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Urteil

3 Sa 384/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0118.3SA384.19.00
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Leitsätze
1. Zur Darlegungs- und Beweislast.(Rn.81) 2. Keine Anspruch auf Bonuszahlung mangels Darlegung und Beweis des Erreichens eines sog. Zielerreichungsgrades. (Einzelfall)(Rn.86)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.09.2019, Az.: 3 Ca 235/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Darlegungs- und Beweislast.(Rn.81) 2. Keine Anspruch auf Bonuszahlung mangels Darlegung und Beweis des Erreichens eines sog. Zielerreichungsgrades. (Einzelfall)(Rn.86) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.09.2019, Az.: 3 Ca 235/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zurecht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nicht die Zahlung weiterer 15.949,27 EUR brutto nebst Zinsen verlangen kann. Die Berufung des Klägers erweist sich als vollumfänglich unbegründet und war daher zurückzuweisen. Denn weitere Zahlungsansprüche für das Jahr 2017 stehen dem Kläger nicht aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Sales Incentive Plan 2017 zu. Für das Klagebegehren trägt der Kläger insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gelten gemäß § 138 ZPO folgende Anforderungen: Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296). Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüber hinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht für den erstinstanzlichen Rechtszug ausgeführt: " a) Der Kläger macht geltend, er habe für das Umsatzziel M3 einen Zielerreichungsgrad von 129 % erreicht und daher in Bezug auf dieses Ziel einen Anspruch auf Zahlung von 21.547,50 EUR brutto. Das mit Kennzahl M3 bezeichnete Ziel beinhaltet eine Steigerung des Nettoumsatzes mit dem Fokussortiment des Klägers im Vergleich zum Vorjahr um 4,3%. Für die Berechnung des Umsatzes waren die im Anhang des SIP 2017 unter M3 aufgeführten Umsatzziele der dem Kläger unterstehenden Sales Representatives maßgeblich. Dass er den Zielerreichungsgrad von 129 % tatsächlich erreicht hat, hat der Kläger nicht dargelegt und bewiesen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von der Beklagten angegebenen Zahlen des Nettoumsatzes mit dem Fokussortiment von 4.219.787,00 EUR im Jahr 2016 und 4.324.093,00 EUR im Jahr 2017 bei einem Ziel von 4.401.237,84 EUR falsch wären. Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Umsatzzahlen ergibt sich ein Zielerreichungsgrad von nur 98,25 %. aa) Soweit sich der Kläger auf die E-Mail des Mitarbeiters vom 29.10.2017 bezieht, ist dort nur von einer "unverbindlichen Richtung" die Rede. Zudem hat der Kläger selbst eingeräumt, dass die Mitteilung fehlerhaft gewesen sei. Ebenso gibt der Kläger an, dass die Verkaufsdaten, die mit E-Mail vom 05.10.2017 und 06.12.2017 mitgeteilt worden seien, fehlerhaft gewesen seien. bb) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass Umsätze zu berücksichtigen seien, die aus Gründen weggefallen wären, die von der Beklagten zu vertreten seien. Der Sales Incentive Plan 2017 erhält in Bezug auf die hier maßgebliche Kennzahl 3 die eindeutige Definition "Nettoumsatz ist Bruttoumsatz abzüglich Rücklauf, Nachlass und anderen Vergünstigungen". Es geht damit um eine Bonuszahlung, die an den letztlich tatsächlich generierten Umsatz anknüpft. Wenn Geschäfte nicht wie anvisiert in vollem Umfang abgewickelt wurden, erhöht dies den so definierten Nettoumsatz nicht. Umsätze, die weggefallen sind, sind nach dieser Vorgabe nicht zu berücksichtigen. Solange ein Verhalten der Beklagten nicht auf eine Bedingungsvereitelung nach § 162 BGB hinausläuft, ist das Anknüpfen einer Bonuszahlung an den tatsächlichen Erfolg ohne weiteres möglich. § 162 Abs. 1 BGB bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf. Allein wenn beispielsweise Lieferprobleme auf Seiten der Beklagten vorgelegen hätten, wäre das hierfür nicht ausreichend. Anhaltspunkte für eine Bedingungsvereitelung durch die Beklagte hat der Kläger nicht vorgebracht. Die Wertung des § 87a Abs. 3 HGB kommt hier nicht zum Tragen. Danach hat der Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist, wobei der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Der Kläger war nicht als Handelsvertreter für die Beklagte tätig und nach der ausdrücklichen Regelung im SIP 2017 war der Nettoumsatz klar definiert und es erfolgte insoweit gerade kein Rückgriff auf die Wertung des § 87a Abs. 3 HGB. Soweit der Kläger sich darauf beruft, bei der Beklagten seien in der Vergangenheit die Bonuszahlungen tatsächlich mit einem sogenannten "Foregiveness" kompensiert worden, hat er eine entsprechende betriebliche Übung nicht substantiiert dargelegt. b) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Ziele nicht korrekt gewichtet worden seien. Die Regelung in der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 04.12.2015, nach der alle Ziele zu gleichen Teilen gewichtet sind, betrifft lediglich die in der Anlage geregelte Zielvereinbarung für das Jahr 2016. Für das Jahr 2017 haben die Beklagte und der Kläger den für das Jahr maßgeblichen Sales Incentive Plan 2017 mit der Gewichtung der Kennzahl 3 mit 25% festgelegt. c) Unabhängig davon, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorliegend gewahrt wurde, würde eine Missachtung des Rechts des Betriebsrats nicht dazu führen, dass der Kläger zusätzliche Ansprüche hätte. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung sind bei einer Missachtung der Rechte des Betriebsrats einseitig den Arbeitnehmer belastende Maßnahmen unwirksam. Die betrieblichen Regelungen über den SIP sind jedoch zunächst einmal begünstigend. Der Arbeitnehmer kann lediglich bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 772/14 - juris). Der Kläger beruft sich auf über den Sales Incentive Plan 2017 hinausgehende Ansprüche, ohne sich auf eine frühere wirksame Regelung berufen, die nicht wirksam abgelöst worden wäre. 3. Der Kläger hat in Bezug auf den SIP-Bonus 2017 keinen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 283, 280 BGB) und kann auch keine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung durch das Gericht verlangen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Auch hier ist nicht die Wertung des Provisionsrechts aus § 87a Abs. 3 HGB heranzuziehen. a) Die Beklagte hat nicht pflichtwidrig die Festlegung von Zielen verzögert oder diese einseitig festgelegt. Vielmehr wurde der Kläger mit E-Mail vom 29.05.2017 aufgefordert, sich seinen SIP 2017 anzuschauen, mitzuteilen, ob er plausibel sei, und wenn er ok sei, könne er unterzeichnet werden. Bei Unterschriftsleistung am 26.06.2017 waren dem Kläger die Zielvorgaben bekannt und es war ihm bekannt, dass ihm noch ein halbes Jahr zur Zielerreichung blieb. Mit seiner Zustimmung zu den Zielen hat er auf die Aufforderung der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben für ihn plausibel waren. Das bedeutet, dass er es für realistisch erachtete, die Ziele in der verbleibenden Zeit bis zum Ende des Jahres 2017 erreichen zu können. Es wurde hier einvernehmlich die Steigerung des Nettoumsatzes mit Fokussortiment um 4,3 % festgelegt. b) Auch soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe falsche Informationen erhalten und sei daher im laufenden Jahr von einer deutlichen Zielerfüllung bezüglich des Ziels M3 ausgegangen, steht ihm kein Schadensersatz zu. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm in verbindlicher Weise abschließende falsche Zahlen im Lauf des Jahres 2017 mitgeteilt worden seien. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass er in Kenntnis von richtigen anderen Zahlen eine höhere Steigerung des Nettoumsatzes erzielt hätte. II. Für das Jahr 2018 hat der Kläger gem. Ziffer IV - Vergütung - Abs. 5 des Arbeitsvertrags iVm. den betrieblichen Regelungen noch einen Anspruch auf Zahlung iHv. 316,87 EUR. Es ist insgesamt ein Anspruch auf Zahlung iHv. 6.337,50 EUR brutto entstanden, der in Höhe von EUR 6.020,63 brutto gem. § 362 Abs. 1 BGB bereits erfüllt wurde. Ausgehend von einem Jahresgrundgehalt iHv. 101.400,00 EUR und einem Zielbonus iHv. 25.350,00 (25 % des Jahresgrundgehalts) stehen dem Kläger bei einer zu unterstellenden Zielerreichung von 100,00 % anteilig 3/12 und somit 6.337,50 EUR für das Jahr 2018 zu. Nach den im SIP 2017 mitgeteilten Regeln zum Austritt erhalten Mitarbeiter, die das Unternehmen aufgrund von Eigenkündigung verlassen, den SIP-Bonus zeitanteilig basierend auf der Anzahl Tage, die sie gearbeitet haben. Bei einem Ausscheiden des Klägers zum 31.03.2018 sind dies 3/12 des SIP Bonus für das Jahr 2018. Für bestimmte Fälle des Ausscheidens wird sodann für alle Kennzahlen des Plans eine Zielvorgabe von 100% angenommen. Zwar wird der Fall der Eigenkündigung hier nicht genannt. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung, dass bei einem bestehenden SIP-Bonus-Anspruch, der nicht auf Basis tatsächlicher Ergebnisse ermittelt werden kann, 100 % Zielerreichung maßgeblich sein sollen. Vorliegend ist für den Kläger mangels tatsächlicher Festlegung eines Sales Incentive Plans für 2018 eine Zahlung auf Basis tatsächlicher Ergebnisse nicht möglich. Für diesen Fall ist damit auch eine Zielerreichung von 100 % zu unterstellen. Die Beklagte beruft sich dagegen ohne Erfolg darauf, der anteilige SlP-Bonus sei aufgrund einer seit 2013 bestehenden betriebsüblichen Regelung unter Zugrundelegung eines vermuteten Zielerreichungsgrades von 95% zu berechnen. Sie hat mit dem SIP 2017 die zu diesem Zeitpunkt geltenden betrieblichen Regelungen mitgeteilt, die in einem solchen Fall im Sinne des zu unterstellenden 100% Zielerreichungsgrads auszulegen sind. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass tatsächlich eine anderweitige Regelung bestand, als betriebliche Regelung auch kommuniziert wurde und dass sie tatsächlich in bestimmten konkreten Fällen auch zur Anwendung kam. III. Der Kläger war nicht gehalten, den Anspruch auf zusätzliche Zahlung innerhalb der in Ziff. XVI des Arbeitsvertrags gesetzten Fristen geltend zu machen. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die entgegen § 3 S. 1 MiLoG auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde (BAG 18.9.2018 - 9 AZR 162/18 - juris)." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich, deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit der Kläger sich auf die Auslegung und Anwendung des Sales Incentive Plan 2017 bezieht, sind alle von ihm in der Berufungsbegründung wiederholten Umstände vom Arbeitsgericht ausführlich und zutreffend gewürdigt worden; weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf § 162 BGB und § 87a Abs. 3 HGB. Denn auch wenn sich aus § 162 BGB der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen lässt, dass niemand aus eigenem treuwidrigen Verhalten Vorteile für sich herleiten darf, lassen sich dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers jedoch keinerlei Umstände entnehmen, aus denen sich vorliegend ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ergeben könnte. Substantiiertes Vorbringen des Klägers insoweit fehlt in beiden Rechtszügen vollständig. Auch ist - wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist - § 87 Abs. 3 S. 1 HGB nicht anwendbar, weil der Kläger nicht als Handelsvertreter für die Beklagte tätig war. Zudem haben die Parteien im SIP 2017 die Definition für den Begriff "Nettoumsatz" gerade zulässigerweise eine von § 87a Abs. 3 S. 1 HGB abweichende Regelung getroffen. Warum insoweit die vertragliche Regelung zwischen den Parteien aufgrund einer Verlagerung des Unternehmerrisikos Rechtsunwirksam sein könnte, erschließt sich nach dem Vorbringen des Klägers nicht. Soweit der Kläger auf ein sogenanntes "Foregiveness" hinweist, mit dem nicht ausgeführte Geschäfte bei anderen Mitarbeitern der Beklagten kompensiert worden seien, fehlt es zum einen an jeglichem substantiierten tatsächlichen Vorbringen des Klägers, dass auch nur einem substantiierten Bestreiten der Beklagten zugänglich wäre. Zum anderen ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers selbst, dass sich in der hier streitgegenständlichen Provisionsvereinbarung eine dahingehende Regelung nicht findet, das heißt, dass zwischen den Parteien insoweit gerade keine vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist. Hinreichende Anhaltspunkte für eine etwaige Rechtsunwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB einerseits, oder aber des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes andererseits lassen sich dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob dem Kläger noch weitere Bonusansprüche gegenüber der Beklagten zustehen. Zwischen den Parteien bestand vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2018 ein Arbeitsverhältnis, das aufgrund Eigenkündigung des Klägers endete. Der Arbeitsvertrag vom 14.12.2015, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 14 ff. d. A. Bezug genommen wird, enthält unter Ziff. IV - Vergütung - in Abs. 5 folgende Regelung: "Findet auf eine Betriebsstätte ein Leistungsvergütungssystem Anwendung, erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundentgelt nach Ziffer IV. (1) dieses Vertrages eine variable Vergütung nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen zur Leistungsvergütung. Berechnungsgrundlage ist die Jeweils geltende betriebliche Regelung. Auf Basis jährlich neu zu definierender Ziele beträgt das zu erreichende Potenzial für die variable Vergütung 20 % des fixen Jahresgrundentgelts plus Sonderzahlung nach Ziffer IV. (3) bei 100% Zielerreichung angewendet auf das jeweilige gültige Bonussystem." Unter Ziff. XVI - Ausschlussfristen - heißt es: "Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Spätestens innerhalb weiterer drei Monate nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu erheben. Die genannten Ausschussfristen zur Geltendmachung und Klageerhebung gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen und mit Strafe bedrohten Handlungen sowie für Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge." Unter Ziff. XVIIII - Sonstiges Vereinbarungen/Hinweise - enthält der Vertrag in Abs. 6 folgende Regelung: "Der Arbeitnehmer erhält für die im Anhang definierte Zielsetzung einen einmaligen Bonus in Höhe von 6.750,00 €, der bei 100 % Zielerreichung im 7. Beschäftigungsmonat zur Auszahlung kommt." In der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 04.12.2015, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 23 d. A. Bezug genommen wird, heißt es: "Zielvereinbarung gem. XVIII. Sonstiges Vereinbarungen/ Hinweise, Abschnitt (5) (1) Zusammen mit den Verkaufsberatern Besuch aller zurzeit bestehenden Industrial Kunden (86), mit dem Ziel, die Kundenbeziehung aufzubauen. (2) Erstellen der KA-Pläne für alle 86 I. Kunden mit einer Potentialanalyse für die nächsten 3 Jahre. (3) Einführung von wöchentlichen Verkaufsroutinen mit dem Ziel, klare Strukturen und Wochenziele festzulegen sowie zu festigen. (4) Etablierung eines wöchentlichen Verkaufsberichtes an den FBM auf Grundlage der gesetzten Ziele. (5) Alle Ziele sind zu gleichen Teilen gewichtet und werden nur bei 100% Zielerreichung als erfüllt angesehen." In der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 17.03.2017, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 24 ff. d. A. Bezug genommen wird, heißt es: "ergänzend zu Ihrem Anstellungsvertrag vom 16. Dezember 2015 freuen wir uns Ihnen mitzuteilen, dass folgende zusätzliche Vereinbarungen, mit Wirkung zum 1. April 2017 Vertragsbestandteile sind: Position Ihre neue Stellenbezeichnung lautet: Sales Manager Germany, Austria & Switzerland. Aufgabengebiet Das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers ist in der Stellenbeschreibung definiert. Entgelt Ihr Brutto-Monatsgehalt ändert sich entsprechend wie folgt: Der Arbeitnehmer erhält ein fixes Brutto-Jahresbasisgehalt in Höhe von 101.400,00 EUR (13 Gehälter), das nach Abzug der gesetzlichen Abgaben jeweils zum Monatsende bargeldlos fällig