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Beschluss

5 TaBV 16/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0108.5TaBV16.20.00
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Leitsätze
1. Beantragt der Arbeitgeber die Errichtung einer Einigungsstelle im Rahmen seiner Änderungsplanung der Organisationsstruktur, ist die Einigungsstelle mit diesem Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig. Es handelt sich dabei um eine Änderung der Betriebsorganisation iSv. § 111 S 3 Nr 4 BetrVG.(Rn.29) 2. Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs 1 S 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind.(Rn.31) 3. An das Kriterium, vorher verhandelt zu haben, dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, da ansonsten der Beschleunigungszweck des § 100 ArbGG unterlaufen werden würde. Es bleibt jedem Betriebspartner überlassen, im konkreten Einzelfall die Kommunikation abzubrechen und zur Beilegung aufgetretener Meinungsverschiedenheiten auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken.(Rn.31) 4. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist zwar ein Widerantrag gemäß § 81 Abs 3 ArbGG zulässig. Jedoch ist im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 100 ArbGG bezüglich des Gegenstands der Einigungsstelle regelmäßig nur ein Beteiligter antragsbefugt. Lediglich der Antragsteller bestimmt den Gegenstand der Einigungsstelle. Strebt der andere Beteiligte die Bildung einer Einigungsstelle mit einem anderen Regelungsgegenstand an, steht es ihm frei, ein eigenes Bestellungsverfahren einzuleiten.(Rn.36)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. November 2020, Az. 1 BV 38/20, wird (einschließlich des Hilfs- und Widerantrags) zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beantragt der Arbeitgeber die Errichtung einer Einigungsstelle im Rahmen seiner Änderungsplanung der Organisationsstruktur, ist die Einigungsstelle mit diesem Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig. Es handelt sich dabei um eine Änderung der Betriebsorganisation iSv. § 111 S 3 Nr 4 BetrVG.(Rn.29) 2. Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs 1 S 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind.(Rn.31) 3. An das Kriterium, vorher verhandelt zu haben, dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, da ansonsten der Beschleunigungszweck des § 100 ArbGG unterlaufen werden würde. Es bleibt jedem Betriebspartner überlassen, im konkreten Einzelfall die Kommunikation abzubrechen und zur Beilegung aufgetretener Meinungsverschiedenheiten auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken.(Rn.31) 4. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist zwar ein Widerantrag gemäß § 81 Abs 3 ArbGG zulässig. Jedoch ist im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 100 ArbGG bezüglich des Gegenstands der Einigungsstelle regelmäßig nur ein Beteiligter antragsbefugt. Lediglich der Antragsteller bestimmt den Gegenstand der Einigungsstelle. Strebt der andere Beteiligte die Bildung einer Einigungsstelle mit einem anderen Regelungsgegenstand an, steht es ihm frei, ein eigenes Bestellungsverfahren einzuleiten.(Rn.36) Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. November 2020, Az. 1 BV 38/20, wird (einschließlich des Hilfs- und Widerantrags) zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu1), ein Pharmaunternehmen, beschäftigt an ihrem Standort in A-Stadt ca. 500 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2) ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin hat folgende unternehmerische Entscheidung getroffen: - In der Hauptabteilung Sales Diabetes soll die Abteilung Hospital Account Management nicht als separate, eigene Außendienstlinie weitergeführt werden. Stattdessen werden die bisherigen zehn Positionen der Hospital Account Manager zusätzlich zu den temporären Positionen in den Bereich Sales Diabetes integriert. - Die Position National Key Account Manager Hospital wird in die Hauptabteilung External Affairs und hier in die Abteilung Field Market Access mit dem Titel National Contracting Manager versetzt. - Die Position des Verkaufsleiters Hospital entfällt. - In der Hauptabteilung External Affairs wird der Bereich Field Market Access um zwei zusätzliche Stellen ausgebaut. Die Gebietsstruktur für die Field Market Access Manager wird an die RVL- und RMA-Struktur angenähert. - In der Hauptabteilung Clinical, Medical & Regulatory entfallen die beiden Positionen Manager Regional Medical Affairs Diabetes & Obesity (mittlere Führungsebene) sowie die Position Medical Specialist. Ferner wird eine Stelle RMA Operations Manager und zwei zusätzliche Medical Education Manager Positionen neu geschaffen. Eine dieser beiden Medical Education Positionen soll vom bisherigen Medical Specialist wahrgenommen werden. - Unabhängig von der Betriebsänderung werden fünfzehn neue, auf zwei Jahre befristete Außendienstpositionen geschaffen für aktuell über externe Dienstleister beschäftigte Außendienstmitarbeiter. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei den geplanten Änderungen der Organisationsstruktur im Rahmen des Projekts „Drive2One“ um eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG handelt. Die Arbeitgeberin nahm mit dem Betriebsrat Gespräche mit dem Ziel auf, diese unternehmerische Entscheidung bis zum 31.12.2020 umzusetzen. An folgenden neun Tagen fanden zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat Gespräche statt: 27.08., 02.09., 11.09., 17.09., 24.09., 01.10., 08.10., 22.10. und 30.10.2020. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Mit Schriftsatz vom 13.11.2020 beantragte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht die Errichtung einer Einigungsstelle. Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe mit dem Betriebsrat in neun Gesprächen über den Versuch eines Interessenausgleichs inhaltlich verhandelt, sich aber nicht verständigen können. Auf ausdrücklichen Wunsch des Betriebsrats habe sie ihm in der fünften Verhandlungsrunde am 24.09.2020 den Entwurf eines Interessenausgleichs übergeben. In der siebten Sitzung am 08.10.2020 habe der Betriebsrat zunächst einige Änderungswünsche vorgebracht, dann aber weitere Verhandlungen über den Interessenausgleich vollständig verweigert. Am 01.10.2020 habe der Betriebsrat erklärt, er stelle sich vor, den Sozialplan aus dem Jahr 2018 als Einstiegsangebot zu behandeln. Man habe sich sodann darauf verständigt, dass sie auf Basis des Sozialplans 2018 dem Betriebsrat in einem Ampelsystem ihre Vorstellungen zum Sozialplan 2020 vorstellen solle, was sie auch getan habe. Daraufhin habe der Betriebsrat eine konkrete Formel für den Sozialplan gefordert, die sie ihm in der Sitzung am 22.10.2020 vorgestellt und danach zugesandt habe. Daraufhin habe der Betriebsrat seine Divisor-Formel nochmals geändert. Bereits in der Sitzung vom 22.10.2020 habe sie dem Betriebsrat vorgeschlagen, sich auf einen Einigungsstellenvorsitzenden zu verständigen, falls die gegenseitigen Vorstellungen zu weit auseinanderliegen sollten. Dies habe der Betriebsrat in der letzten Sitzung am 30.10.2020 mit dem Hinweis abgelehnt, dass er noch keinen Bedarf für eine Einigungsstelle sehe. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. zum Einigungsstellenvorsitzenden über die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen der geplanten Veränderung der Organisationsstruktur im Rahmen des Projekts „Drive2One“ Herrn Th. zu bestellen, 2. die Zahl der Beisitzer je Seite auf drei festzusetzen, 3. die Hilfsanträge des Betriebsrats zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen, 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens und ggf. im Wege des Widerantrags, Herrn Z., RArbG O. a.D., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans im Hinblick auf die Betriebsänderung „Drive2One“ sowie die Umstrukturierungsmaßnahmen in den Bereichen „Biopharm, P&O, O&F, MAPA“ sowie den Personalabbau in den Bereichen „Sales Diabetes, Sales Saxenda sowie im Innendienst“ zu bestimmen und die Zahl der Beisitzer auf jeweils fünf festzusetzen, hilfsweise hierzu, Herrn Z. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans im Hinblick auf die Betriebsänderung „Drive2One“ sowie die Umstrukturierungsmaßnahmen in den Bereichen „Biopharm, P&O, O&F, MAPA“ sowie den Personalabbau in den Bereichen „Sales Diabetes, Sales Saxenda sowie im Innendienst“ zu bestimmen und die Zahl der Beisitzer auf jeweils fünf festzusetzen. Der Betriebsrat hat im Wesentlichen vorgetragen, die Arbeitgeberin plane zwar eine Betriebsänderung. Diese sei tatsächlich aber viel umfangreicher als von ihr dargestellt, denn sie betreffe nicht nur das Projekt „Drive2One“, sondern auch die Bereiche Hauptabteilung People and Organisation (P&O), Hauptabteilung Biopharm, Hauptabteilung Operation and Finance (O&F), Bereich MAPA, Bereich Sales Diabetes und Sales Saxenda und Innendienst. Es handele sich hierbei um Betriebsänderungsmaßnahmen gem. § 111 Satz 3 Ziff. 1, 4 und 5 BetrVG. Allein bis Juli 2019 hätten 28 Arbeitnehmer das Unternehmen auf betriebliche Veranlassung verlassen, überwiegend durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen. Weitere 16 Arbeitnehmer seien von der Arbeitgeberin seit Oktober 2020 zum Abschluss von Aufhebungsverträgen im Rahmen eines Early-Retirement-Programms angesprochen worden. Sämtliche Restrukturierungsmaßnahmen in den genannten Bereichen sowie die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die die Zahlenverhältnisse des § 17 Abs. 1 Ziff. 2 KSchG überschritten, beruhten wie das Projekt „Drive2One“ auf der einheitlichen, vom Konzern vorgegebenen Reorganisation, die ihm und den Mitarbeitern bereits seit 2019 vorgestellt worden sei. Er habe die Arbeitgeberin wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich insgesamt um eine umfassende Betriebsänderungsmaßnahme iSd. §§ 111 ff. BetrVG handele und insoweit Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu führen seien. Die Arbeitgeberin plane somit eine gänzlich andere als die von ihr in der Antragsschrift dargestellte Betriebsänderung. Hierüber sei ein Interessenausgleich abzuschließen oder zumindest zu versuchen sowie ein Sozialplan zu erstellen. Die Arbeitgeberin habe ihm bis zum heutigen Tag nicht die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt. So seien bspw. seine Fragen in den E-Mails vom 20.10., 22.10. und 05.11.2020 unbeantwortet geblieben. Die von der Arbeitgeberin begehrte Einigungsstelle sei unzuständig, weil bisher noch keine ernsthaften und vom Willen zur Einigung getragenen Verhandlungen stattgefunden hätten. Er sei bisher entgegen den Anforderungen des § 111 Satz 1 BetrVG nicht umfassend und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichtet worden. Der Arbeitgeberin komme es im Grunde nicht darauf an, mit ihm die geplante umfassende Betriebsänderungsmaßnahme zu besprechen und im Rahmen von Interessenausgleichsberatungen auf Augenhöhe zu einer umfassenden Lösung zu kommen. Ihr sei vielmehr daran gelegen, einen Teil der geplanten Betriebsänderungsmaßnahme mit aller Macht durchzusetzen. Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Antrag zu 1) der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 24.11.2020 stattgegeben und die Anzahl der Beisitzer auf jeweils vier festgesetzt. Die Hilfswideranträge des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, die von der Arbeitgeberin begehrte Einigungsstelle sei iSd. § 100 ArbGG nicht offensichtlich unzuständig. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Arbeitgeberin eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG plane. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Bildung der Einigungsstelle. Zwischen den Beteiligten sei in mehreren Verhandlungsrunden erfolglos versucht worden, eine Einigung zu erzielen. Mit der Anrufung der Einigungsstelle müsse nicht abgewartet werden, bis beide Seiten der Auffassung seien, alles umfassend erörtert zu haben. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats bestehe das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch im beantragten Umfang. Der von der Arbeitgeberin umschriebene Gegenstand der Einigungsstelle „Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen der geplanten Veränderung der Organisationsstruktur im Rahmen des Projekts ‚Drive2One‘“, sei, zumal mit den in der Antragsschrift enthaltenen Präzisierungen, ausreichend bestimmt. Die Hilfs(wider-)anträge des Betriebsrats seien unzulässig. Soweit der Betriebsrat die Einsetzung eines anderen Vorsitzenden sowie die Erhöhung der Anzahl der Beisitzer begehre, sei der Widerantrag überflüssig (vgl. LAG Hamburg 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19). Soweit der Betriebsrat mit dem Hilfswiderantrag den Gegenstand der Einigungsstelle nicht unerheblich erweitern wolle, sei der Antrag unzulässig (vgl. Hessisches LAG 15.11.2016 - 4 TaBV 250/16). Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch durchgreifende Bedenken an der Berechtigung des Widerantrags bestünden. Es fehlten bereits nachvollziehbare Ausführungen des Betriebsrats dazu, dass und weshalb bei den von ihm verlangten inhaltlichen Erweiterungen jeweils die Voraussetzungen des § 111 ff. BetrVG vorliegen. Außerdem habe der Betriebsrat selbst nicht behauptet, dass er den in § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung über das Regelungsverlangen unternommen habe. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 27.11.2020 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 11.12.2020 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er macht geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Antrag der Arbeitgeberin wegen offensichtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen, weil das Scheitern von Verhandlungen notwendige Voraussetzung für die Anrufung der Einigungsstelle sei (vgl. LAG München 04.04.2007 - 8 TaBV 13/07). Ernsthafte und mit einem Willen zur Einigung getragene Verhandlungen hätten vorliegend nicht stattgefunden. Die Arbeitgeberin verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Bei den von ihr angeführten neun Gesprächen habe es sich nicht um Verhandlungen gehandelt, sondern um Informations- und Unterrichtungsgespräche. Entsprechendes sei in den Protokollen der Arbeitgeberin dokumentiert. Er sei weiterhin der Ansicht, dass er nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unterrichtet worden sei. Ernsthafte Verhandlungen über den Regelungsgegenstand Interessenausgleich und Sozialplan könnten erst nach vollständiger Unterrichtung erfolgen. Die Einigungsstelle sei nicht lediglich im Hinblick auf das Projekt „Drive2One“ zuständig, sondern für den von ihm geschilderten deutlich weiteren Regelungsgegenstand. Die Arbeitgeberin plane eine gänzlich andere Betriebsänderung als sie in der Antragsschrift ausgeführt habe. Die Planung habe sie bereits durchgeführt. Da die Maßnahmen inhaltlich miteinander verknüpft seien, sei über die Gesamtmaßnahme ein Interessenausgleich abzuschließen, zumindest zu versuchen, und ein Sozialplan zu erstellen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Arbeitsgericht Zweifel an der von ihm geschilderten Betriebsänderungsmaßnahme hege. Die Ansicht des Arbeitsgerichts sei nicht mit dem selbst angelegten Maßstab zu vereinbaren. Die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung sei auf Tatsachen zur „offensichtlichen“ Unzuständigkeit der Einigungsstelle beschränkt. Bereits erstinstanzlich habe er die umfassenden Restrukturierungsmaßnahmen der Arbeitgeberin in einer Vielzahl von Bereichen dargestellt. Aus seiner Sicht beruhten sämtliche Umstrukturierungsmaßnahmen auf einer einheitlichen Planung. Die Arbeitgeberin sei bestrebt, die demografische Altersstruktur der Gesamtbelegschaft deutlich zu verjüngen und in diesem Zusammenhang Arbeitsweisen und organisatorische Veränderungen in den einzelnen Bereichen umzusetzen. Die vom Arbeitsgericht eingesetzte Einigungsstelle sei für den ausschließlichen Regelungsbereich „Drive2One“ offensichtlich unzuständig. Zuständig wäre sie für den von ihm begehrten Regelungsumfang. Das Arbeitsgericht habe seinen Hilfswiderantrag zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Soweit es sich um die Themenkomplexe Interessenausgleich und Sozialplan handele, könnten Wideranträge auch in einem Verfahren nach § 100 ArbGG gestellt werden. Ein rechtlicher Zusammenhang liege vor, weil die von der Arbeitgeberin geplante und in Teilen bereits umgesetzte Maßnahme „Drive2One“ Teil einer umfassenden Restrukturierungsmaßnahme sei, die nahezu den gesamten Betrieb betreffe. Die Zulässigkeit von Wideranträgen widerspräche auch nicht der Zwecksetzung des Verfahrens nach § 100 ArbGG, denn es sei letztlich Sache der Einigungsstelle selbst, die Vorfrage ihrer Zuständigkeit