Urteil
5 Sa 73/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0805.5SA73.21.00
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Leitsätze
Das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers hat nur dann einen eingeschränkten Umfang, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird. Selbst wenn die Parteien im Vertrag Einsatzorte bezeichnen, muss feststehen, dass auf diese Weise nicht nur die erste Einsatzstelle genau angegeben, sondern diese unter Verzicht auf das tarifliche Direktionsrecht als dauerhafter, ausschließlicher zukünftiger Arbeitsort festgelegt werden sollte. Dazu bedarf es eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder Absprachen. Das wiederum setzt im Regelfall voraus, dass die Frage des dauerhaften Einsatzortes zwischen den Vertragspartnern offen thematisiert wurde. Das gilt insbesondere angesichts einer zugleich erfolgenden uneingeschränkten Inbezugnahme des BAT, bei der § 12 BAT gerade nicht ausgeschlossen wurde.(Rn.33)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 615/21)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. Januar 2021, Az. 3 Ca 1119/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers hat nur dann einen eingeschränkten Umfang, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird. Selbst wenn die Parteien im Vertrag Einsatzorte bezeichnen, muss feststehen, dass auf diese Weise nicht nur die erste Einsatzstelle genau angegeben, sondern diese unter Verzicht auf das tarifliche Direktionsrecht als dauerhafter, ausschließlicher zukünftiger Arbeitsort festgelegt werden sollte. Dazu bedarf es eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder Absprachen. Das wiederum setzt im Regelfall voraus, dass die Frage des dauerhaften Einsatzortes zwischen den Vertragspartnern offen thematisiert wurde. Das gilt insbesondere angesichts einer zugleich erfolgenden uneingeschränkten Inbezugnahme des BAT, bei der § 12 BAT gerade nicht ausgeschlossen wurde.(Rn.33) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 615/21) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. Januar 2021, Az. 3 Ca 1119/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die beklagte Verbandsgemeinde aufgrund ihres Direktionsrechts berechtigt ist, die Klägerin auch in den Kindertagesstätten in den Ortsgemeinden E-Stadt und H-Stadt einzusetzen. Mit der vertraglichen Vereinbarung vom 15.11.1989 haben die Parteien die möglichen Dienstorte der Klägerin nicht ausschließlich auf die Ortsgemeinden C-Stadt, F-Stadt und G-Stadt beschränkt. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsangriffe der Klägerin rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin will festgestellt haben, dass die Beklagte sie nur in den Ortsgemeinden C-Stadt, F-Stadt und G-Stadt beschäftigen darf, jedoch nicht berechtigt ist, sie in den Ortsgemeinden E-Stadt und H-Stadt einzusetzen. Ihr Antrag ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die begehrte Feststellung bezeichnet das Klagebegehren so genau, dass die Streitfrage zwischen den Parteien mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (vgl. BAG 17.08.2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 12 mwN). Das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Die beklagte Verbandsgemeinde berühmt sich des Rechts, die Klägerin als Springerkraft in allen Kindertagesstätten in ihrer Trägerschaft einzusetzen. Mit einer Entscheidung über die begehrte Feststellung wird abschließend geklärt, ob dies zulässig ist. 2. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die beklagte Verbandsgemeinde befugt ist, die Klägerin in allen Kindertagesstätten in ihrer Trägerschaft einzusetzen. Das sind (derzeit) die Einrichtungen, die sich in den Ortsgemeinden E-Stadt, F-Stadt, F-Stadt,C-Stadt, G-Stadt und H-Stadt befinden. a) Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.11.1989 handelt es sich um einen im öffentlichen Dienst üblichen Musterarbeitsvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (st. Rspr., BAG 09.03.2021 - 9 AZR 323/20 - Rn. 17 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen hat die Bestimmung in Fußnote 2 das Weisungsrecht der Beklagten nicht eingeschränkt. Entgegen der Annahme der Klägerin ist diese Fußnote nicht so zu verstehen, dass