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Urteil

2 Ca 98/24

Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGWES:2024:1015.2CA98.24.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Umsetzung der Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung durch die Beklagte mit sofortiger Wirkung gemäß Schreiben vom 15.01.2014 in den Geschäftsbereich 7 unwirksam ist.2. Es wird festgestellt, dass die Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der beklagten Stadt mit Wirkung vom 21.11.2023 unwirksam ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die beklagte Stadt und die Klägerin jeweils zur Hälfte.5. Der Streitwert wird auf 22.713,76 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Umsetzung der Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung durch die Beklagte mit sofortiger Wirkung gemäß Schreiben vom 15.01.2014 in den Geschäftsbereich 7 unwirksam ist.2. Es wird festgestellt, dass die Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der beklagten Stadt mit Wirkung vom 21.11.2023 unwirksam ist. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die beklagte Stadt und die Klägerin jeweils zur Hälfte.5. Der Streitwert wird auf 22.713,76 € festgesetzt. 2 Ca 98/24 Arbeitsgericht I. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit O. Klägerin Prozessbevollmächtigte N. gegen Y. Beklagte hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts I. auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2024 durch die Richterin Z. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter V. und den ehrenamtlichen Richter A. für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Umsetzung der Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung durch die Beklagte mit sofortiger Wirkung gemäß Schreiben vom 15.01.2014 in den Geschäftsbereich 7 unwirksam ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der beklagten Stadt mit Wirkung vom 21.11.2023 unwirksam ist. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die beklagte Stadt und die Klägerin jeweils zur Hälfte. 5. Der Streitwert wird auf 22.713,76 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Abordnung und dauerhaften Umsetzung sowie einer Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und der damit einhergehenden Entziehung der Leitung der Stabsstelle „Gleichstellung“. Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war zunächst ab dem 15.02.1999 bei der Stadt L. auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15.01.1999 als Verwaltungsangestellte tätig (vgl. Bl. 12 f. d.A.). Zum 04.12.2006 wechselte sie zur beklagten Stadt. Dort war sie zunächst auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.10.2006 als Fallmanagerin im ARGE Job-Center E. tätig und wurde später auf Grundlage des Änderungsvertrages vom 25.10.2010 im Rahmen einer Abordnung im Kreis I. als tariflich Beschäftigte bei der Beklagten weiterbeschäftigt (vgl. Bl. 14 ff. d.A.). Am 08.06.2011 schrieb die Beklagte das Amt der Gleichstellungsbeauftragten aus (vgl. Stellenausschreibung, Bl. 17 f. d.A.). Die Klägerin bewarb sich hierauf mit Erfolg und wurde mit Schreiben der Beklagten vom 29.12.2011 mit Wirkung zum 16.01.2012 „auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten umgesetzt“. Gleichzeitig hob die Beklagte die Abordnung zum Kreis I. mit Ablauf des 15.01.2012 auf (Bl. 19 f. d.A.). Infolgedessen schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung, wonach die Klägerin ab dem 16.01.2012 als Beschäftigte nach dem TVöD bei der Beklagten weiterbeschäftigt und von der Entgeltgruppe (im Folgenden „EG“) 10 Stufe 5 in die EG 11 Stufe 5 höhergruppiert wird (vgl. Änderungsvertrag v. 29.12.2011, Bl. 21 d.A.). Ihre monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 5.678,44 €. Seit dem 14.01.2019 war die Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“ (vgl. Organisationsverfügung v. 14.01.2019, Bl. 31 f. d.A.). Nach der allgemeinen Geschäftsanweisung der Beklagten richten sich die Leitungstätigkeiten auf Ebene der Stabsstellenleitungen nach Delegation der nächsthöheren Vorgesetzten (vgl. Vermerk v. 18.11.2019, Bl. 33 d.A.). Dementsprechend ist die Gleichstellungsbeauftragte bei der Beklagten auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin unterstellt. Dies entspricht der höchsten Ebene eines nicht gewählten Mitarbeiters bei der Beklagten. Status, Aufgabe, Verfahren der Bestellung, persönliche Voraussetzungen, Rechte und Pflichten der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus einer Zusammenschau der speziellen Regelungen in § 5 GO NRW sowie den allgemeineren Regelungen in §§ 15 ff. LGG NRW. Im Jahre 2016 beauftragte der damalige Bürgermeister die Klägerin, den Gleichstellungsplan für die Beklagte zu erstellen, wobei sie durch den Fachdienst 1.1 Personalmanagement (im Folgenden „FD 1.1“) unterstützt wurde. Dieser Gleichstellungsplan galt zunächst bis zum 30.06.2020; seine Gültigkeit wurde durch Beschluss des Stadtrates bis zum 31.12.2021 verlängert. Im September 2020 wurde Q. als Bürgermeisterin der beklagten Stadt gewählt. Die Zusammenarbeit zwischen der Bürgermeisterin und der Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte gestaltete sich schwierig. lm Februar 2021 gab es einen ersten Besprechungstermin mit dem FD 1.1, in dessen Nachgang die Klägerin der Beklagten einen detaillierten Zeit- und Zuständigkeitsplan zur Erstellung des Gleichstellungsplanes übermittelte. In diesem Zeitplan vermerkte sie unter anderem, dass die Stabsstelle „Gleichstellung“ den Gleichstellungsplan schreibe. lm weiteren Verlauf traf die Klägerin alle Vorbereitungen und Maßnahmen für den neuen Gleichstellungsplan. Im Juni 2021 setzte das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „MHKBD NRW“) die Klägerin über den vorbereiteten Muster-Gleichstellungsplan in Kenntnis. Diese Information gab sie der im Rahmen der Erstellung des Gleichstellungsplans gebildeten Arbeitsgruppe nicht weiter. Am 28.09.2021 erklärte die Klägerin im Verwaltungsvorstand, dass sie in der am gleichen Tag stattfindenden Sitzung des Hauptausschusses eine Präsentation zum Gleichstellungsplan vorstellen würde. Der im Anschluss daran telefonisch erfolgten Aufforderung der Bürgermeisterin, ihr diesbezüglich Informationen zukommen zu lassen und diese Präsentation vorab zur Kenntnis vorzulegen, kam sie nicht nach. Im November 2021 wurde festgestellt, dass der neue Gleichstellungsplan nicht bis zum 31.12.2021 fertiggestellt werden könne, weshalb der Geschäftsbereich 1 eine Beschlussvorlage für den Stadtrat gefertigt habe, wonach die Gültigkeit des Gleichstellungsbeschlusses erneut bis zum 30.06.2022 verlängert werden sollte. Im Dezernentenumlauf widersprach die Klägerin dieser Beschlussvorlage und gab als Begründung an, dass ausschließlich die Gleichstellungsstelle aktiv am Gleichstellungsplan gearbeitet habe und dass diese nicht verantwortlich sei. Der Stadtrat beschloss sodann im Dezember 2021 die entsprechende erneute Verlängerung des Gleichstellungsplans. lm Anschluss daran wurde weiterhin an der Erstellung des neuen Gleichstellungsplan gearbeitet. Mit ihrer E-Mail vom 30.03.2022 wies die Klägerin die Bürgermeisterin der Beklagten u.a. darauf hin, dass sie ihrer Beratungspflicht nachkommen müsse und der Gleichstellungsplan Ende Juli 2022 (gemeint war wohl „Ende Juni 2022“) auslaufen würde (vgl. Bl. 292 d.A.). Am 03.05.2022 übersendete der FD 1.1 der Klägerin die personelle Vorlage zu Beförderungen von Beamten im Jahr 2022. Den möglichen Beförderungen ab 01.07.2022 stimmte die Klägerin nicht zu, mit der Begründung, dass es keinen gültigen Gleichstellungsplan gebe. In ihrer E-Mail vom 05.05.2022 wies die Klägerin die Bürgermeisterin der Beklagten erneut darauf hin, dass die Fortschreibung rechtzeitig für den Hauptausschuss am 14.06.2022 fertiggestellt sein müsse, und dass sie diese Frist als gefährdet ansehe (vgl. Bl. 295 d.A.). Mit ihrer E-Mail vom 18.05.2022 teilte die Bürgermeisterin der Klägerin mit, dass der Geschäftsbereichsleiter 1 die Beschlussvorlage vorbereiten werde (vgl. Bl. 296 d.A.). Mit ihrer E-Mail vom 19.05.2022 an die Bürgermeisterin teilte die Klägerin ihr mit, dass sie im Jahre 2016 den Gleichstellungsplan unter gewissen Voraussetzungen erstellt habe und diese Voraussetzungen dieses Mal nicht vorlägen. Insbesondere würde es trotz mehrfacher Kommunikation an statistischen Zahlen fehlen, die notwendig seien, um entsprechende Maßnahmen und Quoten zu entwickeln. Auch wies sie darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe sei, den Gleichstellungsplan zu erstellen, sondern bei der Erstellung fachlich zu beraten (vgl. Bl. 297 f. d.A.). Daraufhin erstellte der Geschäftsbereichsleiter 1 bzw. der FD 1.1 den Gleichstellungsplan und legte ihn rechtzeitig dem Rat zur Beschlussfassung vor. Bereits im Juli 2021 wurde die Klägerin über den von der Beklagten seit Frühjahr 2021 ausgearbeiteten Text der Stellenausschreibung der Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaft U. informiert. Am 11.03.2022 erläuterte der Geschäftsbereichsleiter 1 der Klägerin die Rechtslage hinsichtlich der Beteiligung der Gleichstellungsstelle am Stellenbesetzungsverfahren dieser Tochtergesellschaft. Das Stellenbesetzungsverfahren wurde durch Ratsbeschluss vom 21.03.2022 dahingehend beendet, dass ein Bewerber mit Wirkung zum 01.05.2022 bestellt wurde. Am 16.03.2022 widersprach die Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte der Stellenbesetzung gemäß § 19 LGG NRW, da sie nicht beteiligt worden sei. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer E-Mail vom 31.03.2022 bat sie das MHKBD NRW um eine rechtliche Einschätzung dieses Sachverhaltes. Das Ministerium führte in seiner Stellungnahme vom 02.05.2022 aus, dass die entsprechende Anwendung des LGG gemäß § 2 Abs. 2 LGG NRW nicht zu einer Zuständigkeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragte führe. Vielmehr handele es sich bei der U. um eine eigene Dienststelle, die nach § 15 Abs. 1 LGG NRW eine eigene Gleichstellungsbeauftragte bestellen müsse, die dann an den Stellenbesetzungsverfahren zu beteiligen sei (Bl. 303 ff. d.A.). Des Weiteren legte die Klägerin im Stellenbesetzungsverfahren der Leitung des Museum M. zunächst gegen die Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen am 17.03.2022 und sodann gegen die interne und externe erneute Stellenausschreibung am 05.07.2022 jeweils Widerspruch ein. Beide Widersprüche wurden zurückgewiesen. Im letzten Widerspruch wurde dargelegt, dass insbesondere die Anpassung des Anforderungsprofils nicht zu beanstanden sei und auch die externe Ausschreibung keine Diskriminierung interner weiblicher Bewerberinnen darstelle. Im Juli 2022 entschied die Bürgermeisterin der Beklagten, die Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte von den in der Regel wöchentlich stattfindenden Sitzungen des erweiterten Verwaltungsvorstandes auszuschließen, obwohl die Gleichstellungsbeauftragte bei der Beklagten seit Jahrzehnten als ständiges Mitglied an diesen Sitzungen teilnahm. Hiergegen erhob die Klägerin nach einem erfolglosen Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht R., welches das Verfahren unter dem Aktenzeichen C. führt. Am 07.08.2022 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Erhöhung der Stellenanteile der Stabsstelle Wirtschaftsförderung im Bereich der Stadtinformation P. sowie im Bereich der Tourismusförderung vor. Einen weiteren Widerspruch vom 10.08.2022 legte sie gegen die Verstetigung von KIM-Stellen für gut lntegrierte und für Einbürgerungen sowie die Einrichtung einer Stelle für eine einzuarbeitende Person im Bereich Einbürgerungen ein. In beiden Fällen bemängelte die Klägerin, erst durch den Dezernentenumlauf der gefertigten Beschlussvorlagen Kenntnis von diesen erhalten zu haben. Die Widersprüche wurden zurückgewiesen. Ebenso entschied die Bürgermeisterin durch Dienstanweisung und ohne vorherige Anhörung der Klägerin, dass sie als Gleichstellungsbeauftragte nicht in den Personenkreis der Mitglieder des Stabes für außergewöhnliche Ereignisse bestimmt wird. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin nach einem erfolglosen Widerspruch ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht R., welche dort unter dem Aktenzeichen J. rechtshängig ist. Die Klägerin erhob daneben weitere, zahlenmäßig nicht konkret bezifferte, Widersprüche gegen mehrere im Verwaltungsvorstand getroffene Entscheidungen (u.a. Stellenbesetzungsverfahren Nachfolge im FD 5.4, Sicherstellung der Rufbereitschaft im FD 3.1). Bis auf zwei Widersprüche sind alle zurückgewiesen worden. Im Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023 lud die Bürgermeisterin die Klägerin lediglich zu zwei Sitzungen des Verwaltungsvorstandes ein. Der Einladung im Januar 2023 konnte die Klägerin, was der Bürgermeisterin der Beklagten bekannt war, aufgrund ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit nicht folgen. Im Nachgang dieser Sitzung erfolgte weder eine Information über diese noch wurde der Klägerin das Sitzungsprotokoll zur Verfügung gestellt. Zu einem weiteren Termin am 26.04.2023 um 09:00 Uhr erhielt die Klägerin am Vorabend nach 17:00 Uhr eine E-Mail folgenden Inhalts: „Hallo G., ggf. ist es möglich, dass Sie morgen zur VV hinzugerufen werden. Dies ist noch in der Abklärung. Bitte halten Sie sich bereit. Ich melde mich telefonisch morgen noch dazu." (vgl. Bl. 238 d.A.). In der Sitzung des Verwaltungsvorstandes vom 19.07.2023 wurde die Klägerin gebeten, eine zuvor nicht rechtzeitig erfolgte Beteiligung nachzuholen. Dem kam die Klägerin nicht nach. Im September 2023 übertrug die Beklagte der Stabsstelle Gleichstellung die zusätzliche Aufgabe „Kontakt und Koordinierungsstelle der LGBTIAQ* Community“ (vgl. Organisationsverfügung v. 19.09.2023, Bl. 34 d.A.). Mit Schreiben vom 21.11.2023 sprach die Beklagte die Abordnung der Klägerin mit sofortiger Wirkung zunächst für die Dauer von drei Monaten in den Fachdienst 7.1 ASD, also Allgemeinen Sozialen Dienst aus und gab dabei an, dass sie ihrer Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin entsprechend entgeltgleich eingesetzt werden solle. Gleichzeitig berief die Beklagte – ohne vorherige Anhörung der Klägerin und ohne vorherige Beteiligung des Personalrats sowie der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten – die Klägerin von ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte ab und begründete dies mit einem nicht mehr gegebenen Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Bürgermeisterin der Beklagten. Dabei führte sie aus, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Sinne der Gleichberechtigung aller Beschäftigten aufgrund zahlreicher Vorfälle nicht mehr möglich sei und das Verhältnis zerrüttet sei. Darüber hinaus erfülle die Klägerin die ihr übertragenen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nicht im Rahmen des ihr zustehenden Aufgabenbereichs. Wegen der Abberufungsgründe der Beklagten im Einzelnen wird auf das als Kopie zur Gerichtsakte gereichte Schreiben der Beklagten vom 21.11.2023 verwiesen (vgl. Schreiben vom 21.11.2023, Bl. 22 ff. d.A.). Anschließend hörte die Beklagte den Personalrat und die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte zu einer von ihr geplanten dauerhaften Umsetzung der Klägerin in den Geschäftsbereich 7 (Jugend und Soziales) an (vgl. Bl. 205 u. 208 d.A.). Während die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte erklärte, das Anhörungsschreiben zur Kenntnis genommen zu haben, äußerte der Personalrat, die Frist verstreichen lassen zu wollen (vgl. Bl. 207 u. 209 d.A.). Mit Schreiben vom 15.01.2024, versehentlich datiert auf den 15.01.2014, wurde die Klägerin sodann unter Beibehaltung ihrer Entgeltgruppe dauerhaft als Springerin in den Geschäftsbereich 7 umgesetzt (vgl. Bl. 203 d.A.). Nach Ausspruch dieser Umsetzung kommentierte die Klägerin im Januar 2024 auf der Social-Media-Plattform „Facebook“ den nachfolgenden Beitrag der Seite „Satirefabrik E.“ mit „gefällt mir“ (vgl. Bl. 81 d.A.): „Unsere Gutenachtgeschichte Es war einmal eine Bürgermeisterin in E., die ihren Aufgaben gewachsen war. Und morgen erzähle ich euch ein anderes Märchen.“ Mit seinem Schreiben vom 24.09.2024 erteilte das Verwaltungsgericht R. im Rahmen des dort unter dem Aktenzeichen C. geführten Verfahrens u.a. rechtliche Hinweise an die Parteien. So teilte es seine Auffassung mit, dass jedenfalls mit dem Ausschluss der Teilnahme an elf Sitzungen des erweiterten Verwaltungsvorstandes im Jahre 2022 die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten aus § 5 Abs. 4 Satz 1 GO NRW und §§ 21, 18 Abs. 4 Satz 1 LGG NRW verletzt worden seien. Ferner wies es klarstellend darauf hin, dass die Bürgermeisterin immer verpflichtet sei, eine Einladung der Gleichstellungsbeauftragten zu der Sitzung des Verwaltungsvorstandes auszusprechen, sollten Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten betroffen sein. Wegen der weiteren Einzelheiten der erteilten Hinweise wird auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 24.09.2024 Bezug genommen (vgl. Bl. 266 ff. d.A.). Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ist bei der Beklagten derzeit weiterhin unbesetzt. Mit ihrer am 16.01.2024 beim hiesigen Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 24.01.2024 zugestellten Klage wehrt die Klägerin sich gegen ihre befristete Abordnung vom 21.11.2023 in den Fachdienst 7.1. ASD und ihre Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte. Mit ihrer am 07.02.2024 beim Gericht eingegangenen, der Beklagten am 09.02.2024 zugestellten Klage wehrt sie sich gegen die von der Beklagten am 15.01.2024 ausgesprochene dauerhafte Umsetzung in den Geschäftsbereich 7. Das zuletzt genannte Verfahren ist zunächst beim hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 2 Ca 226/24 geführt worden. Mit seinem jeweiligen Beschluss vom 28.02.2024 hat das Arbeitsgericht I. sich – auf Rüge der Beklagten – für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht R. verwiesen (Bl. 87 ff d.A.; Bl. 52 ff. d.A. 2 Ca 226/24). Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht R. mit seinen Beschlüssen vom 28.06.2024 den jeweiligen Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts I. abgeändert und den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten jeweils für zulässig erklärt (Bl. 90 ff. d.A. 3 Ta 51/24; Bl. 93 ff. d.A. 3 Ta 52/24). Mit Beschluss vom 15.10.2024 hat das Arbeitsgericht I. das Ausgangsverfahren 2 Ca 98/24 mit dem Verfahren 2 Ca 226/24 unter Führung des ersteren Verfahrens verbunden (Bl. 278 d.A.). Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch darauf, festzustellen, dass die zunächst von der Beklagten am 21.11.2023 ausgesprochene befristete Abordnung in den allgemeinen Sozialdienst unwirksam sei. Insbesondere sei das hierfür erforderlich Feststellungsinteresse – auch nach der von der Beklagten ausgesprochenen dauerhaften Umsetzung als Springerin – gegeben, da ihr mit der nachfolgenden Umsetzung nicht konkret mitgeteilt worden sei, welche Stelle sie im Geschäftsbereich 7 inne haben werde. Dort gebe es sowohl Verwaltungsstellen als auch Sozialarbeiterstellen, weshalb für sie nicht ersichtlich sei, wie die künftige Stellenausübung als Springerin aussehe. Auch ihre mit Schreiben vom 21.11.2023 erklärte Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte mit sofortiger Wirkung, die die Beklagte mit einem nicht mehr gegebenen Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Bürgermeisterin der Beklagten begründet habe, sei unwirksam. Sie habe keine Pflichtverletzungen begangen, sondern lediglich ihre Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte wahrgenommen. Dabei habe sie die gesetzlich vorgegebenen Instrumentarien genutzt, sofern ihre Beurteilung von gleichstellungsrelevanten Sachverhalten mit der Beurteilung durch die Bürgermeisterin divergiert habe. Dass sich die jahrzehntelange vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bürgermeisterin und Gleichstellungsbeauftragter verschlechtert habe, liege daran, dass die Bürgermeisterin sukzessive versucht habe, sie als Gleichstellungsbeauftragte aus ihrem bisherigen Aufgabenbereich heraus zu drängen. Zudem sei die Abberufung bereits aus formalen Gründen unwirksam, da sie im Vorfeld nicht angehört worden sei und weder der Personalrat noch die stellvertretende Gleichstellungbeauftragte vor Ausspruch der streitgegenständlichen Abberufung beteiligt worden seien. Schließlich sei auch die am 15.01.2024 ausgesprochene dauerhafte Umsetzung der Klägerin in den Geschäftsbereich 7 unwirksam, da eine nach dem TVöD-SuE zu vergütende Beschäftigung der Klägerin als Sozialarbeiterin bereits nach ihrem bestehenden Arbeitsvertrag ausgeschlossen sei. Die Stelle als Springerin sei nicht gleichwertig. Jedenfalls ermangele es ebenfalls einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats und der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten im Vorfeld der streitgegenständlichen Umsetzung, da diese nicht hinreichend über die Gründe informiert worden seien. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass ihre Abordnung als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung durch die Beklagte mit Wirkung vom 21.11.2023 zunächst für die Dauer von drei Monaten im Fachdienst 7.1 ASD (Allgemeiner Sozialdienst) unwirksam ist und die Beschäftigung als Gleichstellungsbeauftragte der beklagten Stadt unverändert fortbesteht; 2. festzustellen, dass ihre Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte der Stadt E. mit Wirkung vom 21.11.2023 unwirksam ist, 3. festzustellen, dass ihre Umsetzung als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung durch die Beklagte mit sofortiger Wirkung gemäß Schreiben vom 15.01.2024 in den Geschäftsbereich 7 unwirksam ist und die bisherige Beschäftigung unverändert fortbesteht. Die beklagte Stadt beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Abberufung der Klägerin von ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte sei ebenso wirksam wie die zuletzt erfolgte Versetzung in den Geschäftsbereich 7. Das Zerwürfnis zwischen der Klägerin und der Bürgermeisterin der Beklagten sei darauf zurückzuführen, dass sich die Bürgermeisterin in ihrer Aufgabewahrnehmung von der Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte nicht hinreichend unterstützt gesehen habe und die Klägerin häufig ihre Kompetenzen als Gleichstellungsbeauftragte überschritten sowie sich auch gegenüber Mitarbeitenden respektlos gezeigt habe. Zusammenfassend habe die Klägerin im Einzelnen folgendes Fehlverhalten gezeigt: (1) Sie sei ihrer Unterstützungs- und Beratungspflicht bei der Aufstellung des seit Juni 2022 geltenden Gleichstellungsplans nicht nachgekommen. So habe die Klägerin, nachdem die Gültigkeit des Gleichstellungsplan erneut und zwar bis zum 30.06.2022 verlängert worden sei, mit E-Mail vom 28.04.2022 mitgeteilt, dass ihre Beratungsarbeit für den Gleichstellungsplan beendet sei und sie nicht wisse, wer den Gleichstellungsplan schreibe, weshalb diese Aufgabe ab April 2022 vom Geschäftsbereich 1 (Steuerung, Verwaltungsmanagement) bzw. dem FD 1.1 habe erledigt werden müssen. (2) Sie habe nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens für den Posten der Geschäftsführung der städtischen Tochtergesellschaft U. im März 2022 ohne gegebene Zuständigkeit Widerspruch erhoben. Im nichtöffentlichen Teil der gemeinsamen Sitzung des Finanz- und des Hauptausschusses habe sie sodann ungefragt das Wort ergriffen und mit eigensinnigen, fehlerhaften Ausführungen das Verwaltungsvorgehen hinsichtlich des Auswahlverfahrens diskreditiert, was zu einer kaum aufzulösenden Unsicherheit der Entscheidungsträger, dem Ausschuss, geführt habe. Dabei sei die Bestellung eines Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft kein Geschäft der Dienststelle, für die ein Beteiligungsrecht der Gleichstellungsstelle zu sehen wäre, sondern ein ureigenes Geschäft des Rates als Gesellschafter der Tochtergesellschaft. Die unsachlichen Ausführungen der Klägerin hätten in beiden Sitzungen zu einer erheblichen Störung des Sitzungsablaufs geführt und das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Auswahlverfahrens hierdurch gegenüber den Stadtverordneten in Frage gestellt. Dies sei umso bedenklicher, da die sachlichen und rechtlichen Begründungen zum Vorgehen der Verwaltung der Klägerin im Vorfeld vollumfänglich erläutert worden seien. (3) Sie habe im Juli 2022 unbegründet Widerspruch und darauffolgend Klage gegen die Entscheidung des Verwaltungsvorstandes erhoben, demzufolge die Gleichstellungsbeauftragte nicht mehr an der vollständigen Sitzung des Verwaltungsvorstandes teilnehmen werde, obwohl es daran gar kein allgemeines gesetzliches Teilnahmerecht für eine Gleichstellungsbeauftragte gebe. (4) Sie habe im August 2022 gegen die Erhöhung der Stellenanteile im Bereich der Stabsstelle Wirtschaftsförderung sowie gegen die Verstetigung von KIM-Stellen jeweils Widerspruch erhoben, obwohl solche organisatorischen Angelegenheiten nicht den Aufgabenbereich der Gleichstellungsstelle betreffen würden. (5) Sie habe völlig unnötige Arbeit des FD1.1 produziert, indem sie einer ihr im Mai 2022 zugesandten Vorlage zu Beförderungen von Beamten ab dem 01.07.2022 mit der Begründung, dass es keinen gültigen Gleichstellungsplan gebe, nicht zugestimmt habe, obwohl sie durch die gemeinsame Arbeit mit dem Personalrat, dem Geschäftsbereich 1 und dem FD 1.1 gewusst habe, dass der neue Gleichstellungsplan in jedem Falle in Kraft treten würde und sie auch unter Vorbehalt hätte zustimmen können, so dass es keiner Neubearbeitung durch den FD 1.1 bedurft