OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Sa 43/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0926.5Sa43.19.00
17Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem -auch vermeintlichem - Normenvollzug.(Rn.47) 2. Innerhalb des Anwendungsbereichs kollektiv-rechtlich geschaffener Normen ist eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag mangels Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht unmittelbar und zwingend, sondern lediglich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet.(Rn.49) 3. Werden für mehrere Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen. Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen.(Rn.55) 4. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie es die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich ist, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und eine Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann. Das begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.58) 5. Es entsteht keine betriebliche Übung, wenn der Arbeitgeber nur an einen Arbeitnehmer Leistungen erbracht hat. Damit fehlt das für eine betriebliche Übung notwendige kollektive Element.(Rn.62)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. Dezember 2018, Az. 1 Ca 1335/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem -auch vermeintlichem - Normenvollzug.(Rn.47) 2. Innerhalb des Anwendungsbereichs kollektiv-rechtlich geschaffener Normen ist eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag mangels Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht unmittelbar und zwingend, sondern lediglich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet.(Rn.49) 3. Werden für mehrere Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen. Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen.(Rn.55) 4. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie es die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich ist, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und eine Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann. Das begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.58) 5. Es entsteht keine betriebliche Übung, wenn der Arbeitgeber nur an einen Arbeitnehmer Leistungen erbracht hat. Damit fehlt das für eine betriebliche Übung notwendige kollektive Element.(Rn.62) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. Dezember 2018, Az. 1 Ca 1335/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung eines Differenzbetrages von € 43.418,78 brutto zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die 32 Monate von März 2014 bis einschließlich Oktober 2016 keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Überbrückungsbeihilfe. Der geltend gemachte Anspruch besteht bereits dem Grunde nach nicht, so dass es auf Fragen zur Höhe oder zum Verfall nicht ankommt. 1. Ein Anspruch auf eine höhere Überbrückungsbeihilfe folgt nicht aus dem Sonderarbeitsvertrag zwischen dem Kläger und den US-Streitkräften vom 24.01.2003, der in § 2 Ziff. 1 ua. auf die Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in der jeweils gültigen Fassung Bezug nimmt. a) Wie bereits die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Vorprozess (LAG Rheinland-Pfalz 02.07.2014 - 4 Sa 102/14) festgestellt hat, ist die Beklagte nach den in Bezug genommenen tariflichen Vorschriften des TV SozSich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe des Klägers dessen zuletzt bezogene individuell vereinbarte Grundvergütung iHv. € 8.563,64 als Bemessungsgrundlage festzusetzen. Die Beklagte ist nach den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelungen des TV SozSich auch nicht verpflichtet, das höchste Sondertabellengehalt für sog. SSS-Beschäftigte iHv. € 7.449,34 brutto (C 10-SSS/Endstufe) als Bemessungsgrundlage festzusetzen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 Ziff. 3a (1) TV SozSich. Danach ist Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe die "tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II". Die höchste tarifliche Grundvergütung betrug für Angestellte nach der Gehaltstabelle C im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers € 6.195,93 brutto (Gehaltsgruppe