Beschluss
5 TaBV 16/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0111.5TABV16.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Pflicht des Arbeitgebers die dem Betriebsrat entstandenen Kosten für einen Rechtsanwalt zu übernehmen.(Rn.34)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Februar 2023, Az. 3 BV 19/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Pflicht des Arbeitgebers die dem Betriebsrat entstandenen Kosten für einen Rechtsanwalt zu übernehmen.(Rn.34) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Februar 2023, Az. 3 BV 19/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 2-5 Rechtsanwaltskosten zu tragen haben, die dem Wahlvorstand für die Betriebsratswahl, die am 21. Juli 2022 stattgefunden hat, zunächst zur vorgerichtlichen Vertretung und anschließend in zwei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entstanden sind. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (9 BV 25/20) setzte das Arbeitsgericht Mainz zur Durchführung einer erstmaligen Betriebsratswahl im (gemeinsamen) Betrieb der Beteiligten zu 2-5, die insgesamt ca. 180 Arbeitnehmer beschäftigten, einen Wahlvorstand ein. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 30. November 2021 (8 TaBV 20/21) die Beschwerde der Beteiligten zu 2-5 zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2-5 am 10. Februar 2022 förmlich zugestellt; eine Nichtzulassungsbeschwerde legten sie nicht ein. Mit Schreiben vom 12. April 2022, in der Karwoche am 13. April 2022 übergeben, forderte der Wahlvorstand von den Beteiligten zu 2-5 Auskünfte für die Erstellung der Wählerliste und zur Durchführung der Betriebsratswahl. Er setzte eine Frist bis zum 2. Mai 2022. Am 3. Mai 2022 teilte die HR-Managerin S. dem Wahlvorstand auf dessen Nachfrage per E-Mail mit: „Hallo zusammen, danke für die Erinnerung. Natürlich habe ich Euch nicht vergessen und selbstverständlich erhaltet ihr die erforderlichen Unterlagen. Da uns aber nach wie vor das Corona-Thema leider fest im Griff hat und die internen Infektionszahlen und das damit verbundene organisatorische einiges abverlangt und ich zudem die gesamte letzte Woche krank war, kann ich leider auf die Schnelle nicht liefern. Es ist aber realistisch, dass ich Euch die Liste bis 30.05.2022 zur Verfügung stellen kann, da ich bis dahin sicherlich die Rückstände aufgearbeitet habe. Ich danke Euch vielmals für Euer Verständnis und wünsche noch einen schönen Mittag“. In einer außerordentlichen Sitzung vom 4. Mai 2022 fasste der Wahlvorstand den Beschluss, die antragstellende Rechtsanwaltskanzlei (Beteiligte zu 1) zu beauftragen, die Beteiligten zu 2-5 aufzufordern, ihm bis zum 6. Mai 2022, 12:00 Uhr, alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 übersandte die Antragstellerin diese Aufforderung im Namen des Wahlvorstandes an die Beteiligten zu 2-5. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Mai 2022 teilten die Beteiligten zu 2-5 der Antragstellerin mit: „… Zwischenzeitlich hat sich Frau S. per E-Mail (3. Mai 2022) an den Wahlvorstand gewendet und mit Blick auf die immer noch bestehenden starken betrieblichen Beeinträchtigungen wegen der Corona-Pandemie und eines persönlichen Krankheitszeitraums mitgeteilt, dass sämtlich erforderlichen Informationen bis spätestens Ende Mai zusammengestellt und dem Wahlvorstand zugeleitet werden. Unsere Mandantin wird die ihr obliegenden Verpflichtungen selbstverständlich erfüllen. Im Übrigen bin ich nicht der Ansicht, dass die ursprüngliche Fristsetzung zeitlich angemessen war.“ Am 6. Mai 2022 fasste der Wahlvorstand um 12:50 Uhr den Beschluss, beim Arbeitsgericht Mainz - vertreten von der Antragstellerin - ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging am 9. Mai 2022 beim Arbeitsgericht Mainz (1 BVGa 2/22) ein; zusätzlich leitete die Antragstellerin am 11. Mai 2022 ein Hauptsacheverfahren (1 BV 11/22) ein. Am 20. Mai 2022 übersandte die HR-Managerin dem Wahlvorstand die geforderten Informationen. Deshalb nahm der Wahlvorstand seine Anträge in beiden Beschlussverfahren zurück. Das Arbeitsgericht hat beide Verfahren eingestellt, ohne dass ein Termin stattgefunden hätte, der im einstweiligen Verfügungsverfahren auf den 25. Mai 2022 anberaumt worden war. Die