OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 ABR 11/12

BAG, Entscheidung vom

10mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des §98 BetrVG besteht Mitbestimmung der Personalvertretung auch dann, wenn die Ausbilder nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des TV-PV angehören, sofern sie für die Ausbildung des dem TV-PV unterliegenden Personenkreises (Cockpitpersonal) zuständig sind. • Der Begriff der betrieblichen Berufsbildung i.S.v. §98 BetrVG ist weit auszulegen und umfasst innerbetriebliche Maßnahmen der beruflichen Fortbildung, die zur Vermittlung gezielter Kenntnisse und Erfahrungen dienen. • Die Beteiligungspflicht des Arbeitgebers nach §1 Abs.3 TV-PV i.V.m. §98 Abs.2 BetrVG zielt auf den Schutz der Arbeitnehmer vor unqualifizierter Fortbildung; für die Mitbestimmung kommt es auf die Funktion des Ausbilders für die betriebliche Berufsbildung an, nicht auf dessen arbeitsrechtliches Verhältnis zum Arbeitgeber.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Bestellung von Ausbildern für Cockpit-Fortbildung (§98 BetrVG) • Bei betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des §98 BetrVG besteht Mitbestimmung der Personalvertretung auch dann, wenn die Ausbilder nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des TV-PV angehören, sofern sie für die Ausbildung des dem TV-PV unterliegenden Personenkreises (Cockpitpersonal) zuständig sind. • Der Begriff der betrieblichen Berufsbildung i.S.v. §98 BetrVG ist weit auszulegen und umfasst innerbetriebliche Maßnahmen der beruflichen Fortbildung, die zur Vermittlung gezielter Kenntnisse und Erfahrungen dienen. • Die Beteiligungspflicht des Arbeitgebers nach §1 Abs.3 TV-PV i.V.m. §98 Abs.2 BetrVG zielt auf den Schutz der Arbeitnehmer vor unqualifizierter Fortbildung; für die Mitbestimmung kommt es auf die Funktion des Ausbilders für die betriebliche Berufsbildung an, nicht auf dessen arbeitsrechtliches Verhältnis zum Arbeitgeber. Ein Luftfahrtunternehmen betreibt ein Trainingszentrum, in dem sowohl Cockpit- als auch Kabinen- und Bodenpersonal geschult werden. Für das Cockpitpersonal besteht eine Personalvertretung, deren Mitbestimmungsrechte sich nach §1 Abs.3 des TV-PV in Verbindung mit dem Betriebsverfassungsgesetz richten. Die Arbeitgeberin besetzte ohne vorherige Beteiligung die Stellen „Manager Flight Training“ und „Manager Ground Training“ mit zwei Mitarbeitern, die auch für die Ausbildung des Cockpitpersonals zuständig sind. Die Personalvertretung begehrt Feststellung, dass sie vor Bestellung dieser Ausbildungsleiter rechtzeitig und umfassend zu beteiligen sei, hilfsweise dass ihr ein Mitbestimmungsrecht nach §98 Abs.2 und Abs.5 BetrVG zustehe. Die Arbeitgeberin wendet ein, die Manager gehörten nicht zum Flugbetrieb und die Personalvertretung deshalb nicht beteiligt werden müsse. Das ArbG gab der Personalvertretung statt; das LAG wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab; das BAG hob das LAG-Urteil auf und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. • Anträge sind zulässig, da es um das Bestehen und den Umfang eines Mitbestimmungsrechts i.S.v. §256 Abs.1 ZPO geht. • Die in Rede stehenden Lehrgänge sind Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung i.S.v. §98 BetrVG, weil sie gezielt Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über bloße Einweisung i.S.v. §81 BetrVG hinausgehen. • Die Fortbildungen werden innerbetrieblich vom Arbeitgeber als Träger veranstaltet; damit sind sie betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen. • Die benannten Manager sind nach den Feststellungen persönlich für die Schulung des Cockpitpersonals verantwortlich und haben maßgeblichen gestaltenden Einfluss auf Inhalte und Durchführung; sie sind daher mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragt. • Für das Mitbestimmungsrecht kommt es nicht auf das arbeitsrechtliche Verhältnis der Ausbilder an. Zweck der Beteiligung nach §98 Abs.2 BetrVG ist der Schutz der Arbeitnehmer vor unqualifizierter Weiterbildung und die Sicherstellung interessengerechter Ausgestaltung von Fortbildungsmaßnahmen. • Die Anwendung des §1 Abs.3 TV-PV in Verbindung mit §98 BetrVG führt nicht zu einer unzulässigen Ausweitung des persönlichen Geltungsbereichs des TV-PV, weil das Mitbestimmungsrecht lediglich den durch den TV-PV erfassten Arbeitnehmerkreis schützt; Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Ausbilder sind nur mittelbar. Die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung ist begründet; die Entscheidung des LAG wird aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Personalvertretung vor der Bestellung des Managers Flight Training und des Managers Ground Training rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und zu beteiligen, weil diese Stelleninhaber betriebliche Ausbilder für das Cockpitpersonal sind und damit ein Mitbestimmungsrecht nach §1 Abs.3 TV-PV i.V.m. §98 Abs.2 BetrVG besteht. Auf die arbeitsrechtliche Stellung der Ausbilder kommt es nicht an; maßgeblich sind ihre Aufgaben und ihr Einfluss auf die Berufsbildung. Damit hat die Personalvertretung in den konkret bezeichneten Fällen gewonnen, da der Schutz der Arbeitnehmerinteressen bei der Gestaltung der Fort- und Weiterbildung gewährleistet wird.