Urteil
5 Sa 34/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0321.5Sa34.23.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte besteht (hier: verneint).(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. Januar 2023, Az. 7 Ca 581/22, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte besteht (hier: verneint).(Rn.30) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. Januar 2023, Az. 7 Ca 581/22, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Abmahnung vom 23. Mai 2022 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. 1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (st. Rspr., zB. BAG 15.06.2021 - 9 AZR 413/19 - Rn. 17 mwN). Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss die Abmahnung auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben (so schon BAG 13.03.1991 - 5 AZR 133/90 - Rn. 68 mwN). 2. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 23. Mai 2022 aus seiner Personalakte. Diese ist nicht zu beanstanden. a) Die Abmahnung enthält keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Dies steht zur Überzeugung der Berufungskammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Kläger ist als Staplerfahrer verpflichtet, Container immer und ausschließlich mit entsprechendem Transportauftrag zu befördern. Er hat deshalb zu prüfen, ob der Transportauftrag, der ihm von einem am Stapler angebrachten Terminal vom System angezeigt wird, mit der Containernummer übereinstimmt, die am Container angebracht ist. Die Transportaufträge sind teilweise in mehreren Stufen abzuarbeiten. So meldet das Montageband, wenn ein Container fertig ist (Stufe 1 wird ausgelöst) und erzeugt einen Transportauftrag. In der Stufe 1 ist der Container vom Montageband in den Binderaum zu befördern, dort zu übergeben und am Terminal zu quittieren, dass der Auftrag abgeschlossen ist. Mit der Quittierung ist Stufe 1 abgeschlossen. Nach dem Binden erzeugt das System einen neuen Transportauftrag für den Container (Stufe 2 wird ausgelöst), der dann vom Binderaum zum Hochregallager zu transportieren ist. Dort ist ebenfalls eine Quittierung am Terminal vorzunehmen. Mit dieser Quittierung wird Stufe 2 abgeschlossen. Der Kläger war in der Nachtschicht am 13. Oktober 2021 für die Zone R (Rollenband) verantwortlich. Durch die Einteilung in diese Zone sollte er die Container vom Binderaum zum Hochregallager transportieren (Stufe 2). Hierüber herrscht kein Streit. Die Zeugen E. (Gruppenmeister) und F. (Staplerfahrer) haben bei ihrer Vernehmung übereinstimmend bekundet, dass der Kläger in der letzten Produktionsstunde in der Zeitspanne von 5:31 bis 5:57 Uhr den Container Nr. 573 im Binderaum abholte, den der Zeuge F. zuvor laut Log-Daten von 5:30 bis 5:31 Uhr (Stufe 1) vom Montageband F26 dorthin befördert hatte. Der Kläger transportierte diesen Container Nr. 573 zum Hochregallager (Stufe 2); im System quittierte er allerdings fälschlicherweise den Transportauftrag für den Container Nr. 574 (5:40 Uhr mit Stapler-ID 1095). Als der dafür zuständige Zeuge F. den nächsten Transportauftrag für den Container Nr. 574 abarbeiten wollte, stellte er fest, dass der Auftrag (vom Montageband F26 zum Binderaum - Stufe 1) in seinem Terminal nicht mehr angezeigt wurde, obwohl der Container Nr. 574 physikalisch noch am Montageband F26 stand. Dem Zeugen F. war klar, dass es zu einer Verwechslung gekommen sein muss. Deswegen sprach er den Kläger an, der ihm antwortete, er solle doch den Container Nr. 574 trotzdem in den Binderaum bringen. Dieses Ansinnen lehnte der Zeuge F. ab, weil die Staplerfahrer angewiesen sind, keinen Container ohne Transportauftrag zu