hätte. (6) Sie habe im Juni 2022 bei der Auswahlentscheidung von Personen, die sich zur Teilnahme am Verwaltungslehrgang I beworben hätten, unter Hinweis auf den noch gar nicht gültigen, sondern erst ab Juli 2022 geltenden Gleichstellungsplan nicht zugestimmt und den Auswahlprozess um über eine Woche verzögert. (7) Sie habe allein im Jahr 2023 eine zweistellige Zahl an in der Regel unbegründeten Widersprüchen erhoben, obwohl sie an allen Angelegenheiten beteiligt worden sei bzw. ihre Beteiligung gar nicht erforderlich gewesen sei, und dadurch Verfahrensverzögerungen bewirkt. (8) Sie habe der Bürgermeisterin im September 2021 in einem sehr harschen Ton die Vorab-Vorlage ihrer Präsentation zum Gleichstellungsplan für den Hauptausschuss unter einem fehlerhaften Hinweis dahingehend, dass die Bürgermeisterin angeblich kein Recht darauf habe, verweigert. Tatsächlich leite die Bürgermeisterin den Hauptausschuss und habe aufgrund ihrer Sitzungsleitung ein Interesse an einer ordnungsgemäßen Sitzungsführung. (9) Die Klägerin blockiere sehr oft eine marktgerecht schnelle Durchführung von Auswahlgesprächen, da sie unter Hinweis auf ihre Beteiligungsverpflichtung auf ihre Teilnahme bestanden, aber nur sehr eingeschränkt Termine angeboten habe, so dass stets die Gefahr bestanden habe, dass sich geeignete Bewerber aufgrund der langen Verfahrensdauer für einen anderen Arbeitgeber entscheiden würden. So sei sie grundsätzlich nur an einem einzigen Tag in der Woche mit der Durchführung von Auswahlgesprächen einverstanden gewesen und zu Zeiten der Besetzung ihrer Stellvertreterstelle (nur) an zwei Tagen pro Woche. (10) Sie habe gegen die Ausschreibung der Stelle der Geschäftsbereichsleitung des W. Widerspruch erhoben, obwohl mit ihr zu allen Vorfragen zur Ausschreibung ein Austausch stattgefunden habe und sie Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. (11) Sie habe in verschiedenen Angelegenheiten Kontakt zu den im Rat vertretenen Fraktionen aufgenommen und versucht, in konfliktträchtigen Situationen mit der Bürgermeisterin Einfluss auf die Fraktionen zu nehmen. Hierdurch habe sie das Vertrauen der Bürgermeisterin gebrochen, ihrem Ansehen geschadet und der Verwaltung Schaden zugefügt. Konkret sei der Beklagten ein Sachverhalt bekannt geworden, wonach der Vorsitzende eines Ausschusses sehr konkrete Informationen zu von der Klägerin erstellten Vorlagen gehabt habe, die die Bürgermeisterin überhaupt nicht gekannt habe. Auch habe die Klägerin die Veröffentlichung dieser Vorlagen von der Bürgermeisterin verlangt, obwohl diese Vorlagen inhaltlich nicht abgestimmt gewesen seien (12) Sie habe beim Frauenfrühstück am 08.03.2023 den anwesenden Frauen ein Beratungsangebot offeriert und haltlos unterstellt, dass die Bürgermeisterin dies nicht gerne sehen würde. (13) Sie habe bei öffentlichen Veranstaltungen die Nähe zu den ehrenamtlichen Bürgermeistern gesucht, habe die Stadtverordneten einbezogen, aber die Bürgermeisterin geschnitten, indem sie die Veranstaltungen in einer Weise terminiert habe oder die Bürgermeisterin so spät darüber informiert habe, dass sie nicht habe teilnehmen können. (14) Sie habe gegenüber der Bürgermeisterin und den Mitarbeitenden des FD 1.1 oft einen sehr unfreundlichen, respektlosen und rücksichtslosen Umgangston angeschlagen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgabe habe sie ausschließlich im Sinne einer Frauenförderung vollzogen, oftmals ohne erkennbare Kompromissbereitschaft. So habe sie den Geschäftsführer einer städtischen Tochtergesellschaft aufgrund der Einstellung eines Werkstudentens verbal und massiv angegriffen (15) Sie sei in einer Verwaltungsvorstandssitzung im Juli 2023 aus Prinzip grundsätzlich nicht zu einer Nachholung einer zuvor nicht rechtzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bereit gewesen. (16) Ein weiteres gravierendes Fehlverhalten habe sich im Frühjahr 2023 herausgestellt, als sexuelle Belästigungen durch einen städtischen Fachdienstleiter bekannt geworden seien. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass ihr eine andere betroffene Mitarbeiterin schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt von Belästigungen durch jenen Fachdienstleiter berichtet habe, ohne auch nur einen kleinen Hinweis „nach oben" weitergegeben zu haben. Die Klägerin habe gegenüber der Bürgermeisterin erklärt, sie habe dies nicht getan, weil die betroffene Mitarbeiterin um Vertraulichkeit gebeten und der Opferschutz für sie höchsten Stellenwert habe. Insgesamt habe die Klägerin eine Arbeitsweise an den Tag gelegt, als habe sie in Gleichstellungsfragen das alleinige Sagen, und eine vermeintliche Machtfülle ausgelebt, die mit der Position der Gleichstellungsbeauftragten gar nicht verbunden sei. Sie habe die Bürgermeisterin möglichst gemieden, speziell beim Frauenfrühstück habe sie die Bürgermeisterin sogar öffentlich bloßgestellt und im Zusammenwirken mit Ratsfraktionen konspirativ gegen ihren Willen handeln wollen. Sie habe sehr oft ihre Kompetenzen überschritten und regelmäßig ein eigensinniges Verhalten gezeigt anstatt auch auf das Interesse der Bürgermeisterin sowie der jeweils beteiligten Fachdienste an der Einhaltung geordneter Verfahrensabläufe Rücksicht zu nehmen. Ihr eigensinniges Vorgehen zeige sich insbesondere auch an der Vielzahl ihrer seit 2023 erhobenen Widersprüche, die fast alle entsprechend zurückgewiesen worden seien. Schon lange im Vorfeld der Abberufung und der Abordnung habe es immer wieder Gespräche zwischen der Bürgermeisterin und der Klägerin, mitunter auch im Beisein der damaligen persönlichen Referentinnen der Bürgermeisterin, Frau K. und Frau B., über deren Verhaltensweisen gegeben. Die Klägerin habe sich in diesen Gesprächen jedoch stets uneinsichtig gezeigt und ihr Verhalten nicht geändert, weshalb der Beklagten letztlich nur noch die einzig sinnvolle Option geblieben sei, die Position der Gleichstellungsbeauftragten neu zu besetzen und so eine bessere Erledigung des Aufgabenfeldes der Gleichstellung zu gewährleisten. Neben der Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte sei auch ihre dauerhafte Umsetzung in den Geschäftsbereich 7 wirksam. Da die Klägerin allein über eine Ausbildung zur Diplom-Sozialarbeiterin verfüge und einzig der Geschäftsbereich 7 Arbeitsplätze mit dieser Berufsrichtung aufweise, habe sich schnell eine sinnvolle Einsatzmöglichkeit allein in diesem Geschäftsbereich herauskristallisiert. Auf ihrer neuen Stelle erhalte die Klägerin tatsächlich keine Aufgaben, die einer EG 11 TVöD-VKA entsprechen würden, sondern lediglich solche der EG S 15 TVöD-SuE. Die Beklagte habe mit ihrer Vorgehensweise, die Klägerin weiterhin nach EG 11 zu vergüten, nur einen guten Willen gezeigt, damit sie keine finanziellen Einbußen hinnehmen müsse. Über Stellen, die nach EG 11 TVöD-VKA vergütet und der Qualifikation der Klägerin entsprechen würden, verfüge die Beklagte nicht. Die Tätigkeit sei ihr aufgrund der vorhandenen Ausbildung auch zumutbar. Selbstverständlich dürfe sie auch an Fortbildungen teilnehmen, um ihre Fachkenntnisse aufzufrischen und zu erweitern. Eine Anhörung der Klägerin sei bei der Umsetzung nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin nicht außerhalb ihres bisherigen Arbeitsortes versetzt werden sollte. Auch seien die Beteiligungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden. Hierauf erwidert die Klägerin wie folgt: Die ihr nachträglich vorgeworfenen Sachverhalte würden im Wesentlichen mehr als ein Jahr zurückliegen, ohne dass je in irgendeiner Weise eine Beanstandung durch die Beklagte erfolgt sei. Seitens der Bürgermeisterin der Beklagten sei lediglich eine einzige dieser Angelegenheiten im Vorfeld überhaupt in einem Gespräch thematisiert worden, nämlich dass die Klägerin in einer Besprechung aus Sicht der Bürgermeister den Geschäftsführer des Eigenbetriebs der Beklagten „S.“ harsch angegangen sei, woraufhin ein klärendes Gespräch zwischen ihr und dem Geschäftsführer stattgefunden habe, in dem der Geschäftsführer bestätigt habe, dass er sie in dieser Form nicht wahrgenommen habe, alles in Ordnung gewesen sei und es nichts gebe, wofür sie sich entschuldigen müsse. Es handele sich im Übrigen um die subjektive Wahrnehmung der Bürgermeisterin, die sich persönlich angegriffen fühle, wenn die Klägerin ihre vom Gesetz her vorgegebene Funktion als Gleichstellungsbeauftragte wahrnehme und das diesbezüglich gesetzlich vorgesehene Instrumentarium eines Widerspruchs erhebe, wenn nach ihrer Auffassung Verstöße gegen das LGG NRW erfolgt seien. So habe die Bürgermeisterin der Beklagten systematisch und konsequent die Rechte der Klägerin unterlaufen, indem sie der Gleichstellungsbeauftragten nicht mehr die Möglichkeit gegeben habe, an Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, die evident gleichstellungsrelevant gewesen seien. Auch habe sich die Klägerin seit Beginn der Amtszeit der Bürgermeisterin im Jahre 2020 immer wieder an sie gewandt, um Fragen der Gleichstellung mit ihr zu besprechen. Im Regelfall habe allerdings die Klägerin keinen Termin erhalten, weshalb diesbezügliche Gespräche nur erfolgt seien, wenn die Bürgermeisterin Gesprächsbedarf gesehen habe. Die auf dringenden Wunsch der Klägerin ab August 2022 vereinbarten, alle zwei Wochen stattfindenden „jour fixe“ wurden von der Bürgermeisterin nur sporadisch eingehalten. Die Klägerin habe der Bürgermeisterin hingegen jederzeit zur Beratung zur Verfügung gestanden. Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, ihrer Aufgabe zur Aufstellung des seit Juni 2022 geltenden Gleichstellungsplans nicht nachgekommen zu sein, weshalb diese Aufgabe im April 2022 vom Geschäftsbereich 1 bzw. dem FD 1.1 habe erledigt werden müssen, verkenne die Beklagte bereits die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für die Erstellung des Gleichstellungsplan. Die Klägerin habe als Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig darauf hingewiesen, dass der Gleichstellungsplan der Beklagten im Dezember 2020 auslaufe und es dringend ein Gespräch über dessen Inhalte und die Vorgehensweise der Erstellung geben sollte. Weder die Bürgermeisterin noch der Geschäftsbereichsleiter 1 hätten jedoch hierauf reagiert. Im Jahre 2020 sei eine Personalfluktuation der in der Vergangenheit an der Erstellung des Gleichstellungsplans beteiligten Leitungskräfte der Beklagten erfolgt, weshalb die Klägerin frühzeitig darum gebeten habe, mit den neuen Leitungspersonen die Schwerpunkte der Gleichstellungsarbeit für die nächsten drei bis fünf Jahre festzulegen und die Aufgaben bei der Erstellung des Gleichstellungsplans zu koordinieren. Zu einem solchen Gespräch sei es trotz wiederholten Bittens ihrerseits nicht gekommen. Im November 2020 sei sie dann zu einem Gespräch eingeladen worden, um ihr die Aufgabe zu übertragen, einen Ratsbeschluss zur Verlängerung des im Dezember 2020 auslaufenden Gleichstellungsplans herbeizuführen. Es habe jedoch keinen gesetzlichen Grund für die ausnahmsweise Verlängerung der Frist gegeben. Ursächlich für die nicht rechtzeitige Fertigstellung des Gleichstellungsplans sei ausschließlich das Desinteresses der vorstehenden Leitungspersonen gewesen. In diesem Gespräch habe sie nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht ihre Aufgabe sei, den Gleichstellungsplan fortzuschreiben, sondern dass dies nur gemeinsam erfolgen könne. Auch könne sie nicht mit der inhaltlichen Erarbeitung beginnen, wenn sie nicht wisse, welche Schwerpunkte die Bürgermeisterin und der Leiter des Geschäftsbereichs 1 in den nächsten Jahren im Personalmanagement setzen möchten. Auch nach der Verlängerung habe es erneut keine Aktivität seitens der verantwortlichen Personen gegeben, den neuen Gleichstellungsplan zu erstellen. Sofern die Beklagte der Klägerin zum Vorwurf macht, dass sie nach Abschluss des Stellungsbesetzungsverfahrens für den Posten der Geschäftsführung der städtischen Tochtergesellschaft U. im Jahre 2022 ohne gegebene Zuständigkeit Widerspruch erhoben habe, sei darauf hinzuweisen, dass es bis dahin einhellige Rechtsauffassung auch der Verwaltung gewesen sei, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Beklagten auch die Gleichstellungsbeauftragte für Töchterbetriebe sei und sie auch regelmäßig von den Tochtergesellschaften in Stellenbesetzungsverfahren beteiligt worden sei. Die bisherige Verwaltungspraxis sei daher erstmalig bei dem vorgenannten Stellenbesetzungsverfahren nicht mehr eingehalten worden. Soweit die Beklagte moniert, die Klägerin habe im Juli 2022 unbegründet Widerspruch und anschließend Klage dagegen erhoben, dass sie von den Sitzungen des (erweiterten) Verwaltungsvorstandes von der Bürgermeisterin ausgeschlossen worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich Widerspruch und Klage darauf beziehen würden, dass die Bürgermeisterin