Urteil
10 AZR 863/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zeitzuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV sind aus dem in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesenen ‚Stundenlohn gesamt‘ zu berechnen.
• Tarifliche Ausschlussfristen sind einschränkend auszulegen: Eine einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung der Berechnungsgrundlage wahrt auch künftige, aus derselben Berechnungsgrundlage entstehende Ansprüche.
• Die Berufung auf den Verfall von Ansprüchen nach § 21 Nr. 4 MTV kann wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitgebers nach § 242 BGB versagt werden.
Entscheidungsgründe
Zeitzuschläge sind vom ‚Stundenlohn gesamt‘ zu berechnen • Zeitzuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV sind aus dem in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesenen ‚Stundenlohn gesamt‘ zu berechnen. • Tarifliche Ausschlussfristen sind einschränkend auszulegen: Eine einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung der Berechnungsgrundlage wahrt auch künftige, aus derselben Berechnungsgrundlage entstehende Ansprüche. • Die Berufung auf den Verfall von Ansprüchen nach § 21 Nr. 4 MTV kann wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitgebers nach § 242 BGB versagt werden. Die Beklagte (Omnibusunternehmen) zahlte Zeitzuschläge für Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit auf Grundlage des in einer betriebsbezogenen Anlage ausgewiesenen ‚Stundenlohns‘ von 9,66 €. Der Kläger (Busfahrer) war nach Lohngruppe L1A Stufe 4 eingruppiert; in derselben Anlage ist ein ‚Stundenlohn gesamt‘ von 11,23 € ausgewiesen, aus dem sich auch der Bruttomonatslohn errechnet. Der Kläger forderte mit Schreiben des Betriebsrats vom 18.01.2008 die Zahlung der Zuschläge auf Basis des Stundenlohns gesamt und klagte später die Differenz für den Zeitraum Nov. 2007 bis Aug. 2009 ein. Die Beklagte meinte, maßgeblich sei nur der niedrigere Stundenlohn und die Ansprüche seien nach § 21 MTV verfallen. Arbeitsgericht wies ab, Landesarbeitsgericht gab statt; das BAG wies die Revision der Beklagten zurück. • Auslegung § 11 Nr. 1 MTV: Nach Wortlaut, tariflichem Gesamtzusammenhang und Tarifgeschichte ist unter ‚Stundenlohn‘ diejenige stundenbezogene Vergütung zu verstehen, die ein Arbeitnehmer für eine Stunde Arbeit erhält; bei L1A umfasst dies den ‚Stundenlohn gesamt‘ (11,23 €), da Zulagen feste Stundenbestandteile sind und in Bruttomonatslohn, Entgeltfortzahlung, Urlaubsvergütung und Besitzstandswahrung einfließen. • Praktische und systematische Gründe: Die betriebsbezogene Anlage verwendet ‚Stundenlohn gesamt‘ zur Berechnung relevanter Entgeltbestandteile; es bedürfte besonderer Hinweise, um für § 11 Nr. 1 MTV ausnahmsweise nur den reduzierten Ausweis ‚Stundenlohn‘ heranzuziehen. • Ausschlussfristen (§ 21 MTV): Die schriftliche Geltendmachung vom 18.01.2008 genügt sowohl für bereits entstandene als auch für künftig entstehende Differenzansprüche, weil hier allein die Berechnungsgrundlage streitig ist und Anzahl/Art der zuschlagspflichtigen Stunden in den Abrechnungen eindeutig ausgewiesen sind; der Arbeitgeber war somit ausreichend informiert und konnte sich vorbereiten. • Geltendmachung vor Fälligkeit ist zulässig, wenn der Anspruchsgegner über die Folge der geforderten Rechtsposition in Kenntnis gesetzt wird und die Klärung des Rechtsverhältnisses ermöglicht wird. • Einschränkende Auslegung der Ausschlussfristen: Bei ständig gleichem Grundtatbestand (hier: Berechnungsgrundlage für alle zuschlagspflichtigen Stunden) reicht einmalige Geltendmachung auch für künftige Ansprüche. • Rechtsmissbrauch/§ 242 BGB: Die Berufung auf Verfall ist rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte seit 2007 Kenntnis von der Streitfrage hatte, Verhandlungen mit Betriebsrat und Gewerkschaft führte und durch Untätigkeit darauf setzte, dass Ansprüche verfallen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; der Kläger obsiegt. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass Zeitzuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV aus dem ‚Stundenlohn gesamt‘ der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV zu berechnen sind; die hieraus resultierenden Differenzansprüche für Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nicht nach § 21 MTV verfallen, weil die einmalige Geltendmachung der Berechnungsgrundlage vom 18.01.2008 sowohl bereits entstandene als auch künftige, gleichartig berechenbare Ansprüche wahrt. Außerdem ist die Inanspruchnahme eines Verfalls durch die Beklagte wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens versagt. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen und die Zinsansprüche folgen aus den angegebenen gesetzlichen Vorschriften.