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Urteil

5 Sa 278/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0304.5SA278.20.00
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Leitsätze
1. Dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung bedingen, können sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen lässt. In Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, kann die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Daran fehlt es, wenn die Entscheidung lediglich Vorwand dafür ist, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird.(Rn.68) 2. Da der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs 2 S 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen von sich aus schlüssig vorzutragen. Zu diesen Tatsachen gehört der bei Kündigungszugang getroffene endgültige Entschluss zur Vornahme einer Maßnahme, die spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist zu einem Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führen wird. Wie substantiiert der Vortrag zu erfolgen hat, hängt von der Einlassung des Arbeitnehmers ab.(Rn.70) 3. Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs 1 S 2 EFZG hat einen hohen Beweiswert. Diese Bescheinigung ist der gesetzlich vorgesehene und gewichtigste Beweis für die Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Beweiswert ergibt sich aus der Lebenserfahrung; der Tatrichter kann normalerweise den Beweis der Erkrankung als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt. Im Einzelfall können aber aus besonderen Umständen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung bestehen. Der Arbeitgeber, der eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, muss im Rechtsstreit Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben.(Rn.82)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. August 2020, Az. 12 Ca 3938/19, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere € 3.125,62 brutto zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird einschließlich der Hilfsanträge vom 4. März 2021 zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung bedingen, können sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen lässt. In Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, kann die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Daran fehlt es, wenn die Entscheidung lediglich Vorwand dafür ist, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird.(Rn.68) 2. Da der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs 2 S 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen von sich aus schlüssig vorzutragen. Zu diesen Tatsachen gehört der bei Kündigungszugang getroffene endgültige Entschluss zur Vornahme einer Maßnahme, die spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist zu einem Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führen wird. Wie substantiiert der Vortrag zu erfolgen hat, hängt von der Einlassung des Arbeitnehmers ab.(Rn.70) 3. Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs 1 S 2 EFZG hat einen hohen Beweiswert. Diese Bescheinigung ist der gesetzlich vorgesehene und gewichtigste Beweis für die Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Beweiswert ergibt sich aus der Lebenserfahrung; der Tatrichter kann normalerweise den Beweis der Erkrankung als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt. Im Einzelfall können aber aus besonderen Umständen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung bestehen. Der Arbeitgeber, der eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, muss im Rechtsstreit Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben.(Rn.82) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. August 2020, Az. 12 Ca 3938/19, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere € 3.125,62 brutto zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird einschließlich der Hilfsanträge vom 4. März 2021 zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beide Berufungen sind zulässig, aber nur die Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. I. Die Berufungen beider Parteien sind nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Beide Berufungen genügen gesetzlichen Begründungsanforderungen iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO und erweisen sich auch sonst als zulässig. Beide Parteien haben dargelegt, aus welchen Gründen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.11.2019 zum 31.08.2020 aufgelöst worden, noch durch die fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen vom 26.03. und 03.04.2020. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger die Vereinbarungsprämie für 2017 iHv. € 40.000,00 brutto und die so bezeichnete „IG-Metall-Lohntariferhöhung“ in der ausgeurteilten Höhe von € 15.172,00 brutto zu zahlen. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit richtig. 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.11.2019 nicht zum 31.08.2020 aufgelöst worden ist. a) Die Kündigungsschutzklage ist zulässig. Allerdings erfasst der Wortlaut der Klageanträge zu 1) und 2) nicht nur eine von der Beklagten am 28.11.2019 erklärte Kündigung. Damit wollte der Kläger erkennbar dem Umstand Rechnung tragen, dass die Beklagte das inhaltsgleiche Kündigungsschreiben vom 28.11.2019 auf zwei Wegen übermittelt hat. Das Kündigungsschreiben wurde einmal per E-Mail am 05.12.2019 als PDF-Anhang übermittelt und einmal mit der Briefpost am 16.12.2019 per Einwurfeinschreiben zugestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zwei rechtlich selbständige Kündigungen erklären wollte, liegen nicht vor. Die Beklagte hat nur einen auf die Erklärung einer einheitlichen Kündigung gerichteten Willen „doppelt verlautbart“ (vgl. BAG 07.07.2011 - 6 AZR 248/10 - Rn. 10 mwN), nachdem der erste Zustellungsversuch im November 2019 gescheitert war. Die erstinstanzlichen Klageanträge zu 1) und 2) und Ziff. 