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Beschluss

VI ZB 46/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs.1 ZPO gestellt werden; Frist beginnt, sobald das hindernde Ereignis beseitigt ist. • Hat der Prozessbevollmächtigte die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Handlung vorgelegt erhalten, muss er den Fristablauf selbständig und eigenverantwortlich prüfen. • Die Pflicht zur selbständigen Fristprüfung besteht auch, wenn die Akte nur zur Unterschrift vorgelegt wird; Übertragungen an Büropersonal entheben den Anwalt nicht von dieser Pflicht. • Versäumt der Prozessbevollmächtigte die Frist, ist dem Kläger dies nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen; eine Wiedereinsetzung ist dann nur möglich, wenn die Versäumung unverschuldet war.
Entscheidungsgründe
Fristprüfpflicht des Rechtsanwalts bei fristgebundenen Prozesshandlungen • Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs.1 ZPO gestellt werden; Frist beginnt, sobald das hindernde Ereignis beseitigt ist. • Hat der Prozessbevollmächtigte die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Handlung vorgelegt erhalten, muss er den Fristablauf selbständig und eigenverantwortlich prüfen. • Die Pflicht zur selbständigen Fristprüfung besteht auch, wenn die Akte nur zur Unterschrift vorgelegt wird; Übertragungen an Büropersonal entheben den Anwalt nicht von dieser Pflicht. • Versäumt der Prozessbevollmächtigte die Frist, ist dem Kläger dies nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen; eine Wiedereinsetzung ist dann nur möglich, wenn die Versäumung unverschuldet war. Der Kläger verlangte Schadensersatz; das Landgericht wies die Klage ab. Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 1. April 2014 zugestellt. Der Kläger ließ die Berufung mit Telefax vom 5. Mai 2014 einlegen; der Beklagte rügte die Verspätung. Der Kläger beantragte am 26. Mai 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Kläger trug vor, der Entwurf der Berufung sei am 22. April 2014 diktiert worden, die Akte zur Unterzeichnung und mit Deckungszusage am 5. Mai 2014 dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden; die Wiedervorlage sei von einer Mitarbeiterin nicht notiert worden. Das Oberlandesgericht verwies darauf, die Wiedereinsetzung sei nicht fristgerecht beantragt worden, da der Anwalt die Versäumung am 5. Mai 2014 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen. • Statthaft ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs.1 Ziff.1 i.V.m. §§ 522, 238 ZPO; sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind. • Nach § 234 Abs.1 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen zu beantragen; die Frist beginnt, sobald das hindernde Ereignis beseitigt ist (§ 234 Abs.2 ZPO). • Das Hindernis bestand in der Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten vom Fristablauf; es endete aber bereits in dem Moment, in dem der Anwalt bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Versäumung erkannt haben müsste (hier: am 5. Mai 2014, als die Akte zur Unterschrift vorgelegt wurde). • Der Anwalt hat die Pflicht, Fristen selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird; das gilt auch bei bloßer Vorlage zur Unterzeichnung und unabhängig davon, ob Fristenkontrolle an eine Büroangestellte delegiert war (vgl. ständige BGH-Rechtsprechung). • Die Wiedereinsetzungsfrist lief nach §§ 222, 187, 188 BGB am 19. Mai 2014 ab; der am 26. Mai 2014 gestellte Antrag war damit verspätet. • Eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist scheitert außerdem daran, dass dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist. • Folglich war die Berufung unzulässig und ist vom Berufungsgericht zu Recht verworfen worden. Der Rechtsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen; die Entscheidung des Oberlandesgerichts bleibt bestehen. Die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen wurde nicht gewährt, weil der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt war und die Versäumung dem Kläger durch das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Der Anwalt hätte bei Vorlage der Akte zur Unterzeichnung am 5. Mai 2014 den Fristablauf selbständig prüfen müssen; das Unterlassen dieser Prüfung begründet das Verschulden. Daher war die Berufung mangels Einhaltung der Berufungsfrist unzulässig und blieb erfolglos, sodass der Kläger die Kosten zu tragen hat.