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Urteil

3 Sa 520/13

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2014:1110.3SA520.13.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 394 S. 1 BGB kann eine Lohnforderung nur in der Höhe aufgerechnet werden, wie sie nach den §§ 850 ff ZPO pfändbar ist. Nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles ist eine weitergehende Pfändung zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich geschädigt hat. Beruft sich in diesem Falle der Arbeitnehmer auf das Aufrechnungsverbot, ist dieses rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, vergleiche BAG, Urteil vom 18. März 1997 - 3 AZR 756/95 -.(Rn.30) 2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Abzustellen ist auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters, die nicht von allen Zweifeln frei sein muss. In zweifelhaften Fällen darf und muss sich der Richter mit einem brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen. Für die behauptete Tatsache muss jedoch eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, vergleiche BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 -.(Rn.42)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.09.2013 - 11 Ca 4712/12 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 394 S. 1 BGB kann eine Lohnforderung nur in der Höhe aufgerechnet werden, wie sie nach den §§ 850 ff ZPO pfändbar ist. Nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles ist eine weitergehende Pfändung zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich geschädigt hat. Beruft sich in diesem Falle der Arbeitnehmer auf das Aufrechnungsverbot, ist dieses rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, vergleiche BAG, Urteil vom 18. März 1997 - 3 AZR 756/95 -.(Rn.30) 2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Abzustellen ist auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters, die nicht von allen Zweifeln frei sein muss. In zweifelhaften Fällen darf und muss sich der Richter mit einem brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen. Für die behauptete Tatsache muss jedoch eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, vergleiche BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 -.(Rn.42) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.09.2013 - 11 Ca 4712/12 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Klägerin nach der vor der Kammer im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme von der Beklagten nicht die Zahlung von 1.100,00 EUR netto nebst Zinsen verlangen. Vielmehr ist die streitgegenständliche Klage voll umfänglich unbegründet. Der Klägerin steht zwar gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag eine Vergütung für Oktober 2012 und November 2012 bzw. gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Urlaubsabgeltung in Höhe von restlichen 1.100,00 EUR netto zu. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Anspruch der Klägerin ist aber durch Aufrechnung gemäß §§ 389, 387 f, 394 BGB erloschen wegen der von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Aufrechnung nicht deshalb unzulässig, weil sie gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB verstößt. Denn die Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB ist vorliegend wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB deshalb unzulässig, weil der Arbeitgeber mit Gegenforderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung oder aus Straftaten aufgerechnet hat (vgl. BAG 18.03.1997 NZA 1997, 1108). Hinsichtlich der Einzelheiten der rechtlichen Begründung der Aufrechnung einerseits und des Aufrechnungsverbot andererseits wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 6, 7 = Bl. 50, 51 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat seine Auffassung, dass nach dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten es vorliegend nicht davon ausgehen konnte, dass sich Schadensersatzansprüche der Beklagten, mit denen sie aufrechnen möchte, aus vorsätzlich unerlaubter Handlung oder einer Straftat stammen, wie folgt begründet: "Schadenersatzansprüche könnte die Beklagte wohl auf - fahrlässige - Vertragspflichtverletzungen der Klägerin (§§ 611, 280 BGB) stützen. Nach Auffassung der Kammer hat sie aber keine vorsätzliche Schädigung durch die Klägerin dargelegt und kann ihre Schadensersatzansprüche nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB stützen. Die Strafbarkeit nach § 266 StGB setzt Vorsatz voraus, wobei nach ständiger Rechtsprechung wegen der verfassungsrechtlich bedenklichen Weite des Untreuetatbestands an den Untreuevorsatz strenge Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 10. 3. 2009 - 2 BvR 1980/07 - NJW 2009, 2370; BGH, Urteil vom 23. 5. 