befördern. F. wandte sich zunächst an die Mitarbeiter am Montageband F26, um ihnen mitzuteilen, dass sie abwarten sollen, weil etwas nicht stimme. Anschließend suchte er den Zeugen E. im Meisterbüro auf, um die Sache zu melden. Als F. mit dem Vorgesetzten E. zum Montageband F26 zurückkehrte, stand der Container Nr. 574 nicht mehr am Band. Der Kläger hatte ihn zwischenzeitlich vom Montageband F26 direkt zum Hochregallager (einstufig, ohne Binderaum) befördert und unter der falschen Container Nr. 573 (5:57 Uhr mit Stapler-ID 1095) im System quittiert. Damit hat der Kläger zur Überzeugung der Berufungskammer bewusst und gewollt den Transport zum Binderaum (Stufe 1) für den Container Nr. 574 umgangen und diesen Container unmittelbar am Hochregallager abgesetzt. Um die erste Falschdokumentation (im System 574 statt 573) zu vertuschen, dokumentierte er am Terminal das Absetzen des Containers Nr. 573 (im System 573 statt 574). Für den Container Nr. 574 gab es im System keinen offenen Fahrauftrag mehr, sondern nur noch einen für den Container mit der Nr. 573. Zur Überzeugung der Berufungskammer steht weiterhin fest, dass der Kläger trotz des ausdrücklichen Hinweises des Zeugen F. die erste Verwechslung seinem Vorgesetzten E. nicht melden wollte. Vielmehr lagerte der Kläger entgegen des Verbots, einen Container ohne entsprechenden Transportauftrag zu bewegen, auch noch den Container Nr. 574 mit dem Transportauftrag für den Container Nr. 573 in das Hochregallager ein. Die zweite Falschdokumentation erfolgte absichtlich und verschlimmerte den Zustand. Es kam zu einer Vertauschung der Lagerstellplätze der Container Nrn. 573 und 574 im Hochregallager. Der Zeuge E. musste deshalb eine Sperrmeldung absetzen, die falsche Einlagerung musste im Laufe der Frühschicht aufwändig korrigiert werden, um Falschauslieferungen an Kunden zu vermeiden. Die Aussagen der Zeugen E. und F. waren ohne Einschränkungen glaubhaft. Die Zeugen haben der Berufungskammer im Einzelnen den Ablauf der falschen Einlagerung der Container Nrn. 573 und 574 am 13. Oktober 2021 geschildert. Der Zeuge E. erläuterte seine Ausführungen anschaulich und detailliert anhand einer Ablaufskizze und der Log-Daten (Anlage zur Sitzungsniederschrift). Beide Zeugen wirkten ruhig, überlegt und gewissenhaft. Sie waren erkennbar bestrebt, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und nur solche Tatsachen mitzuteilen, die sie noch sicher in Erinnerung hatten. Es sind keine Gründe ersichtlich, die die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage stellen könnten. Für eine bewusst falsche oder auch nur irrtümlich falsche Aussage zu Lasten der einen oder anderen Partei fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Entgegen der Darstellung des Klägers ist weder aus dem früheren Rechtsstreit auf Entfernung der Abmahnungen vom 31. Mai 2021 (5 Sa 164/22) noch sonst gerichtsbekannt, dass der Zeuge F. und er „nicht die besten Freunde“ sind. Genauso wenig ist gerichtsbekannt, dass er und der Zeuge E. kein „ganz unbelastetes Arbeitsverhältnis miteinander“ haben. Beide Zeugen haben besonnen, sachlich und frei von Belastungseifer ausgesagt. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass sie den Kläger zu Unrecht belastet haben könnten. Der bloßen Beteuerung des Klägers, er habe dem Vorgesetzten E. die (erste) Vertauschung melden wollen, der Zeuge F. sei jedoch so schnell gewesen, dass er keine Chance gehabt habe, dies zu tun, er habe nicht sofort „alles stehen und liegen lassen“ können, ist keine besondere Bedeutung beizumessen. Der Zeuge F. informierte den Vorgesetzten unverzüglich, weil er die Verwechslung erkannt und sich pflichtgemäß verhalten hat. Der Kläger hingegen handelte pflichtwidrig, weil er den Container Nr. 574 ohne Transportauftrag zum Hochregallager beförderte und dort absichtlich das Absetzen des Containers Nr. 573 quittierte. Er hat sich bewusst und gewollt dafür entschieden, den ersten Fehler zu vertuschen, eine Meldung setzte er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ab. Die Behauptung des Klägers, der zweite Container sei ohne sein Zutun falsch eingelagert und quittiert worden, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der Kläger hat einen Staplerschlüssel und eine eigene Stapler-ID, mit der er sich verifizieren muss. Es ist ausgeschlossen, dass der Gabelstapler von einem unbekannten Dritten bewegt wurde. Auch die Vermutung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das eine Vertuschung des ersten Fehlers durch eine zweite Falschquittierung nicht möglich gewesen sei, überzeugt nicht. Die Container werden im Hochregallager nicht von den Staplerfahrern zum Lagerstellplatz befördert, sondern auf einer Aufsetzstation abgestellt. Das Regal wird nicht manuell, sondern automatisiert über ein SAP-System bestückt. Entgegen der Ansicht des Klägers war das Betriebsratsmitglied T. nicht als Zeuge zu vernehmen. Das Betriebsratsmitglied war in der fraglichen Nachtschicht am 13. Oktober 2021 nicht vor Ort. Der Geschehensablauf kann aufgrund der vorgelegten Log-Daten und der Zeugenaussagen erschöpfend nachvollzogen werden. Welche „diversen Unterlagen“ dem Betriebsrat vorgelegen haben, die einen anderen Geschehensablauf belegen sollen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen entlastet es den Kläger nicht, dass durch das sofortige Einschreiten des Zeugen F. und die Intervention des Zeugen E., der eine Sperrmeldung absetzen musste, kein Schaden durch Fehlbelieferung von Kunden eingetreten ist. b) Die Abmahnung enthält entgegen der Ansicht des Klägers keine gravierenden Fehler. Vielmehr treffen die abgemahnten Vorwürfe der Beklagten allesamt zu. Die erste Verwechslung, die zu einer falschen Dokumentation und Einlagerung des Containers Nr. 573 führte, hat der Kläger noch als Pflichtverletzung eingeräumt. Anstatt das durch ihn verursachte Problem seinem Vorgesetzten E. zur umgehenden Bereinigung zu melden, lagerte der Kläger entgegen des ausdrücklichen Verbots, einen Container ohne passenden Transportauftrag zu bewegen, auch noch den Container Nr. 574 (mit dem Transportauftrag für den Container Nr. 573) in das Hochregallager ein. Somit kam es zu einer zweiten falschen Dokumentation und Einlagerung. Nicht der Kläger, sondern der Zeuge F. suchte den Vorgesetzten E. auf, nachdem ihm aufgefallen war, dass sein Fahrauftrag für den Container Nr. 574 im System plötzlich verschwunden war. Der Zeuge informierte auch den Kläger, der in Abwesenheit der Zeugen F. und E. den Container Nr. 574 absichtlich ins Hochregallager durchquittierte und einlagerte. c) Die Abmahnung verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. aa) Das Recht der Beklagten dem Kläger wegen seines Verhaltens in der Nachtschicht vom 13. Oktober 2021 erst am 23. Mai 2022 eine Abmahnung zu erteilen, ist - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, ist die Erteilung einer Abmahnung grundsätzlich nicht an bestimmte Fristen gebunden (vgl. BAG 15.01.1986 - 5 AZR 70/84 - Rn. 28 ff mwN; LAG Rheinland-Pfalz - 08.07.2014 - 7 Sa 135/14 - Rn. 57 mwN). Bei der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Abmahnung des Arbeitnehmers wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten handelt es sich um die Ausübung