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Urteil

3 Sa 243/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0523.3SA243.21.00
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Leitsätze
1. Behauptet der Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer eine Verringerung der Vergütung vereinbart zu haben, hat er im Prozess substantiiert darzulegen, wann und zwischen wem und mit welchem konkreten Inhalt die von ihm behauptete Vereinbarung zustande gekommen sein soll und gegebenenfalls, durch welche Umstände sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers tatsächlich reduziert haben soll.(Rn.55) 2. Behauptet der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer durch Barzahlungen entlohnt zu haben, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, wann und an wen Zahlungen in welcher Höhe geleistet worden sind.(Rn.56) 3. Die Verwirkung von Entgeltansprüchen vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist kommt nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht. Der Verpflichtete hat die Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass sein Vertrauensschutz insgesamt das Interesse des Berechtigten so überwiegt, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.(Rn.59)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.03.2021 - 1 Ca 1006/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behauptet der Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer eine Verringerung der Vergütung vereinbart zu haben, hat er im Prozess substantiiert darzulegen, wann und zwischen wem und mit welchem konkreten Inhalt die von ihm behauptete Vereinbarung zustande gekommen sein soll und gegebenenfalls, durch welche Umstände sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers tatsächlich reduziert haben soll.(Rn.55) 2. Behauptet der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer durch Barzahlungen entlohnt zu haben, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, wann und an wen Zahlungen in welcher Höhe geleistet worden sind.(Rn.56) 3. Die Verwirkung von Entgeltansprüchen vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist kommt nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht. Der Verpflichtete hat die Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass sein Vertrauensschutz insgesamt das Interesse des Berechtigten so überwiegt, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.(Rn.59) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.03.2021 - 1 Ca 1006/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 4.900,00 € brutto nebst Zinsen verlangen kann. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten kann nach Maßgabe des Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen nicht davon ausgegangen werden, dass die insoweit bestehenden Vergütungsansprüche des Klägers zum einen, soweit sie überhaupt bestanden, durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen sind, ebenso wenig zum anderen davon, dass nach Vereinbarung der Erhöhung der Vergütung von 300,00 € auf 400,00 € pro Monat eine weitere Vereinbarung der Reduzierung der Vergütung auf 200,00 € zustande gekommen ist. Folglich war die Berufung des Beklagten voll umfänglich zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 78, 79 d. A.) davon ausgegangen, soweit der Beklagte als für die Erfüllung gemäß § 362 BGB darlegungs- und beweispflichtige Partei behaupte, die Ansprüche seien durch monatliche Barzahlungen jeweils durch ihn oder seinen Bruder oder durch beide erfüllt worden, sei dieses Vorbringen trotz der konkreten Auflage des Gerichts dazu im Gütetermin vom 18.09.2020 gänzlich unsubstantiiert. Denn der Beklagte trage nicht nur nicht vor, wann konkret welche Beträge wo durch wen an den Kläger ausgezahlt worden seien, sondern behaupte zusätzlich noch selbst, dass diese Zahlungen jedenfalls teilweise gar nicht an den Kläger, sondern an den vom Beklagten benannten Zeugen K. geleistet worden seien, was ohnehin ohne weitere Darlegung keine ordnungsgemäße Erfüllung i. S. d. § 362 BGB darstelle. Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten ohne Erfolg. Gleiches gilt für die weitere Annahme des Arbeitsgerichts, die Ansprüche des Klägers seien, entgegen der Auffassung des Beklagten, auch nicht verwirkt. Denn der Lohnanspruch des Klägers unterliege der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Auf innerhalb einer Verjährungsfrist verjährende Ansprüche seien die Grundsätze der Verwirkung regelmäßig nicht anzuwenden. Zudem fehle es auch an einem Umstandsmoment. Ganz besondere Umstände, die im vorliegenden Falle eine Verwirkung vor Eintritt der Verjährung begründen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an; das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren zunächst (Bl. 112 ff. d. A.) behauptet, nach der Einarbeitung des Zeugen K., der seit August 2019 für den Beklagten gearbeitet habe, habe sich entsprechend der Vereinbarung zwischen den Parteien die Arbeitszeit für den Kläger ab Dezember 2019 und damit auch die Vergütung halbiert, ist dieses Vorbringen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nicht hinreichend substantiiert, um auch nur einem substantiierten Bestreiten des Klägers zugänglich zu sein. Zudem hat der Kläger im Einzelnen die von ihm betreuten Immobilien benannt, und unter nachvollziehbarem Bezug darauf im Einzelnen dargelegt, dass trotz der Beschäftigung des Zeugen K. sich an dem von ihm abzuleistenden Arbeitsvolumen nichts geändert hat und dass schon vor diesem Hintergrund eine vom Beklagten behauptete Vereinbarung über eine Halbierung der Vergütung nicht zustande gekommen ist. Auf dieses Vorbringen des Klägers hat der Beklagte nicht substantiiert erwidert. Für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gelten gemäß § 138 ZPO folgende Anforderungen: Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296). Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). Nach Maßgabe dieser Anforderungen wäre es Sache des Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen, wann und zwischen wem und mit welchem konkreten Inhalt die von ihm behauptete Vereinbarung zur Vergütungsreduzierung zustande gekommen sein soll; ebenso, durch welche Umstände, bezogen auf den Zeugen K. einerseits und die vom Kläger betreuten Objekte des Beklagten andererseits, in welchem Ausmaß die Arbeitszeit des Klägers sich tatsächlich reduziert haben soll. Derartiges wäre vom Beklagten ohne Weiteres schon deshalb zu verlangen gewesen, weil er aufgrund eigener Tatsachenkenntnis dazu nach dem Grundsatz der Sachnähe in der Lage gewesen wäre, um so des Weiteren dem Kläger ein substantiiertes weiteres Bestreiten zu ermöglichen. Daran fehlt es aber in beiden Rechtszügen voll umfänglich. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang lediglich darauf verweist, dass es für die Monate ab Dezember 2019 keine anderen Abrechnungen des Beklagten gebe, als diejenigen, die ein Arbeitsentgelt in Höhe von 200,00 € auswiesen, ist dieses Vorbringen, da allein einseitige Erklärungen des Beklagten betreffend, nicht geeignet, Rückschlüsse auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien und deren Inhalt zuzulassen. Dies gilt erst recht für die vom Beklagten behaupteten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Ebenso fehlt, entgegen der Auffassung des Beklagten (Bl. 114 ff. d. A.), hinreichendes substantiiertes Vorbringen dazu, dass die Entgeltansprüche des Klägers ab dem 01.01.2019 durch Barzahlung tatsächlich erfüllt worden sind. Substantiierter Sachvortrag des Beklagten, wer, wann und an wen Zahlungen in welcher Höhe geleistet hat, lässt sich nicht feststellen. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger eingeräumt hat, das Arbeitsentgelt für Oktober, November und Dezember 2018 in bar erhalten zu haben, folgt daraus für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nichts. Der Kläger hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass ihm daran gelegen war, seine Arbeitsvergütung nicht, wie von ihm behauptet, nachträglich und verspätet für Oktober bis Dezember 2018 in einem Betrag zu erhalten, sondern regelmäßig und dass er deshalb die Vergütung per Überweisung erhalten wollte; zu diesem Vorbringen hat sich der Beklagte nicht substantiiert eingelassen. Für das Vorbringen des Klägers spricht allerdings, dass die von dem Beklagten selbst erstellen Lohnabrechnungen die Bankverbindung des Klägers benennen, was es nahelegt, dass auf diesem Wege auch eine Bezahlung erfolgen sollte. Ferner hat sich der Beklagte für keinen der streitgegenständlichen Zeiträume eine Quittung unterzeichnen lassen, sodass hinreichende Anhaltspunkte für die vom Beklagten behauptete Barzahlung sich nicht feststellen lassen. Mangels hinreichenden substantiierten Vorbringens des darlegungsbelasteten Beklagten für den Einwand der Erfüllung kam folglich eine Beweisaufnahme nicht in Betracht. Soweit der Beklagte des Weiteren (Bl. 115 ff. d. A.) geltend macht, die Klageforderung sei jedenfalls verwirkt, folgt die Kammer dem nicht. Zwar gelten auch im Arbeitsrecht die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung (§ 242 BGB); es handelt sich um eine Einwendung, die vom Arbeitsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Sie soll die illoyal verspätete Erhebung von Ansprüchen und Rechten verhindern. Dazu muss der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht haben (Zeitmoment) und unter solchen Umständen untätig geblieben sein, dass der Eindruck entstanden ist, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten muss das Interesse des Berechtigten so überwiegen, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 17.10.2013 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 150; 21.09.2017 EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 101; s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoss, Handbuch des Arbeitsrechts, 16. Auflage 2022, DLW Dörner, Kapitel 3 Rn. 4603 ff). Dabei verfolgt die Verwirkung nicht den Zweck, den Schuldner schon dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der Gläubiger sich längere Zeit nicht auf seine Rechte berufen hat. Sie wird nicht allein durch die Untätigkeit des Gläubigers erfüllt. Dieser ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehält, ihn zukünftig gerichtlich zu belangen. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr wahrnehmen wolle (BAG 23.02.2010 EzA § 85 SGB XI Nr. 6). Neben dem Zeit- und Umstandsmoment ist also erforderlich, dass sich der Schuldner darauf eingestellt hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und daraufhin eigene Dispositionen getroffen hat, bzw. ihm aufgrund sonstiger besonderer Umstände es nicht zuzumuten ist, sich auf die nunmehr geltend gemachten Ansprüche einzulassen (Zumutbarkeitsmoment; BAG 12.12.2006 EzA § 242 BGB 2002 Verwirkung Nr. 1; 21.09.2017 a. a. O.). Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten muss also insgesamt das Interesse des Berechtigten so überwiegen, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 17.10.2013 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 150; 21.09.2017 a. a. O.). Anhaltspunkte dafür, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen vorliegend gegeben sein könnte, bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Soweit der Beklagte (Bl. 115 ff. d. A.) zunächst darauf hinweist, der Kläger habe sich erstmals außergerichtlich am 24.06.2020 an den Beklagten betreffend hier streitgegenständlichen Ansprüchen gewandt, ist darauf hinzuweisen, dass für Entgeltansprüche gemäß § 195 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Diese ist ersichtlich nicht abgelaufen gewesen. Dass der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt schon mehr als drei Monate das Unternehmen des Beklagten verlassen hatte, ist schon deshalb insoweit unerheblich, als die Parteien – unstreitig – weder schriftlich noch mündlich die Einhaltung etwaiger Ausschlussfristen vereinbart haben. Vor diesem Hintergrund kommt die Annahme einer Verwirkung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht. Woraus sich insoweit das Vorliegen des Umstandsmoments ergeben soll, erschließt