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Urteil

6 Sa 414/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmerin hat bei Krankheit Anspruch auf vertraglich vereinbarte Entgeltfortzahlung, auch wenn sie zuvor Geschäftsführerin war und später Assistentin der Geschäftsleitung. • Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder fortwirkende gesellschaftsrechtliche Treuepflichten des früheren Geschäftsführers führen nicht ohne Änderungskündigung automatisch zur Kürzung oder zum Wegfall arbeitsvertraglicher Entgeltansprüche. • Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Bruttolohnforderungen ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber nicht darlegt, gegen welche Nettobeträge aufgerechnet werden soll. • Eine im Berufungsrechtszug erstmals erklärte Aufrechnung kann zulässig und sachdienlich sein; ihre Berücksichtigung scheitert jedoch, wenn die Gegenseitigkeit der Forderungen (§ 387 BGB) nicht dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Entgeltfortzahlung bei Krankheit trotz früherer Geschäftsführertätigkeit • Arbeitnehmerin hat bei Krankheit Anspruch auf vertraglich vereinbarte Entgeltfortzahlung, auch wenn sie zuvor Geschäftsführerin war und später Assistentin der Geschäftsleitung. • Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder fortwirkende gesellschaftsrechtliche Treuepflichten des früheren Geschäftsführers führen nicht ohne Änderungskündigung automatisch zur Kürzung oder zum Wegfall arbeitsvertraglicher Entgeltansprüche. • Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Bruttolohnforderungen ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber nicht darlegt, gegen welche Nettobeträge aufgerechnet werden soll. • Eine im Berufungsrechtszug erstmals erklärte Aufrechnung kann zulässig und sachdienlich sein; ihre Berücksichtigung scheitert jedoch, wenn die Gegenseitigkeit der Forderungen (§ 387 BGB) nicht dargetan ist. Die Klägerin war bis 31.10.2010 Geschäftsführerin einer GmbH und anschließend ab 01.11.2010 als Assistentin der Geschäftsleitung angestellt; ihr Anstellungsvertrag sah ein Jahresbruttogehalt von 96.000 EUR vor. Im Februar bis April 2012 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Insolvenzverfahren der Arbeitgeberin wurden im Februar/März 2012 eröffnet; der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2012 und zahlte nur Teilbeträge für Februar bis April 2012. Die Klägerin klagte auf Zahlung der offenen Vergütung in Höhe von insgesamt 22.600 EUR brutto. Der Beklagte erklärte hilfsweise Aufrechnung mit Forderungen aus Geschäftsführer- und persönlicher Haftung, die er später auch teilweise aus abgetretenem Recht geltend machte. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. • Die Klägerin steht die vertraglich vereinbarte Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz i.V.m. §§ 3, 8 Anstellungsvertrag für Februar bis April 2012 zu, weil sie nach den nicht angegriffenen Feststellungen arbeitsunfähig war und keine Leistungen der Sozialversicherung erbracht wurden. • Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) rechtfertigt hier keine Anpassung oder Kürzung des Arbeitsentgelts; insoweit ist das Kündigungsrecht das einschlägige Instrument, nicht § 313 BGB. • Auch eine fortwirkende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht aus früherer Organstellung führt nicht zur Kürzung der arbeitsvertraglichen Entgeltfortzahlung, weil die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag als Arbeitnehmerin geltend macht und kein Rechtsmissbrauch ersichtlich ist. • Die vom Beklagten erstinstanzlich erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch aus § 64 S.1 GmbHG wegen April 2011 scheitert, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführerin war; daher besteht die Gegenforderung nicht gegenüber der streitigen Lohnforderung. • Die im Berufungsrechtszug erstmals erklärte Aufrechnung mit weiteren Forderungen war formell zulässig und sachdienlich, weil sie der Prozesswirtschaftlichkeit entsprach und teilweise auf Tatsachen beruhte, die im Berufungsverfahren ohnehin zu prüfen waren. • Die materielle Aufrechnung scheitert jedoch, weil der Beklagte gegen Bruttolohnforderungen aufgerechnet hat, ohne darzulegen, in welchem Umfang die Aufrechnung gegen die Nettobeträge erfolgen soll (§ 387 BGB); damit fehlt die notwendige Gegenseitigkeit der Forderungen. • Mangels zulässiger Aufrechnung war die Klage unabhängig vom Bestehen der behaupteten Gegenansprüche voll zuzugestehen; die Klägerin hat zudem Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 288, 291 BGB. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision erfolgten nach § 97 ZPO bzw. § 72 ArbGG. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 22.600,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen. Begründet ist dies mit dem vertraglichen Entgeltfortzahlungsanspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und der Unzulässigkeit der vom Beklagten erklärten Aufrechnung gegen die Bruttolohnforderungen, weil die erforderliche Darlegung des aufrechenbaren Nettobetrags fehlte. Ansprüche des Beklagten aus Geschäftsführer- oder persönlicher Haftung führten nicht zum Untergang der Lohnforderung, weil die Klägerin zum relevanten Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführerin war bzw. die formalen Voraussetzungen der Aufrechnung nicht erfüllt wurden. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.