Leitsatz: Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kann nach den Grundsätzen der Einheit des Verhinderungsfalls zu verneinen sein, wenn eine Vielzahl von Arbeitsverhinderungen in sehr engem zeitlichem Zusammenhang stehen und die Arbeitsunfähigkeit der Regelfall und die Arbeitsfähigkeit die absolute Ausnahme war. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 26.06.2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2020 (2 Ca 5412/19) teilweise abgeändert: Dem Kläger wird für die Verteidigung gegen die Widerklage (Streitwert 17.805,40 Euro) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J F aus K bewilligt. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass derzeit keine Ratenzahlung zu erbringen ist. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten werden auf die Hälfte reduziert. G r ü n d e : I. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 S. 1 ArbGG zulässige, sofortige Beschwerde hat im Hinblick auf die Verteidigung gegen die Widerklage Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. 1. Für die Klage hat das Arbeitsgericht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Der Kläger hat den erhobenen Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG für die Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2019 nicht schlüssig dargelegt. a) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls; vgl. BAG 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 - NJW 2020, 1386). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führte (BAG 25.05.2016 – 5 AZR 318/15 – NZA 2016, 1076). Der Arbeitnehmer hat dies als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem sich daraus ergebenden Ende einer Arbeitsunfähigkeit erschüttert, d.h., der Arbeitnehmer muss nunmehr für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer „früheren“ Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung vollen Beweis erbringen (BAG 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 – NJW 2020, 1386, Rn.19). Wenn sich an eine Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass zwischen den bescheinigten Arbeitsverhinderungen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt, besteht in der Regel ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls (BAG 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 – NJW 2020, 1386, Rn 21). Dafür spricht auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit in einem Jahr den absoluten Regelfall und die Arbeitsfähigkeit demgegenüber die absolute Ausnahme darstellte (LAG Köln 15.11.2016 – 12 Sa 453/16 –, Rn. 44, juris). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hinsichtlich Beginn und Ende der Erkrankung erschüttert. Es liegen nämlich gewichtige Indizien vor, die für einen einheitlichen Verhinderungsfall sprechen. Denn der Kläger hat im Jahre 2019 seit Mitte Januar fast durchgängig bescheinigte Arbeitsunfähigkeitszeiten mit nur geringen Unterbrechungen dargelegt. Die Arbeitsunfähigkeit bildete damit den absoluten Regelfall und die Arbeitsfähigkeit die absolute Ausnahme. Hinzukommt, dass zwischen den bescheinigten Arbeitsverhinderungen häufig nur einzelne arbeitsfreie Tage lagen. c) Dem Kläger obliegt es mithin schlüssig aufzuzeigen, an welchen konkreten Tagen er arbeitsfähig gewesen ist und aus welchen Umständen sich dies ergeben hat. Der Darlegungslast ist er auch nicht ansatzweise nachgekommen. Als Außendienstmitarbeiter nimmt der Kläger seine Arbeit überwiegend oder überhaupt nicht beim Arbeitgeber auf. Umstände, die darauf schließen lassen, dass er genesen und seiner Arbeit tatsächlich zu den von ihm angegebenen Arbeitsfähigkeitszeiten nachgegangen ist oder auch nur nachgehen wollte, hat er nicht dargelegt. Weder hat er aufgezeigt, dass er den Arbeitgeber über die Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit bzw. über seine Arbeitsaufnahme informiert hat, noch hat vorgetragen, welche Aufgaben er an den Tagen, an denen er arbeitsfähig gewesen sein will, wahrgenommen hat, z.B. ob und ggf. welche Kundenbesuche er durchgeführt hat. d) Für die Zeit ab August 2019 entfällt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zudem schon deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleitung war (Grundsatz der Monokausalität, vgl. BAG 22.08.2001 – 5 AZR 699/99 – NZA 2002, 610; BAG 28.01.2004 – 5 AZR 58/03 – NZA 2005, 656). aa) Bei einem Außendienstmitarbeiter, dessen Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden zu besuchen, gehören Reisetätigkeiten zu der vertraglichen Hauptleistungspflicht (BAG 18.03.2020 – 5 AZR 36/19 – NZA 2020, 868). Aufgrund der Entziehung seiner Fahrerlaubnis konnte der Kläger schon deshalb seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommen. bb) In der Rechtsprechung wird von diesem Grundsatz teilweise eine Ausnahme gemacht, wenn dem Reisenden ein Chauffeur zur Verfügung steht (LAG Rheinland-Pfalz 29.03.2018 – 4 Sa 291/17 –). Der Kläger hat sich auf diesen Ausnahmefall nicht berufen. 2. Hinsichtlich der von der Beklagten erhobenen Widerklage ist dem Kläger zur Verteidigung Prozesskostenhilfe zu gewähren, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Verteidigung erheblich ist (§ 114 Abs. 1 ZPO). a) Soweit die Beklagte den Widerklageantrag zu 1) auf einen Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 10.028,79 € brutto stützen könnte für geleistete Entgeltfortzahlung in den Monaten März 2019 bis Juni 2019, könnte dem Anspruch die Verfallklausel in § 15 des vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrages vom 19.02.2018 entgegenstehen. Danach müssen beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich erhoben werden. Die Beklagte hat die Entgeltfortzahlung ab Juli 2019 eingestellt, Rückforderungsansprüche für die Zeit März bis Juni 2019 indes erst mit dem Anspruchsschreiben vom 13.01.2020 geltend gemacht. Die abschließende Klärung, insbesondere inwieweit Anhaltspunkte für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers vorliegen, bei denen die Ausschlussklausel keine Anwendung findet (siehe § 15 Abs. 2 des Arbeitsvertrages), muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann nicht im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgen. b) Soweit mit dem Widerklageantrag zu 2) die Erstattung von Unfallkosten in Höhe von 7.776,61 Euro geltend gemacht wird, ist die Verteidigung des Klägers insoweit erheblich, als er die einzelnen Schadenspositionen bestreitet und sie bislang von der Beklagten nicht nachgewiesen sind. Außerdem bestand für den verunfallten Dienstwagen eine Vollkasko-Versicherung. Die Beklagte hat bisher nicht schlüssig dargelegt, dass der Versicherer eine Schadensregulierung berechtigterweise ablehnen konnte und abgelehnt hat, so dass sie als Leasingnehmerin die Kosten zu tragen hat. Gemäß § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer im Übrigen im Falle grob fahrlässiger Verursachung eines Versicherungsfalls nur berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Daher wird auch die Berechtigung des Rückforderungsanspruchs - unter Beachtung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung - im Hauptsacheprozess zu klären sein. 3. Soweit Prozesskostenhilfe zu gewähren war, ergab sich kein einzusetzendes Einkommen i. S. v. § 115 Abs. 2 ZPO. Unter Berücksichtigung der ALG I-Einkünfte, des Unterhaltsfreibetrages sowie der nachgewiesenen Mietzahlungen ergibt sich kein Überschuss. Die Prozesskostenhilfe war demgemäß ratenfrei zu gewähren. 4. Die Beiordnung rechtfertigt sich gemäß § 121 Abs. 2 ZPO. II. Im Hinblick darauf, dass die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg hatte und nur teilweise zurückgewiesen wurde, entspricht es der Billigkeit (Nr. 8614 Anlage 1 GKG), die Gerichtskosten auf die Hälfte zu reduzieren. III. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 78 S. 2 ArbGG, 72 Abs. 2 ArbGG,574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).