sich nicht; der bloße Zeitablauf genügt insoweit nicht. Allein aufgrund der Nichtzahlung und des Zeitablaufs bestand nach den zuvor dargestellten Kriterien für den Beklagten keinerlei Veranlassung, davon auszugehen, dass der Kläger die ihm zustehenden Zahlungen auch erhalten hatte, wenn dies, wovon vorliegend auszugehen ist, nicht zutraf. Wie der Kläger den Beklagten im Glauben gelassen haben soll, dass er die Zahlungen erhalten hatte, obwohl der Beklagte diese Zahlungen gar nicht geleistet hatte und dies ihm bekannt war (s. Bl. 115 d. A.) erschließt sich nicht. Nichts Anderes gilt für den Erhalt der Abrechnungen des Beklagten, denn diese sind nicht geeignet, Zahlungen des Beklagten zu ersetzen. Soweit der Beklagte des Weiteren (s. Bl. 139 f. d. A.) geltend gemacht hat, im amtsgerichtlichen Verfahren betreffend offener Mietzins- und Nebenkostennachforderungen habe der Kläger nicht geltend gemacht, dass die Hausmeisterkosten nicht angefallen seien, weil er nicht bezahlt worden sei, erschließt sich nicht, warum daraus schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten resultieren soll, nicht mit entsprechenden Forderungen des Klägers aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis konfrontiert zu werden. Dass der Kläger insoweit im amtsgerichtlichen Verfahren diesbezügliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nicht erhoben hat, begründet entgegen der Auffassung des Beklagten (Bl. 161 ff. d. A.) weder das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment, noch begründet es besondere Umstände, die dazu führen, dass es dem Beklagten nicht zuzumuten sein soll, sich auf die nunmehr vorliegend geltend gemachten Ansprüche einzulassen. Anhaltspunkte dafür, dass das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten, des Beklagten, insgesamt das Interesse des Berechtigten, des Klägers, so überwiegt, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist, sind vorliegend nicht gegeben. Nach alledem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob dem Kläger nach Beendigung eines zuvor zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses noch Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen, oder aber nicht. Der Kläger war bei dem Beklagten, der eine Immobilienverwaltung betreibt, vom 01.10.2018 bis zum 03.03.2020 in Nebentätigkeit als Hausmeister im Objekt R.-Straße, A-Stadt, in dem er zum damaligen Zeitpunkt auch gewohnt hat, im Rahmen eines sog. „Minijobs“ beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand zwischen den Parteien nicht. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristlose Kündigung des Beklagten. Die Vergütung betrug zunächst 300 € pro Monat, später 400 € pro Monat. Dass des Weiteren auch eine Verringerung der Vergütung zwischen den Parteien vereinbart worden ist, wird von den Parteien kontrovers dargestellt. Daneben bestand zwischen den Parteien ein Mietverhältnis. Des Weiteren bestand zwischen dem Kläger und dem Bruder des Beklagten ein Vollzeitarbeitsverhältnis, das zwischenzeitlich aufgrund Arbeitgeberkündigung des Bruders des Beklagten gleichfalls gekündigt und beendet worden ist. Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums keine Vergütung erhalten. Nachdem er zunächst vorgetragen hatte, die Vergütung habe erst ab Oktober 2019 400 € pro Monat betragen, hat er das Vorbringen des Beklagten, die Erhöhung der Vergütung sei bereits ab August 2019 erfolgt, freilich übernommen. Im Übrigen trägt der Kläger vor, es sei unzutreffend, dass er die Vergütung in bar erhalten habe. Er habe im Gegenteil mehrmals eine Überweisung des Gehaltes auf sein Sparkassenkonto gewünscht. Das gesamte Vorbringen des Beklagten zu den angeblichen Barzahlungen sei unsubstantiiert. Auch müsse beachtet werden, dass es sich bei dem Zeugen M.