sie von der Beklagten nur in den dort genannten Kindertagesstätten eingesetzt werden darf. Mit der vertraglichen Vereinbarung, „Einsatzort ist der Kindergarten C-Stadt/F-Stadt/G-Stadt“, haben die Parteien den möglichen Einsatzbereich für die Klägerin nicht ausschließlich auf diese Ortsgemeinden beschränkt. Das Arbeitsgericht hat den Arbeitsvertrag der Parteien zutreffend ausgelegt. Die Parteien haben in § 2 des Arbeitsvertrags vom 15.11.1989 vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung richtet. Der BAT (§ 12 Abs. 1) sah, wie der an seine Stelle getretenen TVöD-VKA (§ 4 Abs. 1), ein weitreichendes tarifliches Direktionsrecht vor. Im öffentlichen Dienst ist dem Arbeitgeber vorbehalten, Beschäftigte an einen anderen Ort abzuordnen. § 4 Abs. 1 TVöD (vormals § 12 Abs. 1 BAT) erlaubt dem Arbeitgeber aus dienstlichen Gründen Versetzungen und Abordnungen, dh. die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Tätigkeit in einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers bzw. die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung in einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers oder eines anderen Arbeitgebers, beides unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses (vgl. Schaub/Linck ArbR-HdB 18. Aufl. § 45 Rn. 27 mwN). In § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrags haben die Parteien außerdem vereinbart, dass die Klägerin, soweit es der Dienst erfordert, jede ihr übertragene Arbeit, auch an einem anderen Dienstort zu leisten hat. Dies muss ihr nach "Befähigung, Ausbildung und körperlicher Eignung" zumutbar sein. Entgegen der Ansicht der Berufung haben die Parteien, die in § 2 und § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrags getroffenen Regelungen nicht dadurch abbedungen, dass sie in der Fußnote 2 formuliert haben: „Einsatzort ist der Kindergarten C-Stadt/F-Stadt/G-Stadt“. Damit haben die Parteien nur die ersten Einsatzstellen der Klägerin bezeichnet, ohne künftige Verwendungen in anderen Kindertagesstätten außerhalb des genannten Ortsgemeinden auszuschließen. Die Klägerin wurde in den öffentlichen Dienst eingestellt. Sie konnte deshalb nicht annehmen, dass sich die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber mit der bloßen Nennung der Kindertagesstätten, die es bei der Einstellung der Klägerin im November 1989 in den angeführten Ortsgemeinden gab, ihres weitreichenden tariflichen Direktionsrechts begeben und sich ohne jeden Anlass vertraglich dauerhaft festlegen wollte, sie ausschließlich in Kindertagesstätten in den Ortsgemeinden C-Stadt, F-Stadt und G-Stadt einzusetzen. Es ist ersichtlich um den Ist-Zustand bei Einstellung gegangen. Der Arbeitsvertrag bedarf als Dauerschuldverhältnis einer ständigen, bei Vertragsschluss gedanklich nicht vorwegnehmbaren Anpassung. Die Kindertagesstätte in E-Stadt wurde im Herbst 1993 eröffnet, die Kindertagesstätte in H-Stadt wurde zum 01.01.2012 von der Ortsgemeinde in die Trägerschaft der Beklagten übergeleitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann einen eingeschränkten Umfang, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird. Selbst wenn die Parteien - wie hier - im Vertrag Einsatzorte bezeichnen, muss feststehen, dass auf diese Weise nicht nur die erste Einsatzstelle genau angegeben, sondern diese unter Verzicht auf das tarifliche Direktionsrecht als dauerhafter, ausschließlicher zukünftiger Arbeitsort festgelegt werden sollte. Dazu bedarf es eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder Absprachen. Das wiederum setzt im Regelfall voraus, dass die Frage des dauerhaften Einsatzortes zwischen den Vertragspartnern offen thematisiert wurde. Das gilt insbesondere angesichts einer zugleich erfolgenden uneingeschränkten Inbezugnahme des BAT, bei der § 12 BAT gerade nicht ausgeschlossen wurde (vgl. BAG 21.01.2004 - 6 AZR 583/02 - Rn. 24 mwN; 22.01.2004 - 1 AZR 495/01 - Rn. 22 mwN; 26.06.2002 - 6 AZR 50/00 - Rn. 15 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 11.06.2010 - 9 Sa 76/10 - Rn. 17 mwN). Dass bei ihrer Einstellung - oder später - Erklärungen dieser Art abgegeben worden wären, hat die Klägerin nicht behauptet. c) Wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, ist die Ausübung des