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Urteil

8 Sa 84/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:1205.8SA84.12.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.01.2012, Az.: 8 Ca 1507/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Arbeitsentgeltansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt des "Equal-Pay" nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG. 2 Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 03.09.2007 als Helfer beschäftigt. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, welches Arbeitnehmer mit behördlicher Genehmigung gemäß den Regelungen des AÜG gewerbsmäßig überlässt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.09.2007 enthält u. a. folgende Regelungen: 3 "2. Gegenstand 4 ... Durch Unterschrift bestätigen Arbeitgeber und Mitarbeiter ausdrücklich, dass der Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA nachfolgend CGZP und zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständiger Personaldienstleister nachfolgend AMP genannt, angewendet wird. … 5 5. Entgelt 6 ... e) Die Verdienstabrechnung wird zum Schluss eines jeden Kalendermonats erstellt und die Vergütung spätestens bis zum 20. des Folgemonats durch Überweisung an den Mitarbeiter ausgezahlt. ... 7 13. Vertragsänderung und Ausschlussfrist 8 Neuabschluss und Änderungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle beiderseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit des Anspruches, schriftlich geltend zu machen. ... 9 16. Salvatorische Klausel 10 Sind in diesem Vertrag irgendwelche Punkte nicht ausreichend aufgeführt und erläutert, gilt der oben genannte Tarifvertrag. Falls einer der Vertragspunkte unwirksam werden sollte, bleibt der Vertrag davon unberührt. Gerichtsstand ist Kaiserslautern." 11 Darüber hinaus existiert ein nur vom Kläger unterzeichnetes, mit "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 03.09.2007" betiteltes Schriftstück, welches keine Datumsangabe enthält und lediglich folgende Bestimmung beinhaltet: 12 "§ 13 Vertragsänderung und Ausschlussfrist 13 Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen." 14 Des Weiteren trafen die Parteien unter dem 02.02.2011 eine "Zusatzvereinbarung", nach deren Inhalt für den Zeitraum der Überlassung des Klägers an die Fa. H. anstelle der im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge der CGZP die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen (BZA) und der Tarifgemeinschaft der D. Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden sollen. Eine gleichlautende Vereinbarung schlossen die Parteien unter dem 07.06.2011 für den Zeitraum der Überlassung des Klägers an die Fa. R. Holding AG. Wegen des Inhalts der beiden Zusatzvereinbarungen im Einzelnen wird auf Bl. 15 sowie auf Bl. 81 d. A. Bezug genommen. 15 Mit Schreiben vom 11.08.2011 an den Beklagten hat der Kläger unter Hinweis auf die fehlende Tariffähigkeit der CGZP unter dem Gesichtspunkt des "Equal-Pay" Ansprüche auf Zahlung von Restvergütung für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Juni 2011 in Höhe von insgesamt 6.334,50 EUR geltend gemacht. Diese Forderung war sodann Gegenstand der am 15.09.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage. Mit Schriftsatz vom 17.11.2011 hat der Kläger seine Forderung auf nunmehr 7.207,12 EUR beziffert - für die Zeit von Januar 2008 bis April 2011 - und seine Klage entsprechend erweitert. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung dieser Klageforderung wird auf die Seiten 7 bis 14 (= Bl. 97 bis 104 d. A.) des klageerweiternden Schriftsatzes vom 17.11.2011 Bezug genommen. 16 Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.01.2012 (Bl. 122 bis 125 d. A.) Bezug genommen. 17 Der Kläger hat beantragt, 18 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.207,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu zahlen. 19 Der Beklagte hat beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.01.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche seien nach Maßgabe der in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vereinbarten dreimonatigen Ausschlussfrist verfallen. 22 Gegen das ihm am 19.01.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.02.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb mit Beschluss vom 19.03.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 19.04.2012 begründet. 23 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien die streitgegenständlichen Ansprüche nicht verfallen. Es treffe nämlich nicht zu, dass - wie vom Beklagten behauptet - die Zusatzvereinbarung, welche die dreimonatige Ausschlussfrist beinhalte, bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zustande gekommen sei. Vielmehr sei ihm das betreffende Schriftstück erst am 23.05.2011 im Büro des Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Die betreffende Zusatzvereinbarung erweise sich im Übrigen auch schon deshalb als unwirksam, weil sie entgegen des im Arbeitsvertrag enthaltenen Schriftformerfordernisses nicht von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Die betreffende Zusatzvereinbarung halte auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand. Die betreffende Klausel regele lediglich, dass er seine Ansprüche innerhalb der betreffenden Frist geltend machen könne, nicht hingegen, dass er dies auch tun müsse. Zudem sei in der Klausel nicht geregelt, was im Verhältnis der Parteien für den Fall gelten solle, dass Ansprüche außerhalb der Frist geltend gemacht würden. Schließlich bleibe unklar, ob die in Ziffer 13 des Arbeitsvertrages bzw. in der Zusatzvereinbarung enthaltene Ausschlussfrist gelten solle oder aber diejenige Ausschlussfrist, die sich bei Anwendung des im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrages ergebe. 24 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 19.04.2012 (Bl. 153 bis 159 d. A.) sowie auf seine Schriftsätze vom 14.08.2012 (Bl. 193 f. d. A.) und vom 05.12.2012 (Bl. 304 f. d. A.) Bezug genommen. 25 Der Kläger beantragt, 26 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.207,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu zahlen. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Der Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 23.05.2012 (Bl. 165 bis 186 d. A.), vom 14.08.2012 (Bl. 198 d. A.) und vom 27.08.2012 (Bl. 235 f. d. A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, entgegen. Insbesondere verteidigt er das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Anwendung der in der vom Kläger unterzeichneten Zusatzvereinbarung enthaltenen Ausschlussfrist. Diesbezüglich macht er im Wesentlichen geltend, die Behauptung des Klägers, er habe die betreffende Zusatzvereinbarung erst am 23.05.2011 unterzeichnet, entspreche nicht der Wahrheit. Die Zusatzvereinbarung sei anlässlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 03.09.2007 getroffen worden. Zwar sei der Kläger am 23.05.2011 einer Aufforderung folgend in den Geschäftsräumen erschienen. Anlass hierfür sei jedoch ausschließlich der Umstand gewesen, dass für den Kläger, der sich in der Zeit vom 02.05. bis 24.05.2011 in Urlaub befunden habe, ab dem 25.05.2011 ein neuer Einsatz als Sortierer bei der Fa. S. vorgesehen gewesen sei. Nur diese Einsatzmitteilung habe der Kläger am 23.05.2011 unterzeichnet. 30 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A., Z.-B., B.-A. und C. sowie des Zeugen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2012 (Bl. 292 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. 31 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. II. 32 Die Klage ist nicht begründet. 33 Soweit der Kläger in Anwendung des "Equal-Pay-Grundsatzes" Differenzvergütungsansprüche auch für die Monate Februar bis April 2011 geltend macht, so fehlt es bereits am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Im Übrigen, d. h. bezüglich des Zeitraums Januar 2008 bis einschließlich Januar 2011, sind die geltend gemachten Ansprüche nach Maßgabe der in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist verfallen. 34 1. Differenzvergütungsansprüche des Klägers für die Zeit ab Februar 2011 nach § 10 Abs. 4 AÜG bestehen nicht, da die Arbeitsvertragsparteien i. S. v. § 9 Nr. 2 AÜG im Geltungsbereich eines vom Grundsatz des "Equal-Pay" abweichenden Tarifvertrages dessen Anwendung vereinbart haben. 35 Der Kläger war in der Zeit von Februar bis April 2011 bei der Fa. H. beschäftigt. Bezogen auf diesen Einsatz und den betreffenden Zeitraum haben die Parteien mit Vereinbarung vom 02.02.2011 in Abweichung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Regelung die Anwendung der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen (BZA) und der Tarifgemeinschaft der D. Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge vereinbart. Infolge dieser vertraglichen Inbezugnahme eines zweifellos wirksamen Tarifvertrages liegt für die Zeit ab Februar 2011 keine unwirksame Vereinbarung im Sinne von § 9 Nr. 2 bzw. § 10 Abs. 4 AÜG mehr vor mit der Folge, dass insoweit keine Differenzvergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des "Equal-Pay" entstanden sind. 36 2. Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus der Zeit vor Februar 2011 sind nach Maßgabe der in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist verfallen. 37 a) Der Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Bl. 14 d. A.) steht nicht entgegen, dass diese nur vom Kläger unterzeichnet wurde und daher die in Ziffer 13 des Arbeitsvertrages vereinbarte Schriftform nicht erfüllt ist. Ziffer 13 des Arbeitsvertrages enthält zweifellos Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schriftformklauseln verstoßen gegen §§ 305 b, 307 BGB und sind daher unwirksam, soweit sie für Vertragsänderungen konstitutiv die Einhaltung der Schriftform erfordern (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 305 b, Rz. 5, m. N. a. d. R.). Darüber hinaus kann eine einfache Formabrede jederzeit im Wege einer formfreien, vertragsändernden Abrede aufgehoben werden. Eine stillschweigende Aufhebung ist bereits dann anzunehmen, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der formfreien Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben (vgl. Palandt, a. a. O., § 125, Rz. 19, m. N. a. d. R.), wogegen vorliegend bezüglich der betreffenden Zusatzvereinbarung keine Zweifel bestehen. Der Kläger hat das ihm durch Vorlage der Zusatzvereinbarung seitens des Beklagten unterbreitete Angebot zur Vertragsänderung durch seine Unterzeichnung angenommen. Die Zusatzvereinbarung ist somit wirksam zustande gekommen. 38 b) Die Zusatzvereinbarung, die eine Ausschlussfrist von drei Monaten beinhaltet, hält auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. 39 Hinsichtlich der vereinbarten Frist von drei Monaten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine Ausschlussklausel, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen (BAG v. 12.03.2008 - 10 AZR 152/07 -, EzA § 307 BGB, 2002 Nr. 33). 40 Die Zusatzvereinbarung ist auch nicht unklar, i. S. v. § 305 c Abs. 2 BGB. Auf diese Vorschrift kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG v. 17.01.2006 - 9 AZR 41/05 - BAGE 116, 366). Hiervon ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen. Die objektive Auslegung der Zusatzvereinbarung ergibt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden, verfallen. Zwar enthält die Klausel die Formulierung, dass die Ansprüche lediglich geltend gemacht werden "können" und trifft auch keine ausdrückliche Aussage über die Folgen der Fristversäumung. Die Klausel ist jedoch ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners dahingehend auszulegen, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen zur Vermeidung von deren Verfall nur innerhalb der Dreimonatsfrist möglich ist. Die ausdrückliche Einräumung einer Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen beinhaltet regelmäßig die erkennbare Aussage, dass eine spätere Geltendmachung nicht mehr möglich ist. Ein anderes Verständnis der Zusatzvereinbarung würde letztlich dazu führen, dass dieser keinerlei Sinn zukäme. 41 Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung ebenfalls nicht entgegen. Die Klausel ist - wie bereits ausgeführt - weder unklar noch unverständlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Parteien im Arbeitsvertrag tarifliche Vorschriften in Bezug genommen haben, die ihrerseits Ausschlussfristen enthalten. Diesbezüglich enthält nämlich Ziffer 16 des Arbeitsvertrages die eindeutige Bestimmung, dass der Tarifvertrag nur insoweit zur Anwendung kommen soll, als im Vertrag selbst ansonsten keinerlei Regelungen enthalten sind. Zweifel daran, dass nicht die tarifvertragliche Verfallfrist, sondern vielmehr ausschließlich die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll, konnten von daher nicht bestehen. Eine Unklarheit bzw. Unverständlichkeit i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist von daher nicht gegeben. 42 c) Die die Ausschlussfristenregelung beinhaltende Zusatzvereinbarung ist auch nicht erst am 23.05.2011 zustande gekommen, was zur Folge hätte, dass die Verfallfrist erst ab diesem Zeitpunkt hätte beginnen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichtes fest, dass die Zusatzvereinbarung bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 03.09.2007 zustande gekommen ist. 43 Die Zeugin A. hat bei ihrer Vernehmung widerspruchsfrei und glaubhaft ausgesagt, dass die betreffende Zusatzvereinbarung den Arbeitnehmern durchweg bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Darüber hinaus haben sowohl die Zeugin Z.-B. als auch die Zeugin B.-A. erklärt, sie seien sich hundertprozentig sicher, dass der Kläger am 23.05.2011 ausschließlich eine Einsatzmitteilung, nicht hingegen die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag unterzeichnet habe. Die Berufungskammer hält die widerspruchsfreien Aussagen dieser beiden Zeuginnen - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des gewonnenen persönlichen Eindrucks - für ebenfalls glaubhaft. Zwar haben demgegenüber sowohl die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers als auch der Zeuge E. bekundet, der Kläger habe ihnen unmittelbar nach dem Gespräch vom 23.05.2011 die Zusatzvereinbarung vorgelegt und dabei erklärt, dass er diese soeben unterschrieben habe. Hinsichtlich der Richtigkeit dieser Aussagen bestehen jedoch seitens des Berufungsgerichts Bedenken. Diese ergeben sich zum einen daraus, dass beide Zeugen bereits zu Beginn ihrer Vernehmung ungefragt zur Zusatzvereinbarung bzw. zu der Einsatzmitteilung Erklärungen abgegeben haben. So hat die Zeugin C. sofort spontan und ohne Frage des Gerichts erklärt, sie habe die Zusatzvereinbarung erstmals am 23.05.2011 gesehen. Der Zeuge E. hat - ebenfalls ohne vorherige Frage des Gerichts - erklärt, dass er die Einsatzmitteilung nicht kenne. Es drängt sich von daher der Verdacht auf, dass es von vornherein und in erster Linie der Absicht der Zeugen entsprach, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Bei der Aussage des Zeugen E. fiel überdies auf, dass dieser erklärte, sich seinerzeit über den betreffenden Vorgang sogar zu Hause einen Aktenvermerk gefertigt zu haben, was äußerst ungewöhnlich erscheint. Gleichwohl konnte der Zeuge, der den betreffenden Vorgang seinerzeit für so wichtig erachtet haben will, dass er darüber einen Aktenvermerk fertigte, diesen bei seiner Vernehmung nicht vor-legen. Entscheidend für die Beweiswürdigung ist aus Sicht des Berufungsgerichts letztlich insbesondere der Umstand, dass die Zeugen C. und E. bei dem maßgeblichen Gespräch am 23.05.2011 im Gegensatz zu den Zeuginnen Z.-B. und B.-A. nicht selbst zugegen waren und bei ihrer Vernehmung demgemäß nur solche Wahrnehmungen wiedergeben konnten, die sie im Anschluss an das betreffende Gespräch getätigt haben. 44 d) Die Ansprüche des Klägers für die Zeit bis einschließlich Januar 2011 sind daher verfallen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die einzelnen Ansprüche jeweils bereits zum vertraglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (20. des Folgemonats) fällig im Sinne der Ausschlussfristenregelung geworden sind (so LAG Schleswig-Holstein v. 11.10.2012 - 5 Sa 499/11 -, zitiert nach juris) oder ob dies erst ab Bekanntgabe der die Tariffähigkeit der CGZP verneinenden Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) der Fall war. Auch wenn man auf den letztgenannten Zeitpunkt abstellt, sind die Ansprüche des Klägers verfallen. Dies gilt auch für die vor Oktober 2009 entstandenen Lohnansprüche. Zwar waren die zeitlichen Wirkungen der Entscheidungen des BAG vom 14.12.2010 auf den Zeitraum ab dem 08.10.2009 beschränkt. Gleichwohl musste sich in Ansehung dieser Entscheidung für jedermann die Annahme geradezu aufdrängen, dass die CGZP auch vor dem 08.10.2009 nicht tariffähig war. Dem Kläger war es daher ab dem 14.12.2010 sowohl möglich als auch zumutbar, die bereits entstandenen und zur Auszahlung fälligen Differenzvergütungsansprüche schriftlich gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Auch die zeitlich nach der Entscheidung des BAG entstandenen Ansprüche des Klägers sind verfallen. Differenzvergütungsansprüche konnten - wie bereits ausgeführt - letztmals für den Monat Januar 2011 entstehen. Diese wurden sodann nach Maßgabe des Arbeitsvertrages am 20.02.2011 fällig mit der Folge, dass die dreimonatige Ausschlussfrist am 20.05.2011 endete. Der Kläger hat jedoch seine Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 11.08.2011 und somit nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht. III. 45 Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 46 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.