-F. C. um den Bruder des Beklagten handele, bei dem er, der Kläger, was zwischen den Parteien unstreitig ist, in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Tatsächlich habe er zwar Bargeldzahlungen von dem Beklagten erhalten. Dabei habe es sich aber ausschließlich um ein wöchentliches Tankgeld für den Firmenwagen gehandelt, den er für seine Hausmeistertätigkeit genutzt habe. Den Erhalt dieser Zahlungen habe sich der Beklagte stets gegen Vorlage der Tankbelege stets quittieren lassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte bei einer Barzahlung der streitgegenständlichen Vergütung nicht auch jeweils eine Quittung verlangt habe. Der Einwand der Verwirkung treffe vorliegend nicht zu. Es fehle sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. Er habe den Beklagten schon während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zudem in persönlichen Gesprächen aufgefordert, die fällige Vergütung zu zahlen, sei von diesem aber immer wieder vertröstet worden. Er habe den Klageweg nur deshalb nicht früher beschritten, da er als Mieter und Arbeitnehmer der Brüder C. sowohl um seine beiden Arbeitsverhältnisse als auch um seine Wohnung gefürchtet habe. Beide Befürchtungen seien nunmehr tatsächlich auch eingetreten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.900,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 300,00 € brutto seit dem 01.02.2019 bis 28.02.2019, aus 600,00 € brutto seit dem 01.03.2019 bis 31.03.2019, aus 900,00 € brutto seit dem 01.04.2019 bis 30.04.2019, aus 1.200,00 € brutto seit dem 01.05.2019 bis 31.05.2019, aus 1.500,00 € brutto seit dem 01.06.2019 bis 30.06.2019, aus 1.800,00 € brutto seit dem 01.07.2019 bis 31.07.2019, aus 2.100,00 € brutto seit dem 01.08.2019 bis 31.08.2019, aus 2.500,00 € brutto seit dem 01.09.2019 bis 30.09.2019, aus 2.900,00 € brutto seit dem 01.10.2019 bis 31.10.2019, aus 3.300,00 € brutto seit dem 01.11.2019 bis 30.11.2019, aus 3.700,00 € brutto seit dem 01.12.2019 bis 31.12.2019, aus 4.100,00 € brutto seit dem 01.01.2020 bis 31.01.2020, aus 4.500,00 € brutto seit dem 01.02.2020 bis 29.02.2020, aus 4.900,00 € brutto seit dem 01.03.2020 bis 31.03.2020, zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, er weise auf das Entschiedenste zurück, dass Mitarbeiter von ihm erst verzögert und nach Anstrengung eines Gerichtsverfahrens ihren Lohn erhalten hätten. Falsch sei auch, dass der Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis einschließlich 31.03.2020 keine Vergütung erhalten habe. Tatsächlich habe der Kläger ausweislich der Abrechnungen für die Monate Januar 2019 bis Juli 2019 jeweils eine Vergütung in Höhe von 300,00 € pro Monat, ab dem Monat August 2019 bis einschließlich November 2019 eine Vergütung in Höhe von 400,00 € pro Monat und für die Monate Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 eine Vergütung in Höhe von 200,00 € pro Monat, und zwar in bar, erhalten. Dies könne der Zeuge M.-F. C., sein Bruder, bestätigen. Der Kläger sei jeweils fünf Tage oder drei Tage vor Monatsende zu ihm oder seinem Bruder, bei großer behaupteter Geldnot auch noch früher, gekommen und habe die Auszahlung der Vergütung in bar verlangt. Der Kläger habe dann sowohl von ihm direkt oder von seinem Bruder oder über den Zeugen K., der neben dem Kläger auch als Hausmeister für das Objekt zuständig gewesen, jeweils die Vergütung in bar erhalten. Soweit sein Bruder die Auszahlungen vorgenommen habe, habe dieser einen Vermerk darüber gefertigt. Erst danach sei die Abrechnung für den jeweiligen Monat in den Buchhaltungsunterlagen abgeheftet worden. Es habe keine Auszahlung / Überweisung auf das Konto des Klägers gegeben, weil der Kläger dies nicht gewünscht habe. Die Ansprüche des Klägers seien damit sämtlich bereits erfüllt, was diesem auch bekannt sei. Der Kläger begehe also einen – zumindest versuchten – Prozessbetrug. Nur höchst hilfsweise werde der Einwand der Verwirkung erhoben, da es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, weitaus früher auf die angeblich ausstehende Bezahlung hinzuweisen, ihn zur Zahlung aufzufordern und ggf. rechtliche Schritte einzuleiten. Demgegenüber habe der Kläger ihn erstmals mit Schreiben vom 24.06.2020, also mehr als drei Monaten nach seinem Ausscheiden, zur Zahlung aufgefordert. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt von ihm einen Firmenwagen gestellt bekommen, sondern von dem Arbeitgeber der Vollzeitstelle, also, seinem, des Beklagten, Bruder. Für diesen hätten die Mitarbeiter am Anfang des Arbeitsverhältnisses einen Betrag in Höhe von 100,00 € erhalten, um die Tankkosten zu verauslagen, die sie dann gegen Vorlage des Kassenbons wiedererstattet bekommen hätten. Eine Quittung über den Erhalt der Tankkosten habe der jeweilige Arbeitnehmer nicht unterzeichnen müssen, da er die Tankkosten nur gegen Vorlage des Original-Kassenbons erhalte habe. Es spiele insgesamt keine Rolle, dass die Brüder eng miteinander verbunden seien. Die Ausführungen des Klägers insoweit seien irrelevant und sollten nur Verwirrung stiften. Richtig sei aber, dass es auch einen Rechtsstreit des Klägers gegen seinen, des Beklagten, Bruder gebe. Das Arbeitsgericht Mainz hat den Beklagten daraufhin durch Urteil vom 02.03.2021 – 1 1006/20 – zur Zahlung von 4.900,- € brutto nebst Zinsen verurteilt. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 73-80 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 10.06.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 09.07.2021 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 10.09.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 02.08.2021 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 10.09.2021 verlängert worden war. Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass sich der Kläger im Sommer 2019 bei dem Beklagten über den Aufwand für seine Tätigkeit beschwert und daher eine Vergütung von 400,00 € gefordert habe, aber andererseits auch nicht mehr so viel arbeiten habe wollen. Daher sei eine Anhebung der Vergütung auf 400,00 € monatlich vereinbart worden, bis der zweite Hausmeister eingearbeitet gewesen sei und der Kläger seine Stundenzahl habe halbieren können mit der Folge, dass dann auch die Vergütung halbiert worden sei. Der zweite Hausmeister K. sei eingestellt worden, weil der Kläger über eine zu geringe Freizeit und die Belastung durch seine Tätigkeit als Hausmeister geklagt habe. Dementsprechend sei ab Dezember 2019 die Vergütung auf 200,00 € verringert worden. Der Kläger habe seit Oktober 2018, dem Beginn seiner Tätigkeit bei dem Beklagten, die Vergütung stets in bar erhalten. Die Barzahlung für das Jahr 2018 habe der Kläger akzeptiert, vorliegend fordere er insoweit auch keinerlei Nachzahlung. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch des Klägers verwirkt. Angesichts der ständigen Geldnot des Klägers sei davon auszugehen, dass er bei rückständigen Zahlungen den Beklagten auf diesen Rückstand hingewiesen hätte. Ein solcher Hinweis sei aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Vielmehr sei der Beklagte erst zur Zahlung aufgefordert worden, nachdem der Kläger schon mehr als drei Monate das Unternehmen verlassen habe. Folglich sei Verwirkung anzunehmen. Dies könne auch bereits vor Eintritt der Verjährung gegeben sein. Auch im amtsgerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien wegen noch offenem Mietzins und einer Nebenkostennachforderung habe der Kläger nicht geltend gemacht, dass die Hausmeisterkosten nicht oder nicht in der abgerechneten Höhe angefallen seien, da er nicht bezahlt worden sei. Daraus folge, dass der Kläger sehr wohl wisse, dass er die ihm zustehende Vergütung als Hausmeister bereits erhalten habe. Andernfalls hätte er sich in dem Verfahren vor dem Amtsgericht auf die Nichtzahlung berufen und sich damit gegen die Klage aufgrund der Nebenkostenabrechnung verteidigt. Damit habe der Kläger, der Hausmeister in dem Mietobjekt gewesen sei, für das er eine Betriebskostenabrechnung erhalten habe, auch konkludent erklärt, als Hausmeister bezahlt worden zu sein. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.09.2021 (Bl. 112-117 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 118-120 d. A.) sowie seine Schriftsätze vom 12.11.2021 (Bl. 139, 140 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 141-145 d. A.) und vom 22.02.2022 (Bl. 161-163 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 164-172 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.03.2021 – 1 Ca 1006/20 – aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.03.2021 – 1 Ca 1006/20 – zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt in die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich einer Vergütungsreduzierung ab Dezember 2019 auf 200,00 € brutto sei gänzlich unsubstantiiert, ohne Beweisantritt erfolgt und damit prozessual unbeachtlich. Gleiches gelte für seine Behauptung, die Ansprüche des Klägers seien jeweils durch monatliche Barzahlungen erfüllt worden. Er, der Kläger, habe alle Abrechnungen vorgelegt, die er tatsächlich vom Beklagten erhalten habe. Es treffe nicht zu, dass ab Dezember 2019 vom Beklagten lediglich eine Vergütung von 200,00 € brutto monatlich geschuldet gewesen sei. Die Erhöhung auf 400,00 € pro Monat ab August 2019 beruhe darauf, dass der Kläger neben dem Projekt R.-Straße, in A-Stadt auch als Hausmeister für die Immobilie des Beklagten in der C-Straße, A-Stadt, zuständig gewesen sei. Ferner habe er die vom Beklagten vermiete Immobilie in der Z.-Straße, A-Stadt, als Hausmeister zu betreuen gehabt und schließlich auch den Drogeriemarkt in der Y-Straße, A-Stadt, sowie das direkt neben dem Drogeriemarkt befindliche Privathaus des Beklagten als Hausmeister zu betreuen gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei gleichbleibender Tätigkeit mit gleicher Stundenzahl nur noch die Hälfte des der ursprünglich vereinbarten Vergütung geschuldet gewesen sein solle. Zutreffend sei lediglich, dass der Kläger für seine Hausmeistertätigkeit 2018 vom Beklagten vergütet worden sei. Er habe aber nicht jeden Monat 2018 einen festen Zahlbetrag in Höhe von 300,00 € brutto vom Beklagten erhalten, vielmehr sei ihm, dem Kläger, letztlich am Ende des Jahres 2018 die Hausmeistervergütung in bar ausgezahlt worden. Gerade aber um weitere in der Höhe beliebige Barzahlungen zu vermeiden, habe er, der Kläger, im Folgenden während des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Beklagten betont und eingefordert, dass er eine Überweisung des Gehalts auf sein Konto bei der Sparkasse A-Stadt wünsche, so, wie es auch in den jeweiligen Abrechnungen vermerkt sei. Denn er habe nicht Gefahr laufen wollen, bei einer Barauszahlung des Entgelts mit Schwarzarbeit in Verbindung gebracht zu werden. Auch habe er, anders als 2018, regelmäßige Zahlungen in der monatlich vereinbarten Höhe durch den Beklagten erhalten wollen. Insgesamt trage der Beklagte nicht nur nicht vor, wann konkret welche Beträge wo durch wen an den Kläger ausgezahlt worden seien, vielmehr behaupte der Beklagte auch noch, dass die vorgeblichen Barzahlungen zumindest teilweise gar nicht an den Kläger, sondern an einen von ihm erstinstanzlich benannten Zeugen geleistet worden seien. Das sei keine substantiierte Darlegung einer ordnungsgemäßen Erfüllung. Die Ansprüche des Klägers seien nicht verwirkt. Besondere Gründe, die eine Verwirkung vor Verjährung begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere fehle es am Umstandsmoment. Der Kläger habe den Klageweg nicht früher beschritten, da er als Mieter und Arbeitnehmer des Klägers und seines Bruders sowohl um seine Arbeitsplätze als auch um seine Wohnung gefürchtet habe; diese Befürchtungen hätten sich vorliegend bewahrheitet. Ein materiell-rechtliches Einwendungsrecht des Klägers als Mieter gegenüber dem Beklagten als Vermieter hinsichtlich der Positionen „Hausmeister“ bzw. „Hausmeisterservice“ bezüglich der Betriebskostenabrechnungen habe nicht bestanden. Eine konkludente Erklärung, als Hausmeister bezahlt worden zu sein, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des weiteren Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 11.10.2021 (Bl. 130-135) sowie seine Schriftsätze vom 24.11.2021 (Bl. 150-152 d. A.) und vom 01.03.2022 (Bl. 176, 177 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 178, 179 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 23.05.2022.