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Urteil

5 Sa 19/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0803.5SA19.23.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 Abs 1 AEUV) scheidet für den Personenkreis mangels Unionsbezug aus, der von einem anderen inländischen Arbeitgeber zum Bund wechselt. Art 45 AEUV erfasst keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte.(Rn.49) 2. Art 3 Abs 1 GG verlangt keine vollständige Gleichstellung von Inländern mit Wanderarbeitnehmern. Bei der Einstellung von Wanderarbeitnehmern und der von Inländern handelt es sich bereits nicht um vergleichbare Sachverhalte, die gleichbehandelt werden müssten. Es besteht hinsichtlich des Berufswegs keine vergleichbare Situation.(Rn.53) 3. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber ("dem Bund") begründen, und den Arbeitnehmern, die von einem anderen inländischen Arbeitgeber (hier: Privatschule) in ein Arbeitsverhältnis zum Bund gewechselt sind, bleibt aus nationaler Sicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar.(Rn.55) 4. § 16 Abs 2 S 4 TVöD-Bund erfasst bei typisierter Betrachtung nur befristet Beschäftigte, die bereits zuvor beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren, und bezweckt deren Schutz.(Rn.55) 5. Eine Einstellung "zur Deckung des Personalbedarfs" i.S.v. § 16 Abs 2 S 3 TVöD-Bund setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann.(Rn.62) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 748/23)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. November 2022, Az. 6 Ca 3054/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 Abs 1 AEUV) scheidet für den Personenkreis mangels Unionsbezug aus, der von einem anderen inländischen Arbeitgeber zum Bund wechselt. Art 45 AEUV erfasst keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte.(Rn.49) 2. Art 3 Abs 1 GG verlangt keine vollständige Gleichstellung von Inländern mit Wanderarbeitnehmern. Bei der Einstellung von Wanderarbeitnehmern und der von Inländern handelt es sich bereits nicht um vergleichbare Sachverhalte, die gleichbehandelt werden müssten. Es besteht hinsichtlich des Berufswegs keine vergleichbare Situation.(Rn.53) 3. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber ("dem Bund") begründen, und den Arbeitnehmern, die von einem anderen inländischen Arbeitgeber (hier: Privatschule) in ein Arbeitsverhältnis zum Bund gewechselt sind, bleibt aus nationaler Sicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar.(Rn.55) 4. § 16 Abs 2 S 4 TVöD-Bund erfasst bei typisierter Betrachtung nur befristet Beschäftigte, die bereits zuvor beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren, und bezweckt deren Schutz.(Rn.55) 5. Eine Einstellung "zur Deckung des Personalbedarfs" i.S.v. § 16 Abs 2 S 3 TVöD-Bund setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann.(Rn.62) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 748/23) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. November 2022, Az. 6 Ca 3054/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 16 TVöD-Bund keinen Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung iHv. € 17.300,66 brutto für den Zeitraum vom 15. September 2017 bis zum 31. Mai 2020. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat ausreichend klargestellt, dass es ihm um die Zahlung von Vergütungsdifferenzen zwischen der Stufe 3 und der Stufe 4 für den Zeitraum vom 15. September 2017 bis 30. September 2019 bzw. zwischen der Stufe 3 und der Stufe 5 der EG 13 TVöD-Bund für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Mai 2020 geht. Diese Vergütungsdifferenzen hat er in der Klageschrift vom 30. Dezember 2021 berechnet. Den Anspruch verfolgt er mangels Tarifbindung aus dem Arbeitsvertrag, der auf die Bestimmungen des TVöD-Bund in der jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt. Soweit der Kläger mit der Berufung erstmalig behauptet, die „weitere Durchsicht“ der Lohnunterlagen habe nunmehr ergeben, dass ihn die Beklagte womöglich nicht nach Stufe 3, sondern nur nach Stufe 2 vergütet habe, sind Differenzansprüche zwischen Stufe 2 und Stufe 3 der EG 13 TVöD-Bund nicht streitgegenständlich. Eine Klageerweiterung ist nicht erfolgt. 2. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Differenzvergütung nebst Zinsen hat. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Die Berufungsangriffe des Klägers bleiben erfolglos. a) Ein Anspruch des Klägers auf Zuordnung zur Stufe 4 bei seiner Einstellung bzw. ab 1. Oktober 2019 zur Stufe 5 der EG 13 TVöD-Bund folgt nicht § 16 Abs. 2 Satz 4 TVöD-Bund. Der Kläger war unstreitig vor seiner Einstellung nicht „beim Bund“ beschäftigt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TVöD-Bund, der aufgrund der Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, werden bei Einstellung in „unmittelbarem“ Anschluss an ein Arbeitsverhältnis „zum Bund“ die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet, die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt. Da der Kläger nicht „beim Bund“, sondern zuletzt (bis 8. September 2017) in einer Privatschule beschäftigt war, besteht kein Anspruch nach dieser Vorschrift. aa) Entgegen der Ansicht der Berufung scheidet ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 Abs. 1 AEUV) für den Personenkreis mangels Unionsbezug aus, der - wie der Kläger - von einem anderen inländischen Arbeitgeber zum Bund wechselt. Art. 45 AEUV erfasst keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben. Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbestimmungen anzuwenden. Sämtliche Elemente der Tätigkeit weisen in diesem Fall nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinaus. Auch die Unionsbürgerschaft bezweckt nicht, den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (vgl. BAG 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 27 mwN, im Anschluss an EuGH 23.04.2020 - C-710/18). Die von der Berufung herangezogene Entscheidung des EuGH (15.01.1998 - C-15/96) betrifft einen anders gelagerten Fall. Entgegen der Ansicht der Berufung lässt sich dem Unionsrecht auch kein Verbot einer „umgekehrten Diskriminierung“ (sog. Inländerdiskriminierung) entnehmen. Wie ausgeführt, können die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern nicht auf einen national beschränkten („internen“) Sachverhalt angewandt werden. Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, deren Erwerbsbiografie keine Bezüge zum EU-Ausland aufweist („Inländer“), und Beschäftigten, bei denen dies der Fall ist („Wanderarbeitnehmer“), fällt darum nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Ob die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und Sachverhalten mit Auslandsbezug wirksam ist, bestimmt sich allein nach der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Daran hat sich durch die Einführung einer Unionsbürgerschaft (Art. 9 Satz 2 EUV, Art. 20 AEUV) nichts geändert, weil diese nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge über die Europäische Union und deren Arbeitsweise auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (vgl. BAG 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 28 mwN, im Anschluss an EuGH 23.04.2020 - C-710/18). bb) Entgegen der Ansicht der Berufung ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der als grundlegende Gerechtigkeitsnorm auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten ist, nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. BAG 29.04.2021 – 6 AZR 232/17 - Rn. 32 mwN, im Anschluss an EuGH 23.04.2020 - C-710/18). An diesem Maßstab gemessen, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG keine vollständige Gleichstellung von Inländern mit Wanderarbeitnehmern. Bei der Einstellung von Wanderarbeitnehmern und der von Inländern handelt es sich bereits nicht um vergleichbare Sachverhalte, die gleichbehandelt werden müssten. Es besteht hinsichtlich des Berufswegs keine vergleichbare Situation. Die betroffenen Personengruppen unterscheiden sich dadurch, dass nur die Wanderarbeitnehmer wegen ihrer Mobilität der mit den unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften verfolgten Zielsetzung der Schaffung eines Binnenmarkts entsprechen und sich deshalb auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit berufen können. Bei Inländern ist diese grenzüberschreitende