Antragstellerin erstellte am 7. Juni 2022 eine Kostenrechnung (Nr. 0000000) für die Vertretung des Wahlvorstandes vorgerichtlich sowie im einstweiligen Verfügungsverfahren (1 BVGa 2/22) über einen Gesamtbetrag von € 1.299,60. Im Adressatenfeld der Rechnung war nur die Beteiligte zu 2 aufgeführt. Bei einem Gegenstandswert von € 5.000,00, den das Arbeitsgericht festgesetzt hatte, berechnete die Antragstellerin auch eine 1,2-Terminsgebühr, die aufgrund eines Telefongesprächs zwischen den Verfahrensbevollmächtigten entstanden sein soll. Am 27. Juni 2022 fasste der Wahlvorstand den Beschluss, seine Freistellungsansprüche (1 BVGa 2/22 und 1 BV 11/22) an die Antragstellerin abzutreten. Am 4. Juli 2022 erstellte die Antragstellerin eine zweite Rechnung (Nr. 0000000) für die Vertretung des Wahlvorstandes im Hauptsacheverfahren (1 BV 11/22) über einen Gesamtbetrag von € 540,50. Im Adressatenfeld ist ebenfalls nur die Beteiligte zu 2 aufgeführt, im Betreff heißt es: „Beschlussverfahren Arbeitsgericht A-Stadt, Az. 1 BV 11/22“. Die Betriebsratswahl fand am 21. Juli 2022 statt. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2-5 wählten einen (gemeinsamen) Betriebsrat mit sieben Mitgliedern. Die Wahl wurde nicht angefochten. Weil sich die Beteiligten zu 2-5 weigern, die zwei Kostenrechnungen zu bezahlen, leitete die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. August 2022 das vorliegende Beschlussverfahren ein. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beteiligten zu 2-5 zu verurteilen, an sie € 1.299,60 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2022 zu zahlen, 2. die Beteiligten zu 2-5 zu verurteilen, an sie € 540,50 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2022 zu zahlen. Die Beteiligten zu 2-5 haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 16. Februar 2023 die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Beauftragung der Antragstellerin mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungs- und zusätzlich des Hauptsacheverfahrens (1 BVGa 2/22 und 1 BV 11/22) sei nicht erforderlich gewesen. Die Beteiligten zu 2-5 hätten sowohl mit E-Mail vom 3. Mai 2022, als auch mit Anwaltsschreiben vom 5. Mai 2022 keinen Zweifel daran gelassen, die begehrten Auskünfte bis spätestens zum 30. Mai 2022 zu erteilen. Bei Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 9. Mai 2022 sei erwartbar gewesen, dass sich die Zeitspanne nur um wenige Tage verkürzen lasse. Beim Hauptsacheverfahren sei bereits im Ausgangspunkt erwartbar gewesen, dass es sich erledigen werde. Die Verzögerung um wenige Tage sei ins Verhältnis zu setzen zu der eigenen Pflichtverletzung des Wahlvorstandes bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Pflicht zur unverzüglichen Einleitung der Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand habe nach Rechtskraft des Einsetzungsverfahrens (8 TaBV 20/21) für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen seinerseits keine Anstrengungen zur Erstellung der Wählerliste unternommen. Den Beteiligten zu 2-5 habe der Wahlvorstand eine Frist von weniger als drei Wochen, unterbrochen durch die Osterfeiertage, gesetzt. Ab Antragseinreichung habe sich die erstrebte Verkürzung der Frist für die Auskünfte auf weniger als drei Wochen belaufen. Bei Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte hätte deshalb der Wahlvorstand nach der Rechtsprechung (LAG Köln 08.03.2000 - 3 TaBV 61/99; LAG Hamm 10.12.2013 - 7 TaBV 85/13) die eingeleiteten Verfahren nicht für erforderlich halten dürfen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses vom 16. Februar 2023 Bezug genommen. Gegen den am 4. Mai 2023 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 1. Juni 2023 Beschwerde eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 4. August 2023 mit Schriftsatz vom 3. August 2023 begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Beauftragung durch den Wahlvorstand zur Durchsetzung des Anspruchs auf die für die Erstellung der Wählerliste notwendigen Informationen sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts erforderlich gewesen. Der Wahlvorstand habe den Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Auskünfte mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich durchsetzen dürfen. Die Beteiligten zu 2-5 seien ihren Mitwirkungspflichten offensichtlich nicht nachgekommen. Seit ihrem Entschluss gegen den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 30. November 2021 (8 TaBV 20/21) keine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, sei den Beteiligten zu 2-5 bewusst gewesen, dass der Wahlvorstand Informationen für die Wählerliste anfordern werde. Der Wahlvorstand habe ihnen am 13. April 2022 eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte bis zum 2. Mai 2022 gesetzt. Hinzu komme, dass von den Beteiligten zu 2-5 bereits am 21. April 2022 ein Mitarbeiterverzeichnis mit allen wichtigen Daten der Arbeitnehmer veröffentlicht worden sei. Dieses Verzeichnis hätte nur überarbeitet werden müssen, weil es bereits einen Großteil der begehrten Informationen enthalten habe. Dennoch habe man die vom Wahlvorstand gesetzte Frist verstreichen lassen. Erst auf Rückfrage sei dem Wahlvorstand am 3. Mai 2022 mitgeteilt worden, dass zunächst Rückstände abgearbeitet werden müssten und es realistisch sei, dass ihm die Liste bis zum 30. Mai 2022 zur Verfügung gestellt werden könne. Daher habe sich der Wahlvorstand im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu Recht entschieden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sich der Wahlvorstand keine sechs Wochen Zeit gelassen, um Anstrengungen für die Erstellung der Wählerliste zu unternehmen. Nach rechtskräftiger Bestellung sei zunächst eine Schulung (am 25. April 2022) der Wahlvorstandsmitglieder dringend erforderlich gewesen. Der Wahlvorstand habe die Schulung beantragen und mit den Organisatoren koordinieren müssen. Damit verbundene Verzögerungen wirkten sich nicht zu seinen Lasten aus. In ihrer E-Mail vom 3. Mai 2022 an den Wahlvorstand habe die HR-Managerin (erst auf Rückfrage) darauf hingewiesen, dass sie zunächst Rückstände abarbeiten wolle, bevor sie ihrer gesetzlichen Pflicht zur Zusammenstellung der Informationen für die Wählerliste nachkommen werde. Dadurch habe sie deutlich die fehlende Priorisierung der Angelegenheit zum Ausdruck gebracht. Die bloße Ankündigung, eine Verpflichtung erfüllen zu wollen, lasse die Erforderlichkeit einer einstweiligen Verfügung nicht entfallen. Die hinhaltende Formulierung der E-Mail könne nicht als vorbehaltlose Zusage aufgefasst werden. Im Anwaltsschreiben vom 5. Mai 2022 sei von den Beteiligten zu 2-5 überhaupt kein Termin zugesagt und auch keine Fristverlängerung unter Angabe eines Datums erbeten worden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei es bei Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 9. Mai 2022 nicht nur darum gegangen, die Auskünfte wenige Tage vor dem 30. Mai 2022 zu erhalten. Vielmehr habe der Wahlvorstand nicht damit rechnen können, dass die Beteiligten zu 2-5 seine Ansprüche bis Ende Mai 2022 erfüllen werde. Die Einleitung des Hauptsacheverfahrens sei erforderlich gewesen, um nicht zu riskieren, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines fehlenden Hauptsacheverfahrens zurückgewiesen werde. Die Antragstellerin beantragt zweitinstanzlich, den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Februar 2023, Az. 3 BV 19/22, abzuändern und 1. die Beteiligten zu 2-5 zu verurteilen, an sie € 1.299,60 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2022 zu zahlen, 2. die Beteiligten zu 2-5 zu verurteilen, an sie € 540,50 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2022 zu zahlen, 3. hilfsweise, die Beteiligten zu 2-5 als Gesamtschuldner zu verurteilen. Die Beteiligten zu 2-5 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Beauftragung der Antragstellerin sei nicht erforderlich gewesen. Das Aufforderungsschreiben vom 12. April 2022 sei am Abend des 13. April 2022 übergeben worden. Von Karfreitag bis Ostermontag (15.