Beschluss
5 TaBV 30/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0206.5TABV30.19.00
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Leitsätze
Eine Einigungsstelle kann grundsätzlich erst dann angerufen werden, wenn die Beteiligten ihrer Verhandlungspflicht aus § 74 Abs 1 S 2 BetrVG nachgekommen sind und über strittige Fragen mit dem ernsthaften Willen zur Einigung verhandelt bzw. Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten formuliert haben. Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs 1 S 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind.(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. Dezember 2019, Az. 1 BV 20/19, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Einigungsstelle kann grundsätzlich erst dann angerufen werden, wenn die Beteiligten ihrer Verhandlungspflicht aus § 74 Abs 1 S 2 BetrVG nachgekommen sind und über strittige Fragen mit dem ernsthaften Willen zur Einigung verhandelt bzw. Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten formuliert haben. Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs 1 S 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind.(Rn.24) Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. Dezember 2019, Az. 1 BV 20/19, wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Interessenausgleich. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu1) ist Teil einer Unternehmensgruppe, die im Bereich Photonik- bzw. Laser-Herstellung tätig ist. Sie selbst unterstützt die Entwicklung und bislang auch die Produktion und Fertigung sowie den Vertrieb von verschiedenen Laserprodukten; sie beschäftigt an ihrem Sitz in A-Stadt ca. 100 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2) ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat. Die Geschäftsführung der Arbeitgeberin traf in Abstimmung mit dem internationalen Management der Unternehmensgruppe die unternehmerische Entscheidung, die laufende Produktion in A-Stadt nicht weiterzuführen und den Betrieb zu einem speziellen Forschungs- und Entwicklungszentrum auszubauen. Diese Maßnahme ist mit einer Reorganisation der Aktivitäten und dem Wegfall von Arbeitsplätzen verbunden, nach derzeitiger Planung sollen voraussichtlich 25 Stellen abgebaut werden. Die Arbeitgeberin informierte den Betriebsrat am 18.09.2019 erstmals über die geplante Maßnahme. Am 24.09.2019 übersandte sie ihm Entwürfe für einen Interessenausgleich und einen Sozialplan und forderte ihn zu Verhandlungen auf. Am 19. und 23.09.2019 informierte die Arbeitgeberin in einer Betriebsversammlung die Belegschaft. Auf Anforderung übermittelte sie dem Betriebsrat eine Mitarbeiterliste mit den Sozialdaten für die anstehenden Verhandlungen. Am 18.10.2019 fand ein erster Verhandlungstermin zwischen den Betriebspartnern statt. Der zweite Verhandlungstermin wurde am 04.11.2019, der dritte am 08.11.2019 und der vierte am 12.11.2019 durchgeführt. Zwischenzeitlich beantwortete die Arbeitgeberin einen schriftlichen Fragenkatalog des Betriebsrats. Ein Interessenausgleich konnte nicht gefunden werden. Mit E-Mail vom 14.11.2019 erklärte die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat die Verhandlungen für gescheitert und beantragte mit einem am 14.11.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Errichtung einer Einigungsstelle. Sie ist der Ansicht, sie habe alle berechtigten Fragen des Betriebsrats ausführlich erörtert. Sie gehe davon aus, der Betriebsrat verfolge eine „Hinhaltetaktik“, um die notwendige Betriebsänderung möglichst lange hinauszuzögern. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Herrn L. J., ehemaliger Vizepräsident des Arbeitsgerichts M., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestimmen, die zum Gegenstand haben soll, mit dem Betriebsrat den Versuch einer Einigung über den Abschluss eines Interessenausgleichs hinsichtlich der bei ihr geplanten Betriebsänderung zu unternehmen und die Zahl der Beisitzer beider Seiten jeweils auf drei festzulegen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, die Verhandlungen über einen Interessenausgleich seien noch nicht gescheitert. Ein ernsthafter Wille der Arbeitgeberin zu einer solchen Verhandlung habe nicht vorgelegen. In allen Verhandlungsterminen habe die Arbeitgeberin keine nachvollziehbaren Berechnungen der Kostenreduzierung bei einer Verlagerung der Produktion vorgestellt, weswegen er beschlossen habe, einen wirtschaftlichen Sachverständigen zu beauftragen, der das arbeitgeberseitige Betriebsänderungskonzept auf seine Plausibilität und mögliche Handlungsalternativen hin prüfen sollte. Eine Kostenübernahme habe die Arbeitgeberin abgelehnt. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat dem Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 03.12.2019 stattgegeben und wie folgt tenoriert: „Herr […] wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Thema „Versuch einer Einigung über den Abschluss eines Interessenausgleichs hinsichtlich der bei der Beteiligten zu 1) geplanten Betriebsänderung Einstellung der laufenden Produktion in Kaiserslautern“ bestellt. Die Zahl der Beisitzer der Betriebspartner wird jeweils auf drei festgesetzt.“ Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei iSd. § 100 ArbGG nicht offensichtlich unzuständig, weil die Arbeitgeberin eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 3 Ziff. 1 und Ziff. 4 BetrVG beabsichtige. Unstreitig handele es sich um eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats fehle auch nicht das Rechtsschutzinteresse der Arbeitgeberin für den gestellten Antrag. Zwischen den Beteiligten sei in vier Verhandlungsrunden versucht worden, sich über den Abschluss eines Interessenausgleichs zu einigen. Dies sei gescheitert. Es reiche aus, dass aus Sicht der Arbeitgeberin eine Konfliktlösung in angemessener Zeit nicht mehr erreichbar erscheine. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 04.12.2019 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 18.12.2019 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Antrag der Arbeitgeberin sei als unzulässig zurückzuweisen, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Arbeitgeberin habe die Verhandlungen nicht mit dem ernsten Willen zur Einigung geführt. Sie habe bereits zu Beginn der Interessenausgleichsverhandlungen erklärt, dass sie nicht beabsichtige, die Maßnahme an sich in Frage zu stellen und mit ihm ergebnisoffen über Handlungsalternativen zu verhandeln. In der Folge konsequent habe sie sodann auch die Hinzuziehung eines wirtschaftlichen Sachverständigen abgelehnt. Schließlich habe die Arbeitgeberin mit ihm in den Verhandlungsterminen lediglich über eine „Einschränkung“ der Produktion am Standort A-Stadt und nicht über die „Einstellung“ verhandelt. Nach dem Vortrag der Arbeitgeberin soll die Produktion von Prototypen und Pilotlasern an der Betriebsstätte verbleiben. Auch insoweit bestehe kein Rechtsschutzinteresse für die beantragte Einigungsstelle. Sie solle weit über das hinausgehen, was zwischen den Betriebspartnern Verhandlungsgegenstand gewesen sei. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.12.2019, Az. 1 BV 20/19, abzuändern und den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. 1. Die nach § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3, 89 Abs. 2 ArbGG). 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Errichtung einer Einigungsstelle zu der im Tenor bestimmten Angelegenheit zu Recht stattgegeben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. a) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Einigungsstelle zuständig ist, weil die Arbeitgeberin eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG plant. Die Arbeitgeberin will wesentliche Bereiche der Produktion am Standort in A-Stadt einstellen und voraussichtlich ca. 25 Stellen abbauen. Es handelt sich um eine Einschränkung des Betriebs gem. § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG sowie ggf. um grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation gem. § 111 Satz 3 Ziff. 4 BetrVG. b) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Bildung einer Einigungsstelle. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine Einigungsstelle grundsätzlich erst dann angerufen werden, wenn die Beteiligten ihrer Verhandlungspflicht aus § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nachgekommen sind und über strittige Fragen mit dem ernsthaften Willen zur Einigung verhandelt bzw. Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten formuliert haben. Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. BAG 18.03.2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 17 mwN). Allerdings dürfen die Anforderungen in diesem Zusammenhang nicht überspannt werden. Es ist dem spezifischen Regelungszweck des § 100 ArbGG Rechnung zu tragen. Namentlich durch die verkürzten Fristen, die Alleinentscheidung des Vorsitzenden in beiden Instanzen und die begrenzte Zuständigkeitsprüfung (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um den Konflikt zu regeln (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 12.06.2018 - 8 TaBV 6/18 - Rn. 36 mwN). Dieser Beschleunigungszweck würde unterlaufen oder zumindest doch in Frage gestellt, wenn an das Kriterium, vorab verhandelt zu haben, zu hohe Anforderungen gestellt würden (vgl. GMP/Schlewing, 9. Aufl. ArbGG § 100 Rn. 16 mwN). Es bleibt jedem Betriebspartner überlassen, im konkreten Einzelfall die Kommunikation abzubrechen und zur Beilegung aufgetretener Meinungsverschiedenheiten auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 08.03.2012 - 11 TaBV 12/12 - Rn. 44 mwN). Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es hier nicht am Rechtsschutzinteresse für den Antrag der Arbeitgeberin. Die Beteiligten haben in vier Verhandlungsrunden versucht, eine Einigung zu erzielen. Die Meinungsverschiedenheiten bestehen fort. Die Beteiligten sind sich sowohl über die Erforderlichkeit der geplanten Betriebsänderung als auch über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines wirtschaftlichen Sachverständigen uneinig. Mit der Anrufung der Einigungsstelle muss nicht abgewartet werden, bis beide Seiten der Auffassung sind, alles umfassend erörtert zu haben. Jedem Beteiligten steht es vielmehr frei zu entscheiden, wann er die innerbetriebliche Beilegung einer Meinungsverschiedenheit in angemessener Zeit nicht mehr für erreichbar hält. Zuvor muss mit ernsthaftem Einigungswillen verhandelt worden sein. Diesen kann man der Arbeitgeberin nicht absprechen. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch im beantragten Umfang. Der vom Arbeitsgericht umschriebene Gegenstand der Einigungsstelle „Versuch einer Einigung über den Abschluss eines Interessenausgleichs“ hinsichtlich der von der Arbeitgeberin geplanten Betriebsänderung „Einstellung der laufenden Produktion“ in A-Stadt, geht entgegen der Ansicht des Betriebsrats nicht über das hinaus, was zwischen den Beteiligten verhandelt worden ist. Die Arbeitgeberin will nach ihren Planungen die Produktion in A-Stadt nicht weiterführen. c) Gegen die Person des von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen und vom Arbeitsgericht eingesetzten Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer hat der Betriebsrat keine Einwände erhoben. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.