eines vertraglichen Rügerechts. Der Arbeitgeber (Gläubiger) weist den Arbeitnehmer (Schuldner) auf Vertragsverletzungen hin, er fordert von ihm für die Zukunft ein vertragsgemäßes Verhalten und stellt für den Fall weiterer Vertragsverletzungen individualrechtliche Konsequenzen in Aussicht. Dieses vertragliche Rügerecht wird unter Umständen zu einer Gläubigerobliegenheit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens im Leistungsbereich kündigen will. Die Abmahnung hat dann eine kündigungsrechtliche Warnfunktion. Eine Vorschrift, die dieses vertragliche Rügerecht des Arbeitgebers in irgendeiner Form an eine Ausschlussfrist bindet, ist im Gesetz nicht enthalten. Das trifft auch für die Rüge in Form einer Abmahnung zu, die evtl. später für eine Kündigung herangezogen wird und damit als Gläubigerobliegenheit anzusehen ist. Eine zeitliche Begrenzung, innerhalb der die Abmahnung auszusprechen ist, ist auch nicht aus der Zweckbestimmung der Abmahnung abzuleiten. Es steht im Belieben des Arbeitgebers, ob er eine Arbeitsvertragsverletzung des Arbeitnehmers abmahnt oder auf die Abmahnung verzichtet. Wollte man den Ausspruch der Abmahnung an eine bestimmte Frist knüpfen, könnte sich dies im Gegenteil zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken. Der Arbeitgeber wäre dann gehalten, innerhalb der gesetzten Frist auch dann eine Abmahnung auszusprechen, wenn er dies sonst unter Umständen unterlassen hätte. Eine Abmahnung, die erst geraume Zeit nach dem beanstandeten Vorfall ausgesprochen wird, wird in ihrer Wirkung ohnehin abgeschwächt. Denn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wirkt durch die Zwischenzeit, in der er sich vertragstreu verhalten hat, nicht mehr so gravierend, dass es etwa im Falle einer Kündigung überhaupt noch beachtlich wäre. Insofern scheidet auch ein "Aufspareffekt" aus (vgl. BAG 15.01.1986 - 5 AZR 70/84 - Rn. 32; LAG Rheinland-Pfalz - 08.07.2014 - 7 Sa 135/14 - Rn. 57 mwN). Vorliegend kommt hinzu, dass die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2021 zwei berechtigte Abmahnungen erteilt hatte. Eine Abmahnung mit dem Betreff „ArbAnw Leergut“ erfolgte, weil in der Nachtschicht am 3. Februar 2021 an einer Montageanlage Ablaufschwierigkeiten mit zweimaligem Bandstillstand eingetreten sind, weil der Kläger das Leergut nicht rechtzeitig abgeräumt hat. Die zweite Abmahnung mit dem Betreff „Beleidigung“ erfolgte, weil der Kläger in dieser Nachtschicht einen Arbeitskollegen als Hurensohn beschimpft hat. Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen und Durchführung eines Ortstermins mit Urteil vom 12. Mai 2022 (7 Ca 631/21) die Klage auf Entfernung dieser zwei Abmahnungen zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war bereits belastet. Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Beklagte den Ausgang des ersten Abmahnungsprozesses abwartete, um das Verhalten des Klägers in der Nachtschicht vom 13. Oktober 2021 erst am 23. Mai 2022 abzumahnen. Wie bereits ausgeführt, gibt es keine Regelausschlussfrist, innerhalb derer eine Abmahnung ausgesprochen werden müsste. bb) Entgegen der Ansicht des Klägers steht die Abmahnung in keinem Zusammenhang mit einer schriftlichen Ermahnung, die ihm wegen nicht ordnungsgemäßen Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung am 9. Februar 2022 erteilt worden ist. Die Beklagte hat diese Ermahnung unstreitig am 20. April 2022 zurückgezogen. Die Annahme des Klägers, die streitgegenständliche Abmahnung sei eine „Revanche“ für die Rücknahme der Ermahnung ist bei lebensnaher Betrachtung fernliegend. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Abmahnung vom 23. Mai 2022. Der 1974 geborene Kläger ist seit November 1995 bei der Beklagten beschäftigt, seit etwa sieben Jahren als Staplerfahrer. Er arbeitet in Dauernachtschicht. Seine Monatsvergütung nach Entgeltgruppe 3 ERA beträgt einschließlich Zuschlägen rund € 3.500,00 brutto. Die Beklagte stellt in ihrem Werk C-Stadt Bremselemente für Kraftfahrzeuge her; sie beschäftigt dort ca. 600 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Die Parteien führten bereits einen Rechtsstreit über die Entfernung von zwei Abmahnungen, die die Beklagte dem Kläger am 31. Mai 2021 erteilt hatte (ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach 7 Ca 631/21; LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 164/22). Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Abmahnung mit dem Betreff: „ArbAnw Paletten Einlagerung HRL“. Diese Abmahnung hat auszugsweise folgendem Wortlaut: „Sehr geehrter Herr A., aufgrund Ihres Arbeitsvertrags als Staplerfahrer sind Sie verpflichtet, Container immer ausschließlich mit entsprechendem Fahrauftrag zu befördern und zwingend die vollständige Sachnummer inkl. der dazugehörigen Containernummer sowie die dazugehörige Stückzahl abzugleichen, damit es keine Verwechslung im System gibt. Gegen diese Verpflichtungen haben Sie verstoßen, sodass wir Ihnen eine Abmahnung erteilen. Am Mittwoch, den 13. Oktober 2021 waren Sie in der Nachtschicht für die Zone R (Rollenband) verantwortlich (s Anlage 1). Durch die Einteilung in dieser Zone waren Sie für den Abtransport vom Binderaum an den Versand verantwortlich. In der letzten Produktionsstunde zwischen 05:31-05:57 Uhr kam es zu einer Vertauschung der Containernummern 573 und 574 mit der Sachnummer 11-3601-1213-3-08. Sie haben den Fahrauftrag mit der Containernummer 574, der an den Binderaum gehen sollte und nicht Ihnen zugeordnet war, sondern Ihrem Kollegen Hr. F., durchquittiert in das Hochregallager (HRL) ohne den Behälter zu vergleichen. Somit war der Container 574 laut System nicht im Binderaum und es kam aufgrund des fehlenden Vergleiches zur Verwechslung, denn es handelt es sich bei dem Container, welchen Sie durchquittiert haben, um den Container 573 und nicht 574 wie vom Fahrauftrag vorgegeben. Dies führte dazu, dass physikalisch der Behälter 574 im Binderaum war, es allerdings nur noch einen offenen Fahrauftrag für den Container 573 gab. Anstatt das Problem Ihrem Vorgesetzten Herrn E. zu melden, da es verboten ist, ohne einen passenden Fahrauftrag einen Container zu bewegen, haben Sie den Container 574 mit dem Fahrauftrag 573 in das HRL eingelagert. Somit kam es zu einer weiteren falschen Einlagerung (s Anlage 2). Sie begangen in dieser Nacht in Summe drei Fehler. Sie arbeiteten zwei Fahraufträge nicht regulär ab (Container 573 und 574). Hinzu kommt, dass Sie den Fahrauftrag mit der Containernummer 574 vom F26 bearbeitet haben, wozu Sie aus der eingesetzten Zone R nicht befähigt sind. Durch Ihr Fehlverhalten mussten offizielle Auslagersperren erstellt werden, um die Fehler zu beheben, was dazu führte, dass die produzierten Produkte erst später als geplant disponiert werden konnten. …“ Gegen diese Abmahnung wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 20. Oktober 2022. Er hat erstinstanzlich vorgetragen, der maßgebliche Sachverhalt sei in der Abmahnung falsch dargestellt. Der Vorwurf, ihm seien drei Fehler unterlaufen, sei nicht berechtigt. Es sei richtig, dass er zunächst einen Container verwechselt habe. Er habe seinen Vorgesetzten, den Gruppenmeister E., über die Vertauschung informieren wollen, sein Arbeitskollege, der Staplerfahrer F., sei ihm