C-10/Endstufe). Die Beklagte berechnet die Überbrückungsbeihilfe des Klägers seit März 2014 zutreffend auf dieser Bemessungsgrundlage. b) Die Sondergehaltsbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in Schlüsselpositionen (SSS Direktive) ersetzen nicht die tarifvertraglichen Vergütungsbestimmungen des TV AL II. Vielmehr ist in Ziff. 2a Satz 2 SSS Direktive geregelt, dass der Betrag der SSS, der das anwendbare Tarifgehalt übersteigt, eine freiwillige übertarifliche Zulage darstellt. Die SSS Direktive regeln eine über die tarifliche Vergütung hinausgehende zusätzliche Vergütung (vgl. BAG 15.05.2019 – 7 ABR 46/17 - Rn. 38 mwN). Da Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Ziff. 3a (1) TV SozSich "die tarifliche Grundvergütung" ist, hier € 6.195,93 (C-10/Endstufe), ist die übertarifliche Vergütung nach der Sondergehaltstabelle, hier € 7.449,34 (C-SSS 10/Endstufe), nicht maßgeblich. 2. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Kläger seine Forderung auf eine höhere Überbrückungsbeihilfe nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen kann. a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem -auch vermeintlichem - Normenvollzug (vgl. BAG 14.03.2019 - 6 AZR 171/18 - Rn. 45 mwN). b) Die Beklagte hat bei Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe, die sie dem Kläger seit Februar 2013 gewährt, ab März 2014 die tariflichen Vorgaben des § 4 Ziff. 3a (1) TV SozSich umgesetzt. Hierzu sah sie sich dreizehn Monate nach Beginn der Zahlung veranlasst, nachdem sowohl das Arbeitsgericht Kaiserslautern (Urteil vom 16.01.2014) als auch das Landesarbeitsgericht im Vorprozess (LAG Rheinland-Pfalz 02.07.2014 - 4 Sa 102/12) darauf hingewiesen haben, dass die Beklagte "bei strikter Anwendung" der tariflichen Normen des TV SozSich (nur) verpflichtet sei, dem Kläger die Überbrückungsbeihilfe auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 6.195,93 (Gehaltsgruppe C-10/Endstufe) zu gewähren. Innerhalb des Anwendungsbereichs kollektiv-rechtlich geschaffener Normen ist eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag mangels Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht unmittelbar und zwingend, sondern lediglich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet (vgl. BAG 12.12.2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 44 mwN). c) Andererseits ist im Streitfall nicht zu verkennen, dass die Beklagte bei den Arbeitnehmern in Schlüsselpositionen, die im Zeitpunkt ihrer Entlassung von den US-Streitkräften nach den Sondergehaltsbestimmungen (SSS Direktive) vergütet worden sind, als Bemessungsgrundlage für die Überbrückungsbeihilfe nicht - wie im TV SozSich geregelt - das Tarifgehalt, sondern die übertarifliche Vergütung nach der Sondergehaltstabelle (SSS) zugrunde legt. Diesem Teil der übertariflich vergüteten Arbeitnehmer gewährt die Beklagte daher eine Überbrückungsbeihilfe in übertariflicher Höhe. Den Kläger, dem sie von Februar 2013 bis Februar 2014 ebenfalls eine Überbrückungsbeihilfe auf der Grundlage der Sondergehaltstabelle (C-SSS 10/Endstufe) gewährte, nimmt sie von dieser übertariflichen Leistung ab März 2014 aus. d) Entgegen der Ansicht der Berufung wird ein Anspruch auf Weitergewährung dieser übertariflichen Leistung nicht durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vermittelt. aa) Wendet ein Arbeitgeber einer nach bestimmten Kriterien definierten Gruppe von Arbeitnehmern eine Leistung zu und nimmt andere Arbeitnehmer hiervon aus, kann dies dazu führen, dass er verpflichtet ist, dem (Kreis der) ausgeschlossenen Arbeitnehmer die der Gruppe versprochene Leistung zu gewähren, wenn er bei der Festlegung der zugrunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (vgl. BAG 14.08.2018 - 1 AZR 287/17 - Rn. 25 mwN). Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Regelbildung des Arbeitgebers ist, dass dieser durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. bb) Aus dem Schreiben der Lohnstelle ausländische Streitkräfte (LaS) vom 10.04.2013 geht hervor, dass sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereit erklärt hat, übertarifliche Sondergehälter für Angestellte in Schlüsselpositionen der tarifvertraglichen Grundvergütung iSv. § 4 Ziff. 3a TV SozSich "gleichzustellen bzw. als deren Bestandteil zu behandeln". Der Maximalbetrag betrug im Zeitpunkt der Entlassung des Klägers € 7.449,34 (C-SSS 10/Endstufe), statt € 6.195,93 (C-10/Endstufe). Den beiden Schreiben vom 13.02.2013 und vom 10.04.2014 ist zu entnehmen, dass sich die LaS - wenn auch irrtümlicherweise – verpflichtet sah, auch für den Kläger den Maximalbetrag von € 7.449,34 als Bemessungsgrundlage für die Überbrückungsbeihilfe festzulegen. cc) Dies durfte die Beklagte mit Wirkung ab März 2014 korrigieren, denn der Kläger ist mit der Gruppe der SSS-Beschäftigten nicht vergleichbar. Die Gruppenbildung der Beklagten ist gerechtfertigt. (1) Werden für mehrere Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen. Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen (vgl. BAG 12.08.2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 25, 26 mwN). (2) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Bemessungsgrundlage für die Überbrückungsbeihilfe auf € 7.449,34 festgesetzt wird. Die Überbrückungsbeihilfe ist eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Sie wird von der beklagten Bundesrepublik Deutschland an ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem TV SozSich gezahlt. Durch diese Leistung erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betriebsbedingt wirksam entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, um Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, zu überbrücken sowie einen Anreiz dafür zu schaffen, dass die Arbeitnehmer durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess verbleiben (vgl. BAG 22.09.2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15 mwN). Die Tarifvertragsparteien haben für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe auf die tarifliche Grundvergütung abgestellt. Es war ihre Sache, die Höhe der Unterstützungsleistungen festzulegen. Für die sog. SSS-Beschäftigten hat das Bundesministerium der Finanzen gestattet, die Tabellensätze der Sondergehaltstabelle "der tarifvertraglichen Grundvergütung gleichzustellen bzw. als deren Bestandteil zu behandeln". Der Kläger bezog im Zeitpunkt seiner Entlassung kein übertarifliches Gehalt nach der Sondergehaltstabelle SSS, sondern ein individuell ausgehandeltes Gehalt auf der Grundlage eines Sonderarbeitsvertrags. Daraus folgt keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger wenigstens die Überbrückungsbeihilfe zu zahlen, die ein ehemaliger Angestellter der US-Streitkräfte mit einer Vergütung nach C-SSS 10/Endstufe der Sondergehaltstabelle erhalten würde. Weder die Tarifvertragsparteien noch das Bundesministerium der Finanzen mussten berücksichtigen, dass es bei den US-Streitkräften einige (weniger als zehn) Arbeitnehmer gibt, die außerhalb der Sondergehaltstabelle SSS auf Grundlage von Sonderarbeitsverträgen vergütet werden. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie es die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich ist, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und eine Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (vgl. BAG 11.07.2019 - 6 AZR 460/18 - Rn. 29 mwN). Das begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG 18.04.2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72). Anders als die Berufung meint, kann von einer "Bestrafung" von Leistungsträgern nicht die Rede sein. Das von der Berufung herangezogene argumentum a minori ad maius trifft nicht zu. Dem Kläger muss nicht wenigstens die Überbrückungsbeihilfe gezahlt werden, die den sog. SSS-Beschäftigten gewährt wird. 3. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf eine höhere Überbrückungsbeihilfe aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv. € 7.449,34 nicht entstanden ist. a) Betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (vgl. BAG 13.11.2018 - 3 AZR 483/16 - Rn. 25 mwN). Grundsätzlich kann eine betriebliche Übung auch bezüglich übertariflicher Leistungen und übertariflicher Anteile einer einheitlichen Leistung entstehen (vgl. BAG 29.08.2012 - 10 AZR 571/11 - Rn. 20 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen ist eine betriebliche Übung im Streitfall nicht entstanden. Für das Zustandekommen einer betrieblichen Übung fehlt es bereits an dem erforderlichen kollektiven Bezug. Der Kläger trägt lediglich ein ihn allein begünstigendes Verhalten vor, weil ihm die Beklagte in einem Zeitraum von dreizehn Monaten (von Februar 2013 bis Februar 2014) Überbrückungsbeihilfe auf der Bemessungsgrundlage von € 7.449,43 gewährt habe. Der Kläger ist der einzige Arbeitnehmer, der mit den US-Streitkräften einen Sonderarbeitsvertrag (Special Employment Agreement) abgeschlossen hat, dem die Beklagte nach seiner Entlassung nach dem TV SozSich Überbrückungsbeihilfe zahlt. Es entsteht aber keine betriebliche Übung, wenn der Arbeitgeber nur an einen Arbeitnehmer Leistungen erbracht hat. Damit fehlt das für eine betriebliche Übung notwendige kollektive Element (vgl. BAG 18.07.2017 - 9 AZR 850/16 - Rn. 22). c) Im Übrigen konnte der Kläger nach einer Bezugszeit von dreizehn Monaten noch nicht berechtigt erwarten, dass ihm die Beklagte die Überbrückungsbeihilfe (längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 31.03.2021) auf einer Bemessungsgrundlage von € 7.449,34 berechnet. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden. Bei anderen Leistungen ist auf Art, Dauer und Intensität abzustellen. Zu berücksichtigen ist ferner die Zahl der Leistungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke (vgl. BAG 28.05.2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 18 mwN.). Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 58 mwN). Danach ist die Dauer der Leistungsgewährung von dreizehn Monaten vorliegend nicht ausreichend, um eine betriebliche Übung anzunehmen, zumal der Kläger der einzige Arbeitnehmer mit Sonderarbeitsvertrag ist, dem die Beklagte Überbrückungsbeihilfe gewährt. Im Übrigen bestand bereits seit Februar 2013 Streit über die Höhe der Überbrückungsbeihilfe. Der Kläger musste damit rechnen, dass die Beklagte die Bemessungsgrundlage juristisch prüfen lässt und ggf. neu festsetzt. 4. Die Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage für die Überbrückungsbeihilfe von € 7.449,34 (C-SSS 10/Endstufe) auf € 6.195,93 (C 10/Endstufe) ab März 2014 verstößt entgegen der Ansicht der Berufung nicht gegen Treu und Glauben. Zwar kann eine Rechtsausübung gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 15.01.2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 34 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat - wie dargelegt - kein Vertrauen des Klägers in die dauerhafte Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe unabhängig von den tariflichen Vorgaben des TV SozSich geweckt. Insbesondere konnte der Kläger aus den beiden Schreiben der Lohnstelle ausländische Streitkräfte (LaS) vom 13.02.2013 und vom 10.04.2013 nicht schließen, die Beklagte wolle ihm, selbst wenn sie hierzu nicht verpflichtet sein sollte, eine Überbrückungsbeihilfe auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 7.449,34 zahlen. Er musste, nachdem er bereits im Februar 2013 eine Korrektur der Bemessungsgrundlage verlangt und im Vorprozess Klage erhoben hat, damit rechnen, dass die Festsetzung der Überbrückungsbeihilfe durch die LaS einer juristischen Überprüfung zugeführt wird. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, dass die von der Leiterin der LaS mit Schreiben vom 10.04.2013 offengelegte Überprüfung der Bemessungsgrundlage in dem Sinne abgeschlossen war, dass keine Korrektur mehr stattfinden soll, wenn sich - wie hier - aufgrund der rechtlichen Bewertung im Vorprozess für die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Berechnung herausstellt. Der Kläger, der als ehemaliger Angestellter der US-Streitkräfte die Überbrückungsbeihilfe von der beklagten Bundesrepublik und damit aus öffentlicher Hand erhält, musste davon ausgehen, dass ihm die LaS nur die Leistungen gewähren will, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. Er durfte nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen und nach dreizehnmonatiger Gewährung einer (überobligatorischen) Vergünstigung nicht annehmen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unabhängig von einer zugrunde liegenden normativen Regelung unbefristet beibehalten (st. Rspr. des BAG vgl. etwa 15.05.2012 - 3 AZR 128/11 - Rn. 76 mwN). Entgegen der Ansicht der Berufung hindern auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit die Beklagte nicht daran, die Bemessungsgrenze auf das Tarifgehalt von € 6.195,93 (C-10/Endstufe) festzusetzen. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere Überbrückungsbeihilfe. Der im Juni 1955 geborene Kläger war vom 01.07.1976 bis zum 31.01.2013 bei den US-Stationierungsstreitkräften angestellt. Zuletzt wurde er auf der Grundlage eines Sonderarbeitsvertrags (Special Employment Agreement) vom 24.01.2003 als Human Resources Officer zu einer monatlichen Grundvergütung von € 8.563,64 brutto beschäftigt. Im Sonderarbeitsvertrag ist ua. folgendes geregelt: "§ 2 - Allgemeine Bedingungen 1. Alle Beschäftigungsbedingungen, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind, unterliegen den einschlägigen Bedingungen des TV AL II und den dazu ergangenen Richtlinien und Dienstvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen. Weiterhin finden die Bestimmungen des Tarifvertrages über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 2. Juli 1997 und des Tarifvertrages Soziale Sicherung vom 31. August 1971 in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung. 2. Die in diesem Vertrag getroffenen besonderen Bedingungen haben Vorrang gegenüber den diesbezüglichen des TV AL II. ... § 8 Ansprüche Die Ausschlussfristen gemäß § 49 TV AL II gelten auch für Ansprüche aus diesem Vertrag." In der Regel beschäftigen die US-Streitkräfte die Zivilbeschäftigten auf der Grundlage von Arbeitsverträgen die vollumfassend auf die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) verweisen. Insbesondere finden damit die Eingruppierungsbestimmungen und die Tariftabellen des TV AL II Anwendung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zahlt die Beklagte diesen Arbeitnehmern nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) Überbrückungsbeihilfe. § 4 Ziffer 3a (1) TV SozSich hat folgenden Wortlaut: "Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe ... ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand. ..." Die höchste monatliche Grundvergütung nach der Gehaltstabelle C für Angestellte belief sich im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers auf € 6.195,93 brutto (Gehaltsgruppe C-10/Endstufe). Bestimmte Arbeitnehmer in Schlüsselpositionen werden von den US-Streitkräften übertariflich auf der Grundlage einer Sondergehaltstabelle "special salary schedule" (SSS) vergütet. Im Übrigen findet auf die Arbeitsverhältnisse der TV AL II Anwendung. Die Sondergehaltstabelle ist mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt. Der Betrag, der das Tarifgehalt des TV AL II übersteigt, stellt nach den Sondergehaltsbestimmungen (SSS Direktive) eine über die tarifliche Vergütung hinausgehende zusätzliche Vergütung dar. Das höchste Gehalt nach der Sondergehaltstabelle belief sich im Zeitpunkt der Entlassung des Klägers auf € 7.449,34 (C-SSS 10/Endstufe). Die Beklagte legt bei den ehemaligen SSS-Beschäftigten der US-Streitkräfte als Bemessungsgrundlage für die Überbrückungsbeihilfe das zuletzt bezogene Gehalt nach der SSS-Tabelle zugrunde. Eine dritte Gruppe von Arbeitnehmern (weniger als zehn), denen der Kläger angehörte, wird von den US-Streitkräften auf der Grundlage von Sonderarbeitsverträgen beschäftigt. Deren übertarifliche Vergütung wird individuell ausgehandelt und liegt über den Sondergehältern nach der SSS-Tabelle. Von diesen Arbeitnehmern bezieht ausschließlich der Kläger Überbrückungsbeihilfe. Die Beklagte zahlt dem Kläger, der die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, seit dem 01.02.2013 auf seinen Antrag Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Mit Schreiben vom 13.02.2013 teilte eine Sachbearbeiterin der zuständigen Lohnstelle ausländische Streitkräfte (LaS) dem Kläger ua. folgendes mit: "Ihr Antrag vom 03.02.2013 ... ... Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe ist die tarifvertragliche Grundvergütung, die Ihnen aufgrund der für Sie festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand: Tabellenlohn/-gehalt € 7.449,34 Leistungszulage € Persönliche Zulage € Meister-/Vorarbeiterzuschlag € € Bruttobemessungsgrundlage € 7.449,34 ..." Mit Schreiben vom 28.02.2013 bat der Kläger um Korrektur. Er war der Ansicht, dass als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe sein zuletzt bezogenes Gehalt von € 8.563,43 festzusetzen sei. Die Leiterin der LaS antwortete ihm mit Schreiben vom 10.04.2013 ua. wie folgt: "Ihr Schreiben vom 28.02.2013 ... ... Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Überbrückungsbeihilfe ... ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II ... Über diese tarifliche Bemessungsgrundlage hinausgehend hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sich bereit erklärt, Löhne und Gehälter, die wie bei Ihnen abweichend von den im Tarifvertrag enthaltenen Tabellensätzen gezahlt werden, dann der tarifvertraglichen Grundvergütung im Sinne von § 4 Ziffer 3a TV SozSich gleichzustellen bzw. als deren Bestandteil zu behandeln, wenn sie im Rahmen der Sondergehälter für Angestellte in Schlüsselpositionen (seinerzeit USAREUR-Regulation 690-73) oder Sondergehälter für leitende Angestellte in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen (damals USAREUR-Regulation 600-429) vom BMF regelmäßig festgesetzt werden. Eine solche Festsetzung durch das BMF liegt jedoch für Ihr individuell verhandeltes Bruttoentgelt nicht vor. Diese vom BMF festgesetzten Beträge kennzeichnen somit auch die maximal mögliche übertarifliche Höhe der Bemessungsgrundlage für Überbrückungsbeihilfen. Dieser Maximalbetrag von 7.449,34 € (Endstufe C 10 der Sondergehaltstabelle C) wurde Ihnen mit Schreiben als die für Sie zutreffende Bemessungsgrundlage korrekt mitgeteilt. Aus diesem Grund kann ich eine Korrektur der festgesetzten Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Überbrückungsbeihilfe nicht vornehmen. ..." In einem Vorprozess verlangte der Kläger mit Klageschrift vom 25.10.2013 die Differenz zwischen seinem zuletzt bezogenen Gehalt iHv. € 8.563,64 und dem Betrag von € 7.449,34 für die Zeit von Februar bis September 2013 (8 x € 1.114,30) sowie die Feststellung, dass die Bemessungsgrundlage für die ihm geschuldete Überbrückungsbeihilfe € 8.563,64 pro Monat betrage. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat beide Klageanträge mit Urteil vom 16.01.2014 (2 Ca 1433/13) als unbegründet abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 02.07.2015 zurückgewiesen (LAG Rheinland-Pfalz 02.07.2014 - 4 Sa 102/14). Die Beklagte ist - gestützt auf die Hinweise des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts im Vorprozess - der Ansicht, dass sie nur verpflichtet sei, die Überbrückungsbeihilfe des Klägers auf einer Bemessungsgrundlage von € 6.195,93 zu berechnen. Ab dem Monat März 2014 legt sie ihren Zahlungen deshalb diese Bemessungsgrundlage zugrunde. Der Kläger erhob am 29.12.2017 Klage. Mit Klageänderung vom 27.11.2018 verlangt er zuletzt für die Zeit von März 2014 bis Oktober 2016 (32 Monate) die Unterschiedsbeträge, die sich nach seiner Berechnung bei einer Leistung aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 7.449,34, statt € 6.195,93 ergeben. Die Beklagte bestreitet die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 43.418,78 brutto zuzüglich Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.12.2018 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, nach § 4 Ziff. 3a (1) TV SozSich sei die tarifvertragliche Grundvergütung Bemessungsgrundlage. Die höchste tarifliche Grundvergütung für Angestellte im Gehaltstarif C habe im Zeitpunkt der Entlassung des Klägers € 6.195,93 brutto betragen. Der Kläger könne die Festsetzung einer Bemessungsgrundlage von € 7.449,34 nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Er sei nicht mit den sog. SSS-Beschäftigten vergleichbar, deren Sondertabellengehalt von der Beklagten als Bemessungsgrundlage für die Überbrückungsbeihilfe festgesetzt werde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus betrieblicher Übung. Mit den zwei Schreiben der LaS vom 13.02.2013 und vom 10.04.2013 sei kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 20.12.2018 Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 11.01.2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 11.02.2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.04.2019 