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Beschluss

3 Ta 252/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Vergleich muss als Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Formulierungen wie "ordnungsgemäße Abrechnung" genügen nicht zur Erzwingung einer konkreten Abrechnung. • Die Vollstreckung einer Abrechnungsklausel nach § 887, § 888 ZPO scheitert, wenn der Titel nicht die für die Abrechnung erforderlichen Kriterien festlegt. • Die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Abs.1 SGB III ist eine unvertretbare, dem Arbeitgeber obliegende Handlung und kann nach § 888 Abs.1 ZPO zwangsweise durchgesetzt werden. • Ist ein Teilantrag erledigt, ist der Vollstreckungsantrag insoweit zurückzuweisen; die Kostenentscheidung kann vor dem Ergebnis der Teilanträge zugunsten der unterlegenen Partei ausfallen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung eines Vergleichs: Unbestimmte Abrechnungsklausel nicht vollstreckbar, Arbeitsbescheinigung durchsetzbar • Ein gerichtlicher Vergleich muss als Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Formulierungen wie "ordnungsgemäße Abrechnung" genügen nicht zur Erzwingung einer konkreten Abrechnung. • Die Vollstreckung einer Abrechnungsklausel nach § 887, § 888 ZPO scheitert, wenn der Titel nicht die für die Abrechnung erforderlichen Kriterien festlegt. • Die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Abs.1 SGB III ist eine unvertretbare, dem Arbeitgeber obliegende Handlung und kann nach § 888 Abs.1 ZPO zwangsweise durchgesetzt werden. • Ist ein Teilantrag erledigt, ist der Vollstreckungsantrag insoweit zurückzuweisen; die Kostenentscheidung kann vor dem Ergebnis der Teilanträge zugunsten der unterlegenen Partei ausfallen. Die Parteien schlossen im Kündigungsrechtsstreit einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2010 enden und die Beklagte bis dahin ordnungsgemäß abrechnen sowie Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsmeldung erteilen solle. Streitbestand waren insbesondere die Erstellung einer Schlussabrechnung für Mai 2010 auf Basis eines behaupteten Bruttogehalts und die Gewährung von Tankgutscheinen für mehrere Monate. Die Klägerin beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen; die Beklagte gab an, die Arbeitspapiere bereits übermittelt zu haben. Das Arbeitsgericht wies Teile des Vollstreckungsantrags zurück, hiergegen erhob die Beklagte sofortige Beschwerde; die Klägerin führte eine Anschlussbeschwerde. Im weiteren Verfahrensverlauf erklärte die Klägerin die Arbeitsbescheinigung für erledigt, hielt aber an der Durchsetzung der Abrechnung und der Tankgutscheine fest. • Der Beschwerde des Schuldners war stattzugeben, weil der Vergleich als Vollstreckungstitel für die von der Klägerin verlangte konkrete Schlussabrechnung zu unbestimmt ist; die Klausel "ordnungsgemäß abzurechnen" legt nicht die für eine vollstreckungsfähige Abrechnung erforderlichen Kriterien fest (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO analog, § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO). • Eine Abrechnung i.S.v. § 108 GewO ist nur bei tatsächlicher Zahlung der Vergütung geschuldet; §108 GewO begründet keinen selbständigen, zwangsweise durchsetzbaren Anspruch auf vorbereitende Abrechnungen ohne Zahlungsverpflichtung. • Auch die Regelung zu Tankgutscheinen ist nicht hinreichend bestimmt; Zeitpunkt, Empfänger, Ausgestaltung und konkrete Werte sind im Vergleich nicht so konkretisiert, dass sie vollstreckbar wären. • Ob die Zwangsvollstreckung nach § 887 oder § 888 ZPO zu erfolgen hat, kann offen bleiben; jedenfalls ist bei Abrechnungen, die spezielle Kenntnisse des Schuldners erfordern, § 888 ZPO einschlägig. • Die Anschlussbeschwerde der Klägerin war überwiegend unbegründet, da dieselben Unbestimmtheitsmängel gelten; jedoch ist die Verpflichtung zur Erteilung der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Abs.1 SGB III ausreichend bestimmt und stellt eine unvertretbare Handlung dar, die nach § 888 Abs.1 ZPO durchsetzbar ist. • Teilweise war der Vollstreckungsantrag erledigt, weil die Klägerin die Arbeitsbescheinigung als erledigt erklärt hatte; insofern ergab sich eine Kostenfolge zu ihren Lasten nach den §§ 91 ff. ZPO. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beschwerde der Beklagten wurde insoweit stattgegeben, dass der Vollstreckungsantrag hinsichtlich der nicht genügend bestimmten Schlussabrechnung und der Tankgutscheine zurückgewiesen wird. Die Anschlussbeschwerde der Klägerin wurde insoweit zurückgewiesen, als sie die Erstellung der Mai-Abrechnung, die Herausgabe weiterer Abrechnungsunterlagen sowie die Erstattung von Kostenvorschuss- und Steuerberaterkosten begehrte; diese Anträge scheitern an der Unbestimmtheit des Vergleichstitels. Teilweise war der Antrag hingegen erledigt: Für die Erteilung der Arbeitsbescheinigung war die Klägerin obsiegend, weil diese Verpflichtung im Vergleich hinreichend bestimmt tituliert wurde und eine unvertretbare Handlung i.S.d. § 888 Abs.1 ZPO darstellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.