Urteil
2 Sa 244/15
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Urlaubsansprüche verfallen grundsätzlich mit Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, sofern keine wirksame Vereinbarung zur Übertragung besteht.
• Lohnabrechnungen begründen regelmäßig kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Arbeitgebers über die Fortgeltung oder Kumulation von Urlaubsansprüchen.
• Ein bereits gezahlter Betrag für Urlaubsabgeltung erfüllt den Anspruch und führt nach § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen desselben.
• Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Nichtzulassung der Revision sind möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verfall von Urlaubsansprüchen und keine Anerkennung durch Lohnabrechnungen • Urlaubsansprüche verfallen grundsätzlich mit Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, sofern keine wirksame Vereinbarung zur Übertragung besteht. • Lohnabrechnungen begründen regelmäßig kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Arbeitgebers über die Fortgeltung oder Kumulation von Urlaubsansprüchen. • Ein bereits gezahlter Betrag für Urlaubsabgeltung erfüllt den Anspruch und führt nach § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen desselben. • Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Nichtzulassung der Revision sind möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Kläger, Bruder des Geschäftsführers, war seit der Betriebsübernahme 2006 durch die Beklagte dort beschäftigt; das Arbeitsverhältnis endete zum 31.05.2011. In früheren Lohnabrechnungen wurden hohe Resturlaubsstände ausgewiesen (z. B. 111 bzw. 121 Tage), die der Kläger als kumulierte Ansprüche aus Vorjahren bis 2010 geltend machte. Er forderte per Klage Auszahlung von 121 Tagen Urlaubsabgeltung in Höhe von 20.663,07 EUR brutto. Das Arbeitsgericht gab teilweise statt und sprach eine Abgeltung von fünf Tagen aus dem Jahr 2011 zu. Der Kläger legte Berufung ein, die Beklagte Anschlussberufung. Die Beklagte zahlte zuvor per korrigierter Abrechnung für Mai 2011 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.018,13 EUR brutto. Der Kläger stützte seinen Kumulierungsvortrag auf angebliche Vereinbarungen und die Lohnabrechnungen; relevante Zeugen beriefen sich auf Zeugnisverweigerung. • Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die für die Jahre bis 2010 geltend gemachten Urlaubsansprüche jeweils mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres verfallen sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). • Der Kläger hat für seine Behauptung einer fortlaufenden Übertragungsvereinbarung keine geeigneten Beweise erbracht; die benannten Zeugen und der frühere Inhaber machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und konnten nicht verwertet werden. • Lohnabrechnungen begründen regelmäßig kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis und rechtfertigen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht die Annahme eines Verzichts des Arbeitgebers auf die Einrede des Verfalls; besondere Anhaltspunkte für ein derartiges Anerkenntnis lagen nicht vor. • Zurückweisend ist, dass die hohen Resturlaubswerte teilweise aus der Zeit des Einzelunternehmens herrühren und deren bloße Übernahme in das Lohnsystem keine rechtserhebliche Anerkennung darstellt; die Abrechnungen haben überwiegend informatorischen Charakter (§ 108 GewO). • Die Anschlussberufung der Beklagten war begründet: Das Arbeitsgericht hatte einen Betrag für fünf Tage 2011 zugesprochen, zugleich hat die Beklagte allerdings bereits per Korrekturabrechnung vom Mai 2011 eine höhere Urlaubsabgeltung (1.018,13 EUR brutto) gezahlt, sodass der verbleibende Anspruch durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht gegeben sind. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage auf Abgeltung der angeblich kumulierten 121 Urlaubstage aus Vorjahren ist unbegründet, weil diese Urlaubsansprüche mit Ablauf der jeweiligen Urlaubsjahre verfallen sind. Lohnabrechnungen allein begründen kein Anerkenntnis oder Verzicht des Arbeitgebers auf die Einrede des Verfalls; es fehlten besondere Anhaltspunkte und geeignete Beweise für eine abweichende Übertragungsvereinbarung. Die Anschlussberufung der Beklagten führte dazu, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert wurde, weil die Beklagte für den anteiligen Urlaub 2011 einen übersteigenden Betrag bereits gezahlt hat, wodurch dieser Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.