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Urteil

4 Sa 130/14

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung war wegen eines zuvor rechtskräftig entschiedenen Teilurteils nicht mehr geltend zu machen. • Die Weitergabe ungeschwärzter Provisionsabrechnungen an Prozessbevollmächtigten und Gericht begründet nicht ohne Weiteres eine sozial rechtfertigende ordentliche Kündigung, insbesondere wenn Abmahnung fehlt und Empfänger zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. • Der Verdacht eines versuchten Prozessbetrugs rechtfertigt Kündigung oder Auflösung nur bei dringender Wahrscheinlichkeit und ausreichender Aufklärung durch den Arbeitgeber. • Ein Arbeitgeberantrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG unterliegt strengen Anforderungen und scheitert, wenn keine negative Prognose für die weitere Zusammenarbeit festgestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz: Weitergabe von Provisionsabrechnungen rechtfertigt keine fristlose oder ordentliche Kündigung • Die außerordentliche Kündigung war wegen eines zuvor rechtskräftig entschiedenen Teilurteils nicht mehr geltend zu machen. • Die Weitergabe ungeschwärzter Provisionsabrechnungen an Prozessbevollmächtigten und Gericht begründet nicht ohne Weiteres eine sozial rechtfertigende ordentliche Kündigung, insbesondere wenn Abmahnung fehlt und Empfänger zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. • Der Verdacht eines versuchten Prozessbetrugs rechtfertigt Kündigung oder Auflösung nur bei dringender Wahrscheinlichkeit und ausreichender Aufklärung durch den Arbeitgeber. • Ein Arbeitgeberantrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG unterliegt strengen Anforderungen und scheitert, wenn keine negative Prognose für die weitere Zusammenarbeit festgestellt werden kann. Der Kläger war seit 1988 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt; seine Vergütung umfasste Fixum und Provisionen. Streit bestand über die Berechnung von Provisionen für zwei Produktgruppen, woraufhin der Kläger bis Feb. 2013 Nachzahlungen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro geltend machte. Er legte hierzu Provisionsabrechnungen mit personenbezogenen Daten ungeschwärzt seinem Rechtsanwalt und dem Arbeitsgericht vor. Die Beklagte kündigte fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.03.2014 und rügte Verletzung des Dienstgeheimnisses sowie den Verdacht auf Prozessbetrug; hilfsweise beantragte sie die gerichtliche Auflösung nach § 9 KSchG. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht; die Beklagte legte Berufung ein. Das LAG ließ Beweis erheben, u. a. durch Sachverständigengutachten zur Echtheit einer strittigen Unterschrift auf einem Änderungsschreiben von 2003. • Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache aber erfolglos. • Die fristlose Kündigung vom 23.07.2013 konnte die Beklagte nicht mehr geltend machen, weil ein früheres Teilurteil (16.09.2014) bereits festgestellt hatte, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine später ausgesprochene fristlose Kündigung beendet worden war (§ 322 ZPO Wirkungen rechtskräftiger Entscheidungen). • Die ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 KSchG). Zwar verletzte der Kläger die arbeitsvertragliche Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses, doch war die Weitergabe an Rechtsanwalt und Gericht nicht offensichtlich rechtswidrig, weil diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Es lag keine schwere Pflichtverletzung vor, die eine Abmahnung entbehrlich machte; das Prognoseprinzip spricht gegen die Kündigung. • Der Verdacht eines versuchten Prozessbetrugs erfüllte nicht die Erforderlichkeit dringender Wahrscheinlichkeit. Die vorgelegten Indizien genügten nicht, um Vertrauen derart zu zerstören, dass eine Kündigung gerechtfertigt wäre. • Der Auflösungsantrag nach § 9 Abs.1 Satz 2 KSchG ist unbegründet. Entscheidende Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit ausschließen, lagen nicht vor. Beweisführung der Beklagten, insbesondere zur behaupteten widrigen Unterzeichnung des Schreibens vom 06.08.2003, misslang; das Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen ergaben keine sichere Feststellung. • Zudem sprechen Widersprüche im Verhalten der Beklagten (bis Nov.2011 Nachberechnungen nach altem Satz) und interne Aussagen gegen die Behauptung einer klaren Einverständniserklärung des Klägers zur Vertragsänderung. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen und ihr Auflösungsantrag abgewiesen; die Klage des Arbeitnehmers war erfolgreich. Die außerordentliche Kündigung konnte wegen eines früheren rechtskräftigen Teilurteils nicht mehr herangezogen werden, die ordentliche Kündigung war sozial ungerechtfertigt, da die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers keine derart gravierende negative Prognose begründete und eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Der Verdacht eines versuchten Prozessbetrugs war nicht dringlich begründet und die behauptete falsche Unterschriftsleistung konnte nicht sicher nachgewiesen werden. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.