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Urteil

3 Sa 231/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0313.3SA231.20.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 13.03.2024, 3 Sa 112/20, das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 276/24)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 4. Juni 2020 - 5 Ca 559/19 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für in den Monaten Mai 2019 bis März 2020 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden weitere Zuschläge in Höhe von insgesamt 2.497,07 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 101,26 Euro ab dem 1. Juli 2019, aus weiteren 283,52 Euro ab dem 1. August 2019, aus weiteren 191,79 Euro ab dem 1. September 2019, aus weiteren 164,39 Euro ab dem 1. Oktober 2019, aus weiteren 284,71 Euro ab dem 1. November 2019, aus weiteren 267,12 Euro ab dem 1. Dezember 2019, aus weiteren 229,15 Euro ab dem 1. Januar 2020, aus weiteren 201,89 Euro ab dem 1. Februar 2020, aus weiteren 275,18 Euro ab dem 1. März 2020, aus weiteren 184,78 Euro ab dem 1. April 2020 und aus weiteren 313,28 Euro ab dem 1. Mai 2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 13.03.2024, 3 Sa 112/20, das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 276/24) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 4. Juni 2020 - 5 Ca 559/19 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für in den Monaten Mai 2019 bis März 2020 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden weitere Zuschläge in Höhe von insgesamt 2.497,07 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 101,26 Euro ab dem 1. Juli 2019, aus weiteren 283,52 Euro ab dem 1. August 2019, aus weiteren 191,79 Euro ab dem 1. September 2019, aus weiteren 164,39 Euro ab dem 1. Oktober 2019, aus weiteren 284,71 Euro ab dem 1. November 2019, aus weiteren 267,12 Euro ab dem 1. Dezember 2019, aus weiteren 229,15 Euro ab dem 1. Januar 2020, aus weiteren 201,89 Euro ab dem 1. Februar 2020, aus weiteren 275,18 Euro ab dem 1. März 2020, aus weiteren 184,78 Euro ab dem 1. April 2020 und aus weiteren 313,28 Euro ab dem 1. Mai 2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. I. Der Rechtsstreit ist nicht in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1109/21 -), wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 499/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1478/23 -), wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1443/23 -), wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 600/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1422/23 -) oder wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2023 - 10 AZR 369/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1823/23 -) auszusetzen. 1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche einer Einschätzung durch das Gericht bedarf (vgl. BAG, 14. Dezember 2023 - 10 AZR 416/20 - Rn. 13 mwN). 2. In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot ist eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens und dem Aussetzungsinteresse der Beklagten nicht angezeigt. Der Kläger macht mit seiner bei dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - bereits am 7. August 2019 eingegangenen und in der Folgezeit mehrfach erweiterten Klage die Zahlung höherer Zuschläge für in den Monaten Mai 2019 bis März 2020 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 2.497,07 Euro nebst Zinsen geltend. Des Weiteren ist das vorliegende Verfahren aufgrund des Beschlusses vom 22. März 2021 bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 22. Februar 2023 im Verfahren 10 AZR 332/20 bereits ausgesetzt gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG, 14. Dezember 2023 - 10 AZR 416/20 - Rn. 16). An dieser Abwägungsentscheidung ändert auch die Aufnahme der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1109/21 -) in die sogenannte "Jahresvorschau" des Bundesverfassungsgerichts nichts. Denn in diese Vorschau werden wichtige Verfahren aufgenommen, in denen das Bundesverfassungsgericht im laufenden Jahr eine Entscheidung anstrebt. Nicht sicher ist damit jedoch, ob eine Entscheidung im laufenden Jahr auch tatsächlich getroffen werden kann. II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat für jeden streitgegenständlichen Monat die Anzahl der von ihm geleisteten und von der Beklagten mit "Nachtarbeit 30%" abgerechneten Stunden angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen Bruttostundenlohn mit der geltend gemachten Differenz von 20 Prozentpunkten für die abgerechneten Stunden berechnet. Damit ist die Klage in Bezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere Zuschläge verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. BAG, 23. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 15 mwN). III. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat an den Kläger für die in den Monaten Mai 2019 bis März 2020 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 50% - statt 30% - von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts nebst Zinsen zu zahlen. 1. Der Manteltarifvertrag gilt für das Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit. 2. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 30% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des Manteltarifvertrags. a. Nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag ist "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" ein Zuschlag von 50%, nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" ein Zuschlag von 30% und nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" ein Zuschlag von 25% von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts zu zahlen. Nach § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag gilt als Nachtarbeit die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. b. Da es sich bei dem von dem Kläger zwischen 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden um "mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag handelt, hat er nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für diese nur Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 30% von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. 3. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 30% - von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts steht dem Kläger aber zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. Arbeitnehmer, die "Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag leisten, und Arbeitnehmer, die "mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die "einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur dadurch genügt werden, dass der Kläger "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag ebenso wie ein Arbeitnehmer, der "einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag leistet, behandelt wird. Der Kläger hat daher zusätzlich zu dem für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden bereits gezahlten Zuschlag nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag von 30% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 20 % von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts. a. Unter Berücksichtigung der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 17 bis Rn. 26 mwN - dargestellten Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für Beschäftigte, die - wie der Kläger - mehrmalige Nachtarbeit in der Woche leisten, im Manteltarifvertrag Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 ArbZG gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt. aa. Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die Belastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG verdrängt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 28 mwN) jeweils anhand der betroffenen Arbeitnehmergruppe - hier die Arbeitnehmer, die mehrmalige Nachtarbeit in der Woche leisten, - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne Arbeitnehmergruppen an einem angemessenen Ausgleich fehlt nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 ArbZG der Vorrang verwehrt wird. bb. Danach wird § 6 Abs. 5 ArbZG auch im Hinblick auf Beschäftigte, die mehrmalige Nachtarbeit in der Woche leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt. (1) Die vorgenannten Beschäftigten erhalten nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens in Nachtarbeit geleisteten Arbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 30% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts. Dieser Wert erhöht sich nicht um den in § 3 Ziffer 14 Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf eine bezahlte Freischicht. Zum einen steht dem Kläger, da er nicht ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeitet, keine bezahlte Freischicht nach § 3 Ziffer 14 Manteltarifvertrag zu. Zum anderen handelt es sich bei diesem Anspruch, was die gebotene Auslegung des Manteltarifvertrags (zu den Grundsätzen der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 41 mwN) ergibt, nicht um einen spezifischen Ausgleich für durch die Nachtarbeit entstehende Belastungen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 473/21 - Rn. 30; BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 31; BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 30 und Rn. 36; BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 379/20 - Rn. 30 und Rn. 36). Jedenfalls kann dies dem Manteltarifvertrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Nach § 3 Ziffer 14 Satz 1 Manteltarifvertrag wird die bezahlte Freischicht zur "Abgeltung der im ständigen Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen" und nicht für die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens gewährt. Zwar erhalten die Beschäftigten nach § 3 Ziffer 14 Satz 2 Manteltarifvertrag eine Freischicht für je 30 geleistete Nachtschichten. Anders als bei anderen tariflichen Regelungen, in denen die Freischicht auch bei ständiger Nachtschichtarbeit gewährt wird (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 31 zum Manteltarifvertrag Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2001; BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 30 und Rn. 36 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Erfrischungsgetränke-Industrie sowie des Getränkefachgroßhandels für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 24. März 1998; BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 379/20 - Rn. 30 und Rn. 36 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom 16. März 1989), setzt die Gewährung der bezahlten Freischicht nach § 3 Ziffer 14 Satz 2 Manteltarifvertrag aber voraus, dass die Beschäftigten "ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeiten" und die Nachtschichten "in diesem System" geleistet werden. Dieser Wert erhöht sich auch nicht um den in § 3b Ziffer 1 Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf Altersfreizeit. Dieser knüpft allein an das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer an und steht in keinerlei