jedoch zuvorgekommen. Der Vorwurf, er habe keine Meldung abgesetzt, sei falsch. Zu einer weiteren Falscheinlagerung sei es nicht gekommen. Der eigentlich einzulagernde Container sei am Montageband F26 verblieben, weil der Fehler vorher aufgefallen sei. Sollte der zweite Container tatsächlich falsch eingelagert worden sein, sei dies ohne sein Zutun erfolgt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 23. Mai 2022 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 19. Januar 2023 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Abmahnung vom 23. Mai 2022 sei wegen Zeitablaufs unverhältnismäßig, denn das gerügte Fehlverhalten vom 13. Oktober 2021 habe bereits länger als sieben Monate zurückgelegen. Die Kammer folge ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach es keine Ausschlussfrist für die Erteilung einer Abmahnung gebe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 19. Januar 2023 Bezug genommen. Gegen das am 24. Januar 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 21. Februar 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 24. März 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts unterliege eine Abmahnung keiner zeitlichen Begrenzung und keiner Bindung an eine Ausschlussfrist. Insbesondere führe ein längerer Zeitablauf zwischen dem gerügten Verhalten und dem Ausspruch einer Abmahnung nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 19. Januar 2023, Az. 7 Ca 581/22, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte habe den maßgeblichen Sachverhalt in der Abmahnung unzutreffend dargestellt. Er habe nicht pflichtwidrig mehrfach gegen Arbeitsanweisungen zum korrekten Ablauf der Einlagerung von Paletten in das Hochregallager verstoßen. Keineswegs habe er in Kauf genommen, dass es infolge einer eventuell nicht mehr nachvollziehbaren falschen Einlagerung zweier Container zu falschen Auslieferungen an Kunden hätte kommen können. Er bestreite insbesondere, dass er einen zweiten Container falsch eingelagert habe, schon gar nicht, nachdem er darauf hingewiesen worden sei, dass ein Container falsch eingelagert worden sei. Er bestreite auch, dass er eine Vertauschung seinem Vorgesetzten E. nicht habe melden wollen. Sein Arbeitskollege F. habe ihn darauf angesprochen, dass er einen Container ohne Fahrauftrag habe. Er habe F. erklärt, dass er sich unverzüglich um die Angelegenheit kümmern werde. Er habe als Staplerfahrer jedoch nicht sofort alles stehen und liegen lassen können. Sein Arbeitskollege F. habe den Vorgesetzten E. so schnell informiert, dass er keine Chance mehr gehabt habe, dies selbst zu tun. Der Vorwurf der Beklagten, er habe „zur Vertuschung“ einen zweiten Container falsch eingelagert, sei nicht nachvollziehbar, weil eine zweite Falscheinlagerung die Sache verschlimmert hätte. Er sei beim Betriebsrat (ua. dem Betriebsratsmitglied T.) vorstellig geworden, um die Angelegenheit zu klären. Der Betriebsrat habe ihm unter Vorlage diverser Unterlagen erklärt, man habe keine zwei falsch eingelagerten Container gefunden. Die streitgegenständliche Abmahnung leide somit unter zwei gravierenden Fehlern. Die Berufungskammer hat Beweis erhoben über die Vorgänge im Zusammenhang mit den Transportaufträgen für die Container mit den Nummern 573 und 574 in der Nachtschicht vom 13. Oktober 2021 (in der Zeit zwischen 5:31 und 5:57 Uhr), die zu den behaupteten Falscheinlagerungen im Hochregallager geführt haben sollen, durch Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen E. und F.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 21. März 2024. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.