Mobilität, welche einem Zusammenwachsen des Binnenmarkts dienlich ist, nicht vorhanden (vgl. BAG 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 33 mwN, im Anschluss an EuGH 23.04.2020 - C-710/18). cc) Das Bundesarbeitsgericht sah keine Veranlassung aufgrund der unionsrechtlich gebotenen uneingeschränkten Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung bei der Einstellung von Wanderarbeitnehmern seine ständige Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der unterschiedlichen Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L mit Art. 3 Abs. 1 GG für reine Inlandssachverhalte aufzugeben (vgl. BAG 29.04.2021 – 6 AZR 232/17 - Rn. 34 mwN). Die Berufungskammer schließt sich dieser Rechtsprechung für die tarifliche Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TVöD-Bund an. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber („dem Bund“) begründen, und den Arbeitnehmern, die von einem anderen inländischen Arbeitgeber (hier: Privatschule) in ein Arbeitsverhältnis zum Bund gewechselt sind, bleibt aus nationaler Sicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. § 16 Abs. 2 Satz 4 TVöD-Bund erfasst bei typisierter Betrachtung nur befristet Beschäftigte, die bereits zuvor beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren, und bezweckt deren Schutz. Nur mit einer solchen Regelung konnten die Tarifvertragsparteien sicherstellen, dass bei wiederholten Befristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zum Stufenaufstieg erhält. Beschäftigte, die von einem anderen Arbeitgeber zum Bund wechseln, weisen einen solchen, von den Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand hingegen nicht auf (vgl. BAG 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 34 mwN; zu § 16 TV-L; 25. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 25 ff zu § 16 TVöD-Bund). b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger die Differenzvergütung zwischen Stufe 3 und Stufe 4 bzw. Stufe 5 der EG 13 TVöD-Bund nicht aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 16 Abs. 3 TVöD-Bund verlangen kann. Mit dieser Regelung (ebenso § 16 Abs. 2 a TVöD-VKA und § 16 Abs. 2a TV-L) tragen die Tarifvertragsparteien dem Gedanken Rechnung, dass ein Wechsel qualifizierter Beschäftigter im öffentlichen Dienst zu anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes unattraktiv sein kann, wenn erworbene Stufen beim neuen Arbeitgeber zwingend verloren gingen. Nach diesen Regelungen kann bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Der Kläger war vor seiner Einstellung zum 15. September 2017 nicht im öffentlichen Dienst, sondern - bis zum 8. September 2017- in einer Privatschule beschäftigt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der zeitlichen Unterbrechung von wenigen Tagen eine Einstellung in „unmittelbarem Anschluss“ vorlag. Entgegen der Ansicht der Berufung ist eine Unterbrechung jedenfalls nicht allein deshalb unschädlich, weil ein Arbeitnehmer - wie der Kläger - arbeitsunfähig erkrankt war. Entgegen der Ansicht der Berufung wendete die Schule Dr. Y. e.V. keinen „dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag“ an. Ein dem TVöD vergleichbarer Tarifvertrag liegt vor, wenn er im Wesentlichen gleiche Inhalte hat. Dazu müssen insbesondere die Entgeltregelungen und die Eingruppierung im Wesentlichen gleich tariflich geregelt sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Privatschule wendet keinen Tarifvertrag an. Dem vorgelegten Auszug aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Privatschule lässt sich nur entnehmen, dass der Kläger aufgrund einzelvertraglicher Abrede „in Orientierung“ an den BAT vergütet wurde. Das ist keine Tarifanwendung. Im Übrigen hatte der Kläger bei seiner Einstellung keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens dahin, ihm eine Vergütung nach Stufe 4 der EG 13 TVöD-Bund zu gewähren. Die Entscheidung über die Berücksichtigung der Stufen stand im Ermessen der Beklagten. Für eine sog. Ermessensreduzierung auf Null gab es keinen Grund. Insbesondere war die Beklagte - entgegen der Ansicht der Berufung - nicht verpflichtet, über eine Zuordnung in Stufe 3 hinaus, Vorbeschäftigungszeiten des Klägers in einer Privatschule zu „honorieren“. c) Der Kläger kann einen Anspruch auf eine Vergütung aus Stufe 4 (ab 15. September 2017) bzw. aus Stufe 5 TVöD-Bund (ab 1. Oktober 2019) der EG 13 TVöD-Bund nicht aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-Bund herleiten. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Eine Einstellung „zur Deckung des Personalbedarfs“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-Bund setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann. Solche Schwierigkeiten können allgemein arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten (vgl. BAG 21.11.2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47 mwN). Im Schuldienst kann dies bei einem sog. „Mangelfach“ der Fall sein (vgl. BAG 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12 – Rn. 28). Dem Erfordernis des besonderen Personalgewinnungsinteresses wird das Vorbringen des Klägers auch zweitinstanzlich nicht gerecht. Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass der Personalbedarf ohne die Einstellung des Klägers quantitativ und qualitativ hinreichend hätte gedeckt werden können. Insgesamt hätten sich 42 Personen auf die ausgeschriebenen Stellen beworben, wovon zehn (einschließlich des Klägers) eingestellt und vier auf eine Nachrückerliste gesetzt worden seien. Aus dem Vorbringen des Klägers geht nicht hervor, dass arbeitsmarktbedingt kein anderer Bewerber für die Stelle in Betracht gekommen sei, die mit ihm besetzt wurde. Entgegen der Ansicht der Berufung kann sich der Kläger nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, weil er insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt. Soweit sich der Kläger erneut auf die Stellungnahme des Gesamtpersonalrats vom 3. August 2018 (Anlage B 2) beruft, hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass dieser einen Bewerbermangel für ausgeschriebene Stellen am Standort „N.“, also in N-Stadt, behauptet hat. Der Kläger wurde für den Standort D-Stadt eingestellt. d) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die begehrte Differenzvergütung zu zahlen, weil sie den Gesamtpersonalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Personalrat bei der Stufenzuordnung neu einzustellender Arbeitnehmer nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG a.F. nicht ausnahmslos, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen mitzubestimmen. Wird dem Dienststellenleiter bei der Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten - wie in § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-Bund - hinsichtlich der Stufenzuordnung Ermessen eingeräumt, besteht kein Mitbestimmungsrecht (vgl. BVerwG 07.03.2011 - 6 P 15/10 - Rn. 48). Selbst wenn man annehmen wollte, dass das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats verletzt worden wäre, wofür der Kläger nichts Substantielles vorgetragen hat, begründet dies keinen Zahlungsanspruch. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten führt nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden haben (vgl. BAG 25.02.2015 - 1 AZR 642/13 - Rn. 47 mwN). e) Abschließend kann offenbleiben, ob der Kläger nach Zugang der ersten außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 7. Januar 2019 noch tatsächlich als Lehrer gearbeitet hat. Ein Stufenaufstieg (hier von Stufe 4 in Stufe 5 zum 1. Oktober 2019) setzt nach dem abschließenden tariflichen Regelungskonzept des TVöD grundsätzlich die ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe und damit die tatsächliche Arbeit der Beschäftigten voraus. Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis nur rechtlich besteht, in denen Beschäftigte aber während der Dauer einer Bestandsschutzstreitigkeit keine Arbeitsleistung erbringen, sind daher grundsätzlich nicht auf die Stufenlaufzeit anzurechnen und führen nicht zu einem früheren Stufenaufstieg (vgl. BAG 12.09.2022 - 6 AZR 261/21 - Rn. 18, 20 mwN). III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers. Der 1972 geborene Kläger war vom 15. September 2017 bis zum 31. Mai 2020 bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland im Zuständigkeitsbereich der C. als Fachlehrer im Aus- und Fortbildungszentrum D-Stadt beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung (TVöD-Bund) vereinbart. Der Kläger wurde nach Entgeltgruppe 13 TVöD-Bund vergütet und bei seiner Einstellung der Stufe 3 zugeordnet. Der Kläger ist der Ansicht, dass er aufgrund einschlägiger Berufserfahrung bei seiner Einstellung der Stufe 4 und ab Oktober 2019 der Stufe 5 hätte zugeordnet werden müssen. Sein beruflicher Werdegang gestaltete sich wie folgt: Nr. Zeitraum Tätigkeit Aufgaben 1 03.06.2002 - 31.07.2002 Praktikant Universität D-Stadt Praktikum in der Pressestelle 2 05.08.2002 - 29.11.2002 Praktikant Flughafen D-Stadt GmbH Praktikum im Service Center Marketing und Strategie 3 03.03.2003 - 28.02.2005 Hospitant L. Gesellschaft für Finanzkommunikation mbH Hospitation zum Arbeitsspektrum einer Agentur für Finanzkommunikation 4 20.08.2005 - 25.06.2006 Lehrer am staatlichen Gymnasium K-Straße in K-Stadt Erteilung von Unterricht 5 01.09.2006 - 01.08.2008 Lehrkraft bei der Stiftung Landeserziehungsheim N-Stadt Erteilung von Unterricht 6 06.08.2008 - 01.07.2009 Lehrer am Gymnasium in H-Stadt Erteilung von Unterricht 7 17.08.2009 - 08.09.2017 Lehrkraft an der Schule Dr. Y. e.V. in W-Stadt Erteilung von Unterricht Die Stufenzuordnung regelte § 16 TVöD-Bund in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 15 vom 17. Juli 2017 - auszugsweise - wie folgt: „§ 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. (2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt. Protokollerklärungen zu Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 3. (3) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. (4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. (5) … (6) Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Beide Zulagen können befristet werden. Sie sind auch als befristete Zulagen widerruflich und gelten als Tabellenentgelt gemäß § 15.“ Die Parteien führten zwei Kündigungsschutzprozesse. Im Rechtsstreit 8 Ca 261/19 (LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 311/19) obsiegte der Kläger. Im Rechtsstreit 4 Ca 508/20 einigten sich die Parteien in einem Prozessvergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung verlangt der Kläger mit seiner am 30. Dezember 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ab 15. September 2017 Differenzvergütung zwischen dem Entgelt aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe (EG) 13 und ab 1. Oktober 2019 aus der Stufe 5 der EG 13 TVöD-Bund zur Stufe 3. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 17.300,66 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 210,47 brutto seit 1. Oktober 2017, aus jeweils € 420,93 brutto monatlich, jeweils zum Ersten eines jeden Monats vom 1. November 2017 bis 1. März 2018, aus jeweils € 414,32 brutto monatlich, jeweils zum Ersten eines jeden Monats vom 1. April 2018 bis 1. April 2019, aus jeweils € 407,71 brutto monatlich, jeweils zum Ersten eines jeden Monats vom 1. Mai 2019 bis 1. Oktober 2019, aus jeweils € 901,19 brutto monatlich, jeweils zum Ersten eines jeden Monats vom 1. November 2019 bis 1. März 2020, aus jeweils € 882,39 brutto monatlich, jeweils zum Ersten eines jeden Monats vom 1. April 2020 bis 1. Juni 2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 15. November 2022 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger sei zutreffend nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-Bund der Stufe 3 der EG 13 TVöD-Bund zugeordnet worden, weil er bei seiner Einstellung über einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügt habe. Die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TVöD-Bund lägen nicht vor, weil der Kläger keine Vorbeschäftigungszeiten „beim Bund“ aufweisen könne, er sei vielmehr in einer Privatschule tätig gewesen. Ein Anspruch folge nicht aus § 16 Abs. 3 TVöD-Bund. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Schule Dr. Y. e.V. einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag angewendet habe. Er habe den Arbeitsvertrag lediglich auszugsweise vorgelegt, sein Prozessbevollmächtigter habe auf Nachfrage erklärt, weitere Informationen lägen ihm nicht vor. Dem vorgelegten Vertragsauszug könne eine Vergleichbarkeit mit dem TVöD nicht entnommen werden. Ferner habe der Kläger nicht vorgetragen, dass die Beklagte im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens verpflichtet gewesen sei, seine Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-Bund, weil keine Neueinstellung „zur Deckung des Personalbedarfs“ erfolgt sei. Die Beklagte habe substantiiert vorgetragen, dass sich 42 Personen auf die ausgeschriebenen Stellen beworben hätten, wovon sie zehn (einschließlich des Klägers) eingestellt und vier auf eine Nachrückerliste gesetzt habe. Der Kläger habe hierauf nicht substantiiert erwidert. Soweit er sich auf die Stellungnahme des Gesamtpersonalrats vom 3. August 2018 (Anlage B 2) berufe, habe dieser einen Bewerbermangel für ausgeschriebene Stellen am Standort N-Stadt angesprochen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 15. November 2022 Bezug genommen. Gegen das am 22. Dezember 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20. Januar 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 22. März 2023 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 21. März 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er macht geltend, eine „weitere Durchsicht“ der Lohnunterlagen habe nunmehr ergeben, dass ihn die Beklagte nicht nach Stufe 3, sondern nach Stufe 2 vergütet habe. Derzeit prüfe er die Lohnunterlagen und stelle die weiteren Rückstände zusammen; eine Klageerweiterung oder eine weitere Lohnklage behalte er sich vor. Aufgrund seiner Vorbeschäftigungszeiten von gut zwölf Jahren als Lehrkraft/Lehrer habe er Anspruch auf die begehrte Einstufung. Insbesondere hätte die Beklagte nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TVöD-Bund eine Zuordnung in Stufe 4 vornehmen müssen. Eine Beschränkung auf sog. „Inländerfälle“ dürfe nicht erfolgen, vielmehr müssten auch Vorbeschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber honoriert werden. Ein anderer Wille der Tarifvertragsparteien verstieße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der diskriminierungsfreien Entlohnung. Er verweise auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Januar 1998 (EuGH C-15/96). Aus dieser Entscheidung folge, dass seine Vorbeschäftigungszeiten zwingend anzurechnen seien. Daran ändere die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2018 (6 AZR 791/16) nichts, der ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Ferner nehme er erneut auf die Ausführungen des Gesamtpersonalrats in der Stellungnahme vom 3. August 2018 (Anlage B 2) Bezug. Dieser habe darauf hingewiesen, dass seine Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung hätten berücksichtigt werden müssen. Er bestreite mit Nichtwissen, was zulässig sei, den gesamten Vortrag der Beklagten zu internen Bewerbungsvorgängen. Der Gesamtpersonalrat habe in dem zitierten Schreiben ausgeführt, dass ein Mangel an genügend oder ausreichend qualifizierten Bewerbern vorgelegen habe. Das Arbeitsgericht hätte eine Beweisaufnahme durchführen müssen. Ausweislich des bereits erstinstanzlich vorgelegten Auszugs aus dem Arbeitsvertrag mit der Schule Dr. Y. e.V. aus W-Stadt sei seine dortige Vergütung mit der Vergütung nach dem TVöD-Bund vergleichbar gewesen. Die Beklagte hätte ihn deshalb nach § 16 Abs. 3 TVöD-Bund der Stufe 4 zuordnen müssen. Eine vollständige Identität der Vergütung werde nicht verlangt. Seit seinem Ausscheiden beim vorherigen Arbeitgeber am 8. September 2017 sei er bis zum 14. September 2017 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Aufgrund der „Überbrückung“ durch die Arbeitsunfähigkeit habe somit eine Unmittelbarkeit im Tarifsinne vorgelegen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hätte er in den Einstellungsgesprächen nicht darauf hinweisen müssen, dass er die Stelle nur antreten wolle, wenn weitere förderliche Zeiten anerkannt werden. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. November 2022, Az. 6 Ca 3054/21, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 17.300,66 brutto nebst gestaffelten Zinsen (wie in erster Instanz) iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.