Beschluss
7 TaBV 85/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1210.7TABV85.13.00
3mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.05.2013 – 5 BV 38/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag abgewiesen wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.05.2013 – 5 BV 38/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag abgewiesen wird. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über die Vergütung von Rechtsanwälten für die Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Die Antragsteller sind Rechtsanwälte, die den in einer Betriebsversammlung vom 17.09.2012 bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählten Wahlvorstand in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes auf Erteilung von Informationen für die Erstellung von Wählerlisten vertreten haben. Bei der Arbeitgeberin, die ein Unternehmen der Gebäudereinigung mit über 100 Beschäftigten betreibt, war bislang ein Betriebsrat nicht gewählt worden. In der bereits genannten Betriebsversammlung wurde ein Wahlvorstand, bestehend aus den Wahlvorstandsmitgliedern I, S und H gewählt. Mit Schreiben vom 18.09.2012 forderte der Wahlvorstand die Arbeitgeberin zur Erteilung von Auskünften über die Erstellung der Wählerliste auf. Unter anderem heißt es in dieser Aufforderung: „Hierzu benötigen wir entsprechend § 2 Abs. 2 WO Ihre Mithilfe und bitten Sie daher, uns eine vollständige Aufstellung aller volljährigen und nicht volljährigen im Betrieb Beschäftigten - getrennt nach Geschlechtern, - jeweils in alphabetischer Reihenfolge, - unter Nennung der Familien- und Vornamen sowie - mit Angabe der Geburtsdaten - Angabe des Einsatzortes (Objekt) und - unter Nennung des jeweiligen Eintrittsdatums in den Konzern bzw. das Unternehmen bzw. den Betrieb in elektronischer Form (vorzugsweise Excel-Format) sowie in Papierform zur Verfügung zu stellen. … Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der bevorstehenden Betriebsratswahl zu gewährleisten, sind wir darauf angewiesen, dass Sie uns sämtliche angeforderten Informationen spätestens bis zum 25.09.2012 zukommen lassen. Sollte wider Erwarten binnen dieser Frist keine oder nur unzureichende Auskünfte erteilt werden, so weisen wir Sie darauf hin, dass wir in diesem Fall gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. … Wegen des weiteren Inhalts des Anforderungsschreibens vom 18.09.2012 wird auf die Kopie Bl. 44, 45 d.A. Bezu genommen. Dieses Schreiben wurde aus der Geschäftsstelle der Gewerkschaft IG BAU per Fax am 18.09.2012 um 15.37 Uhr an die Arbeitgeberin übermittelt. Am Dienstag, den 25.09.2012 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn C und dem Wahlvorstandsmitglied Herrn H im Büro der Arbeitgeberin im ‚Centro‘ in P. Im Verlaufe dieses Gesprächs teilte der Geschäftsführer dem Wahlvorstandsmitglied mit, dass die gewünschte Personalliste erst Ende der ersten Oktoberwoche bereitgestellt werden könne, da die Sachbearbeiterin im Personalwesen, Frau C1, wegen Urlaubs erst ab dem 01.10.2012 wieder zur Verfügung stehe und dann die Liste erstellen und bearbeiten werde. Das Wahlvorstandsmitglied Herr H erklärte, er werde dies mit seinen Kollegen besprechen. Mit Schreiben vom 26.09.2012, der Arbeitgeberin per Telefax übermittelt, setzte der Wahlvorstand sodann eine Nachfrist auf den 28.09.2012, 12.00 Uhr, wiederum verbunden mit dem Hinweis, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Darüber hinaus wies der Wahlvorstand in diesem Schreiben darauf hin, dass er am 01.10.2012 um 8.00 Uhr seine nächste Sitzung terminiert habe. Auf die Kopie Bl. 9 d.A. wird verwiesen. Nach Eingang des Schreibens des Wahlvorstandes vom 26.09.2012 führte der Bruder des Geschäftsführers der Arbeitgeberin, Herr M. C, ein Gespräch mit dem Wahlvorstandsvorsitzenden Herrn I und erklärte, dass und warum die Fristeinhaltung nicht möglich sei. Herr I wies darauf hin, dass es nicht sein könne, dass nur Frau C1 in der Lage sei, die Listen zu erstellen, was Herr C zuvor erläutert hatte. In seiner Sitzung vom 01.10.2012 beschloss der Wahlvorstand sodann, die Arbeitnehmerliste im Wege der einstweiligen Verfügung heraus zu verlangen und beauftragte die Antragsteller mit der Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen. Durch Antragsschrift vom 02.10.2012, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am gleichen Tage gegen 11.00 Uhr eingegangen, beantragte der Wahlvorstand die entsprechende Mitteilung der Daten für die Erstellung der Wählerliste. Wegen der Antragsschrift zum Verfahren 4 BVGa 3/12 (Arbeitsgericht Gelsenkirchen) wird auf die Kopie Bl. 4 bis 6 d.A. Bezug genommen. Wegen des vom Wahlvorstand gefassten Beschlusses zur Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird auf die Kopie Bl. 7 d.A. verwiesen. Nachdem die Arbeitgeberin am Nachmittag des 05.10.2012 die Wählerliste in Form einer Excel-Tabelle an den Wahlvorstand übermittelt hatte, nahmen die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 08.10.2012 zurück. Nach durchgeführter außergerichtlicher Korrespondenz weigerte die Arbeitgeberin sich, die Kosten der Beauftragung der Antragsteller durch den Wahlvorstand in Höhe von 1.172,16 € nebst Zinsen zu übernehmen. Die Anwaltskosten machten die Antragsteller aus abgetretenem Recht und in eigenem Namen geltend, da Gegenstand des bereits erwähnten Beschlusses vom 01.10.2012 auch die Abtretung des „gegen den Arbeitgeber bestehenden Freistellungsanspruch betreffend entstehender Rechtsanwaltskosten“ beinhaltete. Mit dem vorliegenden Antrag im Beschlussverfahren, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am 18.12.2012 eingegangen, verfolgen die Antragsteller ihren Gebührenanspruch aus abgetretenem Recht gegenüber der Arbeitgeberin weiter. Sie haben vorgetragen: Die mit dem Urlaub der Mitarbeiterin C1 begründete Verzögerung sei lediglich vorgeschoben gewesen, da genügend andere Personen in der Lage gewesen wären, eine einfache Excel-Tabelle mit den erbetenen Angaben zu erstellen. Sowohl der Geschäftsführer der Arbeitgeberin als auch dessen mitarbeitende Ehefrau seien dazu in der Lage. Der Bruder des Geschäftsführers, Herr M. C, erledige alle im Unternehmen anfallenden EDV-Angelegenheiten. Im Lohnbuchhaltungsprogramm der Arbeitgeberin bedürfe es sicherlich nur einer zeitlich wenig intensiven Auswertung, um die Angaben zu erstellen. Der Wahlvorstand habe schließlich auch beachtet, dass er eine Frist wie auch eine Nachfrist gesetzt habe, bevor der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden sei. Die Arbeitgeberin habe bis zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens keinerlei für den Wahlvorstand nachprüfbare Initiative gezeigt, die Verpflichtungen, die sie nach den Bestimmungen der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz treffen würden, zeitnah zu erfüllen. Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragsteller 1.172,16 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 zu zahlen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen: Schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin in irgendeiner Form die Betriebsratswahlen verzögern oder verhindern habe wollen. Insbesondere sei es zutreffend, dass lediglich Frau C1 in der Lage gewesen wäre, die angeforderte Liste in Excel zu erstellen. Das verwendete Personalverwaltungsprogramm „Lexware“ sei zum Beispiel nicht in der Lage, eine Aufteilung der Beschäftigten nach Geschlechtern im Rahmen einer Listendarstellung vorzunehmen. Ansonsten beauftrage die Arbeitgeberin einen Steuerberater lediglich zur Bilanzierung; der Bruder des Geschäftsführers, Herr M. C, sei nur für die Hardware der EDV zuständig. Schon der tatsächliche Geschehensablauf zeige, dass ein kostenbewusster Wahlvorstand, der auch unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitgeberin agiere, zumindest bis zur Urlaubsrückkehr der Mitarbeiterin C1 zugewartet hätte, bevor er einen Beschluss zur Beauftragung der Rechtsanwälte gefasst hätte. Die vom Wahlvorstand gesetzten Fristen würden sich als zu knapp erweisen. Durch Beschluss vom 07.05.2013, den Antragstellern am 18.07.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung „zurückgewiesen“, dass die Entscheidung des Wahlvorstandes, bereits am 01.10.2012 die Antragsteller mit der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu beauftragen, ermessensfehlerhaft gewesen. Es sei der Arbeitgeberin zuzugestehen, dass sie in die Lage hätte versetzt werden müssen, die gebotene Sorgfalt bei der Erstellung der Informationen für die Wählerliste walten zu lassen, um das Risiko einer Wahlanfechtung gering zu halten. Wegen der weiteren Einzelheiten des angegriffenen Beschlusses wird auf Bl. 65 bis 75 d.A. Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab am 12.08.2013 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 18.09.2013, am gleichen Tage vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde. Sie tragen vor: In der angegriffenen Entscheidung hätte das Arbeitsgericht auf den Zeitablauf zwischen der Nachfrist zum 28.09.2012 und dem Eingang der einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht am 02.10.2012 abstellen müssen, da erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtsanwaltsgebühren entstanden seien. Bis zum 02.10.2012 habe es durch die Arbeitgeberin keine weitere Rückäußerung an den Wahlvorstand gegeben, weshalb der Wahlvorstand davon ausgehen durfte, arbeitgeberseits sei nicht ernstlich beabsichtigt, die entsprechenden Listen zu erstellen. Der Hinweis auf die Mitarbeiterin Frau C1 verfange nicht, da der Arbeitgeber sich gegenüber dem Wahlvorstand nicht auf interne Zuständigkeitsverteilung bei Personalangelegenheiten berufen könne. Schließlich sei die erbetene Aufstellung nicht kompliziert gewesen, da insbesondere keine Überprüfung durchzuführen sei, wer denn nun leitender Angestellter gewesen sei. Die der Arbeitgeberin nach Fristsetzung durch den Wahlvorstand und nach Fristsetzung verbleibende Zeit sei völlig ausreichend gewesen. Die Antragsteller beantragen, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach dem Antrag der Antragsteller in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz zu entscheiden. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und weist insbesondere darauf hin, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Arbeitgeberin aus willkürlichen Gründen die Erstellung der erbetenen Angaben verzögert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle verwiesen. B I. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäߠ § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. II. Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht einen Anspruch des Wahlvorstandes auf Freistellung von den angefallenen Anwaltskosten verneint hat mit der Folge, dass ein solcher auch durch die Abtretung im Beschluss vom 01.10.2012 nicht gemäß § 398 Satz 2 BGB auf die Antragsteller übergegangen sein kann. Allerdings war der Antrag im Tenor ab-, und nicht zurückzuweisen, was klarzustellen war. 1. Der Antrag ist zulässig. a. Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Kostenerstattung bei Betriebsratswahlen gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen. b. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen nicht; insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie machen nämlich einen eigenen Anspruch geltend, da ein möglicher Freistellungsanspruch des Wahlvorstandes sich mit der Abtretung an die Antragsteller in einem Zahlungsanspruch umgewandelt hat (st. Rspr., vgl. BAG, Beschluss vom 13.05.1998, 7 ABR 65/96, zu B I der Gründe m.w.N.). c. Das Arbeitsgericht hat den Wahlvorstand zutreffend nicht an dem vorliegenden Streitverfahren beteiligt. Zwar war der Wahlvorstand ursprünglich – falls ein Anspruch besteht – Inhaber des betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchs aus § 20 Abs. 3 BetrVG. Diese Anspruchsinhaberschaft hat er aber durch seine Abtretung im Beschluss vom 01.10.2012 verloren mit der Folge, dass ihm im Sinne des § 83 Abs. 3 ArbGG die Beteiligteneigenschaft nicht zugesprochen werden kann. Er ist nämlich nicht mehr in eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen (vgl. BAG, Beschluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08 bei juris Rn. 12 m.w.N.). 2. Der Zahlungsantrag der Antragsteller ist nicht begründet, da dem Wahlvorstand ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Anwaltskosten für die Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen 4 BVGa 3/12 nicht gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG zugestanden hat, der demzufolge auch nicht gemäß § 398 Satz 2 BGB auf die Antragsteller übergegangen sein kann. a. Vorauszuschicken ist, dass sich die gesetzlich geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten einer Betriebsratswahl in § 20 Abs. 3 BetrVG auch auf solche Kosten erstreckt, die im Zusammenhang mit der Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren im Vorfeld einer Betriebsratswahl anfallen können. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers aus § 20 Abs. 3 BetrVG ist nämlich nach den Grundsätzen zu beurteilen, die zu § 40 Abs. 1 BetrVG aufgestellt worden sind, also in gleicher Weise wie Kosten der Betriebsratsarbeit. Damit muss es sich bei den Kosten der Betriebsratswahl, hier konkret bei den Kosten der Beauftragung der Antragsteller, um erforderliche Kosten der Betriebsratswahl gehandelt haben (vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 29/02 zu II 1 a der Gründe, Beschluss vom 31.05.2000, 7 ABR 8/99 zu B II 2 der Gründe). Damit steht fest, dass auch Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Klärung von Fragen im Vorfeld der Wahl, also während des Wahlverfahrens, erstattungsfähig sein können und der Wahlvorstand berechtigt ist, im Falle der Erforderlichkeit einen Rechtsanwalt zur Durchführung eines Beschlussverfahrens zu beauftragen. Kriterium hierfür ist allerdings, dass der Wahlvorstand dies nach Abwägung aller Umstände für sachlich notwendig erachten durfte (BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 29/02 a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08 bei juris a.a.O. Rn. 16). b. Nach diesen Maßstäben war die Beauftragung der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen wegen der Auskünfte zur Erstellung der Wählerliste am 02.10.2012 nicht erforderlich. Es wäre dem Wahlvorstand nämlich ohne Weiteres, hätte er eine zutreffende Abwägung im oben genannten Sinne vorgenommen, zumutbar gewesen, zumindest nach Rückkehr der Mitarbeiterin C1 am 01.10.2012 nachzufragen, ob denn diese mit der Erstellung der Listen begonnen habe. Eine solche Nachfrage wäre auch noch angesichts der am 01.10.2012 anberaumten Sitzung des Wahlvorstandes zumindest telefonisch ohne Weiteres möglich gewesen. Eine solche Nachfrage hätte nicht zu einer Verzögerung des Wahlverfahrens geführt mit der Folge, dass der Wahlvorstand etwa hätte befürchten müssen, seine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Einleitung der Betriebsratswahl gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verletzen. Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs „unverzüglich“ mit der in § 121 BGB enthaltene Legaldefinition bedeutet, dass kein schuldhaftes Zögern vorliegen darf. Berücksichtigt man indessen, dass der Wahlvorstand die in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz näher ausformulierten Pflichten beachten muss, wonach er für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern aufzustellen hat und dass er mit der Erstellung dieser Wählerliste vielfache Fragen, zum Beispiel hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechtes, hinsichtlich der Berücksichtigung von Beschäftigten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes etc. zu beachten hat, so kann „unverzüglich“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht bedeuten, dass etwa die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zurückweisung einer fehlenden Vollmacht im Sinne des § 174 BGB (zuletzt BAG, Urteil vom 08.12.2012, 6 AZR 534/10 bei juris: 1 Woche) oder die Frist zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB maßgeblich wäre. Es kommt vielmehr aus Sicht des Wahlvorstandes darauf an, welcher konkreter Aufwand von ihm hinsichtlich einer korrekten Erstellung von Wählerlisten durchzuführen ist. In diesen Zusammenhang bettet sich sodann die Verpflichtung der Arbeitgeberin ein, dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerlisten erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 2 Abs. 2 WO BetrVG. Auch die Arbeitgeberin treffen in diesem Zusammenhang Sorgfaltspflichten zur Vermeidung einer Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl im Sinne des § 19 BetrVG. Dementsprechend geht die erkennende Beschwerdekammer davon aus, dass es keinen Einfluss auf die „Unverzüglichkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat, ob die Angaben zur Erstellung der Wählerlisten am 28.09.2012, 12.00 Uhr oder am 05.10.2012 am Nachmittag - wie geschehen – vorliegen. Zu bedenken ist insoweit nämlich, dass der Wahlvorstand überhaupt erst am 17.09.2012 bestellt worden ist und er durch die tatsächliche Handlungsweise der Arbeitgeberin in die Lage versetzt worden ist, ab dem späten Nachmittag des 05.10.2012 Wählerlisten anzufertigen. Es handelt sich hiermit um einen Zeitraum von der Bestellung des Wahlvorstandes bis zur Erteilung entsprechender Auskünfte zur Erstellung der Wählerlisten von 18 Tagen, was völlig unproblematisch ist. Maßgebend für die Beschwerdekammer war darüber hinaus, dass es jedenfalls nach dem vorliegenden Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten nach Bestellung des Wahlvorstandes nicht einen einzigen Anhaltspunkt dafür gegeben hat, dass die Arbeitgeberin sich letztendlich weigern würde, die notwendigen Auskünfte nach § 2 Abs. 1 WO BetrVG zu erteilen oder aber die Einleitung der Betriebsratswahl über ein im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angemessenes Maß hinaus zu verzögern. Die Arbeitgeberin hat nämlich in Person des Geschäftsführers zunächst am 25.09.2012 und in Person des Bruders des Geschäftsführers am 28.09.2012 stets darauf hingewiesen, dass sie die entsprechenden Auskünfte erteilen werde, hierbei allerdings mit der Urlaubsrückkehr der Mitarbeiterin C1 am 01.10.2012 zuwarten möchte. Ausgehend von der Nachfristsetzung zum 28.09.2012, 12.00 Uhr, handelte es sich hierbei nach den Angaben der Arbeitgeberin gegenüber dem Wahlvorstand um eine Verzögerung bis zum Beginn der Erarbeitung der Auskünfte um das zwischen dem 28.09.2012 und 01.10.2012 liegende Wochenende, mehr nicht. Bei dieser Sachverhaltskonstellation geht die erkennende Beschwerdekammer sehr wohl davon aus, dass eine gewisse Vergleichbarkeit mit der von beiden Parteien angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.03.2000, 3 TaBV 61/99 bei juris, gegeben ist. Aus ähnlichen Erwägungen war das Landesarbeitsgericht Köln in der zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass auch der Ablauf einer dem Arbeitgeber gesetzten Frist nicht sogleich die Beauftragung eines Rechtsanwalts rechtfertigt und vielmehr eine Erkundigungspflicht bestehe, ob und wann die angeforderten Unterlagen übergeben würden. Das Landesarbeitsgericht Köln hat insoweit unter Rz. 4 bei juris wörtlich ausgeführt: „Denn die Einschaltung eines Rechtsanwalts hätte nur dann zur Beschleunigung führen können, wenn die Arbeitgeberin nicht bereit gewesen wäre, die Unterlagen alsbald zu übersenden. Danach hätte der Wahlvorstand sich erkundigen müssen, bevor er einen Rechtsanwalt beauftragte. Die Beauf-tragung des Rechtsanwalts wäre nur dann sachgerecht gewesen, wenn die Arbeitgeberin auf eine solche Anfrage hin eine hinhaltende oder Ablehnende Auskunft gegeben hätte.“ Dem schließt sich die erkennende Beschwerdekammer an. Soweit sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14.03.2005, 10 TaBV 31/05 bei juris, stützen, rechtfertigt das keine andere Bewertung, da in jenem Streitfall eine andere Sachverhaltskonstellation gegeben war. Es ist zwar zutreffend, dass in der zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm eine Frist zur Hereinreichung der entsprechenden Unterlagen gesetzt worden ist und sodann ohne Nachfristsetzung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung formuliert wurde, dem auch stattgegeben worden ist. Allerdings ist zu bedenken, dass der Arbeitgeber, der Antragsgegner des vorbezeichneten Verfahrens beim Landesarbeitsgericht Hamm in der Entscheidung vom 14.03.2005 war, gegenüber dem Wahlvorstand die Auffassung vertreten hat, er sei zur Herausgabe einer Mitarbeiterliste überhaupt nicht verpflichtet, da dort ein Betriebsrat in einem aus Sicht des Arbeitgebers nicht betriebsratsfähigen Betriebsteil gewählt werden sollte (LAG Hamm, a.a.O. bei juris Rn. 13). Im vorliegenden Streitfall hat die Arbeitgeberin indessen das Ansinnen des Wahlvorstands – wie erwähnt – zu keinem Zeitpunkt zurückgewiesen, sondern lediglich um einen kurzen Aufschub gebeten. Außerdem weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar war, warum der Wahlvorstand eine Nachfrist auf den 28.09.2012, 12.00 Uhr gesetzt hatte (Freitag Mittag), nachdem seitens der Arbeitgeberin darauf hingewiesen worden war, dass die Listen erstellt würden, hiermit aber erst nach Rückkehr der Mitarbeiterin C1 aus dem Urlaub am 01.10.20112 beginnen werden konnte. Vor diesem Hintergrund wäre es geboten gewesen, eine entsprechende Frist jedenfalls so zu setzen, dass zumindest hätte abgewartet werden können, ob die Arbeitgeberin ihre Ankündigung, die Mitarbeiterin C1 werde nach ihrem Urlaub mit der Zusammenstellung beginnen, wahrgemacht werden würde. Schließlich hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung (Bl. 10 des Beschlusses) bei der Prüfung der Erforderlichkeit zu Recht auf den 01.10.2012, also das Datum des die Antragsteller beauftragenden Beschlusses, abgestellt, da eine evtl. bestehende Pflicht der Arbeitgeberin aus § 20 Abs. 3 BetrVG nicht erst mit Einleitung des Beschlussverfahrens entsteht (vgl. BAG, Beschluss v. 29.07.2009, 7 ABR 95/07 bei juris Rndr. 20). Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.