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung können interessengerecht so ausgelegt werden, dass sie sich auf diese einheitliche Kündigung beziehen. Das Arbeitsgericht hat den letzten Halbsatz des Antrags, der ohne nähere Begründung auch auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Arbeitsverhältnis „über den 31.08.2020 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht“, zutreffend als ein überflüssiges unselbständiges Anhängsel zum Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG verstanden, dem keine eigene prozessrechtliche Bedeutung zukommt. Die zeitlich späteren - „überholenden“ - außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 26.03. und 03.04.2020 hat der Kläger mit den gesonderten Klageanträgen zu 9) und 10) nach § 4 Satz 1 KSchG angegriffen. b) Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.11.2019 zum 31.08.2020 ist nicht iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. aa) Die Beklagte stützt diese Kündigung auf betriebsbedingte Gründe. Sie führte erstinstanzlich im Wesentlichen aus, nach dem zweiten Beschäftigungsjahr (Ende 30.09.2018) habe sich gezeigt, dass der Kläger nicht ansatzweise bereit oder in der Lage gewesen sei, seine „vollmundigen“ Umsatzversprechen zu erfüllen. Da sie befürchtet habe, dass der Gesamtbetrieb in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte, habe sie sich „im Kalenderjahr 2018“ entschlossen „die Reißleine zu ziehen“ und den Vertrag mit dem Kläger zu beenden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Begründung nicht ausreiche, um eine Unternehmerentscheidung, die vorliegend mit dem Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sei, im Prozess ausreichend zu verdeutlichen. Es könne bereits nicht erkannt werden, weshalb die Beklagte eine unternehmerische Entscheidung erst Ende November 2019 getroffen und umgesetzt habe, obwohl sie schon „im Kalenderjahr 2018“ entschlossen gewesen sei, „die Reißleine zu ziehen“. bb) Dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung bedingen, können sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen lässt. In Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss - wie hier - praktisch deckungsgleich sind, kann die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Daran fehlt es, wenn die Entscheidung lediglich Vorwand dafür ist, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird (vgl. BAG 20.12.2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 34 mwN). cc) Das Arbeitsgericht hat an die Darlegung des behaupteten Kündigungsgrundes keine überzogenen Anforderungen gestellt. Mit dem Argument der Berufung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass „spätestens jetzt“ - gemeint wohl Ende November 2019 - die unternehmerische Entscheidung geboten gewesen sei, den „einmal gemachten Fehler zu korrigieren und also den Vertriebsvertrag ordentlich zu beenden“, hat die Beklagte ihre prozessualen Darlegungspflichten nicht erfüllt. Da der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen von sich aus schlüssig vorzutragen. Zu diesen Tatsachen gehört der bei Kündigungszugang getroffene endgültige Entschluss zur Vornahme einer Maßnahme, die spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist zu einem Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führen wird. Wie substantiiert der Vortrag zu erfolgen hat, hängt von der Einlassung des Arbeitnehmers ab. Zunächst genügt es, wenn der Arbeitgeber - zumindest konkludent - behauptet, er habe seine entsprechende Entscheidung schon vor Zugang der Kündigung getroffen. Wenn der Arbeitnehmer dies mit - in der Regel zunächst ausreichendem - Nichtwissen bestreitet, muss der Arbeitgeber nähere tatsächliche Einzelheiten darlegen, aus denen unmittelbar oder mittelbar geschlossen werden kann, er habe die entsprechende Absicht bereits im Kündigungszeitpunkt endgültig gehabt. Geht es dabei um den inneren Zustand einer einzelnen Person, wird sich das Gericht die Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung - wie stets - nach § 286 ZPO bilden müssen. Soweit sich die innere Tatsache nach außen manifestiert hat, wird es ggf. Beweis über die Indiztatsachen erheben und diese würdigen müssen. Fehlt es an einer entsprechenden Offenbarung der unternehmerischen Entscheidung, wird es auf die genaue Darlegung des inneren Willensbildungsprozesses der betreffenden Person, die Schlüssigkeit ihrer Angaben und ihre Glaubwürdigkeit ankommen (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 17 mwN). dd) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte auch zweitinstanzlich ihren Darlegungspflichten nicht genügt. Sie hat sich nur darauf berufen, dass sie sich entschlossen habe, den Vertriebsvertrag mit dem Kläger ordentlich zu beenden. Damit hat sie nicht hinreichend konkret dargelegt, wann genau diese Entscheidung und durch wen im Betrieb getroffen worden sein soll. Die behauptete Unternehmerentscheidung ist weder zeitlich noch hinsichtlich der sie beschließenden Person bzw. Personen hinreichend konkretisiert. Es fehlt außerdem an nachprüfbaren Darlegungen, welche organisatorischen Maßnahmen die Beklagte im Einzelnen getroffen hat, die den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger als dringend erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG einsichtig machen und damit als nachprüfbar erscheinen lassen. ee) Erstinstanzlich hat die Beklagte im Schriftsatz vom 01.07.2020 zusätzlich ausführen lassen, sie habe ursprünglich angenommen, das Arbeitsverhältnis ende im März 2019, weil der (im Juli 1953 geborene) Kläger dann das Rentenalter erreicht habe. Nach anwaltlicher Beratung im Mai 2019 habe sie allerdings erfahren, dass das Erreichen des Renteneintrittsalters - ohne entsprechende Vereinbarung - nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe. Deshalb sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als „in Umsetzung der bereits getroffenen unternehmerischen Entscheidung“ die Kündigung auszusprechen. Auch hieraus wird nicht deutlich, welche Person, zu welchem Zeitpunkt, welche konkrete unternehmerische Entscheidung getroffen haben will. Hinzu kommt, dass die Parteien in § 12 des schriftlichen Arbeitsvertrags ein Arbeitsverhältnis auf „unbestimmte Zeit“ und zusätzlich die Zahlung einer beträchtlichen Abfindung in Höhe eines Jahresgehalts für den Fall vereinbart haben, dass der Vertrag innerhalb von drei Jahren ab Beginn (dh. vom 01.10.2016 bis 30.09.2019) auf Veranlassung der Beklagten enden sollte. Unabhängig davon, dass diese Vertragsklausel keinen Sinn ergäbe, wenn man bei Vertragsschluss angenommen haben sollte, das Arbeitsverhältnis ende im März 2019 mit Erreichen der Regelaltersgrenze sozusagen automatisch, bleiben Art, Zeitpunkt und Umfang der unternehmerischen Entscheidung unklar. ff) Soweit die Berufung auf den erstinstanzlichen Vortrag zu den betrieblichen Erfordernissen verweist, fällt außerdem auf, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 01.07.2020 vorgetragen hat, der Kläger habe ihr Ende 2015/ Anfang 2016 den Vorschlag unterbreitet, einen eigenen mit Kohlenstoff beschichteten Katheter auf den Markt zu bringen. Dies sei „dann der Grund“ für den Abschluss des Vertriebsleiter-Anstellungsvertrags vom 02.05.2016 gewesen. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, welche unternehmerische Entscheidung sie im Hinblick auf die Entwicklung und Markteinführung dieses Produkts getroffen haben will. c) Da die ordentliche Kündigung vom 28.11.2019 sozial nicht gerechtfertigt ist, kommt es auf die Frage, ob der Kläger den Zugang der Kündigung im November wegen (vorübergehender) Entfernung der Beschriftung seines Briefkastens vereitelt hat, nicht an. Ebensowenig ist erheblich, dass eine Zustellung der Kündigung als PDF-Anhang per E-Mail am 05.12.2019 nicht ausreicht, um das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB zu erfüllen. Es kann ferner offenbleiben, ob die Zurückweisung der am 16.12.2019 zugestellten Kündigung nach § 174 BGB berechtigt war, obwohl der unterzeichnende Prokurist - laut Eintragung im Handelsregister - Einzelprokura hatte. 2. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.03.2020 ist unwirksam. Die Annahme des Arbeitsgerichts, es fehlt an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB, ist nicht zu beanstanden. a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. etwa BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15 mwN). b) Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, das dem Kläger vorgeworfene Verhalten sei bereits „an sich“ nicht geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. aa) Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der von der Beklagten erhobene Vorwurf, der Kläger habe nach Zugang der ersten Kündigung „nachgerade erwartungsgemäß“ jegliche Tätigkeit eingestellt und „also krankgefeiert“, im Tatsächlichen keine Stütze findet. Der Kläger war ausweislich der vorgelegten sieben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wegen drei unterschiedlicher Krankheitsfälle vom 15.01.2020 bis zum 15.04.2020 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er ist der pauschalen Behauptung der Beklagten, er habe nach Zugang der ersten Kündigung vom 28.11.2019 jede Tätigkeit „unmittelbar“ eingestellt und „krankgefeiert“, entgegengetreten, indem er vorgetragen hat, bis auf die bescheinigten Zeiträume gearbeitet zu haben. Das Arbeitsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte ihren Vortrag nicht weiter substantiiert habe, um ihren Vorwurf zu untermauern. Die Beklagte hat hierzu - ohne die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Kenntnis genommen zu haben - zweitinstanzlich erneut behauptet, der Kläger habe unmittelbar nach Zugang der ersten Kündigung die Arbeit eingestellt und ihr Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Darüber hinaus führt die Berufung aus, dass in derartiges Fällen „immer wieder“ festgestellt werden müsse, weil es „offenbar allgemein üblich“ sei, dass Arbeitnehmer nach Zugang einer Kündigung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegten. Die Berufung meint, „viele Arbeitnehmer“ seien offenbar der Ansicht, während einer laufenden Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten zu müssen und ihr Gehalt ohne Gegenleistung in Empfang nehmen zu können. Diese pauschale Arbeitnehmerschelte ersetzt keinen juristischen Sachvortrag. Die Kritik ist auch nicht auf den vorliegenden Fall zugeschnitten, denn der Kläger hat nach Faktenlage nicht nach Zugang der ordentlichen Kündigung vom 28.11.2019 die Arbeit eingestellt und „krankgefeiert“. Auch zweitinstanzlich bleibt unklar, auf welchen Zugangszeitpunkt die Beklagte überhaupt abstellt. Der Kläger hat nach Ausspruch der Kündigung vom 28.11.2019 noch gearbeitet; er meldete sich ab 15.01.2020 arbeitsunfähig krank. bb) Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend erkannt, dass die außerordentliche Kündigung nicht wegen des Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt ist. (1) Zwar kann das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (umgangssprachlich „Krankfeiern“ genannt) einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung bilden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06.02.2020 - 5 Sa 123/19 - Rn. 24 mwN). Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG hat einen hohen Beweiswert. Diese Bescheinigung ist der gesetzlich vorgesehene und gewichtigste Beweis für die Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Beweiswert ergibt sich aus der Lebenserfahrung; der Tatrichter kann normalerweise den Beweis der Erkrankung als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt. Im Einzelfall können aber aus besonderen Umständen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung bestehen (vgl. BAG 11.10.2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 35). Der Arbeitgeber, der eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, muss im Rechtsstreit Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 23.05.2018 - 2 Sa 434/17 - Rn. 53 mwN). (2) Der Vortrag der Beklagten begründet keine ernsthaften Zweifel an der bescheinigten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Schriftsatz vom 01.07.2020 ausführen lassen, die bloße Existenz von „Krankmeldungen“ stelle zwar ein gewisses Indiz für die fehlende Arbeitsfähigkeit dar, aber auch nicht mehr. Wenn sich ein Arbeitnehmer - wie hier - zu einem seit Jahren bekannten Hausarzt begebe und um ein derartiges Papier nachsuche, werde ihm das nach ihrer Meinung „leider erfahrungsgemäß in den seltensten Fällen abgeschlagen“. Von daher deuteten nach ihrer Überzeugung alle Umstände daraufhin, dass die Krankschreibungen ab dem „05.01.2020“ auf „ausdrücklichen Wunsch“ des Klägers erfolgt und „ihnen nicht einmal körperliche Untersuchungen durch den Hausarzt vorangegangen“ seien. Dieser Umstand werde noch dadurch verstärkt, dass der am 03.03.2020 in Anspruch genommene Augenarzt nur bereit gewesen sei, den Kläger für einen Tag krankzuschreiben mit dem Ergebnis, dass sich der Kläger erneut zu seinem Hausarzt begeben habe, um sich „wiederrum ohne jede körperliche Untersuchung“ eine weitere Arbeitsunfähigkeit ab 05.03.2020 bis 15.04.2020 attestieren zu lassen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit der als erkennbar „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung, der Kläger sei ohne körperliche Untersuchung auf seinen ausdrücklichen Wunsch von seinem Hausarzt krankgeschrieben worden, nicht erschüttert habe. Ernsthafte und objektiv begründete Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit könnten diese Vermutungen nicht begründen. Entsprechendes gelte auch für die Bescheinigung, die der Augenarzt für den 03.03.2020 ausgestellt habe. Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, sie könne nicht nachvollziehen, welche „objektiven Indizien“ sie nach Meinung des Arbeitsgerichts hätte beibringen sollen, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern, insbesondere hätte die Krankschreibung für lediglich einen Tag, am 03.03.2020, das Arbeitsgericht „stutzig“ machen müssen. Auch die Überzeugung der Berufung, dass das Arbeitsgericht nicht dermaßen „blauäugig“ sein könne, um nicht zu erkennen, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen habe, ist fehlsam. Die Beklagte stützt ihre Anschuldigungen gegen den Kläger (und dessen Hausarzt) auf Vermutungen und Unterstellungen für die es keine sachliche Grundlage gibt. Die Berufung verkennt, dass angesichts des hohen Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung aufgezeigt werden müssen, um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern. Daran fehlt es. Die von der Beklagten vorgetragenen Ansichten sind nicht geeignet, den hohen Beweiswert der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern. Soweit der Augenarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen Tag ausgestellt hat, hat der Kläger plausibel erklärt, dass ihm am 03.03.2020 für eine Untersuchung Augentropfen verabreicht worden seien, was zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens geführt habe. Ernsthafte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit bestehen daher nicht. Das Arbeitsgericht war nicht verpflichtet, den von der Beklagten als Zeugen benannten Hausarzt des Klägers zu vernehmen, denn die Beklagte hat keinen zulässigen Beweisantrag gestellt. Ein unzulässiger und damit unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag liegt dann vor, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geradewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH 03.05.2011 - XI ZR 373/08 - Rn. 66 mwN; BAG 05.11.2003 - 5 AZR 562/02 - Rn. 28). So liegt der Fall hier. Der Vorwurf der Beklagten, der Hausarzt habe den Kläger „nicht einmal körperlich untersucht“, ist erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden und offensichtlich aus der Luft gegriffen. c) Die außerordentliche Kündigung vom 26.03.2020 ist auch als Verdachtskündigung unwirksam. Es fehlt bereits an der vorherigen Anhörung des Klägers, die Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung ist (vgl. BAG 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 23 mwN). Im Übrigen reichen bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen - wie sie hier die Beklagte erhebt - zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (vgl. BAG 02.03.2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 23 mwN). d) Es kann dahinstehen, ob diese Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB oder wegen eines Mangels in der Vertretungsmacht nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam ist. Es fällt allerdings auf, dass die Kündigung von einem Prokuristen unterzeichnet worden ist, der ausweislich der Eintragung im Handelsregister (AG Ludwigshafen HRB 64678) Einzelprokura hat. 3. Auch für die zweite außerordentliche Kündigung vom 03.04.2020, die der Geschäftsführer der Beklagten persönlich unterzeichnet hat, liegt kein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vor. Diese Kündigung erfolgte in Reaktion auf die Zurückweisungserklärung des Klägers nach §§ 174, 180 BGB. Die Beklagte stützt die Kündigung auf Gründe, die sie schon zur Begründung der außerordentlichen Kündigung vom 26.03.2020 vorgebracht hat. Die gegenüber dem Kläger erhobenen Kündigungsvorwürfe sind unbegründet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter II 2) verwiesen werden. 4. Mangels kündigungsrelevanter Pflichtverletzungen sind auch die hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 26.03. und vom 03.04.2020 iSv. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial nicht gerechtfertigt. 5. Das Arbeitsgericht hat dem auf Weiterbeschäftigung gerichteten Antrag zu Recht stattgegeben. Da das Arbeitsverhältnis nicht durch die streitgegenständlichen Kündigungen beendet worden ist, ist die Beklagte nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätzen (BAG 27.02.1985 - GS 1/84) verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Vertriebsleiter weiterzubeschäftigen. Besondere Umstände, die trotz des Obsiegens des Klägers mit dem Kündigungsschutzantrag ein überwiegendes Interesse an dessen Nichtbeschäftigung begründen könnten, liegen nicht vor. 6. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet, an den Kläger die Vereinbarungsprämie für 2017 iHv. € 40.000,00 brutto zu zahlen. Die Parteien haben in § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vereinbart, dass der Kläger für das erste Beschäftigungsjahr eine Vereinbarungsprämie iHv. € 40.000,00 brutto zur besonderen Prämierung von Leistungen erhält. Weiter wurde geregelt, dass die Bedingungen für die Auszahlung mit Beginn der Tätigkeit gemeinsam festgelegt werden. Eine schriftliche Vereinbarung existiert nicht, obwohl die Parteien in § 15 des Arbeitsvertrags ein Schriftformerfordernis vereinbart haben. Die Beklagte behauptet, sie habe dem Kläger am 04.10.2016 einen Vorschlag unterbreitet. Obwohl das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dass die Beklagte die (im Schriftsatz vom 01.07.2020) erwähnte Kopie ihres Schreibens vom 04.10.2016 nicht vorgelegt hat und auch vollkommen unklar sei, welches Angebot sie dem Kläger konkret unterbreitet haben will, hat sie dies auch zweitinstanzlich nicht nachgeholt. Eines Hinweises bedurfte es nicht, die Ausführungen des Arbeitsgerichts sind deutlich. Die Berufung macht geltend, der Kläger habe ihren Vorschlag am 04.10.2016 anstandslos entgegengenommen, ohne dagegen etwa zu protestieren, wie das „ansonsten ja wohl normal“ gewesen wäre. Hinzu komme, dass der Kläger in Kenntnis seiner mit Abstand fehlenden Umsätze im ersten und auch im zweiten Beschäftigungsjahr keinerlei Ansprüche in dieser Richtung formuliert habe, weil ihm sehr wohl klar gewesen sei, bei Vertragsabschluss den Mund „um einiges zu voll“ genommen zu haben. Darauf kommt es nicht an. Das Entstehen eines wirksamen Vertrags setzt nach § 145 ff BGB zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung. Deshalb kann das Schweigen des Empfängers auf ein ihm unterbreitetes Vertragsangebot grundsätzlich nicht als Annahme des Angebots verstanden werden. Das schließt es zwar nicht aus, auch dem Schweigen nach der Verkehrssitte unter bestimmten Umständen sowohl bei verkörperten als auch bei nicht verkörperten Angeboten einen Erklärungswert beizumessen und es daher als Annahme zu werten. Eine Verpflichtung, einen empfangenen Antrag ausdrücklich abzulehnen, besteht jedoch grundsätzlich nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anbietende erklärt, Schweigen als Annahme verstehen zu wollen (vgl. BGH 11.10.2017 - XII ZR 8/17 - Rn. 21 mwN). Hier gilt nichts anderes. Nach § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrags „erhält“ der Vertriebsleiter eine Prämie iHv. € 40.000,00 brutto. Grundsätzlich besteht damit ein Anspruch. Auch wenn eine vertragliche Konkretisierung der Bedingungen nicht erfolgt ist, war die Beklagte an die Vereinbarung gebunden. Sie kann sich von ihrer Zahlungspflicht nicht mehr einseitig befreien, weil die gemeinsame Zielfestlegung unterblieben ist. 7. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die so bezeichnete „IG-Metall-Lohntariferhöhung“ in der ausgeteilten Höhe von € 15.172,00 brutto zu zahlen. Die Parteien haben in § 7 Abs. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags vereinbart, dass das Jahresbruttogehalt jährlich angepasst wird. Es orientiert sich an den „IG-Metall-Lohntariferhöhungen“. Zum 01.04.2017 erhöhten sich die Tarifentgelte in der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz um 2 %, zum 01.04.2018 um 4,3 % mit einer zweijährigen Laufzeit. Der Kläger kann daher für den geltend gemachten Zeitraum vom 01.04.2017 bis 30.11.2019 einen Gesamtbetrag von € 6.400,00 brutto (32 Monate x € 200,00) aus der Erhöhung um 2 % und für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.11.2019 einen Gesamtbetrag von € 8.772,00 (20 Monate x € 438,60) aus der Erhöhung um 4,3 % beanspruchen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das Argument der Berufung, die Anpassung des Jahresbruttogehalts entsprechend der „IG-Metall-Tariflohnerhöhung“ sei erst zum 01.01.2018 vorgesehen gewesen, findet im Arbeitsvertrag keine Stütze. Nach allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) kommt es in erster Linie auf den Wortlaut der übereinstimmenden Erklärung an. Vom Wortlaut abweichende Regelungsziele oder Motive können nur dann bei der Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie im Vertrag selbst oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen sind. Das ist nicht der Fall. III. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Er kann von der Beklagten - zusätzlich zu den erstinstanzlich ausgeurteilten Beträgen - die im Tarifabschluss 2018 der Metall- und Elektroindustrie im Jahr 2018 vereinbarte Einmalzahlung iHv. € 100,00 brutto sowie das tarifliche Zusatzentgelt (T-ZUG) von 27,5 % des Monatsentgelts iHv. € 2.925,62 brutto, mithin weitere € 3.125,62 brutto, beanspruchen. Das angefochtene Urteil ist insoweit abzuändern. Die weitergehende Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Stufenklage (§ 254 ZPO), also die erstinstanzlichen Klageanträge zu 4) bis 6) und 11) bis 13) zu Recht insgesamt abgewiesen. Die zweitinstanzlichen Hilfsanträge sind iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO unzulässig. 1. Die Beklagte ist nach § 7 Abs. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags verpflichtet, an den Kläger die Einmalzahlung von € 100,00 brutto und das tarifliche Zusatzentgelt iHv. € 2.925,62 brutto zu zahlen. Auch diese Leistungen gehören zur „IG-Metall-Lohntariferhöhung“, um die das Jahresbruttogehalt des Klägers nach der einzelvertraglichen Regelung jährlich angepasst werden soll. Das ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags (§§ 133, 157 BGB). Bei der tariflichen Einmalzahlung handelt es sich um eine für die Monate von Januar bis März 2018 geschuldete pauschale Erhöhung des Arbeitsentgelts. Auch das tarifliche Zusatzentgelt iHv. 27,5 % des Monatsentgelts, das den Beschäftigten ab dem Jahr 2019 zu gewähren war, ist Teil einer von der IG Metall mit dem Tarifabschluss 2018 für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie durchgesetzten allgemeinen Tariferhöhung. 2. Das Arbeitsgericht hat die Stufenklage - erstinstanzliche Anträge zu 4) bis 6) sowie 11) bis 13) - zu Recht insgesamt abgewiesen. Der Kläger verlangt eine prozentuale Beteiligung am Gesamtumsatz, also an allen von der Beklagten durchgeführten Geschäften. Ein derartiger Anspruch steht ihm nach dem Arbeitsvertrag nicht zu. a) Im Falle einer Stufenklage (§ 254 ZPO) darf das Gericht zunächst nur über den Auskunftsanspruch (hier: Ansprüche auf Buchauszug und Abrechnung) verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch (hier: Zahlungsanspruch) ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt allerdings in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BAG 26.08.2020 - 7 AZR 345/18 - Rn. 45 mwN; BGH 16.06.2010 - VIII ZR 62/09 - Rn. 24 mwN). b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Parteien haben im schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt, dass der Kläger ab dem zweiten Geschäftsjahr eine prozentuale Umsatzbeteiligung am Gesamtumsatz erhalten soll, „welcher mit Kathetern, Katheterzubehör (beispielhaft Portfolio Marflow) und Pflegekits“ erzielt wird. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nach dem eindeutigen Vertragswortlaut in § 7 Abs. 3 nur an den Geschäften eines bestimmten Produktbereichs, nämlich dem sog. „Kathetergeschäft“ prozentual beteiligt werden sollte. Entgegen der Ansicht der Berufung bezieht sich die Zahlungsverpflichtung nicht auf den Gesamtumsatz des Unternehmens. Die Wortlautauslegung streitet nicht für, sondern gegen den Kläger. Es ist ausdrücklich vom Gesamtumsatz die Rede, der „mit Kathetern, Katheterzubehör (beispielhaft Portfolio Marflow) und Pflegekits“ erzielt wird. Aus der Funktion des Klägers als Vertriebsleiter und der von ihm geschilderten Absicht, seine Einkommenssituation durch die Umstellung auf eine prozentuale Umsatzbeteiligung nicht zu verschlechtern, kann die Berufung nichts Abweichendes herleiten. Solche Regelungsziele haben im Vertragstext keinen Niederschlag gefunden. Soweit die Berufung meint, dass Ungenauigkeiten des Arbeitsvertrags zu Lasten der Beklagten gingen, kann dahinstehen, ob sich die Auslegung von § 7 des Arbeitsvertrags nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln richtet. Gegen eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB spricht, dass § 7 des Arbeitsvertrags individuell ausgehandelt erscheint. Da die Auslegung der Vertragsklausel eindeutig ist, besteht für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Die Rüge der Berufung, das Arbeitsgericht habe nicht darauf hingewirkt, dass der Kläger seine Anträge umstellt, obwohl sein Prozessbevollmächtigter entsprechende Hinweise ausdrücklich erbeten habe, hat keinen Erfolg. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte, und wie er weiter vorgegangen wäre (vgl. BGH 15.02.2018 - I ZR 243/16 - Rn. 13 mwN). Daran fehlt es hier. In der Berufungsbegründung hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.02.2020 - „auf Basis leider nicht belegter Zahlen“ - eingeräumt, ihm für das sog. Kathetergeschäft im zweiten Beschäftigungsjahr (01.10.2017 - 30.09.2018) einen Betrag von € 10.378,38 und für das dritte Beschäftigungsjahr (01.10.2018 bis 30.09.2019) einen Betrag von € 12.050,33 zu schulden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Beklagtenvortrag den Rückschluss darauf erlauben soll, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Stufenklage nicht richtig sein könnte. 3. Soweit der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung am 04.03.2021 Hilfsanträge im Wege der Stufenklage zu den zweitinstanzlichen Anträgen zu 2) und 6) gestellt hat, ist die damit verbundene Klageerweiterung unzulässig. Die Hinzufügung der Hilfsanträge stellt eine Klageänderung, hier in Form einer Klageerweiterung, iSd. §§ 263, 533 ZPO dar. Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (Nr. 1) und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt jedenfalls an der nach § 533 Nr. 2 ZPO nötigen kongruenten Tatsachengrundlage. Die Tatsachen und Fragestellungen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung zum Gesamtumsatz des Betriebs sind anders als diejenigen zum sog. Kathetergeschäft. Das Arbeitsgericht hat zu der Frage, ob der Kläger Ansprüche auf Umsatzbeteiligung aus dem Kathetergeschäft hat, keine Feststellungen getroffen. Der Kläger hat hierzu in erster Instanz nichts vorgetragen. Selbst mit der Berufungsbegründung hat er nicht geltend gemacht, Auskünfte zum Kathetergeschäft zu benötigen. Eine Entscheidung über die Hilfsanträge würde neue Sachverhaltsermittlungen erfordern. Mithin lassen sich die Hilfsanträge nicht auf den für die Berufung "ohnehin" zugrunde zu legenden Tatsachenstoff stützen. Eine Änderung oder Erweiterung des nach § 533 Nr. 2 ZPO maßgeblichen Sach- und Streitstandes durch neues, für den (ursprünglichen) Gegenstand der Berufung nicht entscheidungserhebliches Vorbringen ist nicht zulässig (Musielak/Voit/Ball ZPO 18. Aufl. § 533 Rn. 22; MüKoZPO/Rimmelspacher 6. Aufl. § 533 Rn. 14). Mithin sind die im Rahmen der (zulässigen) Berufung erhobenen Hilfsanträge bereits unzulässig, so dass die Berufung des Klägers auch insoweit nicht begründet ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen sowie um Zahlungsansprüche, die der Kläger zum Teil im Wege der Stufenklage verfolgt. Die Beklagte handelt mit Diagnostika und Laborartikeln; sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Beklagten hat das Amtsgericht Ludwigshafen (3c IN 291/20) am 04.01.2021 die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und einen vorläufigen Sachwalter bestellt. Der im Juli 1953 geborene Kläger ist seit dem 01.10.2016 bei der Beklagten als Vertriebsleiter zu einem festen Jahresbruttogehalt von € 120.000,00 beschäftigt. Zusätzlich wurde leistungsbezogenes Entgelt vereinbart. Die Beklagte stellte dem Kläger ferner einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, dessen geldwerter Vorteil mit € 569,00 versteuert wurde. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung von seinem Wohnort (Home-Office) aus zu planen und zu erbringen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.05.2016 ist auszugsweise folgendes geregelt: „§ 7 Vergütung Der Vertriebsleiter erhält für seine Tätigkeit ein festes Jahresbruttogehalt in Höhe von € 120.000,00 (in Worten: …) zahlbar in zwölf beitragsmäßig gleichen monatlichen Teilbeiträgen, jeweils am Monatsende. In dieser Vergütung sind Weihnachtsgratifikationen und Urlaubsgeld bereits enthalten. Eine besondere Vergütung für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist ausgeschlossen. Das Jahresbruttogehalt wird jährlich angepasst. Es orientiert sich an den IG-Metall-Lohntariferhöhungen. Zusätzlich zur Monatsvergütung erhält der Vertriebsleiter zur besonderen Prämierung von Leistungen eine jährliche Vereinbarungsprämie in Höhe von € 40.000,- brutto (in Worten: …). Die Prämie ist zahlbar zu jeweils 50 % im Juni und November des laufenden Jahres. Mit Beginn der Tätigkeit werden die Bedingungen für die Auszahlung der Vereinbarungsprämien gemeinsam festgelegt. Mit Beginn des zweiten Geschäftsjahres entfällt die Prämierung in Höhe von € 40.000,- brutto (in Worten: …). Sie wird ersetzt durch eine leistungsbezogene Prämie auf Basis von 2,5 % des Gesamtumsatzes, welcher mit Kathetern, Katheterzubehör (beispielhaft Portfolio Marflow) und Pflegekits erzielt wird. Die Prämie wird jährlich um 0,5 % angehoben. Die Prämie ist zahlbar zu jeweils 50 % im Juni und Dezember des laufenden Jahres. … § 9 Arbeitsmittel Dem Vertriebsleiter wird ein Fahrzeug (Neuwagen) seiner Wahl mit einem Bruttolistenpreis von maximal € 60.000,00 zur Verfügung gestellt. Der Vertriebsleiter kann dieses Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen. … Der Vertriebsleiter hat unabhängig von der Kilometerleistung alle drei Jahre Anspruch auf einen neuen Dienstwagen. … § 12 Vertragsdauer und Kündigung … Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist mit einer Frist von 9 Monaten jeweils zum Monatsende schriftlich kündbar. … Wird der Vertrag innerhalb von drei Jahren nach Vertragsbeginn auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet, erhält der Vertriebsleiter eine einmalige Abfindung in Höhe eines Bruttojahresgehaltes (mit variablen Anteilen). Ab Jahr drei nach Vertragsbeginn beträgt die Abfindung 15 % der Gesamtumsatzsteigerung ab Einstellungsdatum. …“ Mit Schreiben vom 28.11.2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 31.08.2020. Das Schreiben ist vom damaligen Prokuristen St. (jetzt Geschäftsführer) der Beklagten unterzeichnet. Mit E-Mail vom 05.12.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er das Kündigungsschreiben vom 28.11.2019 zum 31.08.2020 auf diesem Wege (PDF-Anhang) nochmals erhalte, weil das Original mit dem Hinweis „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ von der Post an sie zurückgesandt worden sei. Am 16.12.2019 ging dem Kläger per Einwurfeinschreiben das Kündigungsschreiben vom 28.11.2019 zu. Diese Kündigung ließ er nach § 174 BGB mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückweisen. Mit weiterem Kündigungsschreiben vom 26.03.2020, dem Kläger am Folgetag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Mit Schreiben vom 31.03.2020 wies der Kläger die Kündigung, die vom Prokuristen X. unterzeichnet worden ist, nach § 174 BGB und nach § 180 BGB zurück. Mit Schreiben vom 03.04.2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos, hilfsweise ordentlich. Diese vom Geschäftsführer selbst unterzeichnete Kündigung ging dem Kläger am 06.04.2020 zu. Der Kläger hat gegen alle Kündigungen rechtzeitig Klage erhoben und seine Weiterbeschäftigung als Vertriebsleiter verlangt. Der Kläger legte der Beklagten mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Im Einzelnen: Für die Zeit vom 15.01. bis 24.01.2020 (Erstbescheinigung des Hausarztes), zwei Folgebescheinigungen bis 07.02.2020 und bis 26.02.2020, für den 03.03.2020 (Erstbescheinigung eines Augenarztes) sowie für die Zeit vom 05.03. bis 13.03.2020 (zweite Erstbescheinigung des Hausarztes), zwei Folgebescheinigungen bis 26.03.2020 und bis 15.04.2020. Die Beklagte zahlte dem Kläger im Jahr 2017 die in § 7 des Arbeitsvertrags geregelte Vereinbarungsprämie nicht. Ebensowenig zahlte sie in den Jahren 2018 und 2019 eine Umsatzbeteiligung. Mit dem Klageantrag zu 3) verlangt der Kläger die Zahlung einer Vereinbarungsprämie iHv. € 40.000,00 brutto, mit den Anträgen zu 4) bis 6) und 11) bis 13) im Wege der Stufenklage die Erteilung von Buchauszügen, Abrechnung und Zahlung von Umsatzbeteiligungen. Zum 01.04.2017 erhöhten sich die Tarifentgelte in der Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz um 2 %, zum 01.04.2018 um 4,3 % mit einer zweijährigen Laufzeit. Der Tarifabschluss 2018 sah eine Einmalzahlung von € 100,00 für Januar bis März 2018 vor. Außerdem vereinbarten die Tarifvertragsparteien ab 2019 ein tarifliches Zusatzentgelt (T-ZUG) von 27,5 % des individuellen Monatsentgelts. Mit dem Klageantrag zu 7) begehrt der Kläger die Summe dieser Tariferhöhungen. Für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.11.2019 (32 Monate) verlangt er € 6.400,00 brutto aus der Erhöhung um 2 %; für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.11.2019 (20 Monate) € 8.772,00 aus der Erhöhung um 4,3 %. Außerdem beansprucht er die Einmalzahlung von € 100,00 brutto und das Zusatzentgelt von 27,5 % iHv. € 2.925,62 brutto. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.11.2019 nicht beendet wird, sondern über den 31.08.2020 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.11.2019 nicht beendet wird, sondern über den 31.08.2020 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 40.000,00 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 20.000,00 seit dem 30.06.2017 und auf weitere € 20.000,00 seit dem 30.11.2017 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug über alle von ihr durchgeführten Geschäfte im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018, zu erteilen, 5. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die sich aus dem Buchauszug ergebenden Umsätze eine Provisionsabrechnung zu erteilen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Betrag zu zahlen, der sich aus dem aus der Auskunft ergebenden Gesamtumsatz multipliziert mit 2,5 % ergibt, 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 18.197,62 zu zahlen, 8. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Vertriebsleiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen, 9. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.03.2020 nicht beendet wird, sondern über den 31.08.2020 hinaus fortbesteht, 10. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die weitere außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.04.2020 nicht beendet wird, sondern über den 31.08.2020 hinaus fortbesteht, 11. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug über alle von ihr durchgeführten Geschäfte im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 zu erteilen, 12. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die sich aus dem Buchauszug ergebenden Umsätze eine Provisionsabrechnung zu erteilen, 13. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Betrag zu zahlen, der sich aus dem aus der Auskunft ergebenden Gesamtumsatz multipliziert mit 3 % ergibt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 26.08.2020 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit dem vorbezeichneten Urteil den Klageanträgen gegen sämtliche Kündigungen der Beklagten stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Vertriebsleiter weiterzubeschäftigen. Es hat die Beklagte ferner verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2017 eine Vereinbarungsprämie iHv. € 40.000,00 brutto sowie weitere € 15.172,00 brutto (Tariferhöhung von 2 % ab 01.04.2017 = € 6.400,00 und Tariferhöhung von 4,3 % ab 01.04.2018 = € 8.720,00) zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 26.08.2020 Bezug genommen. Gegen das ihr am 10.09.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 24.09.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 15.10.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegen das ihm am 09.09.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 29.09.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09.12.2020 antragsgemäß verlängerten Frist mit einem am 09.12.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte macht geltend, ihre ordentliche Kündigung vom 28.11.2019 sei wirksam. Sie habe auf Vorschlag des Klägers einen Arbeitsplatz für einen Außendienstmitarbeiter geschaffen, was im Ergebnis ein „glatter Reinfall“ gewesen sei und demzufolge einer umgehenden Korrektur bedurft habe. Ursprünglich habe sie in ihrem Betrieb keinen Außendienstmitarbeiter beschäftigt, sondern ihre Ein- und Verkäufe sowie Akquisitionen ausschließlich schriftlich oder per Empfehlung durchgeführt. Der Kläger habe ihren Geschäftsführer mit völlig haltlosen Versprechungen überredet, eine derartige Stelle zu installieren. Der Kläger habe sie in den ersten beiden Geschäftsjahren, also in der Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2018, insgesamt € 342.872,78 gekostet, aber lediglich einen Umsatz von € 231.012,48 beigebracht, was einem Roherlös von € 167.000,00 entspreche. Der Kläger habe in diesen beiden Geschäftsjahren durch seine (Un-)Tätigkeit einen Verlust von € 175.872,78 verursacht. Im dritten Geschäftsjahr, also in der Zeit vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2019, habe sich der vom Kläger verursachte Verlust auf € 67.876,82 belaufen. Das folge aus einem Umsatz von € 207.527,24, der einem Roherlös von € 125.144,67 entspreche, wobei sie dem Kläger € 193.021,49 gezahlt habe. Weil sich nach dem zweiten Geschäftsjahr gezeigt habe, dass der Kläger nicht ansatzweise bereit oder in der Lage gewesen sei, seine Umsatzversprechen zu erfüllen, und sie befürchtet habe, dass der Gesamtbetrieb in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte, sei spätestens jetzt eine unternehmerische Entscheidung geboten gewesen, die darin bestanden habe, den einmal gemachten Fehler zu korrigieren, also den Vertriebsvertrag ordentlich zu beenden. Insoweit habe sie bereits in erster Instanz die betrieblichen Erfordernisse im Einzelnen benannt und unter Beweis gestellt. Ferner habe sie in erster Instanz detailliert vorgetragen, dass der Kläger in Kenntnis der ihm telefonisch angekündigten schriftlichen Kündigung sein Namensschild auf dem Briefkasten entfernt habe, um den Zugang zu vereiteln. Dies habe sie entgegen der Unterstellung des Arbeitsgerichts nicht lediglich „ins Blaue“ hinein behauptet. Die Deutsche Post AG habe auf ihre Nachfrage am 22.07.2020 geantwortet, dass zum Zeitpunkt der Auslieferung der Sendung der Briefkasten nicht beschriftet gewesen sei, weshalb die Sendung an den Absender zurückgesandt worden sei. Die ladungsfähige Anschrift des Zustellers sei ihr bis zum Kammertermin nicht bekannt gegeben worden. Deshalb habe sie den Kläger als Partei benannt, den das Arbeitsgericht hätte anhören müssen. Auch ihre verhaltensbedingten Kündigungen vom 26.03. und 03.04.2020 seien rechtswirksam. Der Kläger habe seine Tätigkeit unmittelbar nach Zugang der ersten Kündigung die Arbeit eingestellt und ihr Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Ein derartiges Verhalten müsse immer wieder festgestellt werden und sei wohl allgemein üblich. Viele Arbeitnehmer seien offenbar der Ansicht, während einer laufenden Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten zu müssen und ihr Gehalt ohne Gegenleistung in Empfang nehmen zu können. Weil der Arbeitgeber bei dem Gespräch des Arbeitnehmers mit seinem Hausarzt nicht zugegen sei, könne sie nicht nachvollziehen, welche „objektiven Indizien“ sie nach Meinung des Arbeitsgerichts hätte beibringen sollen, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Insbesondere hätte