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Urteil

7 Sa 135/14

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige wirksame Abmahnung voraus; eine Abmahnung ist nicht an eine feste Frist gebunden. • Fehlhandlungen der Arbeitnehmerin lagen vor (unrechtmäßige Freigaben von T1-Zollverfahren), rechtfertigten aber wegen ihrer geringen betrieblichen Auswirkungen und der persönlichen Umstände keine sofortige Kündigung. • Bei Abwägung der Interessen war dem Arbeitgeber eine weitere, eindringliche Abmahnung zuzumuten; die Kündigung ist deshalb sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen zollrechtlicher Freigaben sozial nicht gerechtfertigt • Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige wirksame Abmahnung voraus; eine Abmahnung ist nicht an eine feste Frist gebunden. • Fehlhandlungen der Arbeitnehmerin lagen vor (unrechtmäßige Freigaben von T1-Zollverfahren), rechtfertigten aber wegen ihrer geringen betrieblichen Auswirkungen und der persönlichen Umstände keine sofortige Kündigung. • Bei Abwägung der Interessen war dem Arbeitgeber eine weitere, eindringliche Abmahnung zuzumuten; die Kündigung ist deshalb sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Klägerin, seit 2009 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Angestellte im Zollwesen beschäftigt, wurde am 26.08.2013 ordentlich verhaltensbedingt zum 30.11.2013 gekündigt. Anlass waren mehrere Fälle zwischen April und Mai 2013, in denen sie T1-Zollversandverfahren freigab, obwohl erforderliche Verifizierungen fehlten oder die Empfängerangabe nicht ordnungsgemäß war. Die Dienststelle hatte der Klägerin zuvor schriftliche und wiederholte Hinweise, E-Mails sowie ein Training zur DTR erteilt; am 08.04.2013 wurde sie abgemahnt. Die Betriebsvertretung wurde beteiligt und stimmte zu. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde; das ArbG gab ihr statt, die Beklagte legte Berufung ein. • Zuständigkeit und Anwendbarkeit des KSchG sind gegeben; die Klage ist zulässig und begründet. • Die Klägerin hat die DTR- und Dienstvorschriften verletzt, indem sie am 29.04.2013 und 10.05.2013 T1-Verfahren freigab ohne Verifizierung und am 24.05.2013 eine an "J" adressierte Sendung trotz Unklarheiten zunächst freigab; damit liegen schuldhafte Pflichtverletzungen vor (§ 109 GewO). • Die Abmahnung vom 08.04.2013 ist grundsätzlich wirksam; eine Abmahnung ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden, der Arbeitgeber durfte frühere Vorfälle ergänzend anführen. • Für eine verhaltensbedingte Kündigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG eine negative Prognose erforderlich; Abmahnung dient der Objektivierung dieser Prognose. • Die Pflichtverletzungen hatten in den konkreten Fällen nur geringe betriebliche Auswirkungen: zwei Sendungen konnten gestoppt werden, bei einer Sendung stellte sich nachträglich heraus, dass sie überwiegend korrekt an die Streitkräfte ging; konkrete Kosten oder Widerruf der Bewilligung sind nicht eingetreten. • Bei Abwägung überwogen die schutzwürdigen Interessen der Klägerin (längere Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten) gegenüber dem Arbeitgeberinteresse; ein milderes Mittel wie eine weitere eindringliche Abmahnung wäre zumutbar gewesen. • Folge: Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG; das ArbG-Urteil bleibt bestehen; die Berufung der Beklagten war unbegründet und zurückzuweisen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Kündigung vom 26.08.2013 ist sozial ungerechtfertigt und das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch diese Kündigung beendet. Die Klägerin obsiegte, weil die Pflichtverletzungen zwar gegeben, aber betrieblich geringfügig waren und die Arbeitgeberin eine weitere, eindringliche Abmahnung als milderes Mittel hätte aussprechen können. Die Abmahnung vom 08.04.2013 steht einer gerichtlichen Prüfung nicht entgegen; sie ist nicht aus formalen Gründen unwirksam. Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen.