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Urteil

4 Sa 528/13

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2015:1028.4SA528.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 5.9.2013 - 1 Ca 2331/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2012 76,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Zahlung von Vergütung für den Monat September 2012 wird abgewiesen. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Dezember 2011 bis August 2012 1.082,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 114,40 € seit dem 1.1.2012, 1.2.2012, 1.3.2012, 1.4.2012, 1.5.2012, 1.6.2012 und 1.7.2012 sowie aus jeweils 141,09 € seit dem 1.8.2012 und dem 1.9.2012 zu zahlen. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin tarifliche Sonderleistungen für das Jahr 2012 in Höhe von insgesamt 983,70 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 432,50 € seit dem 1.10.2012 und aus 551,20 € seit dem 1.12.2012. Die weitergehende Klage auf Zahlung tariflicher Sonderleistungen für das Jahr 2012 wird abgewiesen. 4) Die Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Oktober 2012 bis Februar 2013 wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat 77 % und die Beklagte 23 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über Gehaltsansprüche der Klägerin für Dezember 2011 bis Februar 2013 auf der Grundlage des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz sowie über Ansprüche der Klägerin auf Gewährung tariflicher Sonderleistungen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die betreffenden Tarifverträge auf das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis Anwendung finden. 2 Die am …1959 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1982 durchgehend als Fachverkäuferin in Modegeschäften in F-Stadt beschäftigt, die zunächst von der Beklagten selbst und zwischenzeitlich von deren Sohn betrieben wurden. Seit Mitte 2009 betreibt die Beklagte diese Geschäfte wieder selbst. Zuletzt arbeitete die Klägerin in einer (unselbständigen) Filiale der Beklagten im F.-Center F-Stadt. 3 Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin belief sich zuletzt auf 22 Stunden. Die Beklagte zahlte der Klägerin eine Arbeitsvergütung von 12,40 EUR brutto pro Arbeitsstunde. 4 Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag vom 31.08.1982 enthält u. a. folgende Bestimmungen: 5 "Entgelt 6 I. Tarifliche Bezahlung 7 Das monatliche Brutto-Tarifgehalt beträgt: nur während der Probezeit DM 1.200,00. 8 danach nach Tarif. 9 … § 14 10 Im Übrigen gelten die tariflichen Bestimmungen für Beschäftigte im Einzelhandel der Pfalz bzw. die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 11 Herr/Frau/Fräulein A. kann jederzeit den im Betrieb vorhandenen Manteltarifvertrag einsehen…" 12 Unter dem Datum vom 21.03.2009 richtete die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten ein Schreiben an den Sohn der Beklagten, der seinerzeit die betreffenden Modegeschäfte in F-Stadt führte. Das Schreiben enthält u. a. folgende Formulierungen: 13 "… Wie inzwischen festgestellt und Ihnen bekannt, beinhaltet der Arbeitsvertrag meiner Mandantin einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültigen Tarifverträge des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz. 14 Sie haben diese Tarifordnung offenbar seit einiger Zeit durch veränderte Zahlungsmodalitäten einseitig unterlaufen und damit tarifwidrig vergütet. 15 I. Ich habe Sie deshalb aufzufordern, ab 01.04.2009 die Vergütung meiner Mandantin auf die Tarifsystematik, -struktur und -höhe des rheinland-pfälzischen Einzelhandelstarifvertrages umzustellen. 16 Im Einzelnen sind das folgende Elemente: 17 Stundenlohn: € 12,75 statt von Ihnen gezahlter € 12,20 Urlaubsgeld: € 1.033,00 (Vollzeit) statt von Ihnen gezahlter € 988,15 Weihnachtsgeld: € 1.291,25 (Vollzeit) statt von Ihnen gezahlter € 1.235,19 Vorsorgetarif: € 300,00 (Vollzeit) statt von Ihnen gezahlter € 0,00 Altersvorsorge: € 170,00 (Vollzeit) statt von Ihnen gezahlter € 0,00 18 Die künftig zu erbringenden Zahlungen sind mit der vertraglich vereinbarten Stundenzahl zu multiplizieren. Für Jahresbeträge sind für Vollzeit 162 Monatsstunden in Ansatz zu bringen, die vertraglich vereinbarte Stundenzahl im Verhältnis zu 162 ergibt die Quote, um die die o. a. Jahresbeträge aufgrund Teilzeit zu kürzen sind. …" 19 Mit Schreiben vom 06.09.2012, das der Klägerin am 07.09.2012 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die gegen diese Kündigung von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage wurde mit rechtskräftigem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2014 (Az: 4 Sa 245/13) abgewiesen. 20 Mit ihrer am 29.12.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten und mehrfach erweiterten Klage hat die Klägerin die Beklagte u. a. auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung, zuletzt mit Klageerweiterung vom 30.04.2013 betreffend den Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2013 sowie auf Zahlung tariflicher Sonderleistungen für das Jahr 2012 in Anspruch genommen. 21 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs.2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.09.2013 (Bl. 449 bis 453 d. A.). 22 Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 05.09.2013 den betreffenden Klageanträgen in vollem Umfang stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 14 dieses Urteils (= Bl. 454 bis 459 d. A.) verwiesen. 23 Gegen das ihr am 21.10.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.11.2013 Berufung eingelegt und diese am 09.12.2013 begründet. 24 Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründungsschrift lediglich auf die Ausführungen in ihrer im vorliegenden Rechtsstreit gegen ein Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 07.02.2013 bereits am 07.10.2013 eingereichten Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. In dieser in Bezug genommenen Berufungsbegründungsschrift hat die Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bestehe das Arbeitsverhältnis zwischen ihr - der Beklagten - und der Klägerin nicht bereits seit dem 01.09.1982. Dementsprechend fänden auch nicht die im Arbeitsvertrag vom 31.08.1982 in Bezug genommenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Das Arbeitsverhältnis sei am 01.07.2004 (neu) zustande gekommen, nachdem sie die Fa. Modehaus H. e.K. neu gegründet habe. Der Klägerin seien damals zwei unterschriebene Abschriften eines Arbeitsvertrages mit der Aufforderung, ein Exemplar zu unterschreiben, übergeben worden. Dieser Aufforderung sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Im Übrigen sei die Klägerin zwischenzeitlich bei ihrem Sohn beschäftigt gewesen. Hierdurch sei das ursprünglich zustande gekommene Arbeitsverhältnis beendet worden. Die Klägerin sei seinerzeit auf der Grundlage eines mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages neu eingestellt worden. Falls die Tarifverträge für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz Anwendung fänden, so seien die Ansprüche der Klägerin verfallen. Die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist wirksam geltend gemacht. Das an ihren Sohn als damaligen Betriebsinhaber gerichtete Schreiben vom 21.03.2009 beinhalte keine ordnungsgemäße Geltendmachung tariflicher An-sprüche. Darüber hinaus entfalte diese Geltendmachung ihr gegenüber keine Wirkung. Sie habe erstmalig durch Einreichung der Klageschrift von den vermeint-lichen Ansprüchen erfahren. 25 Die Beklagte beantragt, 26 das erstinstanzliche Teilurteil vom 05.09.2013 abzuändern und die Klage - soweit Gegenstand dieses Teilurteils - abzuweisen. 27 Die Klägerin beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Die Klägerin macht geltend, die Berufung der Beklagten sei unzulässig, da die Beklagte ihr Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß begründet habe. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 23.01.2014 (Bl. 642 bis 646 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe 30 I. Die statthafte Berufung ist zulässig. 31 Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt die Berufungsbegründung der Beklagten den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Berufungsbegründung, die entweder bereits in der Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz beim Berufungsgericht einzureichen ist, kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen einer Berufungsbegründung gerecht werden (BGH v. 05.03.2008 - XIII ZB 182/04 - MDR 2008, 705, m. w. N.). Dabei ist es u. a. auch zulässig, dass der Rechtsmittelführer - wie vorliegend - auf eine Berufungsbegründung in einer Parallelsache Bezug nimmt, soweit die in Bezug genommene Berufungsbegründungsschrift sich nicht lediglich mit einem Urteil einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts in einer Parallelsache auseinandersetzt oder beide arbeitsgericht-lichen Urteile völlig abweichend gefasst sind (Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 64, Rz. 165, m. w. N.), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Die von der Beklagten in Bezug genommene Berufungsbegründungsschrift setzt sich (auch) mit den in den Entscheidungsgründen des Teilurteils vom 05.09.2013 enthaltenen tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Anwendbarkeit der einschlägigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis auseinander und wird daher auch im vorliegenden Berufungsverfahren den Anforderungen einer Berufungsbegründung gerecht. 32 II. Die Berufung hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg. 33 Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis einschließlich 07.09.2012 in Höhe von insgesamt 1.159,11 EUR brutto. Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines (anteiligen) tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2012 in Höhe von 432,50 EUR brutto sowie einer (anteiligen) tariflichen Sonderleistung für das Jahr 2012 in Höhe von 551,20 EUR brutto. Im Übrigen erweist sich die Klage als unbegründet. 34 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften der Tarifverträge für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz Anwendung. 35 Der zwischen den Parteien am 31.08.1982 geschlossene Arbeitsvertrag enthält, wie sich aus dem Inhalt der §§ 3 und 14 dieses Vertrages ergibt, sowohl bezüglich der Arbeitsvergütung, als auch bezüglich der sonstigen Arbeitsbedingungen eine dynamische Verweisung auf die tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz. Damit haben die Parteien die Anwendung der betreffenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart. Dem stehen nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sog. Gleichstellungsabrede entgegen, da die Beklagte selbst vorgetragen hat (vgl. Schriftsatz vom 22.01.2014, Bl. 599 f. d. A.), im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Mitglied des tarifvertragsschließenden Einzelhandelsverbandes gewesen zu sein. 36 Das Arbeitsverhältnis der Klägerin richtete sich durchgehend nach den im Arbeitsvertrag vom 31.08.1982 getroffenen Vereinbarungen, mithin auch nach den Tarifverträgen für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin unstreitig seit dem 01.09.1992 durchgehend in den von der Beklagten bzw. zeitweise auch von deren Sohn geführten Modegeschäften in F-Stadt beschäftigt war, ohne dass ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt wurde. Soweit die Beklagte vorträgt, es sei unter dem 01.07.2004 ein (neues) Arbeitsverhältnis zustande gekommen, nachdem sie die Fa. Modehaus H. e.K. neu gegründet habe, so erweist sich dieses Vorbringen als unsubstantiiert und betrifft allenfalls die Frage, welche Person bzw. welche Firma den Betrieb, in welchem die Klägerin beschäftigt wurde, ab dem 01.07.2004 führte und somit Arbeitgeber der Klägerin war. Die (Fort-)Geltung der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten, ihr Modegeschäft bzw. dessen Filiale sei zeitweise von ihrem Sohn geführt worden, wodurch das zwischen ihr - der Beklagten - und der Klägerin ursprünglich zustande gekommene Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers führt nämlich für sich genommen weder zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zu einer Änderung arbeitsvertraglicher Bestimmungen. Es ist diesbezüglich im Übrigen vielmehr zur Überzeugung des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass das Modegeschäft der Beklagten nebst Filiale und somit auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 613 a BGB (zunächst) auf den Sohn der Beklagten und später wiederum von diesem auf die Beklagte bzw. auf die von dieser gegründete Einzelfirma übergegangen ist. Aus der Gesamtheit der unstreitigen Tatsachen ergibt sich zweifelsfrei, dass zunächst die Beklagte, sodann zeitweise deren Sohn und zuletzt wiederum die Beklagte selbst den Betrieb mit denselben Mitteln geführt bzw. fortgesetzt haben. Anhaltspunkte dafür, dass es im Zusammenhang mit dem Betriebsinhaberwechsel zu einer Änderung hinsichtlich der verwendeten sachlichen oder personellen Betriebsmittel gekommen ist, oder dass sonstige Umstände vorliegen, die der Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit entgegenstehen könnten, sind nicht ansatzweise ersichtlich. 37 2. Die vorliegend streitbefangenen Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verfallen. 38 Nach § 16 Ziffer 1 c MTV-Einzelhandel sind die vorliegend streitbefangenen Ansprüche innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Zwar hat die Klägerin diese Frist mit ihrem Schreiben vom 22.02.2013 nur hinsichtlich solcher Ansprüche gewahrt, die spätestens am 22.08.2012 fällig geworden sind, so dass die für die Zeit ab Dezember 2011 geltend gemachten Nachzahlungsansprüche von daher an sich überwiegend verfallen wären. Eine wirksame Geltendmachung im tariflichen Sinne sämtlicher vorliegend streitbefangener Ansprüche erfolgte jedoch bereits mit Schreiben der Klägerin vom 21.03.2009. In diesem Schreiben hat die Klägerin den seinerzeitigen Betriebsinhaber unter Hinweis auf die Geltung der jeweils gültigen Tarifverträge für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz ausdrücklich aufgefordert, ab dem 01.04.2009 u. a. sowohl die Arbeitsvergütung als auch die Sonderleistungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) nach Maßgabe und unter Beachtung der einschlägigen tariflichen Vorschriften zu zahlen. 39 Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt daher voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein (BAG v. 22.04.2004 - 8 AZR 652/02 - AP Nr. 28 zu §§ 22, 23 BAT-O). Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht (BAG v. 22.06.2005 - 10 AZR 459/04 - AP Nr. 183 zu § 4 TVG Ausschlussfrist). 40 Die Klägerin hat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2009 die Zahlung von Arbeitsvergütung und tariflichen Sonderleistungen auf der Grundlage der tariflichen Bestimmungen ab dem 01.04.2009 geltend gemacht. Diese Geltendmachung ist nicht auf eine bestimmte zukünftige Zeitspanne beschränkt, sondern schließt die Abrechnung künftiger Ansprüche auf dieser Grundlage erkennbar ein. Eine Bezifferung war entbehrlich, da die Höhe der Ansprüche auch über das Jahr 2009 hinaus für die Beklagte bzw. deren Sohn bei Einsichtnahme in die jeweiligen Tarifverträge ohne weiteres errechenbar war. 41 Unerheblich ist, dass die vorliegend streitbefangenen Ansprüche im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht fällig waren. Das Ziel der zügigen Klärung wechselseitiger Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis erfordert nicht, einen Anspruch erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend zu machen. Die rasche Klärung des Anspruchs wird bei einer Geltendmachung vor Fälligkeit in der Regel noch schneller erreicht (BAG v. 11.12.2003 - 6 AZR 539/02 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 170). 42 Der wirksamen Geltendmachung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Ansprüche bei Geltendmachung zumindest zum Teil, d. h. jedenfalls im Hinblick auf künftige Tariferhöhungen, noch nicht entstanden waren. Zwar widerspricht eine Geltendmachung vor Entstehung des Anspruchs regelmäßig dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Eine Besonderheit liegt jedoch vor, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet werden kann. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht. Denn tarif-liche Ausschlussfristen unterliegen einer einschränkenden Auslegung, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch einmalige Geltendmachung erreicht wird. Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von Ansprüchen gestritten wird (BAG v. 16.01.2013 - 10 AZR 863/11 - NZA 2013, 975). 43 Ansprüche aus ständig gleichem Grundtatbestand sind auch solche auf dauer-hafte Zahlung tariflicher Leistungen. Steht allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen (hier: Geltung der einschlägigen tariflichen Vorschriften) im Streit, so erfüllt die Aufforderung, dieses zukünftig in konkreter Art und Weise zu beachten, die Funktion einer Inanspruchnahme. Für den Schuldner kann kein Zweifel bestehen, was von ihm verlangt wird, und der Gläubiger darf ohne weiteres davon ausgehen, dass er seine Obliegenheit zur Geltendmachung genüge getan hat (BAG v. 16.01.2003, a. a. O.). 44 Vorliegend stritten die Parteien - soweit ersichtlich - bereits im Zeitpunkt des Geltendmachungsschreibens vom 21.03.2009 ausschließlich über die Anwendbarkeit der maßgeblichen Tarifverträge. Zur Erreichung des mit der Ausschlussfrist verfolgten Zwecks war deshalb die einmalige Geltendmachung der - auch künftigen - Ansprüche ausreichend. Das Schreiben vom 21.03.2009 wahrt daher auch die künftigen Ansprüche der Klägerin auf Zahlung des Tarifgehalts und der tariflichen Sonderleistungen. Die Beklagte musste ohne ständig wiederholte Geltend-machung damit rechnen, auf Gewährung dieser Leistung verklagt zu werden. Sie konnte sich auf die Forderung einstellen und vorsorglich Rücklagen bilden; eine wiederholte Geltendmachung hätte der Beklagten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht und wäre lediglich eine überflüssige Förmelei gewesen. Die Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, die Klägerin habe zwischenzeitlich von ihren Forderungen Abstand genommen. 45 Unerheblich ist letztlich, dass die Klägerin ihre Forderung nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber deren Sohn als damaligem Betriebsinhaber geltend gemacht hat, da die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in dessen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten ist. 46 3. Die Klägerin hat somit gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.12.2011 bis einschließlich 07.09.2012 Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen ihrer tariflichen Vergütung und der von der Beklagten gezahlten Arbeitsvergütung. Für die Zeit danach stehen der Klägerin indessen keinerlei Vergütungsansprüche mehr zu, da das Arbeitsverhältnis der Parteien - wie rechtskräftig festgestellt - mit Zugang der mit Schreiben der Beklagten vom 06.09.2012, also am 07.09.2012, geendet hat. 47 Unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin als Fachverkäuferin und der Anzahl ihrer Berufsjahre war die Klägerin während des gesamten streitbefangenen Zeitraums zweifellos in die Gehaltsgruppe G II/6. Berufsjahr eingruppiert. Das diesbezügliche Tarifgehalt belief sich von Dezember 2011 bis einschließlich Juni 2012 auf 2.204,00 EUR, ab dem 01.07.2012 auf 2.248,00 EUR. Für die Berechnung anteiliger Arbeitsentgelte beträgt nach § 9 Ziffer 13 MTV-Einzelhandel die Stundenvergütung 1/162 der tariflichen Monatsvergütung. Dies entspricht bis Juni 2012 13,60 EUR pro Stunde, ab Juli 2012 13,88 EUR pro Stunde. Die Beklagte hat während des gesamten Zeitraums der Klägerin lediglich 12,40 EUR pro Arbeitsstunde vergütet. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin erbrachten Arbeitszeit von 22 Stunden pro Woche bzw. 95,33 Stunden pro Monat beläuft sich der Nachzahlungsanspruch für die Monate Dezember 2011 bis August 2012 auf insgesamt 1.082,98 EUR brutto und für die Zeit vom 01.09. bis einschließlich 07.09.2012 zuzüglich der von der Beklagten regelmäßig erbrachten, in den Gehaltsabrechnungen als "freiwillig" bezeichneten Leistungen auf (zeitanteilig) 76,13 EUR brutto. 48 Da auf das Arbeitsverhältnis der Parteien - wie bereits ausgeführt - die Tarifverträge für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz Anwendung finden, hat die Klägerin gegen die Beklagte auch Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld und auf Gewährung einer Sonderzahlung nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Tarifvertrages über Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz. Allerdings belaufen sich diese Ansprüche vorliegend der Höhe nach nur auf jeweils 8/12 der für ein volles Kalenderjahr vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen, da das Arbeitsverhältnis am 07.09.2012 geendet hat (§ 2 Ziffer 4. und § 3 Ziffer 3. TV-Sonderleistung). 49 Bezogen auf das volle Kalenderjahr 2012 beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Urlaubsgeld auf 648,48 EUR, der Anspruch auf Gewährung der tariflichen Sonderzahlung auf 826,78 EUR. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Berechnungen des Arbeitsgerichts unter III. 3. und 4. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien im Jahr 2012 jedoch nur 8 volle Monate bestanden hat, ergibt sich hieraus in Anwendung der Rundungsvorschrift des § 2 Ziffer 5. TV-Sonderleistungen ein zeitanteiliger Urlaubsgeldanspruch von 432,50 EUR brutto sowie in Anwendung der Vorschriften des § 3 TV-Sonderleistungen ein Anspruch auf Gewährung einer zeitanteiligen tariflichen Sonderzahlung in Höhe von 551,20 EUR brutto. 50 4. Die ausgeurteilten Zinsansprüche der Klägerin folgen aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 51 III. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.