Urteil
5 AZR 767/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer kann die Abgeltung eines Zeitguthabens schlüssig darlegen, wenn Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und Bestand des Guthabens zum Auszahlungszeitpunkt vorgetragen sind.
• Ein vom Arbeitgeber vorbehaltlos ausgewiesener Saldo in einem vom Arbeitgeber geführten Arbeitszeitkonto gilt als zugestanden; der Arbeitgeber trägt dann die Darlegungslast, diesen Saldo substantiiert zu bestreiten.
• Selbst erstellte Arbeitszeiterfassungen des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber nicht zu eigen gemacht hat, begründen eine höhere Darlegungslast beim Arbeitnehmer: Er muss die Leistung, die arbeitgeberseitige Veranlassung/Zurechnung und gegebenenfalls Billigung oder Duldung der Überstunden darlegen.
• Ausschluss- oder Verfallsklauseln greifen nicht, wenn der Arbeitgeber den Guthabenbestand vorbehaltlos ausgewiesen hat; ein Erlassvertrag ist nur bei klarer, rechtsgeschäftlicher Verzichtserklärung anzunehmen.
• Bei Fälligkeit eines Abgeltungsanspruchs aus dem Arbeitszeitkonto beginnt Verzug mit dem ersten Tag nach Fristablauf; Zinsen können ab Mahnung oder erklärter endgültiger Leistungsverweigerung geschuldet werden.
Entscheidungsgründe
Abgeltung von Arbeitszeitguthaben: Wirkung vorbehaltlos ausgewiesener Kontosalden • Arbeitnehmer kann die Abgeltung eines Zeitguthabens schlüssig darlegen, wenn Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und Bestand des Guthabens zum Auszahlungszeitpunkt vorgetragen sind. • Ein vom Arbeitgeber vorbehaltlos ausgewiesener Saldo in einem vom Arbeitgeber geführten Arbeitszeitkonto gilt als zugestanden; der Arbeitgeber trägt dann die Darlegungslast, diesen Saldo substantiiert zu bestreiten. • Selbst erstellte Arbeitszeiterfassungen des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber nicht zu eigen gemacht hat, begründen eine höhere Darlegungslast beim Arbeitnehmer: Er muss die Leistung, die arbeitgeberseitige Veranlassung/Zurechnung und gegebenenfalls Billigung oder Duldung der Überstunden darlegen. • Ausschluss- oder Verfallsklauseln greifen nicht, wenn der Arbeitgeber den Guthabenbestand vorbehaltlos ausgewiesen hat; ein Erlassvertrag ist nur bei klarer, rechtsgeschäftlicher Verzichtserklärung anzunehmen. • Bei Fälligkeit eines Abgeltungsanspruchs aus dem Arbeitszeitkonto beginnt Verzug mit dem ersten Tag nach Fristablauf; Zinsen können ab Mahnung oder erklärter endgültiger Leistungsverweigerung geschuldet werden. Die Klägerin war seit 2007 bei der Beklagten als Bürofachkraft beschäftigt und führte ein Arbeitsverhältnis mit einer vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeit und einem Arbeitszeitkonto (§7 AV). Die Beklagte übergab Berichte zur Arbeitszeit bis 25.11.2008, in denen ein Plus von 414 Stunden ausgewiesen war; danach erfasste die Beklagte die Arbeitszeit nicht mehr. Die Klägerin führte eigene Aufstellungen mit weiteren Stunden und forderte mit Schreiben vom 24.02.2012 die Abrechnung des Kontos; die Beklagte lehnte ab. Die Klägerin klagte auf Auszahlung eines behaupteten Zeitguthabens in Höhe von insgesamt über 18.000 Euro, das Gericht erkannte jedoch nur einen Teilanspruch an. Streitgegenstand war, ob und in welchem Umfang ein Abgeltungsanspruch besteht, ob Ansprüche verfallen oder verjährt sind und welche Darlegungslasten gelten. • Klage ist zulässig: Zur Bestimmung des Streitgegenstands genügt Vortrag über Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und Bezifferung des Guthabens (§253 ZPO). • Die Klägerin hat ein Zeitguthaben von 414 Stunden schlüssig dargelegt durch die ihr ausgehändigten, von der Beklagten bis 25.11.2008 geführten Berichte; der rechnerische Stundensatz ergibt den Zahlungsbetrag von 7.178,76 Euro brutto (§611 BGB, §7 AV). • Weil die Beklagte den Saldo in ihren Berichten vorbehaltlos ausgewiesen hat, galt dieser als zugestanden; die Beklagte hat keine substanziierten Umstände vorgetragen, die den Saldo widerlegen würden. Bei einem vom Arbeitgeber geführten Konto trifft ihn eine gesteigerte Darlegungslast zur Bestreitung des ausgewiesenen Saldos. • Ein Erlass oder Vertrag über Verzicht auf den Anspruch fehlt; an die Annahme eines Erlasses sind hohe Anforderungen zu stellen und es fehlt an einer entsprechenden Erklärung der Klägerin. • Vertrauensarbeitszeit schließt weder die Führung eines Arbeitszeitkontos noch die Abgeltung entstandener Guthaben aus; behauptete mündliche Nebenabreden, das Konto werde nicht mehr geführt, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. • Die vertragliche Ausschlussklausel (§13 AV) und die tarifliche Verfallregelung (§24 MTV) greifen nicht, weil die Beklagte das Guthaben vorbehaltlos ausgewiesen hat; damit war keine Frist zur gesonderten Geltendmachung erforderlich. • Der Abgeltungsanspruch entstand mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.03.2012) und ist nicht verjährt; die Klage wurde innerhalb der dreijährigen Frist erhoben (§195 BGB). • Zinsen stehen der Klägerin zu aus §§288, 286, 193 BGB: Die Beklagte verweigerte die Leistungserklärung endgültig, sodass die Klägerin Verzugszinsen ab dem 01.05.2012 beanspruchen konnte. • Soweit die Klägerin weitergehende Zeitguthaben aus selbstgeführten Aufstellungen behauptet, hat sie die hierfür erforderliche Darlegung nicht erbracht: Bei eigenen Aufstellungen muss der Arbeitnehmer neben den geleisteten Stunden auch die arbeitgeberseitige Veranlassung, Billigung oder Duldung der Überstunden substanziiert darlegen; dies ist hier nicht erfolgt. • Folge: Nur der Teilanspruch für das durch Arbeitgeberunterlagen gestützte Kontoguthaben ist begründet; weitergehende Ansprüche sind mangels schlüssiger Darlegung abzuweisen. Die Revision der Beklagten wurde teilweise stattgegeben. Die Beklagte ist zur Zahlung von 7.178,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2012 verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründet ist der Anspruch, weil die Beklagte in den ihr erteilten Arbeitszeitberichten ein Guthaben von 414 Stunden vorbehaltlos ausgewiesen hat und dieses als zugestanden gilt, ohne dass die Beklagte substantiierte Umstände vorgetragen hat, die den ausgewiesenen Saldo widerlegen. Weitergehende vom Arbeitnehmer selbst erstellte Arbeitszeitaufstellungen, die der Arbeitgeber nicht zu eigen gemacht hat, genügen nicht ohne nähere Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung, Billigung oder Duldung der Überstunden; solche Darlegungen fehlen hier, weshalb zusätzliche Ansprüche nicht anerkannt wurden. Die Kosten- und Zinsentscheidungen wurden entsprechend zu Gunsten der Klägerin getroffen.