Beschluss
2 Ta 77/18
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streit um die Besetzung einer öffentlichen Stelle mit einem Angestellten ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn die angestrebte Tätigkeit als Arbeitsverhältnis ausgeübt werden soll (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG).
• Die Rechtsnatur des Begehrens bestimmt den Rechtsweg: Wird ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis angestrebt, bleibt die Streitigkeit bürgerlich-rechtlich, auch wenn die Anspruchsgrundlage aus einer grundrechtsgleichen Norm (Art. 33 Abs. 2 GG) abgeleitet wird.
• Die Umstand, dass der Arbeitgeber eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten hat, führt nicht automatisch zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
• Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde kann im Vorabverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
Entscheidungsgründe
Rechtswegzuweisung zu Arbeitsgerichten bei Bewerberanspruch auf Angestelltenstelle • Bei Streit um die Besetzung einer öffentlichen Stelle mit einem Angestellten ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn die angestrebte Tätigkeit als Arbeitsverhältnis ausgeübt werden soll (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG). • Die Rechtsnatur des Begehrens bestimmt den Rechtsweg: Wird ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis angestrebt, bleibt die Streitigkeit bürgerlich-rechtlich, auch wenn die Anspruchsgrundlage aus einer grundrechtsgleichen Norm (Art. 33 Abs. 2 GG) abgeleitet wird. • Die Umstand, dass der Arbeitgeber eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten hat, führt nicht automatisch zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. • Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde kann im Vorabverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Die Antragstellerin, Volljuristin, bewarb sich auf eine von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiterin für Ausländerangelegenheiten mit Vergütung nach Entgeltgruppe 9 c TVöD. Nach einem Vorstellungsgespräch wurde ihr per E-Mail mitgeteilt, dass ein anderer Bewerber ausgewählt worden sei. Die Antragstellerin beantragte beim Arbeitsgericht einstweiligen Rechtsschutz und verlangte, die Stellenbesetzung bis zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu untersagen. Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, der Bewerberanspruch gründe sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und sei daher öffentlich-rechtlicher Natur. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und machte geltend, es handele sich um eine Arbeitsrechtsstreitigkeit, weil die ausgeschriebene Tätigkeit als Angestelltenverhältnis vorgesehen sei. • Zuständigkeit des Rechtswegs richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Entscheidend ist, ob das angestrebte Rechtsverhältnis privatrechtlicher (Arbeitsverhältnis) oder öffentlich-rechtlicher (Beamtenverhältnis) Natur ist. • Die Antragstellerin macht einen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend, zielt aber auf die Übertragung einer Angestelltentätigkeit; die ausgeschriebene Stelle sollte im Angestelltenverhältnis nach TVöD besetzt werden. • Entscheidet die öffentliche Verwaltung über die Besetzung einer Stelle, die als Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden soll, bewegt sie sich bei der Auswahlentscheidung auf dem Boden des Privatrechts; damit ist die Streitigkeit bürgerlich-rechtlich zuzuordnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG). • Die grundrechtsgleiche Stellung von Art. 33 Abs. 2 GG und die öffentlich-rechtliche Stellung der Arbeitgeberin ändern nichts an der Rechtsnatur des Begehrens, wenn das angestrebte Beschäftigungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. • Folge: Das einstweilige Verfügungsverfahren ist bei den Gerichten für Arbeitssachen zulässig; die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das Verfahren an die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verweisen, war rechtsfehlerhaft. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg; das Landesarbeitsgericht änderte den Beschluss des Arbeitsgerichts ab und stellte fest, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist. Damit ist das einstweilige Verfahren vor den Arbeitsgerichten durchzuführen, weil die ausgeschriebene Tätigkeit als Angestelltenverhältnis vorgesehen ist und der Bewerberanspruch auf Abschluss eines solchen Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.