Urteil
7 Sa 54/15
Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2016:0211.7SA54.15.0A
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Leitsätze
Tarifliche Anrechnungsklauseln können wirksam sein, wenn ein tariflicher Anspruch insoweit von vornherein nur bedingt gewährt wird.(Rn.32)
Eine tarifliche Prämie kann von Sachbezügen gekürzt werden.(Rn.32)
Eine Fahrtkostenpauschale stellt aber keinen Sachbezug i. S. von § 23 Abs. 2 MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen dar.(Rn.39)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18.08.2015 (14 Ca 240/14) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tarifliche Anrechnungsklauseln können wirksam sein, wenn ein tariflicher Anspruch insoweit von vornherein nur bedingt gewährt wird.(Rn.32) Eine tarifliche Prämie kann von Sachbezügen gekürzt werden.(Rn.32) Eine Fahrtkostenpauschale stellt aber keinen Sachbezug i. S. von § 23 Abs. 2 MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen dar.(Rn.39) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18.08.2015 (14 Ca 240/14) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber unbegründet, da die zulässige Klage, soweit noch zu entscheiden war, begründet ist. 1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet. 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht die Gutschrift auf der Shoppingcard im Wert von € 120,80 zugesprochen. Insoweit schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung dem Urteil des Arbeitsgerichts an, die wiederum auf dem Urteil des LAG Niedersachsen (Urteil v. 19.03.2015 - 4 Sa 1474/14 -, juris) beruhen. Darüber hinaus folgen ergänzende Ausführungen. Im Einzelnen: a) Unstreitig liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 MTV für eine Prämienleistung (Gutschriften auf einer Shoppingcard) in der geltend gemacht Höhe dem Grunde nach vor. Streitig ist zwischen den Parteien allein, ob die Beklagte eine Verrechnung mit der Fahrkostenpauschale gem. § 23 Abs. 2 MTV vornehmen durfte. Nach § 23 Abs. 2 MTV ist der Arbeitgeber berechtigt, die Prämienleistung zu kürzen, soweit der Arbeitnehmer ein Job-Ticket, Fahrgeld oder andere Sachbezüge erhält, „um die Steuerfreiheit von € 44,00 je Monat zu erhalten“. Diese Kürzungsbestimmung stellt eine tarifliche Anrechnungsklausel dar. Grundsätzlich können tarifliche Anrechnungsklauseln zulässig sein. Insbesondere verstoßen solche Anrechnungsklauseln nicht gegen das Günstigkeitsprinzip im Sinne von § 4 Abs. 3 TVG, denn der Tarifvertrag greift in solchen Fällen nicht in Ansprüche ein, die Teil des Arbeitsvertrags sind, sondern es wird ein tariflicher Anspruch von vornherein nur bedingt durch die Kürzung um bestimmte, anderweitig begründete Ansprüche gewährt (BAG, 22.5.1996, 10 AZR 802/95; 18.5.1994, 10 AZR 125/93; zit. nach iuris). Da die Beklagte aber kein „Fahrgeld“ im Sinne des § 23 Abs. 2 MTV an die Klägerin zahlt bzw. gezahlt hat, konnte sie eine Kürzung der Prämienleistung des § 23 Abs. 1 MTV nicht vornehmen. Dies ergibt die Auslegung des § 23 Abs. 2 MTV. b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (BAG, 13.10.2011, 8 AZR 514/10; zit. nach iuris m.w.N.). c) Die am Wortlaut und Sinn und Zweck der Tarifvorschrift orientierte Auslegung ergibt, dass es sich bei dem „Fahrgeld“ um einen Sachbezug im Sinne des Einkommenssteuerrechts handeln muss und dass nur in diesem Fall eine Anrechnung zulässig ist. § 23 Abs. 2 S. 1 MTV ist so formuliert, das sich der dort benannte Zweck der Regelung („um die Steuerfreiheit von € 44,00 je Monat zu erhalten“) auf alle zuvor genannten (Sach-) Bezüge bezieht, d.h. sowohl auf ein gewährtes Job-Ticket als auch auf Fahrgeld oder andere Sachbezüge. § 23 Abs. 2 S. 1 MTV stellt damit das Fahrgeld einem Job-Ticket oder anderen Sachbezügen gleich und erläutert zugleich den Sinn und Zweck der tariflichen Kürzungsregelung. Diese dient der Erhaltung der Steuerfreiheit von € 44,00 je Monat, die sich wiederum aus § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ergibt. Durch die Bezugnahme auf die Steuerfreiheit wird zugleich klargestellt, dass der steuerrechtliche Begriff des Sachbezugs maßgeblich ist. Dabei fällt die der Klägerin monatlich zu zahlende und gezahlte Fahrtkostenpauschale nicht unter die steuerrechtlichen Sachbezüge. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn rechnen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Einnahmen in Geld oder in Geldeswert. Zu diesen Einnahmen gehören auch die Sachbezüge, nämlich die nicht in Geld bestehenden Einnahmen, wie in § 8 Abs. 2 S. 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt („Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge“). Diese Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt € 44,00 (ab 2004) im Kalendermonat nicht übersteigen. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Ein Sachbezug unterscheidet sich vom Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG außer Ansatz bleiben. Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Lohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer indes unmittelbar einen Geldbetrag, ist dies dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sach- oder Dienstleistungsbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist (vgl. LAG Niedersachsen, 19.03.2015, 4 Sa 1474/14, zit. nach juris m.w.N.). d) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellt die vertraglich geregelte Fahrtkostenpauschale keinen Sachbezug, sondern Entgelt dar, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Mit der Fahrtkostenpauschale wendet die Beklagte der Klägerin einen Geldlohn zu, den sie nicht mit der Auflage verbunden hat, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Dass die Zahlung der Fahrtkostenpauschale - unstreitig - nicht von den tatsächlich entstandenen Kosten abhängig und als Sachbezug im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften gewährt war, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte keinen Nachweis über die Fahrtkosten verlangt und außerdem die Zahlungen der Lohnsteuer unterworfen hat. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag, ist dies nur dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sachbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist (BFH, 11.11.2010, VI R 41/10, zit. nach juris). e) Liegt aber kein Sachbezug vor, so durfte die Beklagte die Fahrtkostenpauschale der Klägerin nicht auf die Prämie nach § 23 Abs. 2 MTV anrechnen. Der Wortlaut i.V.m. dem Verweis auf die Grenze der Steuerfreiheit des Sachbezugs lassen aus dem Blickwinkel des Normadressaten - als maßgeblichen Verständnishorizont - kein anderes Regelungsverständnis zu. Die Steuerfreiheit von € 44,00 im Monat ist nur von Bedeutung bei echten Sachbezügen im oben dargestellten Sinne des Steuerrechts. Eine Ausweitung auf „Sachbezüge im bürgerrechtlichen Sinne“ ist entgegen der Ansicht der Beklagten aufgrund der Bezugnahme auf den Steuerfreibetrag nicht möglich. Dies gilt auch für das erwähnte Fahrgeld, denn auch hierauf bezieht sich der Halbsatz „um die Steuerfreiheit von € 44,00 je Monat zu erhalten“. Für diese Auslegung von § 23 Abs. 2 MTV spricht auch, dass dieses Auslegungsergebnis in der Praxis leicht handhabbar und praktikabel ist. So können nämlich die steuerfreien Bezüge ohne Weiteres als sich gegenüberstehende Nettoentgelte miteinander verrechnet werden. f) Einer Erhebung des von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweises durch die an den Tarifverhandlungen beteiligten Vertreter der Tarifvertragsparteien zu ihrer Behauptung, die Tarifvertragsparteien hätten alle „Fahrgelder“ für anrechenbar gehalten, weil der Arbeitgeber, der bereits übertarifliche Leistungen erbringe, nicht noch durch die Anwesenheitsprämie habe benachteiligt werden sollen, sondern durch die Anrechnungsmöglichkeit vor einer Überlastung habe geschützt werden sollen, hat es nicht bedurft. Der subjektive Wille der Tarifvertragsparteien ist nur insoweit von Bedeutung, als er in den tariflichen Normen seinen unmittelbaren Niederschlag gefunden hat. Die vorstehende Behauptung der Beklagten zum Willen der Tarifvertragsparteien hat aber in der Regelung des § 23 MTV keinen Niederschlag gefunden. Das Gericht war ferner weder berechtigt noch verpflichtet, eine Tarifauskunft zur Frage der Auslegung des § 23 MTV einzuholen. Eine solche darf zum einen nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Frage gerichtet sein (BAG, 24.02.2010, 10 AZR 40/09; 12.12.2012, 4 AZR 267/11, zit. nach juris). Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache des Gerichts. Zum anderen kann der Wille der Tarifvertragsparteien wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, 19.09.2007, 4 AZR 670/06, zit. nach iuris). Auch das ist, wie bereits dargelegt, nicht der Fall. g) Im Übrigen scheidet eine Anrechnung vorliegend auch deshalb aus, weil die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, in welcher Höhe überhaupt Erfüllung eingetreten sein sollte. Nach § 23 Abs. 1 MTV Sicherheit schuldet die Beklagte eine Nettoleistung in Höhe von monatlich bis zu € 44,00. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung, da in § 23 Abs. 2 MTV auf die Steuerfreiheit der Prämienleistung abgestellt wird. Das bedeutet, dass die Tarifvertragsparteien von der Steuerfreiheit der Leistung nach Abs. 1 ausgegangen sind. Für den Umfang der Erfüllung nach § 362 BGB ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat die Fahrkostenpauschale brutto abgerechnet. Eine Verrechnung der Nettoprämienleistung mit der Fahrtkostenpauschale in Höhe von € 30,00 brutto kommt jedoch nicht in Betracht, weil eine Verrechnung von Brutto- und Nettoforderungen grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BAG, 22.03.2000, 4 AZR 120/99; LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013, 6 Sa 414/12; zit. nach iuris). Gegen eine Bruttolohnforderung kann keine Aufrechnung erklärt werden, es sei denn die Höhe der Abzüge ist bekannt. Aufgerechnet werden kann nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers. Denn andernfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist „die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig“. Der Umfang der Rechtskraft darf aber nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG, 16.3.1994, 5 AZR 411/92; 13.11.1980, 5 AZR 572/78; LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.4.2015, 2 Sa 85/14; zit. nach iuris). Ferner ist zu beachten, dass die Aufrechnung, die gegen eine Bruttoforderung gerichtet ist, gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 S. 1 BGB verstößt. Hiernach ist eine Aufrechnung gegen eine Forderung nur zulässig, soweit diese der Pfändung unterliegt. Nach § 850 Abs. 1 ZPO ist Arbeitseinkommen nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis i ZPO pfändbar. Nach § 850 e Nr. 1 S. 1 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens u. a. die Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Aufgerechnet werden kann daher stets nur gegen den pfändbaren Nettobetrag des Arbeitseinkommens (LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013, 21 Sa 866/13; BAG, 13.11.1980, 5 AZR 572/78; zit. nach iuris). Der Arbeitgeber bleibt zur Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet (BAG, 22.3.2000, 4 AZR 120/99; zit. nach iuris; ErfK-Preis, § 611 Rn. 450). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen, und zwar für einen bestimmten an den Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsanspruch. Die Beklagte hat aber den Nettobetrag der Fahrtkostenpauschale nicht vorgetragen, obwohl bereits das arbeitsgerichtliche Urteil hierauf hingewiesen hatte. Da die Beklagte nicht vorgetragen hat, wie hoch die Fahrtkostenpauschale netto war, konnte die Kammer nicht feststellen, in welcher Höhe Erfüllung eingetreten sein könnte. Dass eine entsprechende Berechnung des Nettobetrags in der Praxis unpraktikabel ist, spricht im Übrigen - wie ausgeführt - ebenfalls dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 23 Abs. 2 MTV nur steuerfreie Sachbezüge anrechenbar stellen wollten. II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte (§ 97 ZPO). Angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG war Zulassung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Parteien streiten im Rahmen der Berufung nur noch über eine Prämienleistung (Wertstellungen auf einer Shoppingcard). Die Beklagte übernimmt gewerbliche Sicherheitsaufgaben an deutschen Flughäfen. Die am ... geborene Klägerin trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 17. Juli 2003 als Luftsicherheitsassistentin in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2013 (Anlage 1 - Bl. 5-12 d.A.) heißt es auszugsweise: § 4 Vergütung (...) III. Die Firma zahlt dem Arbeitnehmer eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von € 30,-- monatlich. (...) Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Mit Wirkung vom 01. Januar 2014 trat ein neuer Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Kraft (im Folgenden: MTV, Bl. 50 - 61 d.A.). Dort ist u.a. geregelt: § 23 PRÄMIENLEISTUNGEN GEWERBLICHE BESCHÄFTIGTE (1) Die gewerblich Beschäftigten erhalten eine Prämienleistung im Wert von € 2,20 je Anwesenheitstag/Urlaubstag, maximal im Wert von 44,00 je Monat. Die Leistung erfolgt jeweils im Folgemonat durch Wertstellung auf einer Shopping-Card oder einer gleichwertigen Warenwertkarte/Tankkarte. Eine Auszahlung in bar ist ausgeschlossen. (2) Erhält der/die gewerbliche Beschäftigte bereits ein Job-Ticket, Fahrgeld oder andere Sachbezüge so wird der Betrag der Prämienleistung monatlich um diesen Betrag gekürzt, um die Steuerfreiheit von € 44,00 je Monat zu erhalten. Dabei werden je Anwesenheitstag/Urlaubstage zunächst 2,20 € für das Job-Ticket gutgeschrieben. Ist der Wert des Job-Tickets durch Anwesenheitstage/Urlaubstage erreicht, erfolgt je weiterem Anwesenheitstag/Urlaubstag die Gutschreibung auf eine ShoppingCard oder eine gleichwertigen Warenwertkarte. Besteht der Anspruch auf ein Job-Ticket, wird dieses auch dann gewährt, wenn der Wert durch Anwesenheitstage/Urlaubstage nicht erreicht wird. (3) Die Umsetzung erfolgt auf Basis betrieblicher Regelungen bzw. durch Betriebsvereinbarung. In den Monaten Mai bis Juli 2014 brachte die Beklagte monatlich 30,00 € netto auf den Shopping-Card-Anspruch der Klägerin in Abzug und im April 2014 einen Betrag in Höhe von 30,80 € netto, insgesamt in Höhe von 120,80 €. Insoweit verrechnete sie die Fahrtkostenpauschale mit der Prämienleistung. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin jetzt noch ihren Anspruch auf Gutschrift der verrechneten Fahrtkostenpauschale auf ihre Shopping-Card. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ihr vertraglicher Fahrkostenerstattungsanspruch nicht mit dem Anspruch nach § 23 Abs. 1 MTV verrechnet werden könne. Die Anrechnungsregelung in § 23 Abs. 2 MTV verstoße zum einen gegen das Günstigkeitsprinzip in § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages und sei bereits aus diesem Grunde unanwendbar. Die Regelung dürfe allerdings auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebotes rechtlich unwirksam sein. Die Klägerin erhalte aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Regelung 30,00 € Fahrtkostenerstattung jeden Monat. Dies treffe allerdings nicht auf alle Beschäftigten und Arbeitsverträge der bei der Beklagten Beschäftigten zu. Teilweise hätten Beschäftigte keinen Anspruch auf Fahrgeld oder ähnliche Leistungen. Die Regelung in § 23 Abs. 2 MTV führe demgemäß dazu, dass der Klägerin wirtschaftlich ihr Anspruch auf Fahrgeld genommen würde bzw. ihr lediglich ein Anspruch auf maximal erreichbares Guthaben der Shoppingcard von € 14 zuteil würde, wohingegen Arbeitnehmer ohne Fahrgeldanspruch ein Guthaben von 44,00 € erreichen könnten. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe keinerlei sachlicher Grund. Bei dem Fahrgeldanspruch handele es sich im Übrigen um eine Bruttoleistung, wohingegen der Anspruch auf das Shopping-Card-Guthaben eine Nettoleistung sei. Auch das schließe die Anrechenbarkeit aus. Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von € 360,12 beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 348,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 159,04 seit dem 16.07.2014 und auf € 189,84 seit dem 16.08.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerin auf deren Shoppingcard eine weitere Wertstellung vorzunehmen in Höhe von € 120,80. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Klage unbegründet sei. Die von der Klägerin geltend gemachte Prämienleistung gemäß § 23 Abs. 1 MTV in Höhe von maximal € 44,00 je Monat sei gemäß § 23 Abs. 2 MTV bei Leistungen von Fahrgeldern anzurechnen. Da die Klägerin eine monatliche Fahrkostenpauschale von € 30,00 erhalte, sei diese somit gemäß § 23 Abs. 2 MTV rechtmäßig um den Betrag in Höhe von € 44,00 je Monat gekürzt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Verrechnung auf der Shopping-Card auch möglich und stelle keine Ungleichbehandlung dar. Durch den MTV hätten Unternehmen, die bereits einen Fahrtkostenzuschuss leisteten, nicht weiter belastet werden sollen. Soweit in § 23 Abs. 2 MTV auf die Steuerfreiheit abgestellt werde, sei damit allein das Job-Ticket gemeint. Fahrgelder könnten hingegen aufgrund der Änderung des § 8 EStG nicht steuerfrei gewährt werden. Bei ihnen handele es sich nicht um einen Sachbezug, sondern um eine Geldleistung. Mit Urteil vom 18. August 2015 hat das Arbeitsgericht der Klage im Hinblick auf den Prämienanspruch (Antrag zu 2.) stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Gutschrift der Prämienleistung auf ihre Shoppingcard. Der Anspruch folge aus § 23 Abs. 1 MTV. Die Beklagte habe eine Kürzung der Prämienleistung nicht vornehmen dürfen. Das an die Klägerin gezahlte vertragliche Fahrgeld stelle keinen Sachbezug im Sinne der vorgenannten tariflichen Norm dar, was eine Auslegung der tariflichen Regelung ergebe. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. August 2015 verwiesen (Bl. 154 ff d.A.). Das Urteil ist der Beklagten am 28. August 2015 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 25. September 2015 Berufung eingelegt. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 24. November 2015, am selben Tag per Fax vorab beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet worden nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30. November 2015. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht der Klage im Hinblick auf die Prämienleistung stattgegeben. Es habe § 23 Abs. 1 MTV fehlerhaft ausgelegt. Die Formulierung in § 23 Abs. 1 MTV, wonach die Steuerfreiheit von € 44,00 monatlich erhalten bleiben solle, beziehe sich zwar auf Sachbezüge. Die von der Beklagten geleisteten Fahrgeldzuschüsse seien jedoch keine solchen Sachbezüge. Mithin sei § 23 MTV so auszulegen, dass alle Fahrgelder auf die Anwesenheitsprämie anrechenbar seien, die wiederum nicht mit Fahrtkostenerstattung gleichzusetzen seien. Das steuerrechtliche Begriffsverständnis könne bei der Auslegung des Tarifvertrags nicht herangezogen werden, vor allem weil der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Fahrgeld auch bei Urlaub habe. Da zudem zunächst einmal alle Beträge, die in die Entgeltabrechnung einflössen, als Bruttobeträge zu berücksichtigen seien, könnten auch die beiden streitgegenständlichen Beträge miteinander verrechnet werden. Hilfsweise müsse eine Nettoumrechnung der Fahrtkostenzuschüsse erfolgen, um sodann eine Verrechnung vornehmen zu können. Das Arbeitsgericht habe zudem zu Unrecht eine Beweisaufnahme in Form der Vernehmung der Zeugin ... unterlassen und zu Unrecht eine Tarifauskunft nicht eingeholt Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18.8.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.