Zusammenhang mit der Leistung von Nachtarbeit (vgl. zu einer ähnlichen Regelung in BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 31). (2) Der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Zuschlag für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag in Höhe von 30% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts stellt im Rahmen der bei der Beurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums und der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG, 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 26 mwN), eine hinreichende Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben. b. Die im Manteltarifvertrag enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag ist nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt. aa. Arbeitnehmer, die "Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, sind miteinander vergleichbar. Die jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag definierte Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr an, die sich - insbesondere durch das Maß an Belastung - von der Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. Das entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen, ist auf der Rechtfertigungsebene zu klären (vgl. dazu insgesamt BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 34). bb. Die unterschiedlich hohen Zuschläge "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag führen dazu, dass drei Gruppen von Arbeitnehmern, die in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr arbeiten, ungleich behandelt werden. cc. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die "Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des Manteltarifvertrags nicht im Wege der Auslegung (zu den Grundsätzen der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 41 mwN) entnehmen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 40 mwN) sind die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der Belastungen durch regelmäßige Nachtschichtarbeit und sonstige Nachtarbeit anzunehmen. Dabei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. Diese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der Regelungsebene aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für sonstige Nachtarbeit zu rechtfertigen. Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren (2) Unter Beachtung dieser Grundsätze wollten die Tarifvertragsparteien mit der Regelung der Zuschläge "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag die Gesundheit der in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr tätigen Arbeitnehmer schützen (vgl. dazu BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 43 mwN). Dieser Zweck stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu ausführlich BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 44 bis Rn. 48 mwN) aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die einmalige Nachtarbeit in der Woche leisten. (4) Unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze lässt sich ein anderer Zweck, den die Tarifvertragsparteien mit der Regelung der Zuschläge "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag verfolgt haben und der die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen könnte, dem Tarifvertrag nicht entnehmen. (a) Zwar vermag der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit eine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 51 unter Bezugnahme auf BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 52 ff.). (b) Der Zweck des Ausgleichs einer schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit hat im Manteltarifvertrag aber keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. (aa) § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für einmalige Nachtarbeit in der Woche - neben dem Gesundheitsschutz - dienen. Der Manteltarifvertrag enthält in den Bestimmungen, die die Zuschläge für Nachtarbeit regeln, auch nicht ein Begriffspaar wie "regelmäßig" und "unregelmäßig", aus dessen Gegenüberstellung sich der damit verbundene weitere Zweck erkennen ließe (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 unter Hinweis auf BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 53 ff.). Dem Regelungssystem des Manteltarifvertrags lässt sich zwar entnehmen, dass es sich bei der "Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag um die regelmäßige Form der Arbeit in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr handelt, nicht aber, dass mit "einmaliger Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag ausschließlich unregelmäßige Nachtarbeit gemeint ist und hieraus folgend mit dem höheren Zuschlag die schlechtere Planbarkeit ausgeglichen werden soll. Entsprechendes gilt für die "mehrmalige Nachtarbeit in der Woche“ nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag. (bb) Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel setzt eine Regelhaftigkeit voraus. Der Begriff der Wechselschicht wird im Tarifvertrag nicht ausdrücklich definiert. In der Zuschlagsregelung des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag wird aber eine Schichtarbeit mit wöchentlichem Wechsel vorausgesetzt. Das knüpft an den Begriff der Schichtarbeit in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung an. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und diese daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird. Die Arbeit muss dabei nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist. Schichtarbeit ist damit eine regelmäßige Form der Nachtarbeit. "Regelmäßig“ bedeutet "einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend". Bei typisierender Betrachtung folgt hieraus, dass regelmäßige Nachtarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige Nachtarbeit. Das gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige Nachtarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der Nachtarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus - vorliegend im wöchentlichen Wechsel - folgen. Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld gegebenenfalls darauf ausrichtet (vgl. insgesamt zu einer wortgleichen Regelung BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 mwN). (cc) Nicht erkennbar ist allerdings, dass die "mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und die "einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag ausschließlich unregelmäßige Arbeit zur tariflichen Nachtzeit ist. Es fehlt nicht nur an einer Bezeichnung wie "unregelmäßig". Auch im Übrigen ist aus den Regelungen des Manteltarifvertrags nicht ersichtlich, dass mehrmalige und einmalige Nachtarbeit in der Woche nicht regelmäßig oder sogar dauerhaft anfallen können. Der Manteltarifvertrag beschränkt insoweit weder in den allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit in § 3 Manteltarifvertrag noch in den speziellen Bestimmungen über die Nachtarbeit und deren Ausgleich in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag und in § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Manteltarifvertrag die Gestaltungsfreiheit für den Arbeitgeber bzw. die Betriebsparteien hinsichtlich der Arbeitszeitmodelle. Insbesondere ist danach nicht ausgeschlossen, dass ständige oder wiederkehrende Nachtarbeit außerhalb von Wechselschicht entweder im Rahmen eines anderen Schichtmodells, außerhalb eines Schichtsystems und in Bezug auf die "mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag sogar als Dauernachtarbeit außerhalb von Wechselschicht anfällt. Eine solche Arbeitszeitgestaltung ist regelmäßig und planbar. Eine Beschränkung der mehrmaligen und der einmaligen Nachtarbeit auf Ausnahmesituationen haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls nicht vorgenommen. Damit ist in allen tariflich vorgesehenen Fällen von Nachtarbeit im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Manteltarifvertrag regelmäßig auftretende Nachtarbeit möglich. Auch wenn im streitgegenständlichen Zeitraum keine einmalige Nachtarbeit angefallen sein sollte, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Normen des Manteltarifvertrags lassen solche Arbeitszeitmodelle zu (vgl. insgesamt zu einer nahezu identischen Regelung BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 mwN). (dd) Nichts anderes ergibt sich aus dem langjährigen Begriffsverständnis in der Rechtsprechung zur Differenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare Nachtarbeit. Dieses ging dahin, "unregelmäßige" Nachtarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte Belastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 56 mwN). Denn ein solches Begriffsverständnis hat sich in der hier streitgegenständlichen Tarifregelung gerade nicht niedergeschlagen. c. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Kläger einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 30% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann bis zum Inkrafttreten einer diskriminierungsfreien Neuregelung nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 58 ff. und insbesondere BAG, 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 87 ff., dort insbesondere auch Rn. 91 mwN). Die Differenz von 20% reduziert sich nicht um den in § 3 Ziffer 14 Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf eine bezahlte Freischicht. Zum einen steht dem Kläger, da er nicht ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeitet, keine bezahlte Freischicht nach § 3 Ziffer 14 Manteltarifvertrag zu. Zum anderen handelt es sich bei diesem Anspruch - wie oben dargelegt - nicht um einen spezifischen Ausgleich für durch die Nachtarbeit entstehende Belastungen. Die Differenz von 20% reduziert sich auch nicht um die in § 8 Betriebsvereinbarung 2/2016 geregelte Zeitgutschrift und die in § 9 Betriebsvereinbarung 2/2016 geregelte Schichtzulage. Denn sowohl die Zeitgutschrift als auch die Schichtzulage werden für die Arbeit im 4-Schicht-System gewährt und stellen keinen spezifischen Ausgleich für durch die Nachtarbeit entstehende Belastungen dar. 4. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Zuschlags für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 30% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts ist auch nicht nach § 22 Manteltarifvertrag (teilweise) verfallen. a. Nach § 22 Manteltarifvertrag gelten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen geltend gemacht werden. b. Eine Forderung ist im Allgemeinen dann entstanden, wenn der von der Norm zu ihrer Entstehung vorausgesetzte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt aber nicht vor Fälligkeit, d.h. nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen (§ 271 BGB) und im Weg der Klage durchsetzen kann (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 65 mwN). c Nach § 7 Ziffer 1 Manteltarifvertrag iVm. § 7 Ziffer 3 Satz 1 Manteltarifvertrag erfolgt die Entgeltzahlung monatlich, nachträglich grundsätzlich zum Monatsende. Nach § 7 Ziffer 3 Satz 2 Manteltarifvertrag wird, soweit Mehrarbeitsstunden oder sonstige zuschlagspflichtige Arbeitsstunden - wie im vorliegenden Fall - gesondert abgerechnet werden, die Restzahlung im darauffolgenden Monat überwiesen. Nach § 7 Ziffer 3 Satz 3 Manteltarifvertrag muss, werden Grundvergütung und zuschlagspflichtige Arbeitsstunden zusammen abgerechnet, das Gesamtentgelt für den Beschäftigten spätestens am fünften Arbeitstag des folgenden Monats verfügbar sein. Danach sind die Ansprüche auf die geltend gemachten Zuschläge am letzten Arbeitstag des Folgemonats fällig. Der älteste Anspruch auf Zuschläge, also der auf die Zahlung von Zuschlägen für die im Monat Mai 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden war somit am 30. Juni 2019 fällig. d. Der Kläger hat seine Ansprüche für im Monat Mai 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden mit Schreiben vom 16. Juli 2019 - und damit weit vor Fristablauf - gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Soweit der Kläger in dem Geltendmachungsschreiben und in der diesem beigefügten Anlage von Ansprüchen für den Abrechnungszeitraum 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 spricht, ist dies missverständlich, musste von der Beklagten aber mit Blick auf die Anzahl der geltend gemachten Arbeitsstunden dahingehend verstanden werden, dass der Kläger weitere Zuschläge für die im Monat Mai 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden begehrt. Diese erstmalige Geltendmachung genügt auch für später entstandene Ansprüche (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 68 ff. mwN. 5. Nach alledem stehen dem Kläger weitere Zuschläge für die in den Monaten Mai 2019 bis März 2020 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 2.497,07 Euro zu. Diese ergeben sich wie folgt: Monat/Jahr der Erbringung der Arbeitsstunden Arbeitsstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr maßgeblicher Stundenlohn in Euro Zuschlag in Prozent abgerechneter Zuschlag in Euro verbleibender Anspruch in Euro 05/2019 21,25 23,85 50 152,15 101,26 06/2019 59,50 23,85 50 426,02 283,52 07/2019 40, 23,85 50 288,19 191,79 08/2019 34,50 23,85 50 247,02 164,39 09/2019 59,75 23,85 50 427,81 284,71 10/2019 56,06 23,85 50 401,39 267,12 11/2019 48,09 23,85 50 344,32 229,15 12/2019 42,37 23,85 50 303,37 201,89 01/2020 57,75 23,85 50 413,49 275,18 02/2020 37,75 24,47 50 277,09 184,78 03/2020 64,00 24,47 50 469,76 313,28 6. Vor dem Hintergrund, dass aus dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar ist, dass er sich auf eine Nettoentgeltvereinbarung beruft bzw. eine Klärung der Frage anstrebt, ob und in welcher Höhe die Zuschläge abgabenfrei verlangt werden können, hat das Gericht die angekündigten Anträge - trotz des Zusatzes "netto" - dahingehend verstanden, dass sie auf eine Bruttovergütung gerichtet sind (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, 14. Dezember 2022 - 10 AZR 8/21 - Rn. 34). Dieses Verständnis des Gerichts hat der Kläger durch Klarstellung seiner Anträge bestätigt. 7. Dem Kläger stehen aus § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Nach § 7 Ziffer 3 Satz 2 Manteltarifvertrags werden die geltend gemachten Zuschläge am letzten Arbeitstag des Folgemonats fällig, sodass der Kläger für Zuschläge für im Monat Mai 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab 1. Juli 2019, für im Monat Juni 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab 1. August 2019, für im Monat Juli 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab 1. September 2019, für im Monat August 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab 1. Oktober 2019, für im Monat September 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab 1. November 2019, für im Monat Oktober 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab 1. Dezember 2019, für im Monat November 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab 1. Januar 2020, für im Monat Dezember 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab 1. Februar 2020, für im Monat Januar 2020 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab 1. März 2020, für im Monat Februar 2020 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab 1. April 2020 und für im Monat März 2020 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab 1. Mai 2020 beanspruchen kann. B. Die Kostenentscheidung folgt mit Rücksicht auf die geringfügige Zuvielforderung aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. C. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Höhe sogenannter "tariflicher Nachtarbeitszuschläge". Der Kläger ist bei der Beklagten vom 1. Juni 2013 bis ins Jahr 2021 als Elektriker in einem 4-Schicht-System beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem zwischen dem D. Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland geschlossenen, ab 1. August 2006 gültigen Manteltarifvertrag Getränke-Industrie - außer Brauereien - in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie Sektkellereien in Hessen vom 24. Juli 2006 (vgl. Blatt 148 ff. d. A.; im Folgenden Manteltarifvertrag). Im Manteltarifvertrag ist unter anderem geregelt: … § 3 Arbeitszeit … 14. Zur Abgeltung der im ständigen Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch mit dem regelmäßigen Entgelt bezahlte Freischicht gewährt. Beschäftigte, die ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeiten, erhalten für je 30 geleistete Nachtschichten in diesem System eine Freischicht. … § 4 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit … 5. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. 6. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. 7. Bei regelmäßiger Schichtarbeit kann eine Verschiebung des Zeitraums der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entsprechend den Schichtzeiten betrieblich festgelegt werden. … § 5 Entgelt und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden Zuschläge gezahlt. Für die Errechnung der Zuschläge wird das Stundenentgelt aus der Teilung des Monatsentgeltes durch den in § 3, Ziffer 6 festgesetzten Divisor ermittelt. Die Zuschläge betragen: a) für Mehrarbeit 25% b) für Nachtarbeit im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit 60% c) für Nacharbeit 1. für einmalige Nachtarbeit in der Woche 50% 2. für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche 30% 3. für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel 25% d) für Arbeit an Sonntagen 60% e) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen 200% f) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen sonst arbeitsfreien Tag fallen 100% g) für Arbeit am 24. und 31.12. über 4 Stunden hinaus 25% Die Zuschläge von c) gelten nicht für das Fahrpersonal. Die Zuschläge von c) 3. gelten nicht für Wächter und Pförtner. … 5. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu zahlen. Die Schmutzzulagen sind in jedem Fall zusätzlich zu den übrigen Zuschlägen zu zahlen. … 7. Durch Betriebsvereinbarung kann abweichend von § 5 Ziffer 1 für den gesamten Betrieb, für Betriebsabteilungen oder Gruppen von Beschäftigten festgelegt werden, dass Mehrarbeit oder Mehrarbeitszuschläge in Freizeit abgegolten werden. § 7 Entgeltzahlungsbestimmungen … 1. Die Entgeltzahlung erfolgt monatlich und nachträglich. … 3. Die monatliche Grundvergütung bzw. Abschlagszahlung wird so rechtzeitig überwiesen, dass sie dem Beschäftigten möglichst am Monatsende zur Verfügung steht. Soweit Mehrarbeitsstunden oder sonstige zuschlagspflichtige Arbeitsstunden gesondert abgerechnet werden, wird die Restzahlung im darauffolgenden Monat überwiesen. Werden Grundvergütung und zuschlagspflichtige Arbeitsstunden zusammen abgerechnet, so muss das Gesamtentgelt für den Beschäftigten spätestens am 5. Arbeitstag des folgenden Monats verfügbar sein. Abweichungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. … § 22 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen geltend gemacht werden. … In der Betriebsvereinbarung 2/2016 "Arbeitszeitregelung im durchgängigen 4-Schicht-System" vom 24. März 2016 (vgl. Blatt 84 ff. d. A.) ist unter anderem geregelt: … § 3 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, welche im 4-Schicht-System arbeiten. … § 8 Zuschläge und Schichtfreizeiten Für die Zahlung der Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist § 5 MTV maßgebend.Zusätzlich erhält der Mitarbeiter für die Arbeit im 4-Schichtsystem pro geleisteten 4-Wochen-Rhythmus 0,5 Arbeitstage gutgeschrieben. Maßgebend ist der Schichtplan. Die Entstehung der Gutschrift wird nicht durch Abwesenheit gehemmt, bei denen der Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Die Gutschrift der tariflichen Schichtfreizeiten und der Freizeit aus dem 4-Schichtsystem gemäß dieser Betriebsvereinbarung erfolgt auf das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters. § 9 Schichtzulage Mitarbeiter welche dauerhaft im 4-Schichtsystem arbeiten, erhalten eine Schichtzulage in Höhe von 42,11 Euro brutto pro Kalenderwoche. … Die Schichtzulage wird bei Tariferhöhungen mit analogem Prozentsatz angepasst. … Mit Schreiben der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten vom 16. Juli 2019 (vgl. Blatt 11 f. d. A.) hat der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem erklären lassen: … Herr … hat in der Vergangenheit Nachtarbeit geleistet, für die er 30% Nachtarbeitszuschlag erhielt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.03.2018 (Az.: 10 AZR 34/17) entschieden, dass eine tarifliche Regelung, die für Nachtschichtarbeit einen erheblich niedrigeren Zuschlag vorsieht, als für sonstige Nachtarbeit, gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb unwirksam ist. Die Unwirksamkeit hat in diesem Fall zur Folge, dass die höheren Zuschläge für sonstige Nachtarbeit auch für Nachtschichtarbeit zu zahlen sind. Der MTV sieht für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche einen Zuschlag von 30% und für Nachtarbeit in Wechselschicht einen Zuschlag von 25% vor. Dahingegen beträgt der Zuschlag für einmalige Nachtarbeit in der Woche 50%. Das ist eine erhebliche Differenzierung im Sinne des zitierten Urteils des Bundesarbeitsgerichts, sodass Sie verpflichtet sind, die Differenz für die Vergangenheit auszugleichen und auch zukünftig für alle Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 50% zu zahlen. Gemäß der beigefügten Anlagen stehen unserem Mitglied Herrn … für den Abrechnungszeitraum vom 01.06.2019 bis 30.06.2019 noch folgende Gesamtansprüche zu: Nettoansprüche: 101,26 Euro, aufgrund steuerfreu zu zahlender Zuschläge Wir fordern Sie auf, den Forderungsbetrag bis zum 31.07.2019 an Herrn … zu zahlen und ihm eine entsprechende korrigierte Entgeltabrechnung auszuhändigen. … Dem vorgenannten Schreiben hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten als Anlage eine Berechnung der höheren Zuschläge für den Abrechnungszeitraum 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 (vgl. Blatt 13 d. A.) - richtigerweise, was sich aus der beigefügten Entgeltabrechnung für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Mai 