für sich in Anspruch genommen habe, zu entscheiden, welche Themen gleichstellungsrelevant seien und welche nicht und sie seit dem Ausschluss der Klägerin aus dem Verwaltungsvorstand diese nicht mehr über die Themen des Verwaltungsvorstands informiere. Soweit die Beklagte der Klägerin zum Vorwurf macht, dass sie im August 2022 gegen die Erhöhung der Stellenanteile im Bereich der Stabsstelle Wirtschaftsförderung sowie gegen die Verstetigung von KIM-Stellen jeweils Widerspruch eingelegt habe, obwohl solche organisatorischen Angelegenheiten nicht den Aufgabenbereich der Gleichstellung betreffen würden, gehe es lediglich um eine zwischen der Klägerin und der Bürgermeisterin divergierende Rechtsauffassung bezüglich der Sachverhalte, die eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auslösen. Soweit die Beklagte moniert, die Klägerin habe dem FD1.1 unnötige Arbeit gemacht, da sie im Mai 2022 einer Vorlage zur Beförderung von Beamten ab dem 01.07.2022 nicht zugestimmt habe, weil es keinen gültigen Gleichstellungsplan gegeben habe, obwohl sie durch die gemeinsame Arbeit mit dem Personalrat, dem Geschäftsbereich 1 und dem FD 1.1 gewusst habe, dass der neue Gleichstellungsplan in jedem Fall in Kraft treten würde und sie auch unter Vorbehalt hätte zustimmen können, so dass es keiner Neubearbeitung durch den FD 1.1 bedurft hätte, sei dies nicht zutreffend. Anfang Mai 2022 sei keinesfalls ersichtlich gewesen, dass die Beklagte es überhaupt schaffen würde, einen gesetzeskonformen Gleichstellungsplan zur Verabschiedung durch den Rat vorzulegen. Zumal es sich dabei nicht um eine reine Formalie handele, da Beförderungen voraussetzen würden, dass ein verabschiedeter Gleichstellungsplan bestehe. Soweit die Beklagte ihr vorwirft, dass sie bei einer Auswahlentscheidung im Juni 2022 von Personen, die sich zur Teilnahme am Verwaltungslehrgang I beworben hätten, unter Hinweis auf den noch gar nicht gültigen, sondern erst ab Juli 2022 geltenden Gleichstellungsplan ihre Zustimmung nicht erteilt habe und den Auswahlprozess über eine Woche verzögert habe, könne sie sich hieran überhaupt nicht erinnern. Auch sei der Sachvortrag nicht einlassungsfähig. Der Vorwurf scheine sich darauf zu richten, dass sie schlichtweg einmal die vorgesehene gesetzliche Stellungnahmefrist von einer Woche ausgeschöpft habe. Soweit die Beklagte ihr pauschal vorwirft, dass sie alleine im Jahre 2023 eine zweistellige Zahl an in der Regel unbegründeten Widersprüchen erhoben habe, obwohl sie an allen Angelegenheiten beteiligt worden sei bzw. ihre Beteiligung gar nicht erforderlich gewesen sei, und dadurch Verfahrensverzögerungen bewirkt worden seien, sei auf ihre gesetzliche Verpflichtung zur Einlegung eines Widerspruches zu verweisen. Schließlich habe die Bürgermeisterin sie von einer Vielzahl gleichstellungsrelevanter Entscheidungen ausgeschlossen, was – wie bereits gerichtlich festgestellt – evident rechtswidrig gewesen sei. Die tatsächlich zunehmende Zahl an Widersprüchen resultiere aus der mangelnden Kommunikation der Bürgermeisterin. Auch habe sie sich bereits im Vorfeld an die Bürgermeisterin gewandt, um eine rechtzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten anzumahnen und so Widersprüche zu vermeiden. Soweit die Beklagte ihr vorwirft, sie habe der Bürgermeisterin im September 2021 in einem sehr harschen Ton die Vorabvorlage ihrer Präsentation zum Gleichstellungsplan für den Hauptausschuss, unter fehlerhaftem Hinweis, die Bürgermeisterin habe angeblich kein Recht darauf, vorenthalten, sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin weisungsfrei sei und ihr ein freies Rederecht in den Ausschüssen sowie im Stadtrat zustehe. Sie müsse ihre Beiträge von der Bürgermeisterin nicht zuvor genehmigen und zensieren lassen. Soweit die Beklagte ihr zum Vorwurf macht, sie blockiere eine marktgerechte schnelle Durchführung von Auswahlgesprächen, da sie unter Hinweis auf ihre Beteiligungsverpflichtung, auf ihre Teilnahme bestanden habe, aber nur sehr eingeschränkt Termine angeboten habe, so dass stets die Gefahr bestanden habe, dass sich geeignete Bewerber aufgrund der langen Verfahrensdauer für einen anderen Arbeitgeber entscheiden würden, sei dies nicht zutreffend. Sie habe sich in der Stabsstelle Gleichstellung zwei von fünf Arbeitstagen je Woche durchweg für Bewerbungsgespräche frei gehalten, die ohne vorherige Rücksprache mit der Gleichstellungsstelle von der Verwaltung hätten terminiert werden können. Weiter habe die Vereinbarung bestanden, dass auch Termine parallel oder über die freigehaltenen Zeiten hinaus nach vorheriger Absprache gesetzt werden könnten. Soweit die Beklagte ihr vorwirft, sie habe Widerspruch gegen die Ausschreibung der Stelle der Geschäftsbereichsleitung des H. eingelegt, obwohl mit ihr zu allen Vorfragen zur Ausschreibung ein Austausch stattgefunden und sie Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, verkenne die Beklagte die Sach- und Rechtslage. Der Umstand, dass die Klägerin lediglich im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens beteiligt werde, bedeute nicht, dass sie ihre Zustimmung hierzu erteile. Ferner habe es aus ihrer Sicht zwei geeignete Bewerberinnen im Hause der Beklagten gegeben, weshalb die Stelle nicht hätte extern ausgeschrieben werden dürfen. Dies habe die Bürgermeisterin der Beklagten ignoriert, weshalb ihr Widerspruch folgerichtig gewesen sei. Soweit ihr zum Vorwurf gemacht wird, sie habe in verschiedenen Angelegenheiten Kontakt zu den im Rat vertretenen Fraktionen aufgenommen und versucht, in konfliktträchtig Situation mit der Bürgermeisterin Einfluss auf die Fraktionen zu nehmen, sei dieser Vortrag bereits nicht einlassungsfähig. Außerdem habe sie der Bürgermeisterin sämtliche Berichte jeweils im Vorfeld zur Kenntnis gegeben. Die Bürgermeisterin habe jedenfalls in zwei Fällen Berichte, die nicht ihre volle Zustimmung gefunden hätten, schlichtweg dem Rat nicht zugänglich gemacht und von der Tagesordnung genommen, woraufhin sich bereits einmal ein Ausschussvorsitzender an die Klägerin gewandt habe, um zu erfahren, weshalb der Tagesordnungspunkt des Berichtes der Gleichstellungsbeauftragten einfach von der Tagesordnung verschwunden sei. Soweit die Beklagte ihr vorwirft, dass sie im Juli 2023 geäußert habe, aus Prinzip grundsätzlich nicht zu einer Nachholung einer zuvor nicht rechtzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bereit zu sein, sei dies nicht zutreffend. Sie habe lediglich in einem konkreten Einzelfall mitgeteilt, dass sie an dem Widerspruch festhalte und dieser beschieden werden solle, weil der Sachverhalt bis zur Sitzung überhaupt nicht habe geklärt werden können. Damit habe sie jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie generell ablehne, eine Beteiligung nachzuholen, was in der Praxis im Übrigen häufig der Fall gewesen sei. Soweit die Beklagte moniert, sie habe als sexuelle Belästigungen durch einen städtischen Fachdienstleiter bekannt geworden seien in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass ihr eine andere betroffene Mitarbeiterin schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt von Belästigungen durch diesen Fachdienstleiter berichtet habe, ohne auch nur einen kleinen Hinweis „nach oben" weitergegeben zu haben, sei dies nicht zutreffend. Sie gehe davon aus, dass die Beklagte hier schlichtweg die beiden Gremien Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte verwechsele. Eine von den sexuellen Übergriffen betroffene andere Kollegin sei seit Jahren in der Beratung des Personalrates der Beklagten und nicht in der Beratung der Gleichstellungsbeauftragten gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist sie bereits unzulässig. Der Klageantrag zu 2. ist vollumfänglich zulässig und begründet. Der Klageantrag zu 3. ist jedenfalls teilweise zulässig und begründet. I. Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 1. bereits unzulässig. Der Klageantrag zu 1. erfüllt die Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage gemäß §§ 256 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nur ein Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Verfügt die Arbeitgeberin unter Berufung auf ihr Weisungsrecht eine Änderung der Arbeitsbedingungen, insbesondere eine Abordnung, Versetzung oder Umsetzung, kann sich die Arbeitnehmerin hiergegen mit einer Feststellungsklage wenden. Solange sie von der Maßnahme betroffen ist, besteht ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Umfangs ihrer Leistungspflicht (vgl. BAG v. 26.09.2002 – 6 AZR 523/00). Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses besteht allerdings nur, wenn sich hieraus konkrete Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (st. Rspr.: vgl. nur BAG v. 26.09.2002 – 6 AZR 523/00, NZA 2003, 230 m.w.N.). § 256 Abs. 1 ZPO dient nicht der gutachterlichen Klärung abstrakter Rechtsfragen (BAG v. 26.09.2002 – 6 AZR 523/00, NZA 2003,230; v. 11. 6. 2002 – 1 ABR 44/01). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einer Partei zu bescheinigen, ob sie im Recht war oder nicht (BAG v. 11.12. 2001 – 1 ABR 9/01, NZA 2002, 696; v. 11.09.2001 – 1 ABR 1/01). Wird nach Beendigung der arbeitsrechtlichen Maßnahme die Hauptsache nicht für erledigt erklärt, sondern die Feststellungsklage fortgeführt, bedarf es der Darlegung konkreter Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft (vgl. BAG v. 26.09.2002 – 6 AZR 523/00, NZA 2003,230). Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat das jeweils entscheidende Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat das erkennende Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen zu untersuchen. Vielmehr hat die Klägerin die zur Begründung eines fortbestehenden Feststellungsinteresses erforderlichen Tatsachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen (vgl. BAG v. 26.09.2002 – 6 AZR 523/00, NZA 2003,230). 2. Vorliegend hat die Klägerin ein fortbestehendes Feststellungsinteresse nicht darlegen können. Ihr Vorbringen, dass ihr im Rahmen der nach der befristeten Abordnung erfolgten dauerhaften Umsetzung in den Geschäftsbereich 7 nicht mitgeteilt worden sei, welche Stelle sie dort inne haben werde, reicht hierfür nicht aus. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie lediglich als Springerin versetzt worden ist und es im Geschäftsbereich 7 sowohl Verwaltungsstellen als auch Sozialarbeiterstellen gibt. Zwar steht der Umfang des Direktionsrechtes aufgrund der neuen Weisung (Umsetzung) vorliegend weiterhin im Streit. Dieser Streit kann aber nicht durch die Feststellung der Unwirksamkeit der ursprünglichen Abordnung gelöst werden. Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Abordnung um eine befristete Personalmaßnahme handelte, an der die Beklagte aufgrund der dauerhaften Umsetzung der Klägerin nicht weiter festhält und die daher auch keine weitergehende Wirkung entfaltet. Schließlich kann der Frage, wie die die künftige Stellenausübung der Klägerin aufgrund der erfolgten Umsetzung aussieht, d.h, ob diese im Verwaltungsbereich oder im Bereich der Sozialarbeit liegt, im Rahmen der Prüfung der Umsetzungsmaßnahme – unabhängig von der Wirksamkeit der vorherigen Abordnung – nachgegangen werden. II. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig und begründet. 1. Der Klageantrag zu 2. ist statthaft. Er erfüllt die besonderen Rechtsschutzformvoraussetzungen der allgemeinen Feststellungsklage. Vorliegend beruhte die Zuweisung der Stelle als Gleichstellungsbeauftragte sowie die Stelle als Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“ zumindest nicht allein auf einem öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt, sondern auf der arbeitsrechtlichen Umsetzung und damit auf der Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts. Stelle und Organstellung sind hier aufgrund der von der Beklagten gewählten Vorgehensweise der Organisation ihrer Dienststelle und der Stellenbesetzung nicht voneinander zu trennen. Die Rechtsstellung kann daher nur nach § 106 GewO entzogen werden (vgl. Rechtswegbeschluss des LAG R. v. 28.06.2024 –3 Ta 51/24 und 3 Ta 52/24). Aus diesem Grund hat die Klägerin auch ein besonderes Feststellungsinteresse mit Blick auf die Wirksamkeit der Entziehung der ihr zugewiesenen Funktion als Gleichstellungsbeauftragte und der damit einhergehenden Entziehung der Leitung der Stabsstelle „Gleichstellung“. 