Beschluss
3 Ta 252/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0225.3TA252.10.0A
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Leitsätze
Haben es die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich unterlassen klarzustellen, was sie inhaltlich unter einer "ordnungsgemäßen" Abrechnung verstehen, ist der Vergleich als Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO).(Rn.44)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der End-Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.10.2010 - 11 Ca 194/10 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Vollstreckungsantrag, über den im End-Beschluss entschieden wurde und soweit er bezüglich der Arbeitsbescheinigung nicht für erledigt erklärt wurde, zurückgewiesen wird.
Die Anschlussbeschwerde der Klägerin wird, soweit der Vollstreckungsantrag nicht für erledigt erklärt wurde, zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der End-Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.10.2010 - 11 Ca 194/10 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Vollstreckungsantrag, über den im End-Beschluss entschieden wurde und soweit er bezüglich der Arbeitsbescheinigung nicht für erledigt erklärt wurde, zurückgewiesen wird. Die Anschlussbeschwerde der Klägerin wird, soweit der Vollstreckungsantrag nicht für erledigt erklärt wurde, zurückgewiesen. Die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. B. I. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den End-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.10.2010 ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Auslegung des Beschwerdebegehrens ergibt, dass der Antrag der Klägerin vom 08.09.2010 (soweit es um den aus 3 Einzelanträgen bestehenden Vollstreckungsantrag nach § 887 ZPO geht) insgesamt zurückgewiesen werden soll. 2. Die Anschlussbeschwerde der Klägerin richtet sich gegen den Endbeschluss des Arbeitsgerichts vom 06.10.2010. In dem Endbeschluss wurde der Vollstreckungsantrag, der sich auf die Arbeitsbescheinigung und andere Arbeitspapiere bezieht, - aber teilweise auch im Übrigen zurückgewiesen (Beschlusstenor Ziffer 4 = Bl. 48 d. A. nebst der diesbezüglichen Begründung auf den Seiten 5 f. des Beschlusses = Bl. 51 f. d. A.). Mit der Anschlussbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Vollstreckungsbegehren so weiter, wie sich dies aus dem Schriftsatz vom 16.12.2010 ergibt (dortige Anträge zu 1 bis 3 = Bl. 124 f. d.A., wobei der Antrag zu 1 zuletzt für erledigt erklärt wurde). II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg, da sie begründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin am Ende des Beschlusses vom 12.11.2010, dort S. 6, völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass über die Vollstreckung der Abrechnungsklausel nicht die von der Klägerin gewünschte Abrechnung für den Mai 2010 erzwungen werden könne, - insoweit bleibe der Klägerin nur die Zahlungsklage. Diese Auffassung teilt die Beschwerdekammer deswegen, weil für das von der Klägerin verfolgte Vollstreckungsbegehren der zu Grunde liegende Titel zu unbestimmt ist. Dazu im Einzelnen: 1. Das Vollstreckungsbegehren der Klägerin zielt darauf ab, dass die - von der Klägerin angenommene - Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine "ordnungsgemäße Schlussabrechnung für den Monat Mai 2010 unter Berücksichtigung der geschuldeten Gewährung der Tankgutscheine" zu erteilen, zwangsweise im Wege der Vollstreckung gemäß § 887 ZPO erfüllt wird. Dieses Voll-streckungsbegehren der Klägerin scheitert (jedenfalls) daran, dass die von der Klägerin angenommene Verpflichtung der Beklagten (zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Schlussabrechnung nach näherer Maßgabe des Vollstreckungsantrages) so im Vollstreckungstitel selbst, also im Vergleich gemäß Sitzungsniederschrift vom 30.03.2010 - 11 Ca 194/10 -, nicht tituliert worden ist. Diesbezüglich erweist sich der Vollstreckungstitel vielmehr als zu unbestimmt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Unbestimmtheit bereits daraus ergibt, dass nach dem Wortlaut des Vollstreckungstitels unterschiedliche Beendigungszeitpunkte in Betracht kamen. Immerhin war die Klägerin gemäß Ziffer 7 des Vergleichs berechtigt, das Arbeitsverhältnis einseitig vorzeitig zu lösen. Unabhängig davon - und darauf ist entscheidungserheblich tragend abzustellen - ergibt sich die ungenügende Bestimmtheit der in Ziffer 3 des Vergleichs geregelten "Abrechnungs"-Verpflichtung der Beklagten daraus, dass die Kriterien der Abrechnung nicht im Vergleich selbst festgelegt worden sind. Haben es die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich unterlassen klarzustellen, was sie inhaltlich unter einer "ordnungsgemäßen" Abrechnung verstehen, ist der Vergleich als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog). Denn die Frage, was unter einer ordnungsgemäßen Abrechnung zu verstehen ist, ist (im Erkenntnisverfahren bzw.) im Wortlaut des Vergleichs selbst klarzustellen. Dies ist anerkanntes Recht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 20.06.2007 - 3 Ta 136/07 -, m. w. N.). 2. a) Soweit in der verfahrensgegenständlichen Klausel des Vergleichs (Ziffer 3) von einer Verpflichtung der Beklagten die Rede ist, "ordnungsgemäß abzurechnen", ist dies materiellrechtlich gemäß den §§ 133 und 157 BGB so zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis bis zur rechtlichen Beendigung allgemeinen Grundsätzen entsprechend abgewickelt werden sollte. Der Vertragsinhalt des Arbeitsverhältnisses sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. § 108 Abs. 1 GewO, § 611 Abs. 1 BGB, §§ 3 ff. EFZG oder §§ 7 und 9 BUrlG, blieben unberührt. Sieht man einmal von den "Tankgutscheinen" (- für die u.U. etwas anderes gewollt war -) ab, ist eine besondere Regelung, die einen konkreten Anspruch der Klägerin unabhängig von gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen begründet hätte, in der fraglichen Vergleichsklausel der Ziffer 3 nicht vereinbart (und tituliert) worden. Demgemäß ist insbesondere kein vollstreckbarer Anspruch der Klägerin dahingehend tituliert worden, dass die Beklagte - bereits damals (am 30.03.2010) - verpflichtet worden wäre, der Klägerin für den Monat Mai 2010 eine "Schlussabrechnung…. unter Berücksichtigung der geschuldeten Gewährung der Tankgutscheine" zu erteilen (- das Wort "Schlussabrechnung" ist im Vergleichstext überhaupt nicht enthalten). Dass die Beklagte im Vergleich vom 30.03.2010 eine derartige - von den Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO unabhängige - "Schlussabrechnung" erteilten sollte, ergibt sich aus dem Wortlaut des Vergleiches nicht. Die in der Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarte "Abrechnung" (bzw. Abwicklung) des Arbeitsverhältnisses kann bei der gebotenen Berücksichtigung allgemein anerkannter Auslegungsgrundsätze nur so verstanden werden, dass eine Gehaltsabrechnung erst bei tatsächlicher Zahlung der Vergütung bzw. des Entgelts (und in diesem Rahmen) zu erteilen war. Die Beklagte hat der Klägerin aber unstreitig keine Vergütung für den Monat Mai 2010 gezahlt. Dies beruht offenbar auf der Annahme, dass die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit nach Beginn der am 15.03.2010 einsetzenden Erkrankung bis zum 31.05./01.06.2010 nicht wiedererlangt habe (vgl. dazu das mit der sofortigen Beschwerde vom 29.10.2010 vorgelegte Schreiben der Steuerberaterkanzlei vom 28.09.2010). Ob diese Annahme der Beklagten zutreffend ist, kann im Rahmen des vorliegenden Vollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob und inwieweit noch Tankgutscheine zu gewähren und Urlaubstage zu vergüten bzw. abzugelten sind. Im bzw. für den Monat Mai 2010 hat die Beklagte der Klägerin weder Arbeitsentgelt, noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, noch Urlaubsentgelt, noch eine Urlaubsabgeltung noch eine sonstige Vergütung (etwa in der Form der Gewährung von Tankgutscheinen) gezahlt. Die Abrechnung gemäß § 108 Abs. 1 GewO ist dem Arbeitnehmer, soweit ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, (nur) "bei Zahlung" zu erteilen. Diese Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. § 108 GewO regelt keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruches oder zur zwangsweisen Bewirkung einer entsprechenden Zahlung. (Auch) dies ist anerkanntes Recht. Die in Ziffer 3 des Vergleichs erwähnte Verpflichtung der Beklagten "ordnungsgemäß abzurechnen", ist auch nicht etwa deswegen (teilweise) genügend bestimmt im vollstreckungsrechtlichen Sinne, weil sich die Parteien darüber einig waren, "dass hierzu auch die Gewährung der Tankgutscheine gehört". Wie im Einzelnen eine "Gewährung der Tankgutscheine" abrechnungsmäßig berücksichtigt werden sollte, ergibt sich aus dem Vergleich selbst nicht. Vielmehr wird eine zusätzliche Unbestimmtheit der entsprechenden Regelung dadurch herbeigeführt, dass in den Vergleich eine weitere Regelung für den Fall aufgenommen wurde, dass für die Monate Februar und März 2010 noch kein Tankgutschein gewährt worden sein sollte. Wie die für diesen Fall geregelte Verpflichtung der Beklagten, "dies unverzüglich nachzuholen" abrechnungsmäßig erfolgen sollte, lässt der Vergleichstext offen. Insoweit hilft auch ein Blick in die Gehaltsabrechnung für Januar 2010 (Bl. 8 d.A.) nicht weiter, denn dort werden, soweit ersichtlich, überhaupt keine "Tankgutscheine" erwähnt. b) Da das diesbezügliche Vollstreckungsbegehren der Klägerin bereits wegen nicht hinreichender Bestimmtheit des Vollstreckungstitels zurückzuweisen ist, kann dahingestellt bleiben, ob sich die Vollstreckung von Abrechnungsansprüchen nach § 888 ZPO richtet, was auch die Klägerin selbst zunächst so angenommen hat (vgl. dazu die ursprüngliche Antragsschrift vom 01.07.2010) und wofür auch praktische Erwägungen sprechen können, oder nach § 887 ZPO, worauf das Arbeitsgericht im Beschluss vom 06.10.2010 unter Bezugnahme auf den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.02.2008 - 8 Ta 22/08 - abgestellt hat. (Jedenfalls) wenn es zur Erstellung der Abrechnung spezieller Kenntnisse bedarf, die nur der Schuldner hat, richtet sich die Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO. Gerade in Bezug auf Abrechnungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erteilen sind, liegt es nahe, die Notwendigkeit derartiger spezieller Kenntnisse zu bejahen (- etwa: welche tatsächlichen Umstände und welche arbeitsvertraglichen Regelungen sind der Abrechnung zugrunde zu legen? In welchem Umfang hat der Arbeitnehmer gearbeitet? War der Arbeitnehmer zeitweise - von wann bis wann genau - arbeitsunfähig krank, - inwieweit hatte er Urlaub?). III. 1. Die Anschlussbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, soweit sie damit gemäß Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 16.12.2010 das auf § 887 ZPO gestützte Vollstreckungsbegehren verfolgt (Erstellung einer Schlussabrechnung für Mai 2010 unter Berücksichtigung der Gewährung der Tankgutscheine; Überlassung der notwendigen Unterlagen; Kostenerstattung). Die Gründe, die zum Erfolg der Beschwerde der Beklagten geführt haben (s. dazu oben bei B. II. 1. bis 2. a) = Unbestimmtheit des Vollstreckungs-Titels) gelten insoweit entsprechend, so dass darauf verwiesen wird. 2. Auch mit dem Hilfsantrag (= Antrag zu 3 S. 2 des Schriftsatzes vom 16.12.2010) erweist sich die Anschlussbeschwerde als unbegründet, soweit dort die Festsetzung vom Zwangsmitteln wegen der (Nichterfüllung der) Gewährung von Tankgutscheinen begehrt wird. Die insoweit in Ziffer 3 des Vergleichs vom 30.03.2010 getroffene Regelung mag unter Umständen materiellrechtlich bedeutsam sein, - in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht ist sie jedoch mangels genügender Bestimmtheit keine geeignete Grundlage für eine Vollstreckung gemäß § 888 ZPO. Die "Gewährung" bzw. die "Nachholung" der "Gewährung" von Tankgutscheinen ist Bestandteil der in Ziffer 3 S. 1 des Vergleichs getroffenen Regelung über die "Abrechnung" (bzw. Abwicklung) des Arbeitsverhältnisses bis zum "Beendigungszeitpunkt". Oben wurde aufgezeigt, dass die von der Klägerin insoweit angenommene Verpflichtung (zur Vornahme) einer ordnungsgemäßen "Schlussabrechnung" so nicht bzw. (jedenfalls) nicht genügend bestimmt im Vergleich tituliert worden ist. Diese Wertung ("zu unbestimmt") trifft auch auf die von der Klägerin angenommene Verpflichtung der Beklagten hinsichtlich der Gewährung bzw. Nachgewährung von Gutscheinen zu, - die ja jeweils zu der in Ziffer 3 S. 1 des Vergleichs enthaltenen Regelung ("ordnungsgemäß abzurechnen") "gehört". Im Vollstreckungs-Titel (Vergleich) sind die zu gewährenden bzw. nachzugewährenden Gutscheine individuell nicht genügend bestimmt bezeichnet worden. Die insoweit von der Klägerin selbst auf S. 3 des Schriftsatzes vom 16.12.2010 (Bl. 126 d.A.) für notwendig erachteten Angaben fehlen (Tankstelle? Kraftstoffart? Menge? Betrag?) 3. Teilweise ist der Vollstreckungsantrag der Klägerin entsprechend § 91a Abs. 1 ZPO erledigt. Die Anschlussbeschwerde der Klägerin hätte insoweit Erfolg gehabt, als die Beklagte gemäß § 888 Abs. 1 ZPO anzuhalten gewesen wäre, die titulierte Verpflichtung, der Klägerin eine Arbeitsbescheinigung zu erteilen, zu erfüllen. Die entsprechende Verpflichtung ist in der Ziffer 6 des Vergleiches genügend bestimmt tituliert worden. (Jedenfalls) bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO, denn die Erteilung der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Abs. 1 SGB III obliegt alleine dem Arbeitgeber, - hier also der Beklagten. Die anwaltlich vertretenen Parteien haben in der Ziffer 6 des Vergleichs den Fachbegriff "Arbeitsbescheinigung" verwandt. Dies führt zwingend zu der Auslegung, dass mit der dort genannten Arbeitsbescheinigung die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Abs. 1 SGB III gemeint ist. Zwar nennt Ziffer 6 des Vergleiches nicht die Person oder Stelle, der die Beklagte die Arbeitsbescheinigung zu erteilen hat. § 312 Abs. 1 Satz 3 SGB III regelt jedoch, dass die Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auszuhändigen ist. In diesem Sinne ist auch der Vergleich, in dem die Pflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin geregelt werden, auszulegen (§ 133 BGB). Das voraussichtliche Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der Arbeitsbescheinigung wirkt sich kostenmäßig letztlich nicht zu Gunsten der Klägerin aus, da sie mit ihren übrigen Anträgen ("Schlussabrechnung Mai 2010" pp., Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsmeldung) erfolglos geblieben ist und deswegen ein Obsiegen bei der Arbeitsbescheinigung als verhältnismäßig geringfügig entsprechend § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO anzusehen ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ff. ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. A. Das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht sich auf den End-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.10.2010 (- dagegen bezieht sich das weitere Beschwerdeverfahren der Parteien - 3 Ta 251/10 - auf den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.09.2010). Die Beklagte (Schuldnerin) erteilte der Klägerin (Gläubigerin) für Januar 2010 die aus Bl. 8 d. A. ersichtliche Gehaltsabrechnung vom 26.01.2010. In dem Kündigungsrechtsstreit - 11 Ca 194/10 - schlossen die Parteien den (nicht widerrufenen) Vergleich vom 30.03.2010 (Bl. 15 ff. d. A. = Sitzungsniederschrift vom 30.03.2010 - 11 Ca 194/10). Wegen aller Einzelheiten des Vergleichs wird auf die zitierte Sitzungsniederschrift verwiesen. Dort heißt es u.a.: "Vergleich: Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis ….mit Ablauf des 31.05.2010 sein Ende finden wird. … … Die Beklagte verpflichtet sich, das Beschäftigungsverhältnis bis zu diesem Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen, wobei Einigkeit darüber besteht, dass hierzu auch die Gewährung der Tankgutscheine gehört. Sollte für die Monate Februar und März 2010 noch kein Tankgutschein gewährt worden sein, verpflichtet sich die Beklagte, dies unverzüglich nachzuholen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin den noch nicht genommenen Urlaub in der Kündigungsfrist nehmen wird. … Die Beklagte verpflichtet sich, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere, bestehend aus Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsmeldung, zu erteilen. Die Klägerin ist berechtigt, einseitig vorzeitig mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche das Arbeitsverhältnis zu lösen. In diesem Fall verpflichtet sich die Beklagte, noch nicht genommenen Urlaub abzugelten. … …" Die der Klägerin am 30.04.2010 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs wurde der Beklagten (über den Prozessbevollmächtigten) am 17.06.2010 zugestellt. Nach näherer Maßgabe der im Schriftsatz vom 08.09.2010 enthaltenen Antragsformulierung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 37 f. d. A.), beantragte die Klägerin: Die Klägerin zu ermächtigen, die nach dem Vergleich vom 30.03.2010 - 11 Ca 194/10 - der Beklagten obliegende Erstellung einer ordnungsgemäßen Schlussabrechnung für den Monat Mai 2010, basierend auf einem monatlichen Bruttogehalt von 2.300,00 EUR unter Berücksichtigung des aus der Entgeltfortzahlungspflicht heraus fallenden Zeitraums wegen Krankheit vom 01.05. bis 13.05.2010 vornehmen zu lassen. Gleichzeitig gehöre hierzu auch die Gewährung der Tankgutscheine von monatlich 44,00 EUR für die Monate Februar, März, April und Mai 2010. Dies sei durch einen von der Klägerin zu beauftragenden Steuerberater vornehmen zu lassen. Die Beklagte zu verpflichten, zu diesem Zweck der Klägerin die hierfür notwendigen Unterlagen zu überlassen. Die Beklagte zu verpflichten, die für die Beauftragung eines Steuerberaters entstehenden voraussichtlichen Kosten an die Gläubigerin ggf. vorauszuzahlen und die sich sodann aus der Abschlussrechnung des Steuerberaters ergebenden Beträge an die Klägerin auszuzahlen. Außerdem hatte die Klägerin bereits mit dem Schriftsatz vom 01.07.2010 (Bl. 22 f. d.A.) - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Interesse - beantragt; zur Erzwingung der in Ziffer 6 des Vergleichs vom 30.03.2010 - 11 Ca 194/10 - niedergelegten Verpflichtung (= Erteilung der Arbeitspapiere, bestehend aus Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsmeldung) Zwangsmittel gegen die Beklagte festzusetzen. Wegen aller Einzelheiten dieses Antrages (vom 01.07.2010) wird auf Bl. 22 f. d.A. verwiesen. Mit dem End-Beschluss vom 06.10.2010 - 11 Ca 194/10 - (BL. 47 ff. d. A.) ordnete das Arbeitsgericht nach näherer Maßgabe des Beschluss-Tenors, auf den verwiesen wird (Bl. 47 d. A.), an: Die Klägerin wird ermächtigt, die nach dem Vergleich vom 30.03.2010 der Beklagten obliegenden Verpflichtung zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Schlussabrechnung für den Monat Mai 2010, basierend auf einem monatlichen Bruttogehalt von 2.300,00 EUR unter Berücksichtigung des aus der Entgeltfortzahlungspflicht heraus fallenden Zeitraums wegen Krankheit vom 01.05. bis 13.05.2010 sowie unter Berücksichtigung der geschuldeten Gewährung eines Tankgutscheines in Höhe von 44,00 EUR auf Kosten der Beklagten vornehmen zu lassen. Die Beklagte ist verpflichtet, zu diesem Zweck der Klägerin die hierfür notwendigen Unterlagen zu überlassen. Die Beklagte ist verpflichtet, die für die Beauftragung eines Steuerberaters entstehenden Kosten der Klägerin zu erstatten. Im Übrigen, d.h. bezüglich - des Kostenvorschusses (Vorauszahlung), - der Gewährung/Abrechnung der Tankgutscheine für die Monate Februar, März und April 2010 sowie - der Arbeitspapiere (Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsmeldung) wies das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin zurück. Gegen den ihr am 15.10.2010 zugestellten Beschluss vom 06.10.2010 - 11 Ca 194/10 - legte die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 29.10.2010 am 29.10.2010 sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit, dass die Beklagte die entsprechenden Bescheinigungen erstellt und zugeleitet habe. In der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen auf das Schreiben der Steuerberaterkanzlei B. und F. vom 28.09.2010 nebst Anlagen (Bl. 81 ff. d. A.): Kopie des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2010, Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vom 20.04.2010, Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vom 25.05.2010, Gehaltsabrechnung vom 18.03.2010 für März 2010, Gehaltsabrechnung vom 22.02.2010 für Februar 2010). Dazu führt die Klägerin im Schriftsatz vom 08.11.2010 (Bl. 104 ff. d. A.) u.a. aus: Es fehlten nach wie vor die Tankgutscheine von vier x 44,00 EUR = 176,00 EUR. Ferner sei nicht erklärbar, weshalb die Klägerin für die Zeit vom 14.05.2010 bis zum 31.05.2010 kein Gehalt beziehen solle. Sie, die Klägerin, habe nicht bis zum Beendigungszeitpunkt Krankengeld bezogen. Die Klägerin verweist auf die Bescheinigung über den Bezug von Entgeltersatzleistungen der Betriebskrankenkasse vom 04.06.2010, wonach die Klägerin vom 15.03.2010 bis zum 13.05.2010 Krankengeld bezogen hat (s. Bl. 106 d. A.). Weiter verweist die Klägerin auf das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 28.04.2010 sowie auf das - den Urlaub der Klägerin betreffende - Schreiben der Beklagten - undatiert - (Bl. 109 d. A.). Eine Auszahlung des anteiligen Gehalts für die Zeit vom 14.05. bis zum 31.05.2010 - so bringt die Klägerin weiter vor - sei nicht erfolgt. Deswegen seien die sozialversicherungsrechtlichen Angaben fehlerhaft. Ferner sei eine Abrechnung für den Monat Mai (2010) zu erteilen. Selbst wenn die Klägerin bis zum Beendigungszeitpunkt (31.05.2010) arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre, hätte - so argumentiert die Klägerin weiter - der Urlaubsanspruch abgegolten werden müssen. Mit dem Beschluss vom 12.11.2010 - 11 Ca 194/10 - (Bl. 110 ff. d.A.) entschied das Arbeitsgericht bezüglich der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 29.10.2010 wie folgt (Beschlusstenor Ziffer 2): Der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 29.10.2010 gegen den End-Beschluss vom 26.10.2010 wird insoweit abgeholfen, als dass die Klägerin ermächtigt wurde, zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Schlussabrechnung für den Monat Mai 2010 eine Abrechnung basierend auf einem monatlichen Bruttogehalt von 2.300,00 EUR unter Berücksichtigung des aus der Entgeltfortzahlungspflicht heraus fallenden Zeitraums wegen Krankheit vom 01.05. bis 13.05.2010 vornehmen zu lassen. Im Übrigen wurde der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 29.10.2010 nicht abgeholfen (= Beschluss-Tenor zu Ziffer 3). Soweit das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten abgeholfen hat, führt es dazu auf der Seite 5 des Beschlusses vom 12.11.2010 - 11 Ca 194/10 - im Wesentlichen wie folgt aus: Im Umfang der Abhilfe sei die Berechtigung der Klägerin durch den Wortlaut der Ziffer 3 des Vergleichs vom 30.03.2010 nicht gedeckt. In Ziffer 3 habe sich die Beklagte verpflichtet, das Beschäftigungsverhältnis bis zu diesem Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen, wobei Einigkeit darüber bestehe, dass hierzu auch die Gewährung der Tankgutscheine gehöre. Beendigungszeitpunkt sei der 31.05.2010 gewesen, so dass sich die Beklagte damit auch inzident zur Abrechnung des Monats Mai verpflichtet habe unter Berücksichtigung des Tankgutscheins. Dagegen hätten die Parteien in diesem Vergleich nicht festgehalten, dass eine Abrechnung auf Basis von monatlich 2.300,00 EUR erfolgen solle und die Parteien davon ausgingen, dass lediglich der Zeitraum vom 01.05. bis 13.05.2010 vergütungsmäßig unberücksichtigt bleiben solle, da dieser Zeitraum aus der Entgeltfortzahlungspflicht herausfalle. Dies hätten die Parteien gerade nicht im Vergleich konkret geregelt, sondern insoweit der Beklagten die ordnungsgemäße Abrechnung überlassen. Dagegen sei die Verpflichtung, bei der Abrechnung (auch des Monats Mai) den Tankgutschein zu berücksichtigen, durch die Beklagte im Vergleich übernommen worden, so dass allein schon aus diesem Grund eine Abrechnung zu erteilen sei. Diese sei unstreitig nicht erfolgt. Vorsorglich weist das Arbeitsgericht die Klägerin darauf hin, dass über die Vollstreckung der Abrechnungsklausel nicht die von der Klägerin gewünschte Abrechnung für den Monat Mai 2010 erzwungen werden könne. Insoweit bleibe der Klägerin nur die Möglichkeit der Zahlungsklage. Die Beklagte beantragt (soweit für das vorliegende Verfahren - 3 Ta 252/10 - von Interesse): … Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.11.2010, 11 Ca 194/10, wird bezüglich der Abrechnung aufgehoben und der sofortigen Beschwerde der Beklagten wird insoweit abgeholfen. Sämtliche Beschwerden der Klägerin werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Im weiteren Beschwerdeverfahren schließt sich die Klägerin der sofortigen Beschwerde der Beklagten an und stellt im Rahmen der Anschlussbeschwerde zuletzt folgende Anträge: Die Beklagte zu ermächtigen, die nach dem vollstreckbaren Vergleich des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.03.2010 - 11 Ca 194/10 - gemäß Ziffer 3 der Beklagten obliegende Erstellung einer ordnungsgemäßen Schlussabrechnung für den Monat Mai 2010 unter Berücksichtigung der geschuldeten Gewährung der Tankgutscheine auf Kosten der Beklagten vornehmen zu lassen. Die Beklagte ist verpflichtet, für diesen Zweck die hierfür notwendigen Unterlagen zu überlassen. Die Beklagte ist verpflichtet, die für die Beauftragung eines Steuerberaters entstehenden Kosten der Klägerin zu erstatten. Hilfsweise wird gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung der Ziffer 3 des Vergleichs vom 30.03.2010, der Klägerin die Tankgutscheine zu erteilen und zu gewähren, ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Wegen der Begründung dieser Anträge und der Begründung der Anschlussbeschwerde wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.12.2010 (Bl. 124 ff. d. A.) verwiesen. Beigefügt war der Anschlussbeschwerdeschrift der Schriftsatz der Klägerin vom 06.10.2010, in dem es u.a. heißt, dass Ziffer 6 des Vergleichs insoweit erledigt sei, dass die Beklagte die Lohnsteuerkarte sowie die Sozialversicherungsmeldung ausgehändigt habe (wenn auch falsch erstellt). Mit dem Begleitschreiben vom 21.12.2010 hat das Arbeitsgericht dem Landesarbeitsgericht (mit Eingang 27.12.2010) die Anschlussbeschwerdeschrift vom 16.12.2010 übersandt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben sich die Parteien ergänzend noch wie folgt geäußert: die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 10.01.2011 (Bl. 148 ff. d.A.) und vom 21.01.2011 (Bl. 156 f. d.A. nebst Kopie der Arbeitsbescheinigung, Bl. 158 ff. d.A.) sowie die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 28.01.2011 (Bl. 172 ff. d.A.). In dem letztgenannten Schriftsatz erklärt die Klägerin den Streitpunkt bezüglich der Arbeitsbescheinigung für erledigt und beantragt insoweit, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.