zu prüfen. Für den Widerantrag bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse. Die Arbeitgeberin habe sich geweigert, mit ihm Verhandlungen über die umfassende Betriebsänderungsmaßnahme aufzunehmen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.11.2020, Az. 1 BV 38/20, abzuändern und 1. die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen, 2. hilfsweise und ggf. im Wege des Widerantrags, die in erster Instanz eingesetzte Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans auch für die mit der Betriebsänderung „Drive2One“ verbundenen Umstrukturierungsmaßnahmen in den Bereichen „Biopharm, P&O, O&F, MAPA“ sowie den Personalabbau in den Bereichen „Sales Diabetes, Sales Saxenda und Innendienst“ einzusetzen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde des Betriebsrats (einschließlich des Hilfs- bzw. Widerantrags) zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. 1. Die nach § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist form- sowie fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3, 89 Abs. 2 ArbGG). Der Betriebsrat hat sich hinreichend mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandergesetzt. 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Errichtung einer Einigungsstelle zu der im Tenor bestimmten Angelegenheit - „Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen der geplanten Veränderung der Organisationsstruktur im Rahmen des Projekts ‚Drive2One‘“ - zu Recht stattgegeben. Gegen die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Vorsitzenden und die Festlegung der Zahl der Beisitzer auf jeweils vier hat die Beschwerde keine Einwände erhoben. Das Arbeitsgericht hat den Hilfswiderantrag des Betriebsrats in der zuletzt gestellten Fassung zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. a) Die Einigungsstelle ist mit dem von der Arbeitgeberin beantragten Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig. Die Arbeitgeberin plant eine Änderung der Organisationsstruktur im Rahmen des von ihr in der Antragsschrift näher dargestellten Projekts „Drive2One“. Dabei handelt es sich um eine Änderung der Betriebsorganisation iSv. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Arbeitsgericht richtig erkannt, dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Bildung einer Einigungsstelle besteht. aa) Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine Einigungsstelle grundsätzlich erst dann angerufen werden, wenn die Beteiligten ihrer Verhandlungspflicht aus § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nachgekommen sind und über strittige Fragen mit dem ernsthaften Willen zur Einigung verhandelt bzw. Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten formuliert haben. Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind. Allerdings dürfen die Anforderungen in diesem Zusammenhang nicht überspannt werden. Es ist dem spezifischen Regelungszweck des § 100 ArbGG Rechnung zu tragen. Namentlich durch die verkürzten Fristen, die Alleinentscheidung des Vorsitzenden in beiden Instanzen und die begrenzte Zuständigkeitsprüfung (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um den Konflikt zu regeln. Dieser Beschleunigungszweck würde unterlaufen oder zumindest doch in Frage gestellt, wenn an das Kriterium, vorab verhandelt zu haben, zu hohe Anforderungen gestellt würden. Es bleibt jedem Betriebspartner überlassen, im konkreten Einzelfall die Kommunikation abzubrechen und zur Beilegung aufgetretener Meinungsverschiedenheiten auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06.02.2020 - 5 TaBV 30/19 - mwN). bb) Die vom Betriebsrat zitierte Entscheidung des LAG München (04.04.2007 - 8 TaBV 13/07) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das LAG München hat ausgeführt, angesichts des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gem. § 2 Abs. 1 BetrVG spreche nicht wenig dafür, dass die Einigungsstelle nicht das vorrangige Institut zur Beilegung von Streitigkeiten betrieblicher Art sei, sondern erst zum Zuge kommen solle, wenn Verhandlungen zwischen den Beteiligten gescheitert oder jedenfalls erkennbar von vornherein zum Scheitern verurteilt seien. Im dort entschiedenen Fall hat das LAG