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Urteil

3 Sa 112/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0313.3SA112.20.00
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Leitsätze
1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs 1 ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche einer Einschätzung durch das Gericht bedarf.(Rn.36) 2. Die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 des Manteltarifvertrags für die Getränke-Industrie - außer Brauereien - in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie Sektkellereien in Hessen vom 24. Juli 2006 (MTV), für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und für einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV hält einer Kontrolle am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht stand. Arbeitnehmer, die Nachtschichtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV leisten, und Arbeitnehmer, die mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG kann nur dadurch genügt werden, dass der Arbeitnehmer in Bezug auf die im Rahmen von Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV ebenso wie ein Arbeitnehmer, der einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV leistet, behandelt wird. Er hat daher zusätzlich zu dem für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden bereits gezahlten Zuschlag nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV von 25% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 25 % von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts.(Rn.44) 3. Die Tarifvertragsparteien haben für Beschäftigte, die Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel leisten, im MTV Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs 5 ArbZG gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt.(Rn.45) (Rn.51) 4. Die im MTV enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und für einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV verstößt gegen Art 3 Abs 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und für einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV ist nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt.(Rn.52) 5. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV leisten, sind miteinander vergleichbar.(Rn.53) Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und für einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV führen dazu, dass drei Gruppen von Arbeitnehmern, die in der in § 4 Ziff 5 MTV genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr arbeiten, ungleich behandelt werden.(Rn.54) 6. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV leisten, ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des Manteltarifvertrags nicht im Wege der Auslegung entnehmen.(Rn.55) 7. Zwar vermag der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit eine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen.(Rn.59) Der Zweck des Ausgleichs einer schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit hat im Manteltarifvertrag aber keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.(Rn.60) 8. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 25% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann bis zum Inkrafttreten einer diskriminierungsfreien Neuregelung nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden.(Rn.65) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 277/24)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. Januar 2020 - 2 Ca 1288/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die von ihr in den Monaten Februar 2019, März 2019, April 2019, Mai 2019, Juli 2019, August 2019, September 2019, Oktober 2019, November 2019 und Dezember 2019 abgerechneten, in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden weitere Zuschläge in Höhe von insgesamt 2.145,16 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 368,93 Euro brutto seit dem 8. März 2019, aus weiteren 234,52 Euro brutto seit dem 6. April 2019, aus weiteren 231,20 Euro brutto seit dem 9. Mai 2019, aus weiteren 20,28 Euro brutto seit dem 8. Juni 2019, aus weiteren 351,64 Euro brutto seit dem 8. August 2019, aus weiteren 48,55 Euro brutto seit dem 9. September 2019, aus weiteren 211,55 Euro brutto seit dem 6. Oktober 2019, aus weiteren 253,96 Euro brutto seit dem 9. November 2019, aus weiteren 145,75 Euro brutto seit dem 7. Dezember 2019 und aus weiteren 278,78 Euro brutto seit dem 9. Januar 2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs 1 ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche einer Einschätzung durch das Gericht bedarf.(Rn.36) 2. Die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 des Manteltarifvertrags für die Getränke-Industrie - außer Brauereien - in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie Sektkellereien in Hessen vom 24. Juli 2006 (MTV), für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und für einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV hält einer Kontrolle am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht stand. Arbeitnehmer, die Nachtschichtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV leisten, und Arbeitnehmer, die mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG kann nur dadurch genügt werden, dass der Arbeitnehmer in Bezug auf die im Rahmen von Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV ebenso wie ein Arbeitnehmer, der einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV leistet, behandelt wird. Er hat daher zusätzlich zu dem für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden bereits gezahlten Zuschlag nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV von 25% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 25 % von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts.(Rn.44) 3. Die Tarifvertragsparteien haben für Beschäftigte, die Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel leisten, im MTV Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs 5 ArbZG gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt.(Rn.45) (Rn.51) 4. Die im MTV enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und für einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV verstößt gegen Art 3 Abs 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und für einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV ist nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt.(Rn.52) 5. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV leisten, sind miteinander vergleichbar.(Rn.53) Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und für einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV führen dazu, dass drei Gruppen von Arbeitnehmern, die in der in § 4 Ziff 5 MTV genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr arbeiten, ungleich behandelt werden.(Rn.54) 6. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV leisten, ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des Manteltarifvertrags nicht im Wege der Auslegung entnehmen.(Rn.55) 7. Zwar vermag der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit eine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen.(Rn.59) Der Zweck des Ausgleichs einer schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit hat im Manteltarifvertrag aber keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.(Rn.60) 8. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 25% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann bis zum Inkrafttreten einer diskriminierungsfreien Neuregelung nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden.(Rn.65) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 277/24) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. Januar 2020 - 2 Ca 1288/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die von ihr in den Monaten Februar 2019, März 2019, April 2019, Mai 2019, Juli 2019, August 2019, September 2019, Oktober 2019, November 2019 und Dezember 2019 abgerechneten, in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden weitere Zuschläge in Höhe von insgesamt 2.145,16 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 368,93 Euro brutto seit dem 8. März 2019, aus weiteren 234,52 Euro brutto seit dem 6. April 2019, aus weiteren 231,20 Euro brutto seit dem 9. Mai 2019, aus weiteren 20,28 Euro brutto seit dem 8. Juni 2019, aus weiteren 351,64 Euro brutto seit dem 8. August 2019, aus weiteren 48,55 Euro brutto seit dem 9. September 2019, aus weiteren 211,55 Euro brutto seit dem 6. Oktober 2019, aus weiteren 253,96 Euro brutto seit dem 9. November 2019, aus weiteren 145,75 Euro brutto seit dem 7. Dezember 2019 und aus weiteren 278,78 Euro brutto seit dem 9. Januar 2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. I. Der Rechtsstreit ist nicht in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1109/21 -), wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 499/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1478/23 -), wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1443/23 -), wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 600/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1422/23 -) oder wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2023 - 10 AZR 369/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1823/23 -) auszusetzen. 1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche einer Einschätzung durch das Gericht bedarf (vgl. BAG, 14. Dezember 2023 - 10 AZR 416/20 - Rn. 13 mwN). 2. In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot ist eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens und dem Aussetzungsinteresse der Beklagten nicht angezeigt. Der Kläger macht mit seiner bei dem Arbeitsgericht Mainz bereits am 22. August 2019 eingegangenen und in der Folgezeit mehrfach erweiterten Klage die Zahlung höherer Zuschläge für in den Monaten Januar 2019, Februar 2019, März 2019, April 2019, Juni 2019, Juli 2019, August 2019, September 2019, Oktober 2019 und November 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete und in den jeweils nachfolgenden Monaten abgerechnete Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 2.145,16 Euro brutto nebst Zinsen geltend. Des Weiteren ist das vorliegende Verfahren aufgrund des Beschlusses vom 12. März 2021 bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 22. Februar 2023 im Verfahren 10 AZR 332/20 bereits ausgesetzt gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG, 14. Dezember 2023 - 10 AZR 416/20 - Rn. 16). An dieser Abwägungsentscheidung ändert auch die Aufnahme der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1109/21 -) in die sogenannte "Jahresvorschau" des Bundesverfassungsgerichts nichts. Denn in diese Vorschau werden wichtige Verfahren aufgenommen, in denen das Bundesverfassungsgericht im laufenden Jahr eine Entscheidung anstrebt. Nicht sicher ist damit jedoch, ob eine Entscheidung im laufenden Jahr auch tatsächlich getroffen werden kann. II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat für jeden streitgegenständlichen Monat die Anzahl der von ihm geleisteten und von der Beklagten mit dem "Zuschlag Nacht 25%" abgerechneten Stunden angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen Bruttostundenlohn mit der geltend gemachten Differenz von 25 Prozentpunkten für die abgerechneten Stunden berechnet. Damit ist die Klage in Bezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere Zuschläge verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. BAG, 23. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 15 mwN). III. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat an den Kläger für in den Monaten Januar 2019, Februar 2019, März 2019, April 2019, Juni 2019, Juli 2019, August 2019, September 2019, Oktober 2019 und November 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete und in den jeweils nachfolgenden Monaten abgerechnete Arbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 50% - statt 25% - von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts nebst Zinsen zu zahlen. 1. Der Manteltarifvertrag gilt für das Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit. 2. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 25% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des Manteltarifvertrags. a. Nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag ist "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" ein Zuschlag von 50%, nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" ein Zuschlag von 30% und nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" ein Zuschlag von 25% von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts zu zahlen. Nach § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag gilt als Nachtarbeit die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. b. Da es sich bei dem von dem Kläger zwischen 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden um "in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag handelt, hat er nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für diese nur Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 25% von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. 3. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 25% - von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts steht dem Kläger aber zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. Arbeitnehmer, die "Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag leisten, und Arbeitnehmer, die "mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die "einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur dadurch genügt werden, dass der Kläger "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag ebenso wie ein Arbeitnehmer, der "einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag leistet, behandelt wird. Der Kläger hat daher zusätzlich zu dem für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden bereits gezahlten Zuschlag nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag von 25% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 25 % von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts. a. Unter Berücksichtigung der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 17 bis Rn. 26 mwN - dargestellten Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für Beschäftigte, die - wie der Kläger - Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel leisten, im Manteltarifvertrag Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 ArbZG gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt. aa. Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die Belastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG verdrängt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 28 mwN) jeweils anhand der betroffenen Arbeitnehmergruppe - hier die Arbeitnehmer, die Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel leisten, - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne Arbeitnehmergruppen an einem angemessenen Ausgleich fehlt nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 ArbZG der Vorrang verwehrt wird. bb. Danach wird § 6 Abs. 5 ArbZG auch im Hinblick auf Beschäftigte, die Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt. (1) Die vorgenannten Beschäftigten erhalten nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel geleisteten Arbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 25% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts. Dieser Wert erhöht sich nicht um den in § 3 Ziffer 14 Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf eine bezahlte Freischicht. Denn bei diesem Anspruch handelt es sich, was die gebotene Auslegung des Manteltarifvertrags (zu den Grundsätzen der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 41 mwN) ergibt, nicht um einen spezifischen Ausgleich für durch die Nachtarbeit entstehende Belastungen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 473/21 - Rn. 30; BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 31; BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 30 und Rn. 36; BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 379/20 - Rn. 30 und Rn. 36). Jedenfalls kann dies dem Manteltarifvertrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Nach § 3 Ziffer 14 Satz 1 Manteltarifvertrag wird die bezahlte Freischicht zur "Abgeltung der im ständigen Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen" und nicht für die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens gewährt. Zwar erhalten die Beschäftigten nach § 3 Ziffer 14 Satz 2 Manteltarifvertrag eine Freischicht für je 30 geleistete Nachtschichten. Anders als bei anderen tariflichen Regelungen, in denen die Freischicht auch bei ständiger Nachtschichtarbeit gewährt wird (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 31 zum Manteltarifvertrag Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2001; BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 30 und Rn. 36 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Erfrischungsgetränke-Industrie sowie des Getränkefachgroßhandels für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 24. März 1998; BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 379/20 - Rn. 30 und Rn. 36 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom 16. März 1989), setzt die Gewährung der bezahlten Freischicht nach § 3 Ziffer 14 Satz 2 Manteltarifvertrag aber voraus, dass die Beschäftigten "ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeiten" und die Nachtschichten "in diesem System" geleistet werden. Dieser Wert erhöht sich auch nicht um den in § 3b Ziffer 1 Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf Altersfreizeit. Dieser knüpft allein an das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer an und steht in keinerlei Zusammenhang mit der Leistung von Nachtarbeit (vgl. zu einer ähnlichen Regelung in BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 31). (2) Der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Zuschlag für die in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag geleistete Nachtarbeit in Höhe von 25% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts stellt im Rahmen der bei der Beurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums und der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG, 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 26 mwN), eine hinreichende Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben. b. Die im Manteltarifvertrag enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag ist nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt. aa. Arbeitnehmer, die "Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, sind miteinander vergleichbar. Die jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag definierte Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr an, die sich - insbesondere durch das Maß an Belastung - von der Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. Das entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen, ist auf der Rechtfertigungsebene zu klären (vgl. dazu insgesamt BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 34). bb. Die unterschiedlich hohen Zuschläge "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag führen dazu, dass drei Gruppen von Arbeitnehmern, die in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr arbeiten, ungleich behandelt werden. cc. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die "Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des Manteltarifvertrags nicht im Wege der Auslegung (zu den Grundsätzen der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 41 mwN) entnehmen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 40 mwN) sind die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der Belastungen durch regelmäßige Nachtschichtarbeit und sonstige Nachtarbeit anzunehmen. Dabei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. Diese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der Regelungsebene aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für sonstige Nachtarbeit zu rechtfertigen. Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren (2) Unter Beachtung dieser Grundsätze wollten die Tarifvertragsparteien mit der Regelung der Zuschläge "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag die Gesundheit der in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr tätigen Arbeitnehmer schützen (vgl. dazu BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 43 mwN). Dieser Zweck stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu ausführlich BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 44 bis Rn. 48 mwN) aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die einmalige Nachtarbeit in der Woche leisten. (3) Unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze lässt sich ein anderer Zweck, den die Tarifvertragsparteien mit der Regelung der Zuschläge "für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag verfolgt haben und der die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen könnte, dem Tarifvertrag nicht entnehmen. (a) Zwar vermag der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit eine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 51 unter Bezugnahme auf BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 52 ff.). (b) Der Zweck des Ausgleichs einer schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit hat im Manteltarifvertrag aber keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. (aa) § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für einmalige Nachtarbeit in der Woche - neben dem Gesundheitsschutz - dienen. Der Manteltarifvertrag enthält in den Bestimmungen, die die Zuschläge für Nachtarbeit regeln, auch nicht ein Begriffspaar wie "regelmäßig" und "unregelmäßig", aus dessen Gegenüberstellung sich der damit verbundene weitere Zweck erkennen ließe (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 unter Hinweis auf BAG, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 53 ff.). Dem Regelungssystem des Manteltarifvertrags lässt sich zwar entnehmen, dass es sich bei der "Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag um die regelmäßige Form der Arbeit in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr handelt, nicht aber, dass mit "einmaliger Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag ausschließlich unregelmäßige Nachtarbeit gemeint ist und hieraus folgend mit dem höheren Zuschlag die schlechtere Planbarkeit ausgeglichen werden soll. Entsprechendes gilt für die "mehrmalige Nachtarbeit in der Woche“ nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag. (bb) Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel setzt eine Regelhaftigkeit voraus. Der Begriff der Wechselschicht wird im Tarifvertrag nicht ausdrücklich definiert. In der Zuschlagsregelung des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag wird aber eine Schichtarbeit mit wöchentlichem Wechsel vorausgesetzt. Das knüpft an den Begriff der Schichtarbeit in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung an. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und diese daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird. Die Arbeit muss dabei nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist. Schichtarbeit ist damit eine regelmäßige Form der Nachtarbeit. "Regelmäßig“ bedeutet "einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend". Bei typisierender Betrachtung folgt hieraus, dass regelmäßige Nachtarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige Nachtarbeit. Das gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige Nachtarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der Nachtarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus - vorliegend im wöchentlichen Wechsel - folgen. Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld gegebenenfalls darauf ausrichtet (vgl. insgesamt zu einer wortgleichen Regelung BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 mwN). (cc) Nicht erkennbar ist allerdings, dass die "einmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag ausschließlich unregelmäßige Arbeit zur tariflichen Nachtzeit ist. Es fehlt nicht nur an einer Bezeichnung wie "unregelmäßig". Auch im Übrigen ist aus den Regelungen des Manteltarifvertrags nicht ersichtlich, dass einmalige Nachtarbeit in der Woche nicht regelmäßig oder sogar dauerhaft anfallen kann. Der Manteltarifvertrag beschränkt insoweit weder in den allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit in § 3 Manteltarifvertrag noch in den speziellen Bestimmungen über die Nachtarbeit und deren Ausgleich in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag und in § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Manteltarifvertrag die Gestaltungsfreiheit für den Arbeitgeber bzw. die Betriebsparteien hinsichtlich der Arbeitszeitmodelle. Insbesondere ist danach nicht ausgeschlossen, dass ständige oder wiederkehrende Nachtarbeit außerhalb von Wechselschicht entweder im Rahmen eines anderen Schichtmodells, außerhalb eines Schichtsystems und in Bezug auf die "mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" nach § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag sogar als Dauernachtarbeit außerhalb von Wechselschicht anfällt. Eine solche Arbeitszeitgestaltung ist regelmäßig und planbar. Eine Beschränkung der einmaligen Nachtarbeit auf Ausnahmesituationen haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls nicht vorgenommen. Damit ist in allen tariflich vorgesehenen Fällen von Nachtarbeit im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Manteltarifvertrag regelmäßig auftretende Nachtarbeit möglich. Auch wenn im streitgegenständlichen Zeitraum keine einmalige Nachtarbeit angefallen sein sollte, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Normen des Manteltarifvertrags lassen solche Arbeitszeitmodelle zu (vgl. insgesamt zu einer nahezu identischen Regelung BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 mwN). (dd) Nichts anderes ergibt sich aus dem langjährigen Begriffsverständnis in der Rechtsprechung zur Differenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare Nachtarbeit. Dieses ging dahin, "unregelmäßige" Nachtarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte Belastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 56 mwN). Denn ein solches Begriffsverständnis hat sich in der hier streitgegenständlichen Tarifregelung gerade nicht niedergeschlagen. c. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Kläger einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 25% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann bis zum Inkrafttreten einer diskriminierungsfreien Neuregelung nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 58 ff. und insbesondere BAG, 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 87 ff., dort insbesondere auch Rn. 91 mwN). Die Differenz von 25% reduziert sich nicht um den in § 3 Ziffer 14 Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf eine bezahlte Freischicht. Denn bei diesem Anspruch handelt es sich - wie oben dargelegt - nicht um einen spezifischen Ausgleich für durch die Nachtarbeit entstehende Belastungen. Die Differenz von 25% reduziert sich auch nicht um die in § 5 der Betriebsvereinbarung "zur festen Arbeitszeit/Schichtbetrieb" geregelte Schichtzulage in Höhe von 1,6% des Bruttogehalts, mindestens jedoch in Höhe von 50,00 Euro brutto. Denn die Schichtzulage wird für die Arbeit im 3-Schicht-System gewährt und stellt keinen spezifischen Ausgleich für durch die Nachtarbeit entstehende Belastungen dar. 4. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Zuschlags für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 25% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts ist auch nicht nach § 22 Manteltarifvertrag (teilweise) verfallen. a. Nach § 22 Manteltarifvertrag gelten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen geltend gemacht werden. b. Eine Forderung ist im Allgemeinen dann entstanden, wenn der von der Norm zu ihrer Entstehung vorausgesetzte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt aber nicht vor Fälligkeit, d.h. nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen (§ 271 BGB) und im Weg der Klage durchsetzen kann (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 65 mwN). c Nach § 7 Ziffer 1 Manteltarifvertrag iVm. § 7 Ziffer 3 Satz 1 Manteltarifvertrag erfolgt die Entgeltzahlung monatlich, nachträglich grundsätzlich zum Monatsende. Nach § 7 Ziffer 3 Satz 2 Manteltarifvertrag wird, soweit Mehrarbeitsstunden oder sonstige zuschlagspflichtige Arbeitsstunden gesondert abgerechnet werden, die Restzahlung im darauffolgenden Monat überwiesen. Nach § 7 Ziffer 3 Satz 3 Manteltarifvertrag muss, werden Grundvergütung und zuschlagspflichtige Arbeitsstunden zusammen abgerechnet, das Gesamtentgelt für den Beschäftigten spätestens am fünften Arbeitstag des folgenden Monats verfügbar sein. Danach sind die Ansprüche auf die geltend gemachten Zuschläge am letzten Arbeitstag des Folgemonats fällig. Der älteste Anspruch auf Zuschläge, also der auf die Zahlung von Zuschlägen für die im Monat Januar 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden war somit am 28. Februar 2019 fällig. d. Der Kläger hat seine Ansprüche für in den Monaten Januar 2019, Februar 2019 und März 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete und in den jeweils nachfolgenden Monaten abgerechnete Arbeitsstunden mit Schreiben vom 15. Mai 2019 - und damit vor Fristablauf - gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Diese erstmalige Geltendmachung genügt auch für später entstandene Ansprüche (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 68 ff. mwN. 5. Nach alledem stehen dem Kläger weitere Zuschläge für die in den Monaten Januar 2019, Februar 2019, März 2019, April 2019, Juni 2019, Juli 2019, August 2019, September 2019, Oktober 2019 und November 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten und in den jeweils nachfolgenden Monaten abgerechneten Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 2.145,16 Euro brutto zu. Diese ergeben sich wie folgt: Monat/Jahr Arbeitsstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr maßgeblicher Stundenlohn in Euro weiterer Zuschlag in Prozentsatz Bruttoanspruch in Euro 01/2019 80,07 18,43 25 368,93 02/2019 50,90 18,43 25 234,52 03/2019 50,18 18,43 25 231,20 04/2019 4,40 18,43 25 20,28 06/2019 76,32 18,43 25 351,64 07/2019 10,27 18,91 25 48,55 08/2019 44,75 18,91 25 211,55 09/2019 53,72 18,91 25 253,96 10/2019 30,83 18,91 25 145,75 11/2019 58,97 18,91 25 278,78 6. Dem Kläger stehen aus § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Nach § 7 Ziffer 3 Satz 2 Manteltarifvertrag werden die Zuschläge für Nachtarbeit spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat der Entstehung dieser Ansprüche folgt, fällig, sodass der Kläger jedenfalls die geltend gemachten Zinsen beanspruchen kann. B. Die Kostenentscheidung folgt mit Rücksicht auf den geringen Wert der von der Rücknahme der Berufung erfassten Zinsen aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 516 Abs. 3 ZPO. C. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Höhe sogenannter "tariflicher Nachtarbeitszuschläge". Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. März 2015 als Maschinenbauer in einem Wechselschichtmodell mit drei rollierenden Schichten - Nacht-, Spät- und Frühschicht - beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem zwischen dem Arbeitgeberverband Ernährung Genuss. Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland geschlossenen, ab 1. August 2006 gültigen Manteltarifvertrag Getränke-Industrie - außer Brauereien - in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie Sektkellereien in Hessen vom 24. Juli 2006 (vgl. Blatt 126 ff. d. A.; im Folgenden Manteltarifvertrag). Im Manteltarifvertrag ist unter anderem geregelt: … § 3 Arbeitszeit … 14. Zur Abgeltung der im ständigen Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch mit dem regelmäßigen Entgelt bezahlte Freischicht gewährt. Beschäftigte, die ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeiten, erhalten für je 30 geleistete Nachtschichten in diesem System eine Freischicht. … § 4 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit … 5. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. 6. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. 7. Bei regelmäßiger Schichtarbeit kann eine Verschiebung des Zeitraums der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entsprechend den Schichtzeiten betrieblich festgelegt werden. … § 5 Entgelt und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden Zuschläge gezahlt. Für die Errechnung der Zuschläge wird das Stundenentgelt aus der Teilung des Monatsentgeltes durch den in § 3, Ziffer 6 festgesetzten Divisor ermittelt. Die Zuschläge betragen: a) für Mehrarbeit 25% b) für Nachtarbeit im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit 60% c) für Nacharbeit 1. für einmalige Nachtarbeit in der Woche 50% 2. für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche 30% 3. für Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel 25% d) für Arbeit an Sonntagen 60% e) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen 200% f) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen sonst arbeitsfreien Tag fallen 100% g) für Arbeit am 24. und 31.12. über 4 Stunden hinaus 25% Die Zuschläge von c) gelten nicht für das Fahrpersonal. Die Zuschläge von c) 3. gelten nicht für Wächter und Pförtner. … 5. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu zahlen. Die Schmutzzulagen sind in jedem Fall zusätzlich zu den übrigen Zuschlägen zu zahlen. … 7. Durch Betriebsvereinbarung kann abweichend von § 5 Ziffer 1 für den gesamten Betrieb, für Betriebsabteilungen oder Gruppen von Beschäftigten festgelegt werden, dass Mehrarbeit oder Mehrarbeitszuschläge in Freizeit abgegolten werden. § 7 Entgeltzahlungsbestimmungen … 1. Die Entgeltzahlung erfolgt monatlich und nachträglich. … 3. Die monatliche Grundvergütung bzw. Abschlagszahlung wird so rechtzeitig überwiesen, dass sie dem Beschäftigten möglichst am Monatsende zur Verfügung steht. Soweit Mehrarbeitsstunden oder sonstige zuschlagspflichtige Arbeitsstunden gesondert abgerechnet werden, wird die Restzahlung im darauffolgenden Monat überwiesen. Werden Grundvergütung und zuschlagspflichtige Arbeitsstunden zusammen abgerechnet, so muss das Gesamtentgelt für den Beschäftigten spätestens am 5. Arbeitstag des folgenden Monats verfügbar sein. Abweichungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. … § 22 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen geltend gemacht werden. … In der Betriebsvereinbarung "zur festen Arbeitszeit/Schichtbetrieb" vom 17. Januar 2018 (vgl. Blatt 447 ff. d. A.) ist unter anderem geregelt: … § 5 Sonderregeln Für alle Arbeitnehmer, die regelmäßig und mehr als sechs Monate im Jahr im Drei-Schicht-Betrieb gearbeitet haben, gilt § 3 Nr. 14 des Manteltarifvertrags für die Getränkeindustrie Rheinland-Pfalz vom 01.08.2006 … Arbeitnehmer, die regelmäßig im Drei-Schicht-Betrieb arbeiten, erhalten ab dem 01.03.2018 monatlich eine Schichtzulage in Höhe von 1,6% des Bruttogehalts, mindestens 50,00 Euro brutto. …. § 6 Arbeitszeitkonto bei Schichtbetrieb, Zuschläge … Die geleisteten Stunden werden dem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Zeiten über 7,6 Stunden täglich werden gutgeschrieben. Hierbei ist zu beachten, dass die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen in §§ 4, 5 MTV Getränkeindustrie sowie geleistete Zusatzschichten immer in der nächstmöglichen Gehaltszahlung zur Auszahlung veranlasst werden. … Mit Schreiben der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten vom 15. Mai 2019 (vgl. Blatt 18 f. d. A.) hat der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem erklären lassen: … Unser Mitglied hat in der Vergangenheit Nachtschichtarbeit geleistet und dafür Zuschläge in Höhe von 25% erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.03.2018 (Az.: 10 AZR 34/17) entschieden, dass eine tarifliche Regelung, die für Nachtschichtarbeit einen erheblich niedrigeren Zuschlag vorsieht, als für sonstige Nachtarbeit, gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb unwirksam ist. Die Unwirksamkeit hat in diesem Fall zur Folge, dass die höheren Zuschläge für sonstige Nachtarbeit auch für Nachtschichtarbeit zu zahlen sind. Der MTV Getränkeindustrie Rheinland-Pfalz und Saarland sowie Sektkellereien Hessen in der Fassung vom 24.07.2006 sieht für Nachtarbeit in Wechselschicht Zuschläge in Höhe von 25% vor, während er für einmalige Nachtarbeit in der Woche Zuschläge in Höhe von 50% vorsieht. Das ist eine erhebliche Differenzierung im Sinne des zitierten Urteils des Bundesarbeitsgerichts, sodass Sie verpflichtet sind, die Differenz in Höhe von 25% für die Vergangenheit auszugleichen und zukünftig auch für Nachtschichtarbeit Zuschläge in Höhe von 50% zu gewähren. Wir fordern Sie auf, soweit noch nicht geschehen, eine ordnungsgemäße Abrechnung für den in der Anlage benannten Zeitraum zu erstellen. Die ausgewiesenen Forderungen gem. Anlage sind bis zum 29.05.2019 gegenüber unserem o.g. Mitglied zu erfüllen. … Dem vorgenannten Schreiben hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten als Anlagen jedenfalls Berechnungen der höheren Zuschläge in Bezug auf die in den Monaten Februar 2019 (vgl. Blatt 20 d. A.), März 2019 (vgl. Blatt 21 d. A.) und April 2019 (vgl. Blatt 22 d. A.) abgerechneten Zuschläge beigefügt. Mit seiner am 22. August 2019 eingegangenen, der Beklagten am 30. August 2019 zugestellten und in der Folge mehrfach erweiterten Klage hat der Kläger die Zahlung höherer Zuschläge - 50% statt 25% - für von der Beklagten in den Monaten Februar 2019, März 2019, April 2019, Mai 2019, Juli 2019, August 2019, September 2019, Oktober 2019, November 2019 und Dezember 2019 abgerechneten, in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 2.145,16 Euro brutto nebst Zinsen geltend gemacht. Wegen des Vorbringens des Klägers in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Mainz vom 29. Januar 2020 - 2 Ca 1288/19 - (Blatt 239 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 854,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 368,93 Euro brutto seit dem 1. März 2019, aus 234,52 Euro brutto seit dem 1. April 2019, aus 231,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2019 und aus 20,28 Euro brutto seit dem 1. Juni 2019 an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, 400,19 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 351,64 Euro brutto seit dem 1. August 2019 und aus 48,55 Euro brutto seit dem 1. September 2019 an den Kläger zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, 611,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 211,55 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2019 und aus 253,96 Euro brutto seit dem 1. November 2019 und aus 145,75 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2019 an den Kläger zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, 278,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Wegen des Vorbringens der Beklagten in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Mainz vom 29. Januar 2020 - 2 Ca 1288/19 - (Blatt 239 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 29. Januar 2020 - 2 Ca 1288/19 - abgewiesen. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 239 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 28. Februar 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. Januar 2020 - 2 Ca 1288/19 - am 27. März 2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis dahin verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 18. Juni 2020 begründet. Wegen der ursprünglichen Begründung der Berufung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18. Juni 2020 (Blatt 279 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt nach Rücknahme seiner weitergehenden Berufung im Termin am 13. März 2024, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. Januar 2020 - 2 Ca 1288/19 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, 854,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 368,93 Euro brutto seit dem 8. März 2019, aus 234,52 Euro brutto seit dem 6. April 2019, aus 231,20 Euro brutto seit dem 9. Mai 2019 und aus 20,28 Euro brutto seit dem 8. Juni 2019 an ihn zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, 400,19 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 351,64 Euro brutto seit dem 8. August 2019 und aus 48,55 Euro brutto seit dem 9. September 2019 an ihn zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, 611,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 211,55 Euro brutto seit dem 6. Oktober 2019, aus 253,96 Euro brutto seit dem 9. November 2019 und aus 145,75 Euro brutto seit dem 7. Dezember 2019 an ihn zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, 278,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2020 an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der ursprünglichen Begründung des Zurückweisungsantrags wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juli 2020 (Blatt 348 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.