-18. April 2022) habe niemand gearbeitet, so dass letztlich nur 8 Werktage für die Bearbeitung verblieben seien. Die vom Wahlvorstand gesetzte Frist bis zum 2. Mai 2022 sei unangemessen kurz gewesen. Dem Wahlvorstand sei mit der E-Mail der HR-Managerin vom 3. Mai 2022 und mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Mai 2022 die Erstellung der angeforderten Liste bis zum 30. Mai 2022 vorbehaltlos und uneingeschränkt zugesagt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf die zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 1 BVGa 2/22, 1 BV 11/22 und 8 TaBV 20/21 (9 BV 25/20). II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Antragstellerin gegenüber den Beteiligten zu 2-5 gemäß § 398 BGB iVm. § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der am 7. Juni 2022 und am 4. Juli 2022 in Rechnung gestellten Rechtsanwaltshonorare iHv. € 1.299,60 und € 540,50 hat. Der Wahlvorstand hat gegen die Beteiligten zu 2-5 keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten erworben, die durch seine vorgerichtliche Vertretung und in den anschließenden Beschlussverfahren 1 BVGa 2/22 und 1 BV 11/22 vor dem Arbeitsgericht Mainz entstanden sind. Somit konnte durch die Abtretung kein Zahlungsanspruch der Antragstellerin entstehen. 1. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl. Dazu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Wahl sowie der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind. Das betrifft auch Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Klärung von sonst nicht behebbaren Meinungsverschiedenheiten, die im Laufe des Wahlverfahrens entstehen. Der Wahlvorstand kann mit der Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Klärung einer während des Wahlverfahrens entstandenen Streitigkeit einen Rechtsanwalt beauftragen, sofern er dies nach Abwägung aller Umstände für sachlich notwendig erachten durfte (vgl. BAG 11.11.2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 15; 16.04.2003 - 7 ABR 29/02 - Rn. 10). Vorliegend hat der Wahlvorstand mit Beschluss vom 27. Juni 2022 etwaige Freistellungsansprüche an die Antragstellerin abgetreten. Tritt der Wahlvorstand den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich dessen Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um (vgl. BAG 18.03.2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 13 mwN; 29.07.2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 20 mwN). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Abtretungserklärung auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Wahlvorstandes beruht, was die Beteiligten zu 2-5 bestreiten, denn die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 20 Abs. 3 BetrVG ist auf die erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl begrenzt. Insoweit gelten die zu § 40 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grund-sätze entsprechend (vgl. BAG 11.11.2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 16; 16.04.2003 - 7 ABR 29/02 - Rn. 11 mwN). 2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sowohl die vorgerichtliche Vertretung als auch die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens (1 BVGa 2/22) sowie des Hauptsacheverfahrens (1 BV 11/22) nicht erforderlich waren. a) Zu den vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG oder § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat oder Wahlvorstand zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Rechts für erforderlich halten durfte. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat oder Wahlvorstand einen Rechtsanwalt im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens einschaltet, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen (vgl. BAG 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11 mwN). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat oder Wahlvorstand nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsrats- bzw. Wahlvorstandsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat oder Wahlvorstand darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. BAG 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 18 mwN). Das gilt schon hinsichtlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Arbeitgeber ist nur dann zur Tragung des Rechtsanwaltshonorars verpflichtet, wenn der Betriebsrat oder Wahlvorstand die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte. Bei der Frage, welche Kosten der Betriebsrat oder Wahlvorstand für angemessen bzw. erforderlich halten darf, ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats oder Wahlvorstands abzustellen (vgl. BAG 08.03.2023 - 7 ABR 10/22 - Rn. 37 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen, denen die Beschwerdekammer folgt, war im Streitfall die Heranziehung der Antragstellerin zur vorgerichtlichen Vertretung sowie in den arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht erforderlich. Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes im Beschlussverfahren 9 BV 25/20 (8 TaBV 20/21) ist mit Ablauf des 10. März 2022 formell rechtskräftig geworden, nachdem die Beteiligten zu 2-5 gegen den am 10. Februar 2022 zugestellten Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 30. November 2021 (8 TaBV 20/21) keine Nichtzulassungbeschwerde eingelegt haben, § 92a Satz 2 iVm. § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Im Anschluss war der Wahlvorstand nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die Wahl unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und dann das Wahlergebnis feststellen (§ 18 BetrVG). „Unverzüglich“ bedeutet hier, wie auch sonst, „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB). Besteht im (gemeinsamen) Betrieb - wie hier - kein Betriebsrat, so ist die Wahl so zügig einzuleiten und durchzuführen, dass der Betriebsrat möglichst bald gewählt ist. Andererseits muss man dem Wahlvorstand genügend Zeit zugestehen, die Wahlvorbereitungen gründlich zu treffen, um eine Anfechtbarkeit der Wahl zu vermeiden (vgl. Fitting 31. Aufl. BetrVG § 18 Rn. 15). Zur Vorbereitung der ordnungsgemäßen Einleitung der Wahl muss der Wahlvorstand zunächst die Wählerliste (§ 2 Abs. 1 WO) aufstellen. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Erfüllung dieser Pflicht kann im Bedarfsfall durch eine gerichtliche Entscheidung, ggf. auch durch eine einstweilige Verfügung sichergestellt werden (vgl. Fitting BetrVG 31. Aufl. WO § 2 Rn. 6 mwN; Richardi/Forst BetrVG 17. Aufl. WO § 2 Rn. 9 mwN). Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falls ist das Arbeitsgericht fehlerfrei davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Wahlvorstandes keine Erforderlichkeit in diesem Sinne für die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die Einleitung der zwei Beschlussverfahren 1 BVGa 2/22 und 1 BV 11/22 gegeben war. Die Beteiligten zu 2-5 haben sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, ihre gesetzlichen Pflichten nach § 2 Abs. 2 WO zu erfüllen. Die HR-Managerin hat mit E-Mail vom 3. Mai 2022 unmissverständlich und vorbehaltslos ausgeführt: „selbstverständlich erhaltet ihr die erforderlichen Unterlagen“. Es gab nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beteiligten zu 2-5 weigern würden, ihre Unterstützungspflichten zu erfüllen. Das Gegenteil ist richtig. Zusätzlich haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2-5 im Anwaltsschreiben vom 5. Mai 2022 bekräftigt, dass ihre Mandantin „die ihr obliegenden Verpflichtungen selbstverständlich erfüllen“ wird. Die HR-Managerin S. hat in ihrer E-Mail vom 3. Mai 2022 den Wahlvorstand um Verständnis dafür gebeten, dass sie ihm die geforderte Liste „realistisch bis 30.05.2022 zur Verfügung stellen“ kann. Sie hat erklärt, dass sie „leider auf die Schnelle nicht liefern“ könne, weil sie die gesamte letzte Woche krank gewesen sei. Außerdem verursachten das „Corona-Thema“ und die internen Infektionszahlen einigen organisatorischen Aufwand. Bis zum 30. Mai 2022 habe sie „sicherlich die Rückstände aufgearbeitet“. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war die HR-Managerin unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht verpflichtet, alle anderen Arbeitsaufgaben zurückzustellen, um dem Wahlvorstand die begehrten Auskünfte zu erteilen. Es ist nicht gerechtfertigt, den Beteiligten zu 2-5 eine fehlerhafte „Priorisierung“ vorzuwerfen, um damit die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts und die Einleitung von zwei Beschlussverfahren zu rechtfertigen. Der Wahlvorstand hat sich nach Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2021 (8 TaBV 20/21) am 10. März 2022 nicht etwa in hektischer Eile um die Einleitung der Wahl gekümmert, sondern sich über einen Monat Zeit gelassen, um mit Schreiben vom 12. April 2022 seinen Anspruch auf Unterstützung gegenüber den Beteiligten zu 2-5 geltend zu machen. Zunächst plante und organisierte der Wahlvorstand eine Schulung seiner Mitglieder. Er entschied sich