verlängerten Frist mit einem am 11.04.2019 eingegangen Schriftsatz begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe einen Anspruch auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu Unrecht verneint. Es habe angenommen, dass er die Ungleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern nicht substantiiert vorgetragen habe. Entgegen § 139 Abs. 3 ZPO habe das Arbeitsgericht ihm keinen Hinweis erteilt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich bei wertender Betrachtung in Kombination mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne er den Anspruch auch aus einer betrieblichen Übung ableiten. Die Berufung auf „Normenvollzug“ gehe fehl. Das Arbeitsgericht habe die beiden Schreiben der LaS vom 13.02.2013 und vom 10.04.2013 fehlerhaft bewertet. Bereits das Schreiben vom 13.02.2013 belege, dass die Beklagte gerade nicht von einem "Normenvollzug" ausgegangen sei. Vielmehr werde als "Tabellenlohn/-gehalt" ausdrücklich das höchste SSS-Gehalt von € 7.449,34 genannt. Dies sei kein Flüchtigkeitsfehler der langjährigen Sachbearbeiterin, die das Schreiben verfasst habe. Das Schreiben vom 10.04.2013 verdeutliche Bestand und Anwendbarkeit der betrieblichen Übung noch stärker. Dieses Schreiben sei von einer sehr langjährig mit der Materie vertrauten Mitarbeiterin der LaS verfasst worden. Auch hier werde auf den "Maximalbetrag von 7.449,34 € (Endstufe C-10 der Sondergehaltstabelle C)" abgestellt. Es sei sehr wohl erkannt worden, wenn auch nicht explizit, dass er nicht schlechter gestellt werden dürfe, als die sog. SSS-Beschäftigten. Der zur Rechtfertigung der privilegierten Stellung des öffentlichen Arbeitgebers bemühte Grundsatz des "Normenvollzugs" überdehne den von §§ 133, 157 und 242 BGB vorausgesetzten juristischen Erkenntnishorizont der Beschäftigten. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht das Bestehen eines Vertrauenstatbestandes abgelehnt. Es habe gegen das Gebot der Angemessenheit, auch "Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne" als Teilgebot des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Letzteres sei eine Ausprägung des Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG. Abstrakt betrachtet bestehe für die Beklagte zwar die Möglichkeit, erst später erkannte "Fehler" bei einer festgesetzten Bemessungsgrundlage zu korrigieren. Dies entbinde sie jedoch nicht von der Beachtung des Rechtsstaatsprinzips. Das Arbeitsgericht habe außer Acht gelassen, dass es für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ungleichbehandlung auch darauf ankomme, ob ein Schluss a minori ad maius gezogen werden müsse. Wenn nämlich eine Bemessung der in Rang, Bedeutung und Stellung niedrigeren Empfänger von Überbrückungsbeihilfe nach der Sondergehaltstabelle schon mit € 7.449,34 vorzunehmen sei, sei die Bemessungsgrundlage für die kleine Gruppe der ranghöheren, bedeutenderen und höhergestellten Arbeitnehmer mit Sonderarbeitsvertrag erst recht nicht niedriger anzusetzen. Alles andere wäre eine willkürliche und durch nichts gerechtfertigte Herabsetzung und "Bestrafung" von Leistungsträgern. Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Angemessenheit liege insbesondere in der Bemessung der Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer mit Sonderarbeitsvertrag mit nur € 6.195,93, weit unterhalb der Bemessungsgrundlage der ehemaligen SSS-Beschäftigten mit € 7.449,34. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.01.2019, Az. 1 Ca 1335/17, in Ziffer 1 und 2 des Tenors abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 43.418,87 brutto zuzüglich Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger könne bereits dem Grunde nach keine höhere Überbrückungsbeihilfe beanspruchen. Außerdem beruft sie sich darauf, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ab September 2014 aufgrund der Ausschlussfrist des § 49 TV AL II verfallen seien. Im Übrigen habe der Kläger die Forderung der Höhe nach unrichtig beziffert. Ihre Simulationsberechnung habe einen Bruttodifferenzbetrag von € 37.413,97 ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsnieder-schriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 4 Sa 102/14.