München einen Rechtsmissbrauch geprüft und explizit verneint. Aus dieser Entscheidung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nichts dafür, dass im Streitfall ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Arbeitgeberin und eine „offensichtliche“ Unzuständigkeit der Einigungsstelle anzunehmen wäre. cc) Vorliegend haben die Beteiligten in mehreren Verhandlungsrunden versucht, eine Einigung zu erzielen. Die Meinungsverschiedenheiten bestehen fort. Mit der Anrufung der Einigungsstelle muss die Arbeitgeberin nicht abwarten, bis auch der Betriebsrat der Ansicht ist, alles umfassend erörtert zu haben. Jedem Beteiligten steht es vielmehr frei zu entscheiden, wann er die innerbetriebliche Beilegung einer Meinungsverschiedenheit in angemessener Zeit nicht mehr für erreichbar hält. Zuvor muss mit ernsthaftem Einigungswillen verhandelt worden sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06.02.2020 - 5 TaBV 30/19). Die Behauptung der Beschwerde, dass zwischen den Beteiligten noch keine ernsthaften Verhandlungen geführt worden seien, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Zwischen den Parteien haben insgesamt neun Besprechungen stattgefunden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Arbeitgeberin ist auch über konkrete Inhalte eines Interessenausgleichs und Sozialplans gesprochen worden. Der vom Betriebsrat erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist bei dieser Sachlage nicht begründet. b) Gegen die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Vorsitzenden und die Festlegung der Zahl der Beisitzer mit vier für jede Seite hat der Betriebsrat keine Einwände erhoben. c) Der Hilfs- und Widerantrag des Betriebsrats ist nicht zulässig. Auch dies hat das Arbeitsgericht richtig erkannt. aa) Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (vgl. LAG Hessen 27.10.2015 - 4 TaBV 177/15 - Rn. 25 mwN), der das Arbeitsgericht gefolgt ist, ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zwar ein Widerantrag gemäß § 81 Abs. 3 ArbGG (im Beschwerdeverfahren iVm. § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht den Antrag für sachdienlich hält. Daraus wird zum Teil geschlossen, dass dies auch im Einigungsstellenbestellungsverfahren nach § 100 ArbGG gilt (so etwa LAG Berlin-Brandenburg 28.07.2011 - 26 TaBV 1298/11). Dem wird zu Recht entgegengehalten, dass im Einigungsstellenbestellungsverfahren nach § 100 ArbGG bezüglich des Gegenstands der Einigungsstelle regelmäßig nur ein Beteiligter antragsbefugt ist (vgl. LAG Sachsen 12.10.2001 - 3 TaBV 22/01; LAG Hessen 27.10.2015 - 4 TaBV 177/15). Lediglich der Antragsteller bestimmt den Gegenstand der Einigungsstelle. Strebt der andere Beteiligte die Bildung einer Einigungsstelle mit einem anderen Regelungsgegenstand an, steht es ihm frei, ein eigenes Bestellungsverfahren einzuleiten. Zudem widerspräche die Zulassung eines Widerantrags im Einigungsstellenbestellungsverfahren der besonderen Beschleunigungsfunktion von § 100 ArbGG. In diesem Fall müsste dem Antragsteller nach der Einlegung eines Widerantrags eine Erwiderungsfrist gewährt werden. Dies würde entgegen der Konzeption von § 100 ArbGG Raum für Verzögerungsstrategien der die Bildung der Einigungsstelle ablehnenden Seite bieten (so ausdrücklich LAG Hessen 27.10.2015 - 4 TaBV 177/15 - Rn. 25 mwN). Das Beschwerdegericht schließt sich dem an (ebenso LAG Hessen 15.11.2016 - 4 TaBV 250/16; LAG Sachsen 12.10.2001 - 3 TaBV 22/01; Pfeiffer in Spengler/Hahn/Pfeiffer Betriebliche Einigungsstelle 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 31). bb) Auf den lediglich ergänzenden Hinweis des Arbeitsgerichts, dass der Hilfswiderantrag des Betriebsrats auch in materieller Sicht nicht begründet wäre, kommt es nicht an. Trotz des im Verfahren nach § 100 ArbGG begrenzten Prüfungsmaßstabs der Offensichtlichkeit sprechen auch aus Sicht des Beschwerdegerichts beachtliche Argumente dafür, dass es nicht genügt, schlagwortartig zu behaupten, die von der Arbeitgeberin geplante Maßnahme „Drive2One“ sei aus Sicht des Betriebsrats Teil einer „umfassenden Restrukturierungsmaßnahme“, die nahezu den gesamten Betrieb betreffe. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.