2019 (vgl. Blatt 14 d. A.) ergibt, für im Monat Mai 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden - beigefügt. Mit seiner am 7. August 2019 eingegangenen, der Beklagten am 13. August 2019 zugestellten und in der Folge mehrfach erweiterten Klage hat der Kläger unter Bezugnahme auf die von der Beklagten jeweils erstellten Abrechnungen für in den Monaten Mai 2019, Juni 2019, Juli 2019, August 2019, September 2019, Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019, Januar 2020, Februar 2020 und März 2020 die Zahlung höherer Zuschläge - 50% statt 30% - für von der Beklagten abgerechnete, in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 2.497,07 Euro brutto nebst Zinsen geltend gemacht. Wegen des Vorbringens des Klägers in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 4. Juni 2020 - 5 Ca 559/19 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum Juni 2019 101,26 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Juli 2019 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 283,52 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. August 2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 191,79 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. September 2019 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 164,39 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Oktober 2019 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 284,71 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,12 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2019 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum November 2019 229,15 Euro netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Dezember 2019 zu bezahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum Dezember 2019 229,15 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2020 zu bezahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum Januar 2020 201,89 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Februar 2020 zu bezahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum Februar 2020 275,18 Euro netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. März 2020 zu bezahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum März 2020 184,78 Euro netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2020 zu bezahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum April 2020 313,28 Euro netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Mai 2020 zu bezahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Wegen des Vorbringens der Beklagten in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 4. Juni 2020 - 5 Ca 559/19 - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - hat die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2020 - 5 Ca 559/19 - abgewiesen. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 223 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 23. Juli 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 4. Juni 2020 - 5 Ca 559/19 - am 19. August 2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 5. November 2020 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 4. November 2020 begründet. Wegen der ursprünglichen Begründung der Berufung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. November 2020 (Blatt 283 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 559/19, verurteilt an den Kläger für den Abrechnungszeitraum Juni 2019 101,26 Euro brutto Nachtschichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2019 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 559/19, verurteilt an den Kläger 283,52 Euro brutto Nachtschichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2019 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 559/19, verurteilt an den Kläger 191,79 Euro brutto Nachtschichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2019 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 559/19, verurteilt an den Kläger 164,39 Euro brutto Nachtschichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 559/19, verurteilt an den Kläger 284,71 Euro brutto Nachtschichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019 zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 559/19, verurteilt an den Kläger 267,12 Euro brutto Nachtschichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2019 zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 559/19, verurteilt an den Kläger 229,15 Euro brutto Nachtschichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu bezahlen. 8. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 559/19, verurteilt an den Kläger 201,89 Euro brutto Nachtschichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zu bezahlen. 9. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 559/19, verurteilt an den Kläger 275,18 Euro brutto Nachtschichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2020 zu bezahlen. 10. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 559/19, verurteilt an den Kläger 184,78 Euro brutto Nachtschichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2020 zu bezahlen. 11. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 559/19, verurteilt an den Kläger 313,28 Euro brutto Nachtschichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2020 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der ursprünglichen Begründung des Zurückweisungsantrags wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14. Dezember 2020 (Blatt 356 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.