nach dem Vortrag der Antragstellerin für eine Schulungsveranstaltung, die von der zuständigen Gewerkschaft durchgeführt wurde. Außerdem wünschte er sich, dass seine Verfahrensbevollmächtigte (in Kooperation mit der Gewerkschaftsbeauftragten) als Referentin tätig wird. Die Beschwerde führt aus, dass zunächst ein Termin habe koordiniert werden müssen. Wegen urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheit der Wahlvorstandsmitglieder zu unterschiedlichen Zeiten sowie wegen des Urlaubs und anderweitiger Termine seiner Verfahrensbevollmächtigten und der Vertreterin der IG Metall habe die Terminkoordination einige Zeit gedauert. Wenn sich der Wahlvorstand über einen Monat Zeit lässt, um die Auskünfte bei den Beteiligten zu 2-5 mit Schreiben vom 12. April 2022 anzufordern, kann er bei verständiger Abwägung der beiderseitigen Interessen von diesen nicht verlangen, dass sie trotz der Osterfeiertage und der einwöchigen Erkrankung der HR-Managerin, die zudem aufgrund der besonderen organisatorischen Anforderungen in der Corona-Pandemie zeitlich stark beansprucht war, die geforderten Informationen und Unterlagen bis zum 2. Mai 2022 zusammenstellt. Die von der Antragstellerin am 4. Mai 2022 gesetzte Nachfrist bis zum 6. Mai 2022, 12:00 Uhr, war angesichts des Entschuldigungsvorbringens der HR-Managerin S. vom 3. Mai 2022 schlicht eine Zumutung. Soweit die Antragstellerin meint, die geforderten Auskünfte seien für die Beteiligten zu 2-5 schnell zusammenzustellen gewesen, weil bereits am 21. April 2022 ein Mitarbeiterverzeichnis mit allen wichtigen Daten der Arbeitnehmer im Intranet veröffentlicht worden sei, das bereits „einen großen Teil der beantragten Informationen“ enthalten habe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Wahlvorstand sein Auskunftsbegehren weder vorgerichtlich noch im einstweiligen Verfügungsverfahren oder im Hauptsacheverfahren auf den ihm fehlenden kleinen Bruchteil beschränkt hat. Nach alledem war dem Wahlvorstand zuzumuten, den 30. Mai 2022 abzuwarten. Es war nicht erforderlich, sogleich am 4. Mai 2022 einen Rechtsanwalt zu beauftragen und nach Ablauf der kurzen Nachfrist bereits am 9. Mai 2022 beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Erst recht war die zusätzliche Einleitung des Hauptsachverfahrens unnötig, denn vor dem 30. Mai 2022, den sowohl die HR-Managerin S. als auch die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2-5 genannt haben, war mit einem rechtskräftigen Abschluss dies Hauptsacheverfahrens in keinem Fall zu rechnen. Der Wahlvorstand musste - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - deshalb auch nicht befürchten, dass die beantragte Leistungsverfügung mit dem Argument zurückgewiesen wird, er habe nicht gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren eingeleitet. Die Reaktion des Wahlvorstandes war übereilt und ermessensfehlerhaft, denn er hätte den 30. Mai 2022 abwarten können. Der Wahlvorstand hätte auch nicht befürchten müssen, mit einem Abwarten bis zum 30. Mai 2022 seine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Einleitung der Betriebsratswahl gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verletzen. Wie der Streitfall zeigt, hätte er durch die einstweilige Verfügung nur wenige Tage gewonnen, denn das Arbeitsgericht hat im Verfahren 1 BVGa 2/22 Termin auf den 25. Mai 2022 bestimmt hatte. c) Da ein Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten bereits dem Grunde nach ausscheidet, kann dahinstehen, ob die Honorarforderungen nach den Vorschriften des RVG der Höhe nach erstattungsfähig sind. Es kann deshalb offenbleiben, ob die ausgestellten Kostenrechnungen der Antragstellerin vom 7. Juni 2022 und 4. Juli 2022 den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (ua. hinsichtlich Rechnungsadressat, Leistungszeitraum, Leistungsangaben) und die angeführten Gebühren (ua. 1,2-Terminsgebühr wegen eines Telefongesprächs, 1,3 Geschäftsgebühr für außergerichtliche Vertretung) angefallen sind. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beschlüsse des Wahlvorstandes vom 4. Mai, 6. Mai und 27. Juni 2022 ordnungsgemäß zustande gekommen sind, was die Beteiligten zu 2-5 bestreiten. III. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.