Direktionsrechts durch die beklagte Verbandsgemeinde nicht iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB ermessensfehlerhaft. Am bisherigen Arbeitsplatz sind personelle Spannungen aufgetreten, weshalb die Klägerin nicht länger in der Kindertagesstätte „K“ in C-Stadt eingesetzt werden wollte. Mit einem Einsatz als Springerkraft war die Klägerin einverstanden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Springerkraft in allen Kindertagesstätten im Bedarfsfall (zB. zur Krankheits- oder Urlaubsvertretung) flexibel einsetzen will. Die Klägerin kann auch die Kindertagesstätten in E-Stadt oder H-Stadt mit ihrem Roller erreichen. Bei schlechtem Wetter kann sie Bus und Bahn benutzen. Der Weg zur Arbeit verlängert sich nur unwesentlich. III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, an welchen Dienstorten die Klägerin ihre Arbeitsleistung zu erbringen hat. Die 1966 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.1989 bei der beklagten Verbandsgemeinde zu einer Monatsvergütung von zuletzt € 3.855,19 brutto als Erzieherin angestellt. Der beklagten Verbandsgemeinde gehören acht Ortsgemeinden an. Sie ist Trägerin von sechs Kindertagesstätten, die sich in den Ortsgemeinden E-Stadt, F-Stadt, C-Stadt (zwei), G-Stadt und H-Stadt befinden. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom 15.11.1989 heißt es auszugsweise: "§ 1 Frau A. wird ab 01.11.1989 als Mitarbeiterin in der Gruppe für die in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde C-Stadt stehenden Kindergärten eingestellt. § 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. … … § 7 (1) … (2) Der Angestellte hat, soweit es der Dienst erfordert, jede ihm übertragene Arbeit, auch an einem anderen Dienstort und bei einer anderen Dienststelle zu leisten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann, ohne daß der Arbeitsvertrag geändert wird. *2 (3) … Einsatzort ist der Kindergarten C-Stadt/F-Stadt/G-Stadt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen Versetzungen innerhalb der einzelnen Kindergärten vorzunehmen. …“ Der mit dem Fußnotenzeichen *2 gekennzeichnete Text wurde maschinenschriftlich in den Mustertext eingefügt. Bei Vertragsschluss im November 1989 war die Beklagte Trägerin von vier Kindertagesstätten in C-Stadt (zwei), F-Stadt und G-Stadt. Die Kindertagesstätten in den Ortsgemeinden E-Stadt und H-Stadt kamen später hinzu. Die Klägerin wurde in den Freinsheimer Kindertagesstätten "I“ und später im "K“ beschäftigt. Nachdem personelle Spannungen aufgetreten waren, bat die Klägerin darum, nicht länger im "K" eingesetzt zu werden. Mit Schreiben vom 15.06.2020 setzte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung ab 17.08.2020 auf die bei der Kindertagestätte in G-Stadt angegliederte Vollzeit-Springerstelle um. In dem Schreiben heißt es abschließend: „Im Bedarfsfall sind Sie als Springerkraft in allen Kita-Einrichtungen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde C-Stadt einsetzbar." Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei aufgrund der Individualvereinbarung in Fußnote 2 des Arbeitsvertrags vom 15.11.1989 nicht berechtigt, sie in den Kindertagesstätten E-Stadt und H-Stadt einzusetzen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festgestellt, dass ihr Einsatzort bei der Beklagten auf die vertraglich vereinbarten Kindergärten der Beklagten in den Gemeinden C-Stadt, F-Stadt und G-Stadt beschränkt ist und dass die Umsetzung durch die Beklagte vom 15.06.2020 nicht die Kitas in E-Stadt und H-Stadt erfasst. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 20.01.2021 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei aufgrund ihres Weisungsrechts befugt, der Klägerin nach Maßgabe des § 106 GewO auch andere Einsatzorte als C-Stadt, F-Stadt und G-Stadt zuzuweisen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 20.01.2021 Bezug genommen. Gegen das am 09.02.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 01.03.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.04.2021, der am selben Tag einging, begründet. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen fehlerhaftes Schließen, einem Sprung im Schließen (saltus in concludendo). Ein solcher Sprung liege vor, wenn eine Prämisse unter Außerachtlassung der anderen Prämisse mit der Konklusion verbunden werde. Stattdessen werde ein entferntes Merkmal mit einer Sache ohne Zwischenmerkmal (nota intermedia) verknüpft. Obersatz: Die Klägerin hat an jedem Dienstort ihren Dienst zu leisten. Untersatz: Einsatzort ist der Kindergarten C-Stadt/F-Stadt/G-Stadt. Konklusion: Die Klägerin hat an jedem Dienstort ihren Dienst zu leisten. Das Arbeitsgericht habe den Obersatz mit der Konklusion unter Außerachtlassung des Untersatzes verbunden. Stattdessen habe es ein entferntes Merkmal ohne Zwischenmerkmal mit seiner Konklusion verknüpft. Der Untersatz wäre unbeachtlich, weil die Parteien bei Vertragsschluss das Bedürfnis gehabt hätten, die bestehenden Dienstorte, ausschließlich diese, nicht auch die geplanten und binnen Jahresfrist eröffneten, aufzuzählen. Eine solche Konklusion wäre legitim, wenn die Annahme leicht und widerspruchsfrei hinzugedacht werden könnte. Es sei weder leicht noch widerspruchsfrei hinzuzudenken, dass in einem schriftlichen Arbeitsvertrag Regelungen hinzugefügt werden, die ohne Belang sein sollen. Das Arbeitsgericht stütze seine Annahme darauf, dass die Nennung jeglichen konkreten Einsatzortes in § 7 entbehrlich wäre. Wenn also die Versetzungsbefugnis alle Kindergärten, die bestehenden, die geplanten und ungeplanten erfasse, wozu dann noch eine mühsame, maschinenschriftliche zusätzliche, sinnfreie Aufzählung der bestehenden Kindergärten? Die Annahme des Arbeitsgerichts, der maschinenschriftlich zusätzlich eingefügte Untersatz in den schriftlichen Arbeitsvertrag (§ 7 Abs. 2 Satz 2) wäre für die Versetzungsbefugnis bedeutungslos, könne weder leicht noch widerspruchsfrei hinzugedacht werden. Die Annahme sei denkfehlerhaft (illegitimus). Das angefochtene Urteil beruhe zudem auf einem Verstoß gegen den Satz vom Widerspruch. Denkfehlerhaft sei die Begründung des Gerichts, dass die „unmittelbar vor der Konkretisierung geregelte Versetzungsbefugnis überflüssig und unverständlich wäre“, wenn die eingefügten Einsatzorte die Versetzungsbefugnis beschränken würden. Es sei das Wesen jeder Konkretisierung, dass sie die zuvor geregelte Versetzungsbefugnis beschränke, indem sie die Einsatzorte namentlich nenne. Hierdurch werde die in § 7 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags geregelte Versetzungsbefugnis weder überflüssig noch unverständlich. Zudem beziehe sich § 7 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags nicht nur auf den Dienstort, sondern auch auf die Befähigung, Ausbildung und körperliche Eignung. Auch die Begründung des Arbeitsgerichts, die Interessenlage der Parteien gebiete die vorgenommene Subsumtion, sei denkfehlerhaft (nimium vel parum probare). Dem Arbeitsgericht sei die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss vor über 30 Jahren nicht bekannt. Soweit die Klägerin ins Blaue hinein behauptet habe, dass die Einsatzorte „üblicherweise in maschinenschriftlichen Zusätzen“ aufgezählt worden wären, sei diese „Übung“ bestritten worden. Beweis habe das Arbeitsgericht nicht erhoben. Die Subsumtion des Arbeitsgerichts, eine Beschränkung der Einsatzorte hätte der Interessenlage der Parteien vor 30 Jahren widersprochen, beruhe mangels Kenntnis der Interessenlage im November 1989 auf einem Fehlschluss. Die Rechtsverletzung des Arbeitsgerichts sei erheblich. Hätte das Arbeitsgericht nicht gegen die vorstehenden Denkgesetze verstoßen, hätte es gemäß ihrer Schlussanträge erkannt. Der Untersatz sei für die Konklusion unbeachtlich. Die Beklagte habe vor über 30 Jahren einen vorgefertigten Formularvertrag verwandt. Dieser Formularvertrag habe keine vertragliche Festlegung der Dienstorte vorgesehen. Daher seien diese maschinenschriftlich hinzugefügt worden. Es handele sich um eine Individualvereinbarung, an die sich die Beklagte über 30 Jahre lang gehalten habe. Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.01.2021, Az. 3 Ca 1119/20, abzuändern und festzustellen, dass ihr Einsatzort bei der Beklagten auf die vertraglich vereinbarten Kindergärten der Beklagten in den Gemeinden C-Stadt, F-Stadt und G-Stadt beschränkt ist und dass die Umsetzung durch die Beklagte vom 15.06.2020 nicht die Kitas in E-Stadt und H-Stadt erfasst. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.