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Urteil

5 Sa 380/15

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2016:0407.5SA380.15.0A
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Leitsätze
Anwendungsfall der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Fristprüfung durch den Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung.(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20. Juli 2015, Az. 5 Ca 739/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anwendungsfall der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Fristprüfung durch den Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung.(Rn.20) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20. Juli 2015, Az. 5 Ca 739/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und gerade noch ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 03.06.2015 zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Der Einspruch ist nicht innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist des § 59 Satz 1 ArbGG beim Arbeitsgericht eingegangen, der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist nicht begründet. Nach § 233 ZPO ist einer Partei ua. hinsichtlich der in § 59 Satz 1 ArbGG bezeichneten Notfrist (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Einspruchsfrist im Streitfall schuldhaft versäumt wurde. Zwar hat der Kläger selbst nicht gehandelt, jedoch wird ihm das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst hat, unabhängig vom Handeln seiner Kanzleiangestellten O., die Versäumung der Einspruchsfrist verschuldet. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs, der die Berufungskammer folgt, hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift oder - wie hier - zwecks Fertigung eines Einspruchs nebst Begründung vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Frist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Einspruchsfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. BAG 18.06.2015 - 8 AZR 556/14 - Rn. 13 mwN, Juris). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war daher verpflichtet, aus Anlass der Fertigung des Einspruchs nebst Begründung am 17.06.2015 die von seiner Kanzleiangestellten notierte Einspruchsfrist zu prüfen und - da sie offensichtlich falsch berechnet war - zu korrigieren. Dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann sich nicht damit entlasten, dass er seine Kanzleiangestellte O. am 18.06.2015 bei Vorlage des von ihr geschriebenen Einspruchs gefragt hat, wann die Frist abläuft, denn er durfte sich auf deren Antwort: "Fristablauf ist erst morgen", nicht verlassen. Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Rechtsanwalt selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt den Fristablauf ursprünglich selbst berechnet oder ob er die routinemäßige Fristberechnung und Fristenkontrolle einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen hat. Denn die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, den Fristablauf bei der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung selbstständig zu überprüfen, beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung der Prozesshandlung stets die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt. Diese Aufgabe ist von der Fristberechnung und Fristenkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen. Die Pflicht, den Fristablauf selbstständig zu prüfen, besteht auch dann, wenn die Akte dem Prozessbevollmächtigten nach vorangegangener Fertigung eines Entwurfs nur zum Zwecke der Unterschrift vorgelegt wird. Denn die Bearbeitung ist erst dann abgeschlossen, wenn der fristgebundene Schriftsatz vom Rechtsanwalt unterzeichnet und zur Weiterleitung an das Gericht freigegeben worden ist (vgl. BGH 13.01.2015 - VI ZB 46/14 - Rn. 8-10, MDR 2015, 417). Auch nach dem Berufungsvorbringen des Klägers hat sein Prozessbevollmächtigter die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Notierung des Endes der Einspruchsfrist verletzt. Er hat seinen Überprüfungspflichten nicht dadurch genügt, dass er die Kanzleiangestellte O. nach dem Fristablauf gefragt hat. Sie konnte ihm nur bestätigen, dass sie die Frist (vermeintlich) richtig berechnet habe. Eine eigenverantwortliche Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten, ob die Frist auch richtig berechnet wurde, gestattet dieses Vorgehen nicht. Soweit der Kläger zweitinstanzlich geltend macht, sein Prozessbevollmächtigter habe "zusätzlich eine Wiedervorlagefrist von einer Woche" verfügt, um ihn ggf. an die Vorlage der Bescheinigung der Arbeitsagentur erinnern zu können, schließt dieses Vorgehen ein Verschulden nicht aus. Im Gegenteil: Die Einspruchsfrist ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren gem. § 59 ArbGG gegenüber dem Zivilprozess verkürzt und beträgt nur eine Woche. Die behauptete Notierung einer besonderen Vorfrist von einer Woche bestärkt den Befund, dass der Prozessbevollmächtigte die Versäumung der Einspruchsfrist selbst schuldhaft mitverursacht hat. III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche wegen Annahmeverzugs und Urlaubsabgeltung. Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Lkw-Fahrer beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.06.2013 außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht Trier hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 15.01.2014 (4 Ca 836/13) stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 14.08.2014 (3 Sa 79/14 - Juris) zurückgewiesen. Seit dem 01.09.2014 wird der Kläger wieder beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger - zuletzt - Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 21.06.2013 bis zum 31.08.2014 sowie Urlaubsabgeltung für 2013. Von seiner Gesamtforderung iHv. € 60.268,36 brutto bringt er das Arbeitslosengeld iHv. € 17.619,84 netto und Zwischenverdienst iHv. € 6.478,66 netto in Abzug. Weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Kammertermin vom 03.06.2015 keinen Sachantrag gestellt hat, hat das Arbeitsgericht Trier ein klageabweisendes Versäumnisurteil (5 Ca 1233/14) erlassen. Das Versäumnisurteil ist dem Prozessbevollmächtigten am 11.06.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19.06.2015, beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen, hat er Einspruch eingelegt. Nachdem ihn das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 22.06.2015 auf die Versäumung der Einspruchsfrist hingewiesen hat, beantragte er mit Schriftsatz vom 06.07.2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses am 11.06.2015 eine Wiedervorlage von einer Woche verfügt. Die Notfrist habe die von seinem Rechtsanwalt selbst ausgebildete und bislang stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte O. in einem besonderen Fristenkalender eingetragen sowie als "rote" Frist in der Handakte vermerkt. Die Einspruchsbegründung habe sein Rechtsanwalt am 17.06.2015 diktiert, nachdem er in der Kanzlei noch einen Beleg zum Arbeitslosengeldbezug abgegeben habe. Frau O. habe den Schriftsatz am 18.06.2015 geschrieben und seinem Rechtsanwalt am Nachmittag vorgelegt. Sein Rechtsanwalt habe Frau O. bei Vorlage des Diktats gefragt, wann die Frist ablaufe. Sie habe ihm geantwortet: "Fristablauf ist erst morgen". Hierauf habe sich sein Rechtsanwalt verlassen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.07.2015 (5 Ca 739/15) den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Der Kläger habe die einwöchige Einspruchsfrist versäumt, sein Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Gegen das am 29.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 27.08.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 29.10.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.10.2015 begründet. Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe sein Wiedereinsetzungsgesuch zu Unrecht abgelehnt. Sein Prozessbevollmächtigter habe den verspäteten Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 03.06.2015 nicht verschuldet. Er habe penibel und akribisch die Notierung der Notfrist im Terminkalender, im besonderen Fristenkalender sowie in der Handakte verfügt. Er habe zusätzlich eine Wiedervorlagefrist von einer Woche verfügt, um ihn ggf. an die Vorlage der Bescheinigung der Arbeitsagentur erinnern zu können. Nach Eingang der Bescheinigung habe sein Prozessbevollmächtigter am 17.06.2015 den Einspruch diktiert, den die Kanzleiangestellte O. am 18.06.2015 geschrieben habe. Gerade die Tatsache, dass sich sein Rechtsanwalt nach Verfassen des Schriftsatzes durch seine Kanzleiangestellte nochmals wegen des Fristablaufs vergewissert habe, könne in seiner Person kein Verschulden begründen. Sein Rechtsanwalt habe seinen Überprüfungspflichten durch die Nachfrage genügt, denn er habe sich unbedingt auf die von seiner Kanzleiangestellten gegebene Auskunft verlassen dürfen. Hätte ihm Frau O. auf seine Nachfrage, den zutreffenden Tag des Fristablaufs genannt, wäre es problemlos möglich gewesen, den Einspruch noch fristgerecht fertig zu stellen und bei Gericht einzureichen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.07.2015, Az. 5 Ca 739/15, aufzuheben und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Trier vom 03.06.2015, Az. 5 Ca 1233/14, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. anteiligen Lohn für Juni 2013 iHv. € 1.315,13 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2013, 2. Lohn für Juli 2013 iHv. € 3.945,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.08.2013, 3. Lohn für August 2013 iHv. € 3.945,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.09.2013, 4. Lohn für September 2013 iHv. € 3.945,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.10.2013, 5. Lohn für Oktober 2013 iHv. € 3.945,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.11.2013, 6. Lohn für November 2013 iHv. € 3.945,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.12.2013, 7. Lohn für Dezember 2013 iHv. € 2.402,78 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2014, 8. Urlaubsabgeltung für 2013 iHv. € 5.260,51 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2014, 9. Lohn für Januar 2014 iHv. € 3.945,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2014, 10. Lohn für Februar 2014 iHv. € 3.945,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2014, 11. Lohn für März 2014 iHv. € 3.945,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2014, 12. Lohn für April 2014 iHv. € 3.945,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.05.2014, 13. Lohn für Mai 2014 iHv. € 3.945,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014, 14. Lohn für Juni 2014 iHv. € 3.945,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2014, 15. Lohn für Juli 2014 iHv. € 3.945,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014, 16. Lohn für August 2014 iHv. € 3.945,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014 abzüglich erhaltener Leistungen der Bundesagentur für Arbeit iHv. netto € 17.619,84, abzüglich anderweitiger Einkünfte iHv. netto € 780,00, netto € 135,00, netto € 5.563,66 und damit abzüglich insgesamt € 24.098,50 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil der Sache nach. Wiedereinsetzung sei dem Kläger nicht zu gewähren. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.