Arbeitgeberin angegeben hat, sie würden nach Bedarf im laufenden Geschäftsgang übertragen, im Einzelnen einvernehmlich von den Sales Advisors übernommen werden und die einzelnen Zusatzaufgaben damit - unabhängig davon, ob die einzelnen Aufgaben ansonsten in deren Tätigkeitsfeld fallen - jeweils kurzfristig zum Aufgabenbereich der Sales Advisors zählen und diese in die konkret übernommenen Aufgabenbereich eingeführt werden. III. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.