die Krankschreibung für lediglich einen Tag, dem 03.03.2020, das Arbeitsgericht „stutzig“ machen müssen. So „blauäugig“ könne doch eigentlich kein Gericht sein, das mit derartigen Sachverhalten ständig zu tun habe. Dem Kläger stünden keine Zahlungsansprüche zu. Das Arbeitsgericht habe die Regelungen in § 7 des Arbeitsvertrags unzutreffend interpretiert. Der Kläger könne keine Vereinbarungsprämie iHv. € 40.000,00 verlangen. In § 7 Absatz 1 sei die übliche Vergütung in Gestalt von Gehalt, Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld festgelegt worden, während man in den Absätzen 2 und 3 Zuzahlungen „zur besonderen Prämierung von Leistungen“ geregelt habe. Während für das zweite Geschäftsjahr die Bedingungen dieser Leistungsprämien bereits festgelegt worden seien, habe man seinerzeit für das erste Geschäftsjahr die Voraussetzungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach offengelassen und einer „gemeinsamen Festlegung zu Beginn der Tätigkeit“ vorbehalten. Nur so ergebe Satz 3 des zweiten Absatzes von § 7 einen Sinn. Es könne nicht angenommen werde, dass mit Satz 3 lediglich die Auszahlungsbedingungen, also Überweisung oder Barzahlung, geregelt werden sollten, was das Arbeitsgericht unterstellt habe. Anders sei kaum verständlich, dass sie dem Kläger am 04.10.2016 einen diesbezüglichen Vorschlag in Gestalt einer entsprechenden Ergänzung unterbreitet habe, den der Kläger entgegengenommen habe, ohne dagegen zu protestieren, wie das ansonsten normal gewesen wäre. Hinzu komme, dass der Kläger in Kenntnis seiner mit Abstand fehlenden Umsätze im ersten und auch im zweiten Geschäftsjahr keinerlei Ansprüche in dieser Richtung formuliert habe, weil ihm klar gewesen sei, bei Vertragsabschluss den Mund „zu voll“ genommen zu haben, was seine versprochenen Verkaufszahlen anbelange. Zwar sei in § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine jährliche Anpassung des Jahresbruttogehaltes geregelt worden, die sich an den IG-Metall-Lohntariferhöhungen orientieren solle. Dies sei allerdings entgegen der Unterstellung des Klägers und ihr folgend des Arbeitsgerichts nicht bereits drei Monate später, sondern frühestens ab 01.01.2018 vorgesehen gewesen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, I. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.08.2020, Az. 12 Ca 3938/19, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, II. die Berufung des Klägers (einschließlich der zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge) zurückzuweisen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, I. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.08.2020, Az. 12 Ca3938/19, teilweise abzuändern und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug über alle von ihr durchgeführten Geschäfte im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug über den von ihm erzielten Gesamtumsatz mit Kathetern, Katheterzubehör (bspw. Portfolio Marflow) und Pflegekits im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 zu erteilen, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die sich aus dem Buchauszug ergebenden Umsätze eine Provisionsabrechnung zu erteilen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Betrag zu zahlen, der sich aus dem aus der Auskunft ergebenden Gesamtumsatz multipliziert mit 2,5 % ergibt, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 3.125,62 brutto zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug über alle von ihr durchgeführten Geschäfte im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug über den von ihm erzielten Gesamtumsatz mit Kathetern, Katheterzubehör (bspw. Portfolio Marflow) und Pflegekits im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 zu erteilen, 7. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die sich aus dem Buchauszug ergebenden Umsätze eine Provisionsabrechnung zu erteilen, 8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Betrag zu zahlen, der sich aus dem aus der Auskunft ergebenden Gesamtumsatz multipliziert mit 3 % ergibt, II. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger macht geltend, er habe Anspruch auf Erteilung der geforderten Buchauszüge sowie darauf, dass ihm die Beklagte über die sich aus den Buchauszügen ergebenden Umsätze Abrechnung erteilt und ihm die sich aus der Auskunft ergebenden Beträge für die Jahre 2018 und 2019 zahlt. Das Arbeitsgericht habe den Anspruch mit dem Argument abgelehnt, § 87c HGB sei als Anspruchsgrundlage nicht einschlägig. Wenn sich sein Anspruch nicht aus handelsrechtlichen Vorschriften ergeben sollte, dann zumindest nach der allgemeinen Regel des § 259 BGB. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts beziehe sich die Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf den „Gesamtumsatz“ des Unternehmens und nicht lediglich auf einen Teil der getätigten Geschäfte. Dafür spreche der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, aber auch seine Funktion als Vertriebsleiter. Sein Verantwortungsbereich habe sich auf den gesamten Vertrieb und damit die gesamten Einnahmeerzielungsquellen des Unternehmens erstreckt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ihm bereits im ersten Jahr eine Vereinbarungsprämie iHv. € 40.000,00 zugesagt worden sei. Durch die Umstellung auf eine prozentuale Umsatzbeteiligung sei nicht beabsichtigt worden, seine Einkommenssituation zu verschlechtern. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, ergebe sich bei einem geschätzten Jahresumsatz der Beklagten im Jahr 2017 von € 1,6 Mio. bei einer 2,5 %igen Umsatzbeteiligung ein variables Einkommen iHv. € 40.000,00 für 2018. Darüber hinaus wirkten Ungenauigkeiten des Arbeitsvertrags zu Lasten der Beklagten. Dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit nicht richtig sein könne, zeige sich bereits daran, dass die Beklagte in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.02.2020 eingeräumt habe, auf Basis ihrer (nicht belegten) Zahlen, ihm für 2018 einen Betrag iHv. € 10.378,38 und für 2019 iHv. € 12.050,38 zu schulden. Hinzu komme, dass ihn das Arbeitsgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass seine Klageanträge nicht zum gewünschten Erfolg führten. Es habe auch nicht darauf hingewirkt, dass er seine Anträge umstellt, obwohl er entsprechende Hinweise ausdrücklich erbeten habe. Das Arbeitsgericht habe die mit dem Berufungsantrag zu 5) weiterverfolgten Ansprüche zu Unrecht abgewiesen. Wenn die IG Metall mit den Arbeitgebern vereinbart habe, dass Teile der Lohnerhöhung als Einmalzahlungen gewährt werden, könne er auch diese beanspruchen. Unter Lohnerhöhung werde die Anhebung des Einkommens verstanden. Diese Anhebung könne sowohl durch eine regelmäßige prozentuale Steigerung als auch durch eine Einmalzahlung erfolgen. Auch insoweit habe ihm das Arbeitsgericht keinen Hinweis erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.