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Urteil

5 Sa 204/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:1206.5Sa204.18.00
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Leitsätze
1. Bei der Berechnung von Urlaubsabgeltung sind Bruchteile von Urlaubstagen nicht zu runden, sondern abzugelten, vergleiche BAG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 -.(Rn.27) 2. Regelt der Arbeitsvertrag, dass in den Betriebsferien für diese zunächst das Guthaben auf dem im Betrieb geführten Arbeitszeitkonto aufgebraucht, wenn dieses nicht ausreicht, jedoch der Urlaubsanspruch belastet wird, trifft den Arbeitnehmer im Streitfall darüber, wie hoch sein Urlaubsanspruch ist, die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Zeitguthabens. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Führung des Arbeitszeitkontos vertragswidrig unterlassen hat.(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2018, Az. 8 Ca 2117/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Berechnung von Urlaubsabgeltung sind Bruchteile von Urlaubstagen nicht zu runden, sondern abzugelten, vergleiche BAG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 -.(Rn.27) 2. Regelt der Arbeitsvertrag, dass in den Betriebsferien für diese zunächst das Guthaben auf dem im Betrieb geführten Arbeitszeitkonto aufgebraucht, wenn dieses nicht ausreicht, jedoch der Urlaubsanspruch belastet wird, trifft den Arbeitnehmer im Streitfall darüber, wie hoch sein Urlaubsanspruch ist, die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Zeitguthabens. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Führung des Arbeitszeitkontos vertragswidrig unterlassen hat.(Rn.30) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2018, Az. 8 Ca 2117/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage iHv. € 1.084,34 brutto (€ 1.114,13 minus € 29,79) zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für weitere 7 Urlaubstage zu. Er kann auch kein restliches Urlaubsgeld beanspruchen. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 7 weitere Tage. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Urlaubsanspruch abzugelten, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Abzugelten ist aber nur ein Urlaubsanspruch, der noch besteht und nicht erfüllt worden ist. a) Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2014 war aufgrund abweichender arbeitsvertraglicher Regelungen nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres 2014 am 31.12.2014 und nicht mit Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraums am 31.03.2015 gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG untergegangen. Im Betrieb der Beklagten war es nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers üblich, dass der Urlaub über das Urlaubsjahr und den 31. März des Folgejahres hinaus "mitgenommen" werden konnte. Zu Gunsten des Klägers bestand daher die vereinbarte Möglichkeit, Urlaubsansprüche losgelöst von den gesetzlichen Übertragungsregeln in § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUrlG über einen längeren Zeitraum anzusammeln. Die Vertragsfreiheit erlaubt den Parteien des Arbeitsvertrags zwar nicht, gesetzlich zwingende Urlaubsbestimmungen abzubedingen oder zum Nachteil des Arbeitnehmers zu modifizieren (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG); das Bundesurlaubsgesetz schließt aber nicht aus, dass die Parteien neben den gesetzlichen Rechten vertragliche Ansprüche begründen. Dem Arbeitgeber steht es frei, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen, die ihn verpflichtet, Urlaub, der bereits verfallen ist, nachzugewähren. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die nicht die (Nach-)Gewährung verfallenen Urlaubs, sondern dessen Abgeltung vorsieht (vgl. BAG 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 - Rn. 21). b) Der Kläger hatte für das Urlaubsjahr 2014 einen Anspruch von 34 Tagen (einschließlich 8 Tagen Resturlaub aus 2013) und für das Urlaubsjahr 2015 einen anteiligen Anspruch von 11,25 Tagen (5/12 von 27). Nach dem Vortrag der Beklagten nahm der Kläger im Jahr 2014 insgesamt 20 Tage Urlaub und im Jahr 2015 insgesamt 6 Tage Urlaub, so dass im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers mit Ablauf des 31.05.2015 ein Anspruch auf insgesamt 19,25 abzugeltende Urlaubstage bestand. Die Beklagte hat mit Abrechnung vom 19.01.2017 nach Beendigung des Kündigungsschutzprozesses (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 08.12.2016 - 2 Sa 97/16) 19 Urlaubstage abgegolten. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte, insoweit rechtskräftig, zur Abgeltung eines bruchteiligen Urlaubstages iHv. 0,25 verurteilt, weil Bruchteile nicht ersatzlos entfallen, sondern abzugelten sind (vgl. zuletzt BAG 23.01.2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 32). c) Entgegen der Ansicht des Klägers hat ihn die Beklagte in der Zeit vom 21. bis 24.12.2014, vom 28. bis 31.12.2014 (2 x 3 Tage) und am 02.01.2015 (1 Tag) wirksam beurlaubt. An diesen 7 Tagen war der Betrieb wegen der Anordnung von Betriebsferien - wie in früheren Jahren auch - um die Weihnachtsfeiertage und zum Jahreswechsel geschlossen. Die Festlegung von Betriebsferien kraft Direktionsrechts mit dieser zeitlichen Lage und Dauer entspricht der Billigkeit iSd. § 315 Abs. 3 BGB. Es ist dem Arbeitgeber nicht verwehrt, aus betriebstechnischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen Betriebsferien um Weihnachten und Neujahr einzuführen. In dieser Zeit dürften die Betriebsferien auch den Urlaubswünschen einer Mehrzahl von Arbeitnehmern entsprechen. Ermessensfehler wurden vom Kläger weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt der Inhalt der Anlage K 3 keinen Rückschluss darauf zu, dass ihm in der Zeit vom 21.12.2014 bis 02.01.2015 kein Urlaub bewilligt worden ist. Dem Formblatt lassen sich nur die "Urlaubsvorschläge für 2014" entnehmen, die bis zum 06.12.2013 im Meisterbüro abgegeben werden sollten. Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz, dass Vorschläge mit dem tatsächlich genommenen Urlaub korrespondieren. d) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, in der Zeit vom 21.12.2014 bis 02.01.2015 das Arbeitszeitkonto des Klägers abzubauen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien bestand im Betrieb der Beklagten die Regelung, dass in den Betriebsferien zunächst das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto aufgebraucht, wenn dies nicht ausreichte, der alte Urlaubsanspruch, wenn dieser nicht ausreichte, der neue Urlaubsanspruch belastet worden sei. Der Kläger hat jedoch auch zweitinstanzlich das Bestehen eines Zeitguthabens von 53,55 Stunden (7 Tage x 7,65 Stunden) nicht substantiiert vorgetragen. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt es nicht, pauschal zu behaupten, das Arbeitszeitkonto sei "immer gefüllt" gewesen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die vom Kläger dafür benannten Zeugen nicht vernommen, denn deren Vernehmung hätte eine unzulässige Ausforschung dargestellt. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen war der Kläger verpflichtet, die für das behauptete Zeitguthaben begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wurden dem "Flexzeitkonto" die vom Kläger geleisteten Überstunden gutgeschrieben. Der Kläger hätte also - wie im Überstundenprozess - darlegen müssen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat und geleistete Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst wurden oder diesem zumindest zuzurechnen sind (vgl. BAG 23.09.2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 43 mwN). Erst wenn dies geschehen wäre, hätte sich die Beklagte hierzu erklären müssen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber die Führung eines Arbeitszeitkontos vertragswidrig unterlassen hat (vgl. BAG 23.09.2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 40). Das Argument des Klägers, er könne die Guthabenstunden nicht beziffern, weil ihm die Beklagte keinen Ausdruck aus dem Zeiterfassungssystem ausgehändigt habe, verfängt nicht. Die Beklagte hat zweitinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger den Saldo seines Arbeitszeitkontos, ebenso wie die Anzahl der Resturlaubstage, jederzeit am Zeiterfassungsgerät (Stempeluhr) habe ablesen können. Nachdem die Beklagte vorgetragen hat, dass das Arbeitszeitkonto des Klägers vor Weihnachten 2014 kein Zeitguthaben aufgewiesen habe, hätte es dem Kläger oblegen, zur Rechtfertigung eines Guthabens, Tatsachen vorzutragen, die geeignet sind, einen Anspruch auf Einstellung behaupteter Überstunden in das Arbeitszeitkonto zu begründen. Dabei hätte er nicht nur die Leistung von Überstunden, sondern zusätzlich schlüssig darlegen müssen, dass diese von der Beklagten veranlasst wurden oder ihr zuzurechnen seien. Daran fehlt es. 2. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger restliches Urlaubsgeld zu zahlen. Es kann dahinstehen, auf welche Anspruchsgrundlage der Kläger den geltend gemachten Anspruch, den er als integrierten Bestandteil des Urlaubsabgeltungsanspruchs berechnet, überhaupt stützen könnte. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger auf Befragen als Anspruchsgrund erstmals behauptet, das zusätzliche Urlaubsgeld sei von der Beklagten in der Vergangenheit regelmäßig gezahlt worden. Unabhängig davon, ob der Anspruch aus einer betrieblichen Übung abgeleitet werden könnte, ist das zusätzliche Urlaubsgeld jedenfalls akzessorisch zur Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung ausgestaltet (vgl. BAG 19.06.2018 - 9 AZR 3/18 - Rn. 17 mwN). Da der Kläger keine Urlaubsabgeltung für weitere 7 Tage beanspruchen kann, steht ihm auch kein restliches Urlaubsgeld zu. III. Der Kläger hat nach §§ 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Anzahl der von der Beklagten abzugeltenden Urlaubstage und die Zahlung von restlichem Urlaubsgeld. Der 1966 geborene Kläger war vom 15.07.2008 bis zum 31.05.2015 bei der Beklagten als Schichtarbeiter zu einem durchschnittlichen Monatsentgelt von zuletzt € 3.160,00 brutto beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 06.03.2015 fristlos, hilfsweise ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch die hilfsweise ordentliche Kündigung mit Ablauf des 31.05.2015. Dies steht rechtskräftig fest (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 08.12.2016 - 2 Sa 97/16). Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug 38,25 Stunden. Der jährliche Urlaubsanspruch betrug im Jahr 2014 26 Tage und im Jahr 2015 27 Tage. Ein Tarifvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Im Betrieb der Beklagten konnte der Urlaub über das Urlaubsjahr und den 31. März des Folgejahres hinaus "mitgenommen" werden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag, von dem der Kläger eine Seite (Blatt 4) vorgelegt hat, haben die Parteien vereinbart, dass für den Kläger ein "Flexzeitkonto" eingerichtet und die vom Kläger geleisteten Überstunden diesem Konto gutgeschrieben werden. Der Beklagten wurde das Recht eingeräumt, den Kläger - ua. zur Betriebsschließung an Brückentagen - unter Verrechnung mit seinem Zeitguthaben von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Mit Abrechnung vom 19.01.2017 zahlte die Beklagte dem Kläger Urlaubsabgeltung für insgesamt 19 Urlaubstage iHv. € 2.264,33 brutto und ein zusätzliches Urlaubsgeld iHv. € 655,46 brutto für 11 Urlaubstage aus 2015. Der Berechnung des Abgeltungsanspruchs legte sie einen Gesamturlaubsanspruch von 34 Tagen im Jahr 2014 (einschließlich 8 Tage Resturlaub aus 2013) und anteilig von 11 Tagen im Jahr 2015 zugrunde. Nach den Aufzeichnungen der Beklagten (Anlage B 4) nahm der Kläger im Jahr 2014 20 Tage und im Jahr 2015 6 Tage Urlaub. Im Einzelnen: vom bis Urlaubstage 11.08.2014 15.08.2014 5 29.09.2014 30.09.2014 2 01.10.2014 02.10.2014 2 17.11.2014 21.11.2014 5 21.12.2014 24.12.2014 3 bestritten 28.12.2014 31.12.2014 3 bestritten 02.01.2015 1 bestritten 05.01.2015 09.01.2015 5 Auf einem Formblatt (Anlage K 3) mit der Überschrift "Urlaubsvorschläge für 2014", das der Kläger bis 06.12.2013 im Meisterbüro abgeben sollte, ist ua. folgendes notiert: vom bis Urlaubstage genehmigt 03.03.14 Gleitzeit 02.05.14 Gleitzeit nach Absprache 30.05.14 Gleitzeit 28.07.14 01.08.14 5 29.09.14 02.10.14 4 17.11.14 21.11.14 5 05.01.15 09.01.15 5 11.08.15 15.08.15 5 Der Kläger verlangte mit seiner am 17.07.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage erstinstanzlich zuletzt restliche Urlaubsabgeltung und restliches Urlaubsgeld für 7,25 Tage. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.114,13 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 aus € 911,62 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 13.10.2017 aus € 202,51 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.02.2018 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen iHv. € 29,79 brutto nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne restliche Urlaubsabgeltung für 0,25 Urlaubstage beanspruchen. Bei einem Jahresurlaub von 27 Tagen in 2015 berechne sich ein anteiliger Urlaub (5/12) von 11,25 Tagen; Bruchteile seien abzugelten und nicht abzurunden. Der Kläger habe im Jahr 2014 unstreitig 34 Urlaubstage (einschließlich 8 Tage Resturlaub aus 2013) und bis zum 31.05.2015 11,25 Tage, mithin insgesamt 45,25 Tage Urlaub beanspruchen können. Davon habe er im Jahr 2014 20 Tage und im Jahr 2015 6 Tage genommen, so dass ein Restanspruch von 19,25 Tagen verblieben sei, wovon die Beklagte 19 Tage abgegolten habe. Soweit der Kläger behaupte, er habe vom 22. bis 24.12.2014, vom 29. bis 31.12.2014 sowie am 02.01.2015 keinen Urlaub genommen, sondern sein Arbeitszeitkonto abgebaut, das "immer gefüllt" gewesen sei, sei dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger habe nicht dargelegt, wie viele Plusstunden das Arbeitszeitkonto Ende des Jahres 2014 aufgewiesen habe. Selbst nach seinem Vortrag sei betriebsüblich "der Rest auf Urlaub" verrechnet worden, wenn das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto aufgebraucht gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 27.02.2018 Bezug genommen. Gegen das am 02.05.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.06.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.08.2018 verlängerten Frist mit einem am 30.07.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er macht geltend, er habe vom 21. bis 24.12.2014, vom 28. bis 31.12.2014 (2 x 3 Tage) sowie am 02.01.2015 (1 Tag) zwar nicht gearbeitet, jedoch keinen Urlaub genommen, sondern sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto abgebaut. Die Beklagte habe - wie in jedem Jahr - über die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel den Betrieb geschlossen. Es habe die Regelung bestanden, zunächst das Arbeitszeitkonto abzubauen, wenn dies nicht ausgereicht habe, den alten Urlaubsanspruch, wenn dieser nicht ausgereicht habe, den neuen Urlaubsanspruch zu belasten. Wenn er Urlaub genommen hätte, wäre dies dokumentiert worden, was nicht erfolgt sei. Bei ihm sei - wie in jedem Jahr - ausschließlich das bestehende Arbeitszeitguthaben verwendet worden. Soweit das Arbeitsgericht von ihm verlangt habe, darzulegen, dass sein Arbeitszeitkonto "gefüllt" gewesen sei, habe es übersehen, dass die Beklagte das Konto nicht abgerechnet habe. Mangels Abrechnung könne er keinen Nachweis führen. Der mögliche "bloße Blick" auf die Stempeluhr könne einen Ausdruck aus dem Zeiterfassungssystem nicht ersetzen. Hätte das Zeitguthaben nicht ausgereicht, wäre er darüber informiert worden. Der Urlaub wäre dann im Urlaubsantrag (Anlage K 3) vermerkt worden. Wäre die Beklagte ihrer Abrechnungspflicht nachgekommen, läge der Kontostand offen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.02.2018, Az. 8 Ca 2117/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.114,13 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 aus € 911,63 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2017 aus € 202,51 abzüglich am 09.05.2018 gezahlter € 31,73 netto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Arbeitszeitkonto des Klägers habe in der Weihnachtszeit bzw. zum Jahreswechsel 2014/2015 kein Zeitguthaben aufgewiesen, so dass ihm vom 21. bis 31.12.2014 (6 Tage) und am 02.01.2015 (1 Tag) nach der betrieblichen Regelung Urlaub gewährt worden sei. Der Kläger habe den Stand seines Arbeitszeitkontos, ebenso wie die Anzahl der Resturlaubstage, jederzeit am Zeiterfassungsgerät (Stempeluhr) ablesen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.