ist. Ziel-Incentive (SIP) Auf Basis jährlich neu zu definierender Ziele beträgt das zu erreichende Potenzial für die variable Vergütung 25 % des fixen Jahresgrundentgelts bei 100 % Zielerreichung angewendet auf das jeweils gültige Bonussystem. Die Änderung erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2017." Mit E-Mail vom 29.05.2017 (Bl. 49 d. A.) übersandte der Vorgesetzte des Klägers dem Kläger folgende E-Mail mit dem Betriff "SIP 2017": "Anbei dein SIP 2017. Bitte schau es dir an und lass mich wissen, ob plausibel für Dich. Wenn ok, können wir es unterzeichnen." Der "Sales Incentive Plan (SIP) 2017 - Individuelles SIP Plan Dokument" (Bl. 50 ff. d. A., Bl. 150 ff. d. A.), vom Kläger unterschrieben unter dem 26.06.2017, lautet sodann auszugsweise: "Das vorliegende Dokument enthält Informationen zum SIP, Ihren Ziele, den SIP Planregeln und ein Berechnungsbeispiel. Näheres zu den SIP-Planregeln finden Sie auf http://reference/sites/policy/default.aspx. Für Fragen steht Ihnen Ihr Linienvorgesetzter zur Verfügung. … Persönliche Ziele Ihre persönlichen Ziele sind die Vorgaben, die Sie im jeweiligen Jahr erreichen müssen. Sie sind Teil der WHAT-Ziele im Rahmen des Performance Managements. Näheres zum Performance Management finden Sie unter folgendem Link: http://communication/sites/PerformanceManagement/en/Pages/Default.aspx Ihr SIP-Bonus errechnet sich aus der Zielerreichung im Vergleich zu den festgelegten Zielen und wird entsprechend der Auszahlungstabelle- /Matrix berechnet und zum Auszahlungsdatum ausgezahlt. Die Auszahlungstabellen und Berechnungsbeispiele finden Sie weiter unten. … Austritt aus dem Unternehmen: - Mitarbeiter, die das Unternehmen aufgrund von Eigenkündigung verlassen erhalten den SIP Bonus zeitanteilig basierend auf der Anzahl Tage, die sie gearbeitet haben. - Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Leistung oder ihres Verhaltens entlassen werden, sind von jeglichen SIP-Zahlungen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt auch, wenn sie das volle Bewertungsjahr abgeschlossen haben und vom Unternehmen vor dem SIP Auszahlungsdatum die formelle Kündigung erhalten. - Bei regulärem Rentenantritt, Vorruhestand, betriebsbedingter Kündigung, Aufhebungsvertrag wegen Wegfalls der Stelle, Veräusserung des Unternehmens, andauernder Arbeitsunfähigkeit oder Tod zu einem beliebigen Zeitpunkt während des SIP-Bewertungsjahres erhalten die betreffenden Mitarbeiter eine zeitanteilige SIP-Zahlung entsprechend der Anzahl Tage, die sie innerhalb des SIP-Bewertungsjahres gearbeitet haben. Für alle Kennzahlen des Plans wird in diesem Fall eine Zielvorgabe von 100% angenommen. Fällt das Datum des Austritts auf das Auszahlungsdatum oder liegt es einen Monat davor, basiert die Zahlung auf den tatsächlichen Ergebnissen des SIP-Bewertungsjahres. …" Bezüglich der Berechnung des SIP-Bonus wird auf die Auszahlungstabelle und das Berechnungsbeispiel (Bl. 51 d. A.) verwiesen. Für die Kennzahl M3 des SIP 2017 sind die Umsatzziele der dem Kläger unterstehenden Sales Representatives maßgeblich, die im Einzelnen auf S. 8 des Plan Dokuments (Bl. 155 d. A.) aufgeführt sind. Mit E-Mail vom 19.10.2017 (Bl. 58 d. A.) teilte der Mitarbeiter, Herr M., dem Kläger mit, dass das finale Ausrechnen sehr zeitaufwendig sei, er könne ihm nur nochmal unverbindlich die Richtung angeben, in die er steuere. Es heißt dort "ct portfolio vs M3 = 129%...". Mit E-Mail vom 05.10.2017 und 06.12.2017 (Bl. 63 f. d. A.) wurden dem Kläger Verkaufsdaten mitgeteilt. Das SIP Summary Sheet 2017 (Bl. 61 d. A.) der Beklagten weist einen Betrag für das Umsatzziel M1 in Höhe von 6.741,80 EUR, für das Umsatzziel M2 in Höhe von 5.836,57 EUR und für das Umsatzziel M3 in Höhe von 5.596,94 EUR aus, das sind insgesamt 18.175,31 EUR. Für das Umsatzziel M3 ging die Beklagte dabei von einer Steigerung des Nettoumsatzes mit dem Fokussortiment des Klägers von 4.219.787,00 EUR im Jahr 2016 auf 4.324.093,00 EUR im Jahr 2017 bei einem Ziel von 4.401.237,84 EUR aus. Dies entspricht einem Zielerreichungsgrad von 98,25% für das Umsatzziel M3 des Klägers. Die Höhe der Bonus-Zahlungen für das Umsatzziel M1 und für das Umsatzziel M2 hat der Kläger als zutreffend bestätigt. Der Kläger erhielt gem. Lohnabrechnung für den Monat März 2018 eine Bonuszahlung in Höhe von 24.198,63 EUR. Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe für das Jahr 2017 mindestens ein Provisionsanspruch in Höhe von 34.125,87 EUR brutto und für das Jahr 2018 in Höhe von mindestens 6.337,50 EUR brutto zu. Er gehe von einer Zielerfüllung zu dem Ziel M3 von 129 % in Bezug auf den SIP 2017 aus. Dass die Zielvereinbarung für das Jahr 2017 erst Mitte des Jahres 2017 getroffen worden sei und die damit eingetretene Verzögerung habe im Wesentlichen die Beklagte zu vertreten. Die Gewichtung des SIP-Plans weiche von der arbeitsvertraglichen Regelung ab. Ferner rüge er die fehlende Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Berechnung der Beklagten bezüglich der Steigerung des Nettoumsatzes mit dem Fokussortiment von 4.219.787,00 EUR im Jahr 2016 auf 4.324.093,00 EUR im Jahr 2017 sei fehlerhaft, da sie getätigte Umsätze zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, die aus Gründen, die von der Beklagten, nicht aber vom Kläger, zu vertreten seien, weggefallen seien. Allein die Nichtberücksichtigung von Umsätzen der Mitarbeiter E. und H. stelle einen zusätzlichen Umsatz von ca. 400.000,00 EUR dar, so dass dann, wenn die weiteren dem Kläger zugeordneten Mitarbeiter berücksichtigt würden, ein Umsatz von 5.677.000,00 EUR als wahrscheinlich erscheine. Zudem erinnere er sich daran, dass bei der Beklagten bis ins Jahr 2015 die Bonuszahlungen auch tatsächlich mit einem sogenannten "Foregiveness" kompensiert worden seien. Dabei handele es sich um durch Mitarbeiter verkaufte und grundsätzlich provisionspflichtige Geschäfte, die jedoch aus einem Grund, den die Beklagte oder Dritte zu vertreten hätten, nicht "umgesetzt" worden seien. Infolge falscher Informationen sei er des Weiteren von einer deutlichen Zielerfüllung bezüglich des Ziels M3 ausgegangen. Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt 1. … 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.267,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, soweit für das Berufungsverfahren von Belang: Für die ersten drei Monate des Jahres 2018 sei der anteilige SlP-Bonus unter Zugrundelegung eines vermuteten Zielerreichungsgrades von 95% zu berechnen. Diese Berechnung entspreche seit 2013 der betriebsüblichen Regelung, nach der im Falle eines unterjährigen Ausscheidens eines Mitarbeiters stets ein Zielerreichungsgrad von 95% vermutet werde. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 25.09.2019 - 3 Ca 235/19 - soweit für das Berufungsverfahren von Belang, die Beklagte verurteilt, an den Kläger 318,16 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 222 bis 239 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 27.09.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 23.10.2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangene Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 27.12.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 27.11.2019 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 27.12.2019 einschließlich verlängert worden war. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es treffe zwar zu, dass es den Parteien letztlich um den tatsächlich generierten Umsatz gehe. Allerdings werde durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts das Unternehmerrisiko einseitig auf den Kläger verlagert. Die Positionen, die den Bruttoumsatz schmälerten, seien Rücklauf, Nachlass und andere Vergünstigungen, die in Sphäre des Klägers anzusiedeln seien. Diese habe der Kläger beeinflussen können, möglicherweise zur Umsatzgenerierung auch nutzen. Die weiteren Aspekte, die zu einer Reduzierung des vertraglich fixierten und abgeschlossenen Bruttoumsatzes geführt hätten, seien jedoch nicht in der Provisionsregelung aufgeführt. Diese seien in der Sphäre der Beklagten gelegen. Insoweit könne nicht auf eine Bedingungsvereitelung nach § 162 BGB abgestellt werden. Dies werde dem Inhalt der getroffenen Provisionsvereinbarung nicht gerecht. Mit der Provisionsvereinbarung sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger das Unternehmerrisiko überbürden wolle. In diesem Zusammenhang habe es, auch wenn der Kläger dazu in der Vergangenheit nicht in den Genuss gekommen sei, ein sogenanntes "Foregiveness" gegeben, mit dem diese nicht ausgeführten Geschäfte bei anderen Mitarbeitern kompensiert worden seien. Der Beklagten sei diese Problematik im Gegensatz zum Kläger folglich bekannt gewesen. Gleichwohl sei dies nicht klarstellend in die Provisionsvereinbarung eingeflossen, sie sei nicht in den Wortlaut übernommen worden. Der Kläger habe aber keinen Einfluss darauf gehabt, ob Fehlplanungen oder sonstige nicht in seiner Sphäre gelegenen Faktoren den Umsatz reduzierten. Vor diesem Hintergrund könne nicht einfach die Wertung des § 87a Abs. 3 HGB dem Kläger versagt werde, da er als Arbeitnehmer bezogen auf den Handelsvertreter schlechter gestellt werde. Der in der Regel selbstständige Handelsvertreter erhalte ein Privileg; auf den Arbeitnehmer mit Provisionsvereinbarung dagegen werde das Unternehmerrisiko abgewälzt. Dies könne nicht zutreffend sein. Der Kläger habe erstinstanzlich nicht alle Unterlagen vorlegen können, die zu einer konkreten Berechnung des unterbliebenen Provisionsanspruchs möglich seien, weil nur die Beklagte diese vorhalte. Vor diesem Hintergrund sei insoweit eine sekundäre Beweislast gegeben. Allein die Beklagte sei in der Lage, insoweit die konkreten Zahlen zu liefern, die den Anspruch des Klägers möglicherweise belegen könnten. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 27.12.2019 (Bl. 369 bis 372 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.09.2019, Az: 3 Ca 235/19, abgeändert und nach den Schlussanträgen der klägerischen Partei erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. September 2019, Az. 3 Ca 235/19 zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von weiteren 15.949,27 EUR brutto nebst Zinsen nicht zu. Welche Umsätze bei der Berechnung des SIP-Bonus für 2017 zu berücksichtigen gewesen seien, hätten die Parteien im SIP 2017 ausdrücklich geregelt. Danach sollten für das streitige Ziel M3 die Steigerung des Nettoumsatzes mit dem Fokus Sortiment im Vergleich zum Vorjahr maßgeblich sein. Der SIP 2017 regele dazu ausdrücklich "Nettoumsatz ist Bruttoumsatz abzüglich Rücklauf, Nachlass und anderen Vergünstigungen". Damit sei zwischen den Parteien eindeutig vereinbart worden, dass für die Berechnung des SIP-Bonus für 2017 gerade solche Umsätze nicht zu berücksichtigen seien, die aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen weggefallen seien. Insoweit bestünden keinerlei Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten der Beklagten. Zwar enthalte § 562 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken, dass niemand aus eigenem treuwidrigen verhalten Vorteile für sich herleiten dürfe. Der Kläger habe jedoch keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich ein treuewidriges Verhalten der Beklagten ergebe. Etwas Anderes folge auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 87a Abs. 3 S. 1 HGB. Diese Regelung sei vorliegend nicht anwendbar, weil der Kläger nicht als Handelsvertreter für die Beklagte tätig gewesen sei. Denn der Kläger sei nicht für die Beklagte damit betraut gewesen, Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen abzuschließen. Als Sales Manager Germany, Austria and Switzerland habe er vielmehr das ihm unterstehende Team von Sales Representatives geführt. Darüber hinaus hätten die Parteien im SIP 2017 mit der Definition für den Begriff "Nettoumsatz" gerade eine von § 87a Abs. 3 S. 1 HGB abweichende Regelung getroffen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 24.02.2020 (Bl. 391 bis 401 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom18.01.2021.