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Urteil

4 Sa 82/16

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer hat nach einem instanzgerichtlichen Sieg in der Kündigungsschutzsache Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen. • Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber nach dem siegreichen Urteil eine neue Kündigung ausspricht, die auf einem neuen Lebenssachverhalt beruht und nicht offensichtlich unwirksam ist. • Die Folge ist, dass eine nachfolgende neue Kündigung die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers beendet, solange gegen diese Kündigung kein Urteil vorliegt, das der Kündigungsschutzklage stattgibt. • Der Klageantrag war hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigungsanspruch nach erstinstanzlichem Erfolg entfällt bei neuer, nicht offensichtlich unwirksamer Kündigung • Ein Arbeitnehmer hat nach einem instanzgerichtlichen Sieg in der Kündigungsschutzsache Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen. • Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber nach dem siegreichen Urteil eine neue Kündigung ausspricht, die auf einem neuen Lebenssachverhalt beruht und nicht offensichtlich unwirksam ist. • Die Folge ist, dass eine nachfolgende neue Kündigung die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers beendet, solange gegen diese Kündigung kein Urteil vorliegt, das der Kündigungsschutzklage stattgibt. • Der Klageantrag war hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger war seit 01.06.2011 bei der Beklagten als Geschäftsführer einer ukrainischen Tochtergesellschaft beschäftigt. Die Tochtergesellschaftsversammlung beschloss am 21.10.2013 seine Abberufung; die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2014. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Klägers am 13.11.2014 statt; dieses Urteil wurde in der Berufungsinstanz bestätigt. Der Kläger verlangte Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. Die Beklagte trug vor, die Position sei bereits neu besetzt und der Anspruch verwirkt; ferner habe sie später am 04.08.2016 eine neue Kündigung ausgesprochen, wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Klägers. Die Beklagte berief sich in der Berufung darauf, der Klageantrag sei unbestimmt und die Beklagte habe das Hindernis der Neubesetzung nicht treuwidrig geschaffen. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger stattgegeben; das Landesarbeitsgericht prüfte die Berufung. • Statthaftigkeit und Fristgerechtigkeit der Berufung sind gegeben; der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). • Grundsatz: Gewinnt ein Arbeitnehmer in der Kündigungsschutzsache, besteht ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzprozesses, sofern keine überwiegenden Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (vgl. BAG-Rechtsprechung). • Der Weiterbeschäftigungsanspruch bestand für den Kläger ab dem Urteil vom 13.11.2014 zunächst bis zum Zugang einer neuen Kündigung, da durch das erstinstanzliche Urteil die Unwirksamkeit der zunächst ausgesprochenen Kündigung festgestellt worden war. • Eine nachfolgende neue Kündigung des Arbeitgebers kann diesen Weiterbeschäftigungsanspruch jedoch entfallen lassen, wenn sie auf einem neuen Lebenssachverhalt beruht und nicht offensichtlich unwirksam ist; dadurch überwiegt die durch die zusätzliche Ungewissheit begründete Schutzinteressenlage des Arbeitgebers (BAG-Rechtsprechung). • Im vorliegenden Fall hat die Beklagte am 04.08.2016 eine neue Kündigung ausgesprochen, die auf einem neuen Lebenssachverhalt beruhte und nicht als offensichtlich unwirksam ersichtlich war. • Da bis zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Urteil vorlag, das der gegen die 04.08.2016 gerichteten Kündigung stattgibt, entfaltete diese Kündigung die Wirkung, den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers enden zu lassen. • Folglich war die Klage auf Weiterbeschäftigung abzuweisen; die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen (weiteren) Anspruch auf Weiterbeschäftigung, weil die Beklagte nach dem die erste Kündigung für unwirksam erklärenden Urteil eine neue Kündigung vom 04.08.2016 aussprang, die auf einem neuen Lebenssachverhalt beruhte und nicht offensichtlich unwirksam war. Solange über diese zweite Kündigung kein Urteil vorliegt, das der Kündigungsschutzklage stattgibt, beendet diese die vorher bestehende Beschäftigungspflicht. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.