2. Der Klageantrag zu 2. ist auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Maßnahme vom 21.11.2023 unwirksam ist. Die Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte und die damit einhergehende Entziehung der Stelle als Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“ sind nicht von der Ausübung des Direktionsrechts der Beklagten gemäß § 106 Satz 1 GewO gedeckt. Insbesondere liegt im Streitfall ein diese Abberufung rechtfertigender dienstlicher Grund i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVöD nicht vor (siehe a)). Die Abberufung der Klägerin von ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte lässt sich auch nicht auf öffentlich-rechtliche Normen stützen (siehe b) ). a) Die Abberufung der Klägerin von ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte ist unwirksam. Ein dienstlicher Grund, der darin liegen kann, dass die Klägerin die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation nicht mehr besitzt, ist von der Beklagten im Streitfall nicht dargetan. aa) Vorliegend sind sowohl die Entziehung der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten als auch der Position als Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“ nur im Rahmen der rechtlichen Grenzen der §§ 106 GewO, 315 BGB wirksam möglich. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht der Arbeitgeberin ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei der Ausübung dieses Rechts steht der Arbeitgeberin regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Es ermöglicht ihr, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Dabei darf sie auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung der Arbeitnehmerin herbeiführen. Eine Umsetzung liegt vor, wenn einer Beschäftigten innerhalb derselben Dienststelle auf Dauer oder vorübergehend andere Aufgaben übertragen werden. Im Falle einer Zuweisung einer neuen Beschäftigung müssen die damit verbundenen Tätigkeiten gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist grundsätzlich nach Maßgabe der auf den Betrieb abstellenden Verkehrsauffassung und des sich daraus ergebenden Sozialbildes zu beurteilen (BAG v. 24.04.1996 – 4 AZR 976/94). Im Falle der Anwendung eines Vergütungssystems ist die Gleichwertigkeit in der Regel anhand dieses Systems zu beurteilen (BAG v. 24.04.1996 – 4 AZR 976/94). Im öffentlichen Dienst erstreckt sich das Direktionsrecht der Arbeitgeberin auf alle Tätigkeiten, deren Merkmale in der Vergütungsgruppe aufgeführt sind, in die die Angestellte eingestuft ist. Danach kann der Arbeitnehmerin grundsätzlich jede Tätigkeit zugewiesen werden, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, sofern nicht ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen ( Karb , in: Conze/Karb/Reidel/Hahn/Krellig, Personalbuch Arbeits- und Tarifrecht öD, 8. Aufl. 2024, Umsetzung Rn. 3). Diese Überlegung geht von dem Regelfall aus, dass die Arbeitnehmerin nach den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt wurde, in dem lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt ist. Im Übrigen, bei Fehlen eines Vergütungssystems, bestimmt sich die Gleichwertigkeit etwa nach Anzahl der unterstellten Mitarbeiter oder dem Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder einer Personalkapazität. Dabei sind nicht nur der unmittelbare Tätigkeitsinhalt selbst, sondern auch die betrieblichen Rahmenbedingungen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, maßgebend. Zu diesen Rahmenbedingungen zählt insbesondere die Einordnung der Stelle in die Betriebshierarchie ebenso wie z.B. die Frage, ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktionen gegenüber anderen Mitarbeitern verbunden ist. Nicht zuletzt durch die vorgenannten Rahmenbedingungen wird maßgeblich das soziale Ansehen beeinflusst, das mit der Ausübung einer bestimmten vertraglichen Tätigkeit verbunden ist (BAG v. 30.08.1995 – 1 AZR 47/95; LAG Rheinland-Pfalz v. 11.10.2012 – 10 Sa 250/12; LAG Köln v. 11.12.2009 – 10 Sa 328/09; v. 22.12.2004 – 7 Sa 839/04). Das Erfordernis der Zuweisung lediglich gleichwertiger Tätigkeiten schließt die Betrauung der Arbeitnehmerin mit einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit auch dann aus, wenn die Arbeitgeberin die höhere Vergütung fortzahlt, die der bisher ausgeübten Tätigkeit entspricht (BAG v. 19.05.2010 – 5 AZR 162/09; v. 24.04.1996 – 4 AZR 976/94). Der Grund hierfür liegt darin, dass mit der Zuweisung einer niedriger bewerteten Tätigkeit nicht nur regelmäßig eine Änderung der vertraglich zugesagten Vergütung verbunden ist, sondern auch die Art der Beschäftigung selbst nicht einer unbegrenzten Abänderung kraft Weisung offensteht. Im öffentlichen Dienst ist der Arbeitgeberin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVöD vorbehalten, aus dienstlichen Gründen Versetzungen und Abordnungen vorzunehmen. Die – nicht gesondert geregelte – Umsetzung ist im Rahmen des Direktionsrechts ebenfalls grundsätzlich möglich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 16.10.2018 – 8 Sa 27/18, juris Rn. 72). Gleiches gilt für die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte in Fällen wie dem vorliegenden, wenn Stelle und Organstellung aufgrund der von der Arbeitgeberin gewählten Vorgehensweise der Organisation ihrer Dienststelle und der Stellenbesetzung nicht voneinander zu trennen sind. Dienstliche Gründe sind u.a. dann gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz der Beschäftigten bei einer anderen Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsorts erfordert (BAG v. 24.05.2018 – 6 AZR 116/17, juris Rn. 33; LAG Rheinland-Pfalz v. 16.10.2018 – 8 Sa 27/18, juris Rn. 72). Der dienstliche Grund kann dabei seine Ursache sowohl in der Sphäre der Arbeitgeberin allein oder auch in der der Arbeitnehmerin haben. Liegt ein Konflikt zwischen Mitarbeitern vor, kann die Arbeitgeberin im Rahmen ihres Direktionsrecht diesen durch die Versetzung (bzw. Umsetzung) eines der Mitarbeiter grundsätzlich "auflösen", ohne dass es dabei darauf ankommt, wer Verursacher dieser Spannungen gewesen ist ( Preis , in ErfrK, 25. Aufl., § 106 GewO Rn. 11 m.w.N.). Dienstliche Gründe liegen ferner vor, wenn die Beschäftigte die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation nicht mehr besitzt bzw. diese sich geändert haben. Denkbar ist auch, dass die Beschäftigte selbst durch Mängel in ihren Leistungen oder in ihrem Verhalten dafür sorgt, dass sie die Qualifikation für die bisherigen Aufgaben nicht mehr vorweisen kann ( Hahn , öAT 2021, 139 (141)). Das Direktionsrecht der Arbeitgeberin kann zudem durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Direktionsrecht der öffentlichen Arbeitgeberin jedoch nur dann einen eingeschränkten Umfang, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen die Arbeitnehmerin nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern ihre Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird (BAG v. 21.01.2004 – 6 AZR 583/02, juris Rn. 24; LAG Rheinland-Pfalz v. 05.08.2021 – 5 Sa 73/21, juris Rn. 30). Auch soweit das Direktionsrecht grundsätzlich ausgeübt werden kann, darf dies nur nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB erfolgen. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (vgl. BAG v. 28.08.2013 – 10 AZR 537/12 , juris Rn. 41; v. 21.07.2009 – 9 AZR 404/08, juris; v. 28.11.1989 – 3 AZR 118/88, BAGE 63, 267). Nutzt die Arbeitgeberin ihr Weisungsrecht, um Konflikte zwischen Arbeitnehmern durch Versetzung zu beenden, kann dieses Motiv für die Wahrung billigen Ermessens sprechen (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 02.05.2007 – 6 Sa 504/06, BeckRS 2007, 44710). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Feststellungsantrag zu 2. der Klägerin begründet. Die Entziehung der Funktion als Gleichstellungsbeauftragten sowie damit einhergehend der Leitung der Stabsstelle „Gleichstellung“ ist vorliegend nicht aus dienstlichen Gründen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVöD gerechtfertigt. Insbesondere hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass die Klägerin die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte und als Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“ erforderliche Qualifikation nicht mehr besitzt bzw. diese sich geändert haben. Die erkennende Kammer kann nicht feststellen, dass die Klägerin durch Mängel in ihren Leistungen oder in ihrem Verhalten dafür gesorgt hat, dass sie die Qualifikation für die bisherigen Aufgaben nicht mehr vorweisen kann (siehe unter (1) ). Einen dienstlichen Grund stellt auch allein die Tatsache, dass merklich ein Spannungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Bürgermeisterin besteht, nicht dar (siehe (2) ). (1) Nach Auffassung der Kammer kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Qualifikation für die bisherigen Aufgaben in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte und als Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“ nicht mehr vorweisen kann. Insbesondere hat die Beklagte zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin die Bürgermeisterin in ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht hinreichend unterstützt, häufig ihre Kompetenzen überschritten und sich auch gegenüber Mitarbeitenden respektlos gezeigt hat. Hierzu im Einzelnen: (a) Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, sie sei ihrer Aufgabe zur Aufstellung des seit Juni 2022 geltenden Gleichstellungsplans nicht nachgekommen, weshalb diese Aufgabe ab April 2022 vom Geschäftsbereich 1 bzw. dem FD 1.1 habe erledigt werden müssen, kann die Kammer eine mangelhafte Ausführung der der Klägerin gesetzlich vorgegebenen Verpflichtungen als Gleichstellungsbeauftragte nicht erkennen. Der Vortrag der Beklagtenseite ist bereits derart unsubstantiiert, dass nicht festgestellt werden kann, inwieweit tatsächlich die Klägerin die Verzögerungen bei der Aufstellung des Gleichstellungsplans aufgrund vermeintlich fehlender Aufgabenwarhnehmung verursacht hat. Es fehlt bereits jeglicher Vortrag dazu, welche konkreten Aufgaben die Klägerin im Rahmen der Aufstellung des Gleichstellungsplans zu erfüllen hatte, um eine mangelhafte Leistung feststellen zu können. Darüber hinaus ist – worauf die Klägerseite zurecht verweist – zu berücksichtigten, dass die Gleichstellungsbeauftragte mit Blick auf die Aufstellung des Gleichstellungsplans lediglich ihre Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LGG NRW trifft. Gemäß § 5 Abs. 1 LGG NRW i.V.m. den Erläuterungen zum LGG durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW vom 03.12.2018 hat die jeweilige Dienststelle den Gleichstellungsplan zu erstellen und die Gleichstellungsbeauftragte daran mitzuwirken, weshalb vorliegend der Geschäftsbereichsleiter 1 als Leiter der Personalstelle originär zuständig ist. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in einem der Beklagten im Nachgang zu der im Februar 2021 erfolgten ersten Besprechung der Aufstellung eines neuen Gleichstellungsplans übersendeten Zeit- und Zuständigkeitsplan vermerkte, dass die Stabsstelle „Gleichstellung“ den Gleichstellungsplan – wie es auch im Jahre 2016 tatsächlich erfolgt ist – schreibe. Die Tatsache, dass sich die Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte – jedenfalls zunächst – bereit erklärte, federführend die Erstellung des Gleichstellungsplans zu übernehmen, beseitigt nicht die kraft Gesetzes zugewiesene Zuständigkeit der Dienststelle. Ferner hat die Beklagte sich nicht zu den Ausführungen der Klägerin, dass sie als Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Gleichstellungsplan der Beklagten im Dezember 2020 auslaufe und es dringend ein Gespräch über dessen Inhalte und die Vorgehensweise der Erstellung geben solle, eingelassen. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin einen Gleichstellungsplan nicht ohne jegliche Kommunikation der Bürgermeisterin und des Geschäftsbereichs 1 bezüglich der für die nächsten Jahre gewünschten Schwerpunkte der Gleichstellungsarbeit erstellen kann. Dass die Klägerin gegenüber der Bürgermeisterin die Verzögerungen im Ablauf bei der Erstellung des Gleichstellungsplans mehrfach angemahnt hat, geht bereits aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag zum diesbezüglichen E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin und der Bürgermeisterin der Beklagten hervor. Es oblag daher der Bürgermeisterin, den Zeitplan zu koordinieren und den Ursachen möglicher Verzögerungen nachzugehen. Dass die Klägerin mehrfach die fehlende Bereitstellung von Zahlen, die notwendig sind, um entsprechende Maßnahmen und Quoten zu entwickeln, bemängelte, veranlasste die Bürgermeisterin offensichtlich nicht, dem Thema eines zu erstellenden Gleichstellungsplans Nachdruck zu verleihen. (b) Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, dass sie im März 2022 nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens für den Posten der Geschäftsführung der städtischen Tochtergesellschaft U. ohne gegebene Zuständigkeit Widerspruch erhoben und im nichtöffentlichen Teil der gemeinsamen Sitzung des Finanz- und des Hauptausschusses ungefragt das Wort ergriffen und mit eigensinnigen, fehlerhaften Ausführungen das Verwaltungsvorgehen diskreditiert habe, kann ein Verhalten der Klägerin, das zur Annahme ihrer fehlenden Qualifikation als Gleichstellungsbeauftragte führt, nicht festgestellt werden. Hinsichtlich eines Fehlverhaltens seitens der Klägerin im Rahmen der gemeinsamen Sitzung des Finanz- und Hauptausschusses fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag der Beklagten dahingehend, welche konkreten Ausführungen die Klägerin in welcher Art und Weise getätigt haben soll. Im Übrigen stimmt die Kammer der Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin einen unbegründeten Widerspruch gegen das Stellenbesetzungsverfahren der U. erhoben habe, zu. Das MHKBD NRW hat in einer von der Klägerin im Nachgang eingeholten Stellungnahme zutreffend bestätigt, dass die Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte nicht für das Tochterunternehmen zuständig sei und damit eine Beteiligung ihrerseits nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr finde das LGG NRW bei der U. aufgrund ihrer Satzung entsprechende Anwendung, weshalb dort eine eigene Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden müsse. Insoweit ist auszuführen, dass der förmliche Widerspruch zwar ultima ratio sein soll, wenn die im Rahmen der Anhörung und Stellungnahme (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 S. 1 LGG NRW) bzw. ihres unmittelbaren Vortrags (§ 18 Abs. 4 Satz 1 LGG NRW) erhobenen Bedenken und Einwände der Gleichstellungsbeauftragten unbeachtet geblieben sind (vgl. Heusch , in: BeckOK, KommunalR NRW, 29. Ed. 01.10.2024, GO NRW § 5 Rn. 27). Allerdings kann nicht jede Einlegung eines Widerspruchs, die sich im Nachgang als unbegründet herausstellt, zu der Annahme einer fehlerhaften Aufgabenwahrnehmung durch die Gelichstellungsbeauftragte führen, die eine sofortige Abberufung von ihrem Amt rechtfertigt. Es liegt in der Natur der Sache, dass zwischen der Bürgermeisterin und der Gleichstellungsbeauftragten – wie in jedem anderen Lebens- und Arbeitsbereich auch – unterschiedliche Rechtsauffassungen vorherrschen können. Würde die Gleichstellungsbeauftragte mit jedem Widerspruch Gefahr laufen, dass sie im Falle seiner Zurückweisung abberufen werden würde, würde sie ggf. gar nicht von diesem gesetzlichen Instrumentarium Gebrauch machen. Sicherlich sollte nicht bei jeder noch so kleinen Unstimmigkeit ein Widerspruch eingelegt werden. Allerdings gestaltete sich im konkreten Einzelfall die Zusammenarbeit zwischen der Bürgermeisterin und der Klägerin als schwierig. Es war daher auch gewissen Kommunikationsdefiziten geschuldet, dass die Klägerin versuchte, ihrer Rechtsauffassung mit den erhobenen Widersprüchen Nachdruck zu verleihen. Darüber hinaus ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie die Bürgermeisterin zuletzt im Vorfeld bezüglich der aus ihrer Sicht nicht ordnungsgemäß behandelten gleichstellungsrelevanten Sachverhalte anmahnte, um einen etwaigen Widerspruch ihrerseits zu verhindern. Im konkreten Fall ist darüber hinaus zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Gleichstellungsbeauftragte erstmalig nicht bei der Stellenbesetzung eines Tochterunternehmens beteiligt worden ist. So trägt die Klägerin unwidersprochen vor, dass es in der Vergangenheit auch der Auffassung der Verwaltung entsprochen habe, die Gleichstellungsbeauftragte der Beklagten in diesen Fällen beteiligen zu müssen. Zumal es bei der U. keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gibt, obwohl bei dieser mehr als 20 Mitarbeiterinnen beschäftigt sind und das LGG NRW entsprechende Anwendung findet. Insofern besteht auch nach Auffassung der Kammer ein rechtswidriger Zustand, der zwar nicht den Widerspruch einer unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Beklagten rechtfertigt. Dennoch ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin in ihrer Funktion auf diesen rechtswidrigen Zustand aufmerksam macht. Bei der Beurteilung von gleichstellungsrelevanten Sachverhalten treten zum Teil (komplexe) juristische Fragestellungen auf. Es kann von der Klägerin, die juristischer Laie ist, nicht erwartet werden, dass sie diese Fragestellungen in rechtlicher Hinsicht stets zutreffend beantworten kann. Es ist von der Beklagten auch nicht hinreichend dargetan, inwieweit sie die Klägerin vollumfänglich über die Rechtslage bzgl. der Beteiligungsrechte im konkreten Fall informiert hat. Dass die Klägerin stets im Vorfeld eine ministeriale Stellungnahme einholt, ist bereits aufgrund der kurzen Widerspruchsfrist von einer Woche nicht zu erwarten. Selbst wenn man daher eine Pflichtverletzung in der Einlegung dieses Widerspruchs erblickt, wiegt dieser nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht so schwer, dass er die erfolgte Abberufung rechtfertigt. (c) Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, dass sie im Juli 2022 unbegründet Widerspruch und darauffolgend Klage gegen die Entscheidung des Verwaltungsvorstandes, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht mehr an der vollständigen Sitzung des Verwaltungsvorstandes teilnehmen werde, erhoben habe, disqualifiziert sie dieses Vorgehen nicht von dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Klägerin völlig unbegründet einen Widerspruch und anschließend Klage erhoben hat. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der in dem vor dem Verwaltungsgericht R. unter dem Aktenzeichen C. am 24.09.2024 erteilten richterlichen Hinweise. Danach seien jedenfalls mit dem Ausschluss der Teilnahme an elf Sitzungen des erweiterten Verwaltungsvorstandes im Jahre 2022 die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten aus § 5 Abs. 4 Satz 1 GO NRW und §§ 21, 18 Abs. 4 Satz 1 LGG NRW verletzt worden. Ferner weist das Verwaltungsgericht klarstellend darauf hin, dass die Bürgermeisterin immer verpflichtet sei, eine Einladung der Gleichstellungsbeauftragten zu der jeweiligen Sitzung des Verwaltungsvorstandes auszusprechen, sollten Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten betroffen sein. Auch wenn der Beklagten hinsichtlich ihrer Auffassung, dass kein allgemeines Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten an diesen Sitzungen bestehe, zuzustimmen ist, führt jedenfalls der Ausschluss von den Sitzungen im konkreten Fall zur Beeinträchtigung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragte muss selbst beurteilen können, ob in einer Sitzung gleichstellungsrelevante Themen besprochen werden und deshalb eine Teilnahme ihrerseits erforderlich ist. Wird die Gleichstellungsbeauftragte wie vorliegend nicht vorab über den geplanten Inhalt der Sitzungen informiert, kann sie diese Beurteilung nicht vornehmen. (d) Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, dass sie im August 2022 gegen die Erhöhung der Stellenanteile im Bereich der Stabsstelle Wirtschaftsförderung sowie gegen die Verstetigung von KIM-Stellen jeweils Widerspruch erhoben habe, obwohl solche organisatorischen Angelegenheiten nicht den Aufgabenbereich der Gleichstellungstelle betreffen würden, ist eine rechtliche Beurteilung dieses Vorgehens mangels substantiierten Vortrags der Beklagten nicht möglich. Die Beklagte legt nicht dar, inwieweit diese aus ihrer Sicht organisatorischen Vorgänge keine gleichstellungsrelevanten Sachverhalte aufweisen. (e) Soweit die Beklagte bemängelt, dass die Klägerin völlig unnötige Arbeit des FD 1.1 produziert habe, indem sie einer ihr im Mai 2022 zugesandten Vorlage zu Beförderungen von Beamten ab dem 01.07.2022 mit der Begründung, dass es keinen gültigen Gleichstellungsplan gebe, nicht zugestimmt habe, obwohl sie durch die gemeinsame Arbeit mit dem Personalrat, dem Geschäftsbereich 1 und dem FD 1.1 gewusst habe, dass der neue Gleichstellungsplan in jedem Falle in Kraft treten würde und sie auch unter Vorbehalt hätte zustimmen können, so dass es keiner Neubearbeitung durch den FD1.1 bedurft hätte, ist ein relevantes Fehlverhalten seitens der Klägerin nicht feststellbar. Es ist bereits nicht ersichtlich, was die Beklagte damit meint, dass „unnötige Arbeit des Fachdienstes 1.1“ verursacht worden sei. Ferner legt die Beklagte nicht dar, anhand welches Sachverhalts für die Klägerin im Mai 2022 ersichtlich gewesen sein soll, dass die Beklagte dem Rat rechtzeitig einen gesetzeskonformen Gleichstellungsplan zur Verabschiedung vorlegen werde. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem die Gültigkeit des ursprünglichen Gleichstellungsplans in der Vergangenheit bereits zweimal verlängert worden ist. Dass die Klägerin ihre Zustimmung (zunächst) verweigerte, entspricht ferner lediglich der geltenden Gesetzeslage. Nach § 5 Abs. 8 LGG NRW sind, solange kein gültiger Gleichstellungsplan vorliegt, Einstellungen, Beförderungen und die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bis zum Inkrafttreten des Gleichstellungsplans auszusetzen. Der im Mai 2022 noch geltende Gleichstellungsplan lief unstreitig Ende Juni 2022 aus. Einen ab dem 01.07.2022 wirksamen Gleichstellungsplan hatte der Rat – mangels anderweitiger Sachverhaltsangaben – zu diesem Zeitpunkt noch nicht verabschiedet. Auch eine vorläufige Zustimmung zu den von der Beklagten beabsichtigten Beförderungen kam vorliegend nicht in Betracht, da für die Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte überhaupt nicht ersichtlich war, wie der künftige Gleichstellungsplan ausgestaltet werden wird. Das Zustimmungserfordernis bezweckt jedoch gerade die Betrachtung der geplanten Maßnahmen vor dem Hintergrund des Gleichstellungsplans. (f) Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, sie habe im Juni 2022 der Auswahlentscheidung von Personen, die sich zur Teilnahme am Verwaltungslehrgang I beworben hätten, unter Hinweis auf den noch nicht gültigen, sondern erst ab Juli 2022 geltenden Gleichstellungsplan nicht zugestimmt und den Auswahlprozess um über eine Woche verzögert, ist bereits nicht ersichtlich, welcher Schaden hierdurch verursacht worden sein soll. Auch kann nicht festgestellt werden, dass – zugunsten der Beklagten einmal unterstellte – Verzögerungen auf ein Fehlverhalten der Klägerin zurückzuführen sind. Zu dem konkreten Vorwurf schweigt die Beklagte. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die (mögliche) Verzögerung der Auswahlentscheidung – wie die Klägerin mutmaßt – bloß darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin die Wochenfrist zur Stellungnahme ausgeschöpft hat. Ein solches Vorgehen würde jedenfalls keinen Pflichtverstoß darstellen. (g) Soweit die Beklagte moniert, die Klägerin habe allein im Jahr 2023 eine zweistellige Zahl an in der Regel unbegründeten Widersprüchen erhoben, obwohl sie an allen Angelegenheiten beteiligt worden sei bzw. ihre Beteiligung gar nicht erforderlich gewesen sei, und dadurch Verfahrensverzögerungen bewirkt, ist dieser Vortrag aufgrund seiner Pauschalität bereits nicht zu berücksichtigen. (h) Soweit die Beklagte der Klägerin zum Vorwurf macht, sie habe der Bürgermeisterin im September 2021 in einem sehr harschen Ton die Vorab-Vorlage ihrer Präsentation zum Gleichstellungsplan für den Hauptausschuss unter fehlerhaften Hinweis, die Bürgermeisterin habe angeblich kein Recht darauf, verweigert, führt dies ebenfalls nicht zu der Annahme einer fehlerhaften Aufgabenerfüllung. Zunächst ist der Vortrag der Beklagten derart pauschal, dass eine Beurteilung der Verpflichtung der Klägerin zur Herausgabe dieser Präsentation zum Gleichstellungsplan durch die Kammer nicht erfolgen kann. Darüber hinaus hat die Gleichstellungsbeauftragte zwar grundsätzlich die Bürgermeisterin vorab über ihre beabsichtigte Öffentlichkeitsarbeit in Kenntnis zu setzen; einer Zustimmung ihrerseits bedarf es indes nicht (vgl. Heusch , in: BeckOK, KommunalR NRW, 29. Ed. 01.10.2024, GO NRW § 5 Rn. 28). Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, dass die Bürgermeisterin jedenfalls in zwei Fällen Berichte, die nicht ihre volle Zustimmung gefunden hätten, schlichtweg dem Rat nicht zugänglich gemacht und von der Tagesordnung genommen habe. Die Klägerin verweigerte der Bürgermeisterin der Beklagten daher nicht die Herausgabe mit dem Ziel, sie ihrer Rechte zu beschneiden. Vielmehr geschah dies, da sie vorliegend befürchten musste, dass die Bürgermeisterin eine Zensur der Präsentation vornehmen würde. Bereits vor diesem Hintergrund wäre ein – zugunsten der Beklagten einmal unterstellter – Pflichtverstoß nicht derart schwerwiegend, dass er zu der Annahme führen würde, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten hinreichend wahrzunehmen. An dieser Beurteilung ändern die – in rechtlicher Hinsicht zutreffenden – Ausführungen der Beklagten, dass die Bürgermeisterin den Hauptausschuss leite und aufgrund ihrer Sitzungsleitung ein Interesse an einer ordnungsgemäßen Sitzungsführung habe, nichts. Die Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb die im Vorfeld der Sitzung verweigerte Herausgabe der Präsentation eine ordnungsgemäße Sitzungsführung im konkreten Fall verhindert hat bzw. hätte. (i) Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, sie blockiere sehr oft eine marktgerecht schnelle Durchführung von Auswahlgesprächen, da sie unter Hinweis auf ihre Beteiligungsverpflichtung auf ihre Teilnahme bestanden, aber nur sehr eingeschränkt Termine angeboten habe, so dass stets die Gefahr bestanden habe, dass sich geeignete Bewerber aufgrund der langen Verfahrensdauer für einen anderen Arbeitgeber entscheiden würden, kann ein derartiges Fehlverhalten nicht festgestellt werden. Zwar hat die Beklagte ausgeführt, dass die Klägerin grundsätzlich nur an einem einzigen Tag in der Woche mit der Durchführung von Auswahlgesprächen und zu Zeiten der Besetzung ihrer Stellvertreterstelle (nur) an zwei Tagen pro Woche einverstanden gewesen sei. Sie ist jedoch auf den Vortrag der Klägerin, dass sie sich in der Stabsstelle Gleichstellung zwei von fünf Arbeitstagen je Woche durchweg für Bewerbungsgespräche freigehalten habe, die ohne vorherige Rücksprache mit der Gleichstellungsstelle von der Verwaltung hätten terminiert werden können, nicht eingegangen. Weiter hat sie den Vortrag, es habe die Vereinbarung bestanden, dass auch Termine parallel oder über die freigehaltenen Zeiten hinaus nach vorheriger Absprache gesetzt werden könnten, unerwidert gelassen. Doch selbst, wenn der Vortrag der Beklagten – einmal zu ihren Gunsten unterstellt – zutreffend wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie die aus ihrer Sicht nicht ausreichende Verfügbarkeit der Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte bereits zuvor einmal bemängelt habe. Es kann durchaus von der Bürgermeisterin der Beklagten erwartet werden, dass sie zunächst das Gespräch mit der Klägerin sucht. Zumal für die erkennende Kammer auch nicht ersichtlich ist, weshalb ein bzw. zwei Wochentage für die Durchführung von Bewerbungsgesprächen nicht ausreichend sein soll(en). Insbesondere hat die Beklagte keinen konkreten Fall dargetan, in dem ein Bewerber sich aufgrund einer verzögerten Durchführung des Bewerbungsprozesses für einen anderen Arbeitgeber entschieden hätte. Die Beklagte beruft sich konkret auch nur auf die Gefahr, dass sich geeignete Bewerber aufgrund der langen Verfahrensdauer für einen anderen Arbeitgeber entscheiden würden. Für die Annahme dieser – ohnehin lediglich abstrakten – Gefahr bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Bereits aus diesem Grund kann ein konkretes Fehlverhalten der Klägerin bei der Ausübung ihres Amtes als Gleichstellungsbeauftragte nicht angenommen werden. (j) Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, sie habe gegen die Ausschreibung der Stelle der Geschäftsbereichsleitung des W. Widerspruch erhoben, obwohl mit ihr zu allen Vorfragen zur Ausschreibung ein Austausch stattgefunden habe und sie Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, ist eine mangelhafte Aufgabenwahrnehmung durch die Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte nicht festzustellen. Es fehlt bereits an einem konkreten Tatsachenvortrag der Beklagten, um beurteilen zu können, ob dieser Widerspruch der Klägerin tatsächlich unbegründet war. (k) Soweit die Beklagte moniert, die Klägerin habe in verschiedenen Angelegenheiten Kontakt zu den im Rat vertretenen Fraktionen aufgenommen und versucht, in konfliktträchtigen Situationen mit der Bürgermeisterin Einfluss auf diese zu nehmen, ist dieser pauschale Sachvortrag einer rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen der Beklagten, dass der Vorsitzende eines Ausschusses sehr konkrete Informationen zu von der Klägerin erstellten Vorlagen gehabt habe, die die Bürgermeisterin überhaupt nicht gekannt habe und die Klägerin die Veröffentlichung dieser Vorlagen von der Bürgermeisterin verlangt habe, obwohl diese Vorlagen inhaltlich nicht abgestimmt gewesen seien. Es ist nicht auszuschließen, dass ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen der Bürgermeisterin zu brechen, ihrem Ansehen zu schaden und der Verwaltung Schaden zuzufügen. § 5 Abs. 4 Satz 3 GO NRW gestattet der Gleichstellungsbeauftragten zwar, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zu unterrichten. Selbstverständlich bezieht sich dieses Recht auf eigenen Öffentlichkeitskontakt nicht auf geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte, insbesondere Personalien. Überdies darf die Gleichstellungsbeauftragte auch nicht die „Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten, wenn sie im Rahmen der internen Diskussion mit ihren Argumenten nicht durchdringen konnte, um so Druck auf die Entscheidungsträger in der Gemeinde – insbesondere Rat und Bürgermeisterin – aufzubauen. Die „Unterrichtung“ verlangt ohnehin die Wahrung der gebotenen Sachlichkeit ( Sommer , in: Kleerbaum/Palmen GO NRW, Erl. VII. 2). Ob die Klägerin tatsächlich Einfluss auf die Fraktionen genommen hat oder dem Vorsitzenden eines Ausschusses (geheimhaltungsbedürftige) Sachverhalte mitgeteilt hat, die mit der Bürgermeisterin nicht abgestimmt worden sind, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Hierzu hätte es konkreter Tatsachen bedurft, anhand derer eine tatsächliche Einflussnahme auf die Fraktionen oder eine „Flucht in die Öffentlichkeit“ hätte festgestellt werden können. Diese lässt die Beklagte vermissen. (l) Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, sie habe beim Frauenfrühstück im März 2023 den anwesenden Frauen ein Beratungsangebot offeriert und habe haltlos unterstellt, dass die Bürgermeisterin dies nicht gerne sehen würde, ist auch dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Darüber hinaus dürfte eine – unterstellte – derartige Aussage auch von der Meinungsäußerungsfreiheit der Klägerin gedeckt sein. (m) Hinsichtlich des Vorwurfs der Beklagten, dass die Klägerin bei öffentlichen Veranstaltungen die Nähe zu den ehrenamtlichen Bürgermeistern gesucht, die Stadtverordneten einbezogen, aber die Bürgermeisterin abgeschnitten habe, indem sie die Veranstaltungen in einer Weise terminiert habe oder die Bürgermeisterin so spät darüber informiert habe, dass sie nicht habe teilnehmen können, kann ein Fehlverhalten der Klägerin mangels konkreten Tatsachenvortrags nicht festgestellt werden. Insbesondere benennt die Beklagte keinen einzigen konkreten Fall, bei dem eine Terminierung einer Veranstaltung durch die Klägerin bewusst mit dem Ziel erfolgt ist, die Bürgermeisterin hiervon auszuschließen. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass dieser Vorwurf lediglich auf dem subjektiven Empfinden der Bürgermeisterin der Beklagten beruht. (n) Sofern die Beklagte behauptet, die Klägerin habe gegenüber der Bürgermeisterin und den Mitarbeitenden des FD 1.1 oft einen sehr unfreundlichen, respektlosen und rücksichtslosen Umgangston angeschlagen, kann dieses Vorbringen aufgrund seiner Pauschalität in rechtlicher Hinsicht nicht gewürdigt werden. Die Beklagte lässt jegliche Ausführungen zu der konkreten Wortwahl sowie auch zu den – neben der Bürgermeisterin – weiteren konkreten Adressaten vermissen. (o) Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, sie sei in einer Verwaltungsvorstandssitzung im Juli 2023 aus Prinzip grundsätzlich nicht zu einer Nachholung einer zuvor nicht rechtzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bereit gewesen, scheitert die Annahme eines relevanten Fehlverhaltens der Klägerin bereits daran, dass die Beklagte sich nicht zu den rechtfertigenden Einwänden der Klägerin positioniert hat. So hat die Klägerin ausgeführt, dass sie lediglich in einem konkreten Einzelfall mitgeteilt habe, dass sie an ihrem Widerspruch festhalte und dieser beschieden werden solle, weil der Sachverhalt bis zur Sitzung überhaupt nicht habe geklärt werden können. Damit habe sie jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie generell ablehne, eine Beteiligung nachzuholen, was in der Praxis im Übrigen häufig der Fall gewesen sei. Eine vollständige Verweigerungshaltung der Klägerin mit Blick auf die vorgenannte Beteiligungsmöglichkeit ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. (p) Soweit die Beklagte der Klägerin zum Vorwurf macht, dass sie im Frühjahr 2023, als sexuelle Belästigungen durch einen städtischen Fachdienstleiter bekannt geworden seien, eingeräumt habe, dass ihr eine andere betroffene Mitarbeiterin schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt von Belästigungen durch jenen Fachdienstleiter berichtet habe, ohne auch nur einen kleinen Hinweis „nach oben" weitergegeben zu haben, lässt sich ein gravierendes Fehlverhalten der Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte nicht feststellen. Zum einen ist bereits nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, seit wann ihr die entsprechenden Vorwürfe bekannt gewesen sein sollen. Sie beschränkt sich im Rahmen ihrer Behauptung darauf, dass dies jedenfalls „zu einem deutlich früheren Zeitpunkt“ gewesen sein soll. Zum anderen ist in rechtlicher Hinsicht hervorzuheben, dass – eine verspätete Weitergabe der Informationen an die Bürgermeisterin einmal zugunsten der Beklagten unterstellt – auch die Gleichstellungsbeauftragte einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt. Gemäß § 16 Abs. 5 LGG NRW hat die Gleichstellungsbeauftragte über die Zeit ihrer Bestellung hinaus Verschwiegenheit über die persönlichen Verhältnisse sowie über andere vertrauliche Angelegenheiten zu wahren. Dabei ist gesetzlich nicht geregelt, ob diese Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber der Dienststellenleitung besteht. So regelt § 16 Abs. 5 Satz 3 LGG Berlin explizit, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung bei Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber der Dienststellenleitung, der Personalvertretung, den Richtervertretungen, den Staatsanwaltsräten und der Gesamtfrauenvertreterin besteht. Da eine derartige Regelung im LGG NRW fehlt ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die in § 16 Abs. 5 LGG NRW geregelte Verschwiegenheitsverpflichtung auch gegenüber der Bürgermeisterin gilt. Zumal die Beschäftigte nach dem Vortrag der Klägerin explizit um Stillschweigen – jedenfalls bis zum Ablauf einer Bedenkzeit – gebeten habe und es damit an einer Einwilligung zur Weitergabe dieser Informationen fehlt. (q) Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, dass sie eine Arbeitsweise an den Tag gelegt habe, als habe sie in Gleichstellungsfragen das alleinige Sagen, und eine vermeintliche Machtfülle ausgelebt, die mit der Position der Gleichstellungsbeauftragten gar nicht verbunden sei, lässt sich diesem pauschalen Vortrag ein Defizit der Klägerin bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte nicht entnehmen. Gleiches gilt für die nicht näher dargelegten Behauptungen der Beklagten, dass sie die Bürgermeisterin möglichst (speziell beim Frauenfrühstück) gemieden habe, sie die Bürgermeisterin sogar öffentlich bloßgestellt habe und im Zusammenwirken mit Ratsfraktionen konspirativ gegen den Willen der Bürgermeisterin habe handeln wollen. (r) Die Abberufung der Klägerin aus dienstlichen Gründen scheitert vorliegend auch daran, dass die Beklagte im Vorfeld der Abberufung keinerlei Pflichtverletzungen seitens der Klägerin abgemahnt hat. Zwar behauptet die Beklagte, es habe schon lange im Vorfeld der Abberufung immer wieder Gespräche zwischen der Bürgermeisterin und der Klägerin, mitunter auch im Beisein der damaligen persönlichen Referentinnen der Bürgermeisterin, Frau K. und Frau B., über deren Verhaltensweisen gegeben; die Klägerin sich jedoch stets uneinsichtig gezeigt und ihr Verhalten nicht geändert habe. Allerdings lässt sich diesem Vortrag weder entnehmen, auf welche konkreten Verhaltensweisen sich diese Gespräche bezogen haben sollen noch welche konkreten arbeitsrechtlichen Maßnahmen seitens der Bürgermeisterin angedroht worden sein sollen. (s) Soweit die Beklagte den Vertrauensverlust der Bürgermeisterin in die Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte auf eine von dieser getätigten Äußerung auf der Social-Media-Plattform „Facebook“ stützt, ist diese Tatsache im Rahmen der Wirksamkeit der Abberufung nicht zu bewerten, da sie unstreitig nach Ausspruch der streitgegenständlichen Maßnahme der Beklagten erfolgt ist. (2) Schließlich kann allein in der Tatsache, dass zwischen der Klägerin und der Bürgermeisterin der Beklagten Spannungen bestehen, ein dienstlicher Grund nicht erblickt werden. Dabei vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Beklagte einen möglichen Konflikt zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und der Bürgermeisterin – anders als dies bei Spannungen zwischen Mitarbeitern teilweise vertreten wird – nicht durch eine Abberufung auflösen kann, ohne dass es dabei darauf ankommt, wer Verursacher dieser Spannungen gewesen ist. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass es bei gleichstellungsrelevanten Sachverhalten, die regelmäßig durchaus rechtlich anspruchsvolle Fragestellungen hervorrufen können, naturgemäß zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kommen kann. Ein hierdurch hervorgerufener erhöhter Diskussionsbedarf zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und der Bürgermeisterin kann daher auch unter Umständen zu Spannungen führen. Der Gesetzgeber hat das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bewusst derart ausgestaltet, dass sie im Rahmen dieser Tätigkeit weisungsfrei ist, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 NRWLGG i.V.m. § 21 LGG NRW und darüber hinaus lediglich einer allgemeinen Rechts- und Dienstaufsicht der Bürgermeisterin unterliegt (vgl. Heusch , in: BeckOK, KommunalR NRW, 29. Ed. 01.10.2024, GO NRW § 5 Rn. 21). Damit hat der Gesetzgeber dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten einen hohen Stellenwert eingeräumt. Es kann daher auch von ihr erwartet werden, dass sie die Ziele des LGG NRW mit dem notwendigen Engagement innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse verfolgt – unabhängig davon, ob sie hierdurch der Bürgermeisterin missfällt. b) Die Abberufung der Klägerin von ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte kann auch nicht mit Erfolg auf öffentlich-rechtliche Normen gestützt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Abberufung im vorliegenden Fall überhaupt auf öffentlich-rechtliche Normen gestützt werden kann, obwohl sie bereits nicht von dem Direktionsrecht der Beklagten gedeckt ist. Jedenfalls ist für die Kammer keinerlei Rechtsgrundlage ersichtlich, die im konkreten Streitfall eine Abberufung tragen würde. Das LGG NRW enthält keine speziellen Regelungen für die Bestellung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. Lediglich in § 16 Abs. 3 LGG NRW ist geregelt worden, dass bei der Zusammenlegung von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und die der Stellvertreterinnen spätestens sechs Monate nach Zusammenlegung der Dienststellen kraft Gesetzes ende. Ein solcher Fall ist vorliegend unzweifelhaft nicht gegeben. Selbst wenn die Kammer der Auffassung der Beklagten folgt, der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 GO NRW sei aufgrund der darin geregelten Gesamtverantwortung der Beklagten für den Bereich der Gleichstellung ein Abberufungsrecht zu entnehmen, kann dieses jedenfalls bereits vor dem Hintergrund einer Missbrauchsgefahr nicht grenzenlos sein. So erkennt die Beklagte selbst an, dass eine Abberufung als rein organisatorische Entscheidung dann möglich sein könne, wenn Defizite oder Dienstpflichtverletzungen bei der Aufgabenwahrnehmung gegeben seien oder Gründe vorliegen würden, die eine Fortsetzung der Bestellung unzumutbar machen. Dieser Maßstab entspricht dem des betrieblichen Grundes i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVöD, weshalb sich auch nach einer Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Vorschriften keine andere Beurteilung des Streitfalls ergibt. III. Der Klageantrag zu 3. ist teilweise zulässig und begründet. 1. Das für den Klageantrag zu 3. notwendige Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist vorliegend jedenfalls bezüglich der klägerseits begehrten Feststellung, dass die Umsetzung vom 15.01.2024 unwirksam sei, gegeben. Diesbezüglich ist der Antrag zu 3. geeignet, eine endgültige Klärung der zwischen den Parteien streitigen Wirksamkeit der Weisung vom 15.01.2024 herbeizuführen. Hingegen ist der Antrag zu 3. mit Blick auf das weitere klägerische Begehren, festzustellen, dass die Beschäftigung als Gleichstellungsbeauftragte der beklagten Stadt unverändert fortbestehe, wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Der Klägerin hätte es vorliegend freigestanden, neben dem Feststellungsantrag bezüglich der Wirksamkeit der Umsetzung einen Beschäftigungsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Ein entsprechender Feststellungsanspruch besteht vor diesem Hintergrund nicht. 2. Der Klageantrag zu 3. ist auch begründet. Die Weisung der Beklagten vom 15.01.2024 dahingehend, die Klägerin dauerhaft als Springerin in den Geschäftsbereich 7 umzusetzen, ist ebenfalls nicht von der Ausübung ihres Direktionsrechts gemäß § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB gedeckt. Die Maßnahme der Umsetzung ist unabhängig von der Wirksamkeit der Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte deshalb dem Direktionsrecht der Beklagten entzogen, weil die Position der Klägerin als Springerin nicht mehr gleichwertig ist (siehe a)). Auch hat die Beklagte im Rahmen der Umsetzung die Grenzen des billigen Ermessens nicht gewahrt (siehe b) ). a) Der Inhalt der Arbeitsleistung zwischen den Parteien ist vereinbart. Die Klägerin wurde zunächst auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 11.10.2006 als Fallmanagerin im ARGE Job bei der Beklagten angestellt und anschließend mit zeitweiser Abordnung zum Kreis I. als tariflich Beschäftigte bei der Beklagten weiterbeschäftigt. Mit Schreiben vom 29.12.2011 wurde sie jedoch auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten umgesetzt. Mit Organisationsverfügung vom 14.01.2019 war sie in ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftragte zugleich Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung. In dieser Funktion war sie bis zur Abberufung und Abordnung am 21.11.2023 durch die Beklagte tätig. Bei der Umsetzung als Springerin in den Geschäftsbereich 7 handelt es sich nicht um eine gleichwertige Tätigkeit. Unabhängig von den genauen Aufgaben einer nach dem TVöD-SuE zu vergütenden Springerin im Geschäftsbereich 7 – worüber die Beklagte sowohl die Klägerin als auch die erkennende Kammer bis zuletzt im Dunkeln lässt – handelt es sich bei einer Tätigkeit als Diplomsozialarbeiterin nicht mehr um eine Tätigkeit einer Beschäftigten nach dem TVöD im Verwaltungsbereich. Jedenfalls ist die Beklagte dem Einwand der Klägerin, dass es sich dabei nicht nur um eine Verwaltungstätigkeit, sondern auch um eine Tätigkeit als Sozialarbeiterin handeln könnte, nicht entgegengetreten. Die Beklagte bestimmt mit der angegriffenen Umsetzung nicht die arbeitsvertraglich umschriebene Leistungspflicht der Klägerin näher, sondern ändert sie grundlegend ab. Die Sozialarbeitertätigkeit stellt etwas grundlegend Anderes zur sachbearbeitenden Tätigkeit als Beschäftigte nach dem TVöD dar und ist damit vom arbeitsvertraglichen Rahmen nicht gedeckt. Die Geringwertigkeit ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Tätigkeiten einer Springerin im Geschäftsbereich 7 nicht der EG 11 TVöD entsprechen. Mit der Umsetzung auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten erfolgte zum 16.01.2012 ihre Einstufung in EG 11 Stufe 5. Seit diesem Zeitpunkt hat sie Anspruch auf Zuweisung lediglich solcher Tätigkeiten, die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen. Derartige Aufgaben hat die Klägerin – nach übereinstimmender Auffassung der Parteien – zunächst als Gleichstellungsbeauftragte verrichtet. Soweit die Beklagte ihr mit Schreiben vom 15.01.2024 die Aufgaben als Springerin im Geschäftsbereich 7 zugewiesen hat, handelt es sich um Tätigkeiten, die bereits ihrer Auffassung nach nicht nach EG 11 TVöD, sondern nach EG S 15 TVöD-SuE zu vergüten sind. Auch die Tatsache, dass die Klägerin für keinen der Bereiche, die sie zuvor uneingeschränkt führte, die Verantwortung behält, lässt die Tätigkeit der Klägerin als Springerin als eine andere bzw. geringwertigere erscheinen. Damit ist sie nicht mehr unmittelbar der Bürgermeisterin unterstellt, wodurch sich etwas an ihrer hierarchischen Stellung geändert hat. Als Gleichstellungsbeauftragte war sie jedenfalls seit dem 14.01.2019 auch Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“. Nach der allgemeinen Geschäftsanweisung der Beklagten in Verbindung mit der Organisationsverfügung der Bürgermeisterin der Beklagten war die Klägerin in dieser Funktion auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt, mithin in der höchsten Ebene eines nicht gewählten Mitarbeiters bei der Beklagten. Ihre neue Tätigkeit ist nicht mehr auf dieser Hierarchieebene angesiedelt, wodurch das soziale Ansehen maßgeblich beeinflusst wird. Da die Beklagte die Klägerin vorliegend im Rahmen ihrer Tätigkeit als Springerin mit einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit betraut, reicht es nicht aus, dass sie aufgrund ihres „guten Willens“ die höhere Vergütung der EG 11 TVöD fortzahlt, die der bisher ausgeübten Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte entspricht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie über keine Stellen, die nach EG 11 TVöD-VKA vergütet werden, verfügt. In diesem Fall hätte sie von dem Mittel der Änderungskündigung – wie sie zwischenzeitlich offensichtlich selbst erkennt – Gebrauch machen müssen. b) Die Beklagte hat ferner die Grenzen billigen Ermessens nicht gewahrt, da die Interessen der Klägerin nicht hinreichend beachtet wurden, weshalb die dauerhafte Umsetzung der Klägerin als Springerin im Geschäftsbereich 7 gemäß §§ 106 Satz 1 GewO, 134 BGB nichtig ist. Die Beklagte hat eine etwaig von ihr vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Interessen bereits nicht hinreichend dargestellt. Die bisher von der Beklagten vorgebrachte Begründung für ihre Maßnahme, durch die Abberufung und Umsetzung der Klägerin eine bessere Erledigung des Aufgabenfeldes der Gleichstellung zu gewährleisten, rechtfertigt die Umsetzung der Klägerin vorliegend nicht. Eine Tätigkeitsausübung durch die Klägerin, die die mit der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten verbundenen Ziele gefährde, hat die Beklagte – wie bereits erörtert – nicht hinreichend darlegen können. Ferner muss vorliegend bedacht werden, dass mit dem Entzug der Position als Leiterin der Stabsstelle und der damit verbundenen hierarchischen Stellung die Ausübung des Direktionsrechts im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB besonderer Begründung bedurfte. Im vorliegenden Fall sind folgende berechtigte eigene Interessen der Klägerin feststellbar, die gegen die Umsetzung sprechen: Das Ansehen ihrer Tätigkeit aufgrund des Wegfalls der Leitungsfunktion wird gemindert. Zudem hat sie zwar eine Ausbildung als Diplomsozialarbeiterin, bei der Beklagten jedoch im Rahmen ihrer mehr als 17 Dienstjahren nie als solche gearbeitet. Demgegenüber ist das Umsetzungsinteresse der Beklagten lediglich durch das vermeintliche Interesse einer besseren Erledigung des Aufgabenbereichs der Gleichstellung gekennzeichnet. Aus der Abwägung der dargestellten unterschiedlichen Belange beider Vertragsparteien ergibt sich nach Überzeugung der Kammer ein überwiegendes Interesse der Klägerin, das gegen ihre Abberufung und Umsetzung von der Gleichstellungsbeauftragten und Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“ zur Springerin spricht. Die Klägerin, die sich nach Auffassung der Kammer keines nachweisbaren Fehlverhaltens schuldig gemacht und sich in ihren mehr als 17 Jahren Betriebszugehörigkeit zur Beklagten weitgehend loyal verhalten hat, muss den mit der Umsetzung verbundenen Ansehensverlust nicht hinnehmen. Nach Auffassung der Kammer greift vorliegend auch nicht die Vermutung, dass die Grenzen billigen Ermessens gewahrt sind, wie es teilweise vertreten wird, wenn der Arbeitgeber Mitarbeiter durch Versetzung trennt, weil eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht (mehr) zu erwarten ist. Diese Auffassung ist auf den vorliegenden Fall, in dem Stelle und Organstellung aufgrund der von der Beklagten gewählten Vorgehensweise der Organisation ihrer Dienststelle und der Stellenbesetzung nicht voneinander zu trennen sind sowie aufgrund der zu beachtenden besonderen Stellung der Gleichstellungsbeauftragten, nicht übertragbar. Insofern wird auf die unter A. II. 1. a) bb) (2) der Entscheidungsgründe getätigten Ausführungen verwiesen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach waren der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich ihres als unzulässig abgewiesenen Klageantrags zu 1. aufzuerlegen. Mit ihren Anträgen zu 2. und 3. hat die Klägerin weitgehend obsiegt, weshalb die Beklagte die Kosten in diesem Umfang zu tragen hat. C. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er entspricht insgesamt vier Bruttomonatsgehältern. Dabei wurden für die Klageanträge zu 1. und 3. jeweils zwei Bruttomonatsgehälter angesetzt. Der Klageantrag zu 2. wurde aufgrund der wirtschaftlichen Identität mit dem Klageantrag zu 3. nicht werterhöhend berücksichtigt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht R. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 R. Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Z.