2002 - 1 StR 372/01 - NStZ 2002, 648, m.w.N.). Von der Erfüllung dieser strengen Anforderungen kann die Kammer nach den Darlegungen der Beklagten nicht ausgehen. Wie die Beklagte selbst ausführt, kann sie über die Abläufe am 10.08.2012 keine abschließenden Angaben machen, insbesondere kann sie nicht ausschließen, dass diese sich so abgespielt haben, wie von der Klägerin geschildert. Die Kammer unterstellt dies mangels anderweitigen Vortrags der Beklagten. Nach den von der Beklagten vorgelegten Schreiben der XY und der L. GmbH ist schließlich davon auszugehen, dass die von der Klägerin geschilderte "Masche" tatsächlich des Öfteren von Betrügern - offensichtlich durchaus mit Erfolg - angewandt wird. Die Klägerin hat - wie sie selbst einräumt - mit ihrem Verhalten am 10.08.2012 einen Fehler gemacht. Dies ist der Fall, obwohl die Kammer davon ausgehen muss, dass die Klägerin von der Beklagten zuvor keine Informationen über entsprechende Betrugsversuche erhalten hat. Das hat die Klägerin nämlich bestritten und die Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass der Klägerin auch nur eines der vorgelegten Schreiben tatsächlich zur Kenntnis gegeben wurde. Auch ohne die Kenntnis solcher Informationen oder konkreter Anweisungen der Beklagten zum Umgang mit den PaySafe-Guthaben dürfte das Verhalten der Klägerin aber als fahrlässig anzusehen sein, wobei es dahinstehen kann, ob es sogar als grob fahrlässig einzustufen ist. Denn eine vorsätzliche Schädigung lässt sich für die Kammer aus dem zu Grunde zu legenden Sachverhalt jedenfalls nicht ableiten. Dies wäre nach den obigen Ausführungen aber die Voraussetzung dafür, dass es der Klägerin verwehrt wäre, sich auf das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB zu berufen…" Dem vermag die Kammer nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren einerseits und der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme andererseits nicht zu folgen. Vielmehr begründet die durchgeführte Beweisaufnahme und die Würdigung der Aussage der Zeugin Frau D. die volle Überzeugung der Kammer davon, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Beklagten nicht nur gegeben sind, sondern auch auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung bzw. einer Straftat der Klägerin beruhen. Insoweit ist der Beklagten der erforderliche Nachweis vorsätzlichen Verhaltens der Klägerin in vollem Umfang gelungen. Gem. § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen des Beklagten, dass der Kläger zulässiger Weise bestritten hat, nach Maßgabe des Beweisbeschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 19.02.2014 nicht als wahr anzusehen. Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richter-lichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.). Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persön-licher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anfor-derungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Um-stände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse aus-reichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise eine Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tat-sachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein. Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt. Denn die Vernehmung der Zeugin D. durch die Kammer zur vollen Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat ergeben, dass die Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, den dieser entstandenen Schaden, den die Klägerin nicht nachvollziehbar bestritten hat, vorsätzlich herbeigeführt hat. Dabei ist Vorsatz im Sinne des § 276 BGB das Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolges; der Vorsatzbegriff umfasst im Zivilrecht allerdings neben dem unbedingten auch den bedingten Vorsatz. Bedingt vorsätzlich handelt, wer den als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen dann vor, wenn der Handelnde darauf vertraut, der Schaden werde nicht eintreten (vgl. Palandt-Grüneberg BGB, 73. Auflage 2014, § 276, Rn. 10). Vorliegend sind zumindest die Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes ge-geben. Denn die Zeugin D. hat - ohne persönliche Bindung an eine der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits - klar, frei von Widersprüchen und überzeugend ausgesagt, dass sie mit der Klägerin am fraglichen Tag, an den sie sich konkret erinnern konnte, zusammen gearbeitet hat. Sie hat danach bemerkt, dass die Klägerin ein Telefongespräch führte, dass ziemlich lange gedauert hat. Sie hat sie darauf angesprochen und aufgefordert, sie solle auflegen. Das hat die Klägerin danach aber nicht getan, sie hat die Zeugin nicht ernst genommen und weiterhin die PaySafe-Karten ausgedruckt und die Nummern dieser Karten weitergeleitet. Zur weiteren Darstellung der Aussage der Zeugin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 10.11.2014 (BL. 162 d. A.) Bezug genommen. Danach steht zur vollen Überzeugung der Kammer im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass die Klägerin zumindest den als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolg billigend in Kauf genommen und damit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Folglich war die Beklagte an der streitgegenständlichen Aufrechnung in Höhe der Klagesumme nicht gehindert. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Schadensersatzan-sprüche der Beklagten, die diese im Wege des Einbehalts der letzten Nettovergütung der Klägerin realisiert hat. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.2009 zunächst als Auszubil-dende und im Anschluss daran als Verkäuferin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug nach der zur Akte gereichten Abrechnung für Oktober 2012 zuletzt 1.400,00 EUR. Das Arbeitsverhältnis endete zum 14.11.2012. Am 10.08.2012 rief die Klägerin 14 PaySafe-Guthaben à 100,00 EUR auf dem in ihrer Einsatzfiliale vorhandenen Aufladegerät ab, ohne dass eine Bezahlung dieser Guthaben erfolgte. PaySafe-Guthaben, die die Beklagte über die XY- GmbH (nachfolgend "XY") bezieht, können im Internet wie Bargeld zur Bezahlung eingesetzt werden. Aus den Gehaltsabrechnungen der Beklagten für Oktober 2012 und November 2012, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 4, 5 d. A. Bezug genommen wird, ergibt sich ein Nettoverdienst der Klägerin von 1.027,62 EUR für Oktober 2012 und 865,19 EUR für November 2012. Auf den gesamten Nettobetrag für diese beiden Monate von 1.892,81 EUR hat die Beklagte insgesamt 792,81 EUR bezahlt und 1.100,00 EUR netto wegen der von ihr behaupteten Schadensersatzansprüche einbehalten. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe am 10.08.2012, als sie alleine in der Filiale gewesen sei, einen Anruf von einer männlichen Person erhalten und auf dessen Anweisung hin die 100,00 EUR PaySafe-Karten ausgedruckt und ihr die Nummern zum Zwecke der Stornierung mitgeteilt. Sie habe nachgefragt, ob dieses Verfahren mit ihrem Chef abge-sprochen sei. Nachdem der Anrufer dies glaubwürdig bestätigt habe, habe sie insgesamt 14 Aufladungen ausgedruckt und die Nummern dem Anrufer mitgeteilt. Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Klägerin im erstinstanz-lichen Rechtszug im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 47, 48 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, durch das Verhalten der Klägerin sei ein Schaden von 1.100,00 EUR entstanden. Nur drei der Guthaben hätten noch gesperrt werden können, die restlichen elf nicht mehr. Zur Vermeidung von Missbrauch bei den PaySafe-Karten habe es schriftliche und mündliche Anweisungen zur Handhabung des Aufladegeräts gegeben. Es sei vollkommen ausgeschlossen, dass die Klägerin diese Pflichtinformationen nicht gelesen habe. Bei vorsätzlichen Schädigungen des Arbeitgebers seien die Pfändungsfreigrenzen nicht zu beachten. Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 48, 49 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 25.09.2013 - 11 Ca 4712/12 - verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2013 zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 46 bis 53 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 18.10.2013 hat die Beklagte durch am 18.11.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 20.01.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 19.12.2013 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 20.01.2014 verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, bereits aus dem eigenen tatsächlichen Vorbringen der Klägerin ergebe sich, dass sie während ihrer gesamten Beschäftigungszeit bei der Beklagten mit der Bedienung des Aufladegeräts und der PaySafe-Karten vertraut gewesen sei. Die Filiale der Beklagten bestehe aus einem vorderen Teil, in dem unter anderem Zeitschriften, Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkauft und unter anderem eben auch besagte PaySafe-Karten ausgegeben würden. Im hinteren Teil befinde sich eine Postfiliale, die ebenfalls durch Mitarbeiter der Beklagten betrieben werde. Die Mitarbeiter in beiden Teilen der Filiale befänden sich insoweit in Blick- und Sichtweite. Die Postabteilung sei regelmäßig zumindest mit einer, meist mit zwei Mitarbeiterinnen besetzt. Am Nachmittag des 10. August hätten sich neben der Klägerin in der Postabteilung zwei weitere Mitarbeiterinnen befunden, die die Vorgänge bei der Klägerin beobachtet hätten. Diese hätten bemerkt, dass die Klägerin auffallend lange am Telefon und mit dem XY-System beschäftigt gewesen sei, so dass sich an der Verkaufstheke der Klägerin bereits eine Schlange gebildet habe. Da den beiden an der Posttheke beschäftigten Mitarbeiterinnen die Weisungen der Beklagten bekannt gewesen seien, seien sie über das Verhalten der Klägerin erstaunt gewesen. Die Zeugin D. habe sich daher nach vorne zur Klägerin begeben und diese gefragt, was sie dort tue. Sie habe die Klägerin aufgefordert, damit aufzuhören, da ihr doch bekannt sei, dass das XY-System ohne Kundenzahlung und insbesondere auf telefonische Anfrage nicht benutzt werden dürfe. Die Klägerin habe jedoch abgewiegelt und erklärt, die Zeugin solle sie in Ruhe lassen, sie wisse schon was sie tue, die Zeugin solle sich um ihre eigenen Kunden an der Posttheke kümmern. Da dort inzwischen auch weitere Kunden gewartet hätten, sei die Zeugin zurückgegangen und die Klägerin habe die Transaktion beendet. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin eindeutig nicht nur grob fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt. Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 20.01.2014 (Bl. 89 bis 91 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 14.04.2014 (Bl. 114 bis 116 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 117 bis 124 d. A.), vom 28.04.2014 (Bl. 131 bis 134 d. A.) sowie vom 06.05.2014 (Bl. 140, 141 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. September 2013, Aktenzeichen - 11 Ca 4712/12 -, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, soweit die Beklagte nunmehr die Behauptung aufstelle, am 10.08.2012 sei die Klägerin durch eine weitere Mitarbeiterin bei dem Vorgang angesprochen worden, so sei dieser Sachvortrag zu bestreiten. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin durch die angegebene Zeugin aufgefordert worden sei, aufzuhören und die Klägerin habe die Zeugin auch nicht abgewiegelt mit der Bemerkung, sie wisse schon, was sie tue. Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.02.2014 (Bl. 96 bis 98 d. A.), vom 14.04.2014 (Bl. 111 bis 113 d. A.) sowie vom 28.04.2014 (Bl. 135, 136 d. A.) Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 30.06.2014, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 143 bis 145 d. A. Bezug genommen wird. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2014 (Bl. 161 bis 163 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 24.03.2014, 30.06.2014 und 10.11.2014.