Urteil
4 Sa 291/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:0329.4Sa291.17.00
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Grundsätzlich ist das Arbeitsverhältnis ein höchstpersönliches Leistungsaustauschverhältnis, sodass ein Arbeitnehmer nicht einen Teil seiner Tätigkeiten auf andere delegieren darf. Ist der Arbeitnehmer jedoch im Außendienst mit einem zu diesem Zweck vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen tätig, kann die Fahrtätigkeit für den Fall auf einen Dritten übertragen werden, dass ein auf den Firmenwagen bezogener Überlassungsvertrag dieses vorsieht.(Rn.36)
2. Der Arbeitgeber ist für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung gewesen sein soll, darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 3.5.2017, Az. 5 Ca 1566/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist das Arbeitsverhältnis ein höchstpersönliches Leistungsaustauschverhältnis, sodass ein Arbeitnehmer nicht einen Teil seiner Tätigkeiten auf andere delegieren darf. Ist der Arbeitnehmer jedoch im Außendienst mit einem zu diesem Zweck vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen tätig, kann die Fahrtätigkeit für den Fall auf einen Dritten übertragen werden, dass ein auf den Firmenwagen bezogener Überlassungsvertrag dieses vorsieht.(Rn.36) 2. Der Arbeitgeber ist für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung gewesen sein soll, darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.37) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 3.5.2017, Az. 5 Ca 1566/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 07.11. bis einschließlich 18.12.2016 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 6.806,08 € brutto. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum unstreitig arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit war auch die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung des Klägers (sog. Monokausalität). Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass dem im Außendienst beschäftigten Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden war und er daher das ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug nicht führen durfte. Der Kläger hätte im Falle seiner Arbeitsfähigkeit seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit im Außendienst jedenfalls deshalb erbringen können, weil sein Bruder, der sich in Rente befindet, das Dienstfahrzeug hätte führen können und auch dazu bereit gewesen wäre, ihn zu den von diesem wahrzunehmenden Außenterminen zu chauffieren. Der Kläger wäre nach § 7 Ziffer 2 des Kfz.-Überlassungsvertrages berechtigt gewesen, sich von seinem Bruder mit dem Dienstfahrzeug zu den Außenterminen fahren zu lassen. Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer zu gestatten, sich von einem Dritten in einem ihm zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug bei Dienstfahrten chauffieren zu lassen. Dies deshalb, weil ein Arbeitsverhältnis ein höchstpersönliches Leistungsaustauschverhältnis darstellt, sodass ein Arbeitnehmer nicht einen Teil seiner Tätigkeiten auf andere delegieren darf (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 16.06.1986 - 4 (5) Sa 684/85 - NZA 1987, 669; LAG Köln v. 19.05.1993 - 8 Sa 60/93 - LAGE § 615 BGB Nr. 37). Dem Kläger ist jedoch nach § 7 Nr. 2 des Kfz.-Überlassungsvertrages die Überlassung des Fahrzeugs u. a. an enge Familienangehörige bei Dienstfahrten erlaubt. Bei dem Bruder des Klägers handelt es sich zweifellos um einen "engen Familienangehörigen" im Sinne dieser Vertragsklausel. Der Kläger, der die Beklagte unstreitig davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er bei Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit seine Außendiensttätigkeit auch ohne Fahrerlaubnis durchführen kann, weil ihm ein von ihm privat zu bezahlender Fahrer zur Verfügung stehe, der ihn bei Bedarf zu jeglichen Außenterminen fahren könne, hat vorgetragen, dass er diesbezüglich bereits im November 2016 mit seinem Bruder die Vereinbarung getroffen habe, dass dieser ihm quasi als Chauffeur bis auf Weiteres - auch an fünf Tagen pro Woche - zur Verfügung stehe. Zwar hat die Beklagte diesen Sachvortrag bestritten. Das bloße Bestreiten seitens der Beklagten erweist sich jedoch vorliegend als unzureichend, da die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung gewesen sein soll (BAG v. 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 -, Rz. 21, juris). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle seiner Arbeitsfähigkeit die von ihm vertraglich geschuldete Tätigkeit im Außendienst hätte erbringen können. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei nach § 8 Ziffer 2 des Kfz.-Überlassungsvertrages wegen des Verlustes der Fahrerlaubnis des Klägers berechtigt gewesen, die Nutzung des Dienstwagens zu untersagen und dessen Herausgabe zu verlangen. Die betreffende Vertragsklausel betrifft nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nur die private, nicht hingegen die dienstliche Nutzung des Kfz. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB. III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten über einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers. Der Kläger ist bei der beklagten Winzergenossenschaft seit dem 01.04.1979 beschäftigt, seit dem 01.01.2005 als Bezirksleiter im Außendienst. Der zwischen den Parteien zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen: "§ 1 Anstellung 1. Der Mitarbeiter wird ab 01.01.2005 als Bezirksleiter im Außendienst ... eingesetzt. 2. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und bei Bedarf auch andere als die oben bezeichneten Arbeiten im Rahmen des Zumutbaren zu übernehmen, sowie sich auch in andere Betriebsabteilungen oder einen anderen Betrieb versetzen zu lassen. § 7 Dienstreisen 2. Für die Ausübung seiner Tätigkeit wird ihm vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Dessen Nutzung wird in einem gesonderten Vertrag geregelt." Bezüglich der in § 7 des Arbeitsvertrages vereinbarten Überlassung eines firmeneigenen Dienstfahrzeuges schlossen die Parteien einen Vertrag, der u. a. folgende Regelungen enthält: "§ 2 Privatfahrten 2. Während der Freizeit sind dem Mitarbeiter Privatfahrten im Inland sowie im grenznahen Ausland bis auf Widerruf im üblichen Rahmen gestattet. § 7 Mitfahrer 2. Die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die Überlassung an enge Familienangehörige ... bei erlaubten Dienst- und Privatfahrten, sofern diese eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. § 8 Widerruf der Überlassung 2. Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, das Recht zur privaten Nutzung des Dienstwagens ... aus sachlichen Gründen zu widerrufen und die Herausgabe des Dienstwagens zu verlangen. Ein sachlicher Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor bei ... Verlust der Fahrerlaubnis oder Verbot zum Führen eines Kraftfahrzeugs." Am 04.11.2016 wurde der Führerschein des Klägers im Rahmen einer Polizeikontrolle beschlagnahmt; mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 21.11.2016 wird dem Kläger wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Seit dem 07.11.2016 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er dieser mit, dass er bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit seine Außendiensttätigkeit ausführen könne, da ihm ein von ihm privat bezahlter Fahrer zur Verfügung stehe. Die Beklagte leistete an den Kläger für die Monate November und Dezember keine Entgeltfortzahlung. Mit seiner am 20.12.2016 eingereichten und mit Schriftsatz vom 10.01.2017 erweiterten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 07.11. bis einschließlich 18.12.2016 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 6.806,08 € brutto in Anspruch genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er hätte im Falle seiner Arbeitsfähigkeit seine Arbeitsleistung trotz des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis vollumfänglich erbringen können. Zum einen sei er nicht als Kraftfahrer, sondern als Bezirksleiter angestellt. Zum anderen hätte ihn sein Bruder, der Rentner sei und den er diesbezüglich gefragt habe, zu etwaigen Außenterminen gefahren. Genau vor diesem Hintergrund habe er seinerzeit der Beklagten auf deren Nachfrage erklärt, dass er privat einen Fahrer besorgt habe, sodass bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit die Durchführung von Fahrten zu Außenterminen gewährleistet sei. Als enger Familienangehöriger i. S. v. § 7 Ziffer 2 des Kfz.-Überlassungsvertrages hätte sein Bruder den Dienstwagen auch steuern dürfen. Jedenfalls hätte ihn die Beklagte gemäß § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages unter Ausübung ihres Direktionsrechts auf einem anderen Arbeitsplatz, etwa im Innendienst, beschäftigen können, wo er vor seiner Außendiensttätigkeit jahrelang eingesetzt gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.806,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.887,20 € ab dem 01.12.2016 sowie aus weiteren 2.918,88 € ab dem 01.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei nicht die alleinige Ursache für die Nichterbringung seiner Arbeitsleistung. Wäre der Kläger im streitbefangenen Zeitraum arbeitsfähig gewesen, hätte er seine Arbeitsleistung gleichwohl wegen des Entzugs seiner Fahrerlaubnis nicht erbringen können, sodass der geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch nicht bestehe. Als Bezirksleiter im Außendienst habe der Kläger ein räumlich großes Gebiet zu betreuen. Seine Tätigkeit könne er nur mit einem Pkw erfüllen. Ob er einen Fahrer für sich hätte engagieren können, sei irrelevant, denn hierauf müsse sie - die Beklagte - sich schon aus haftungsrechtlichen Gründen nicht verweisen lassen. Zudem sei die Erbringung der Arbeitsleistung höchstpersönlich. Im Übrigen sehe der Kfz.-Überlassungsvertrag das Recht vor, den Dienstwagen vom Kläger zurückzuverlangen, wenn dieser - wie geschehen - seine Fahrerlaubnis verliere oder kein Kfz. führen dürfe. Auf die Übertragung einer anderen Tätigkeit müsse sie sich nicht verweisen lassen. Zum einen sei für den Kläger kein anderer Arbeitsplatz dauerhaft frei. Zum anderen müsse er entsprechend seiner Hierarchieebene eingesetzt werden; die Stelle des Bezirksleiters Innendienst sei jedoch besetzt. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.05.2017, auf dessen Tatbestand (Bl. 66 - 68 d. A.) zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 8 dieses Urteils (= Bl. 68 - 72 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 16.05.2917 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.06.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 07.07.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.08.2017 begründet. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem Kläger der geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch nicht zu. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, sie - die Beklagte - habe nicht substantiiert dargelegt, dass und warum der Kläger ohne die Möglichkeit, selbst zu Außenterminen zu fahren, seine Arbeitsleistung nicht hätte erbringen können, sei unzutreffend. Die Fahrtätigkeit sei wesentlicher Teil der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung, da er ohne sie seine Vertriebstätigkeit nicht im vertraglichen Umfang ausüben könne. Da der Kläger insgesamt 128 Kunden zu betreuen habe, müsse er durchschnittlich 5,44 Kunden pro Tag aufsuchen. Aus der Größe des vom Kläger zu betreuenden Gebiets sowie im Hinblick auf die Lage der von ihm aufzusuchenden Orte im Verkaufsgebiet ergebe sich, dass er bei der Benutzung von Bussen oder Bahn nicht in der Lage sei, die ihm zugewiesenen Kunden zu betreuen. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach sie sich darauf verweisen lassen müsse, dass der Kläger von seinem Bruder zu Außenterminen gefahren werden könne, sei ebenfalls unzutreffend. Sie habe nämlich bereits erstinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass der Bruder des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum bereit und in der Lage gewesen wäre, den Kläger täglich und ganztägig zu Außenterminen zu fahren. Es sei davon auszugehen, dass es sich diesbezüglich um eine reine Schutzbehauptung des Klägers handele. Ebenso unzutreffend sei die Annahme des Arbeitsgerichts, sie - die Beklagte - wäre aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, den Kläger im Falle seiner Arbeitsfähigkeit mit einer anderen Tätigkeit zu betrauen. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 15.08.2017 (Bl. 128 - 133 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 25.09.2017 (Bl. 166 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird.