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Urteil

10 SaGa 8/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verfügungsgrund kann entfallen, wenn der Verfügungsbewerber das Eilverfahren ungebührlich verzögert und Fristen voll ausschöpft. • Die Verpflichtung der Dienststelle, mit einer endgültigen Stellenbesetzung zuzuwarten, gilt nur so lange die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten zügig verfolgen. • Eine Auswahlentscheidung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil keine Vorstellungsgespräche geführt wurden, wenn die Behörde die internen Bewerber hinreichend kennt. • Die Besetzung einer Stelle kann im Hauptsacheverfahren überprüfbar sein; hier war ein Verfügungsanspruch nicht erforderlich, weil die Klägerin das Verfahren nicht mit der nötigen Dringlichkeit betrieben hat.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz bei verzögertem Vorgehen des unterlegenen Bewerbers • Ein Verfügungsgrund kann entfallen, wenn der Verfügungsbewerber das Eilverfahren ungebührlich verzögert und Fristen voll ausschöpft. • Die Verpflichtung der Dienststelle, mit einer endgültigen Stellenbesetzung zuzuwarten, gilt nur so lange die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten zügig verfolgen. • Eine Auswahlentscheidung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil keine Vorstellungsgespräche geführt wurden, wenn die Behörde die internen Bewerber hinreichend kennt. • Die Besetzung einer Stelle kann im Hauptsacheverfahren überprüfbar sein; hier war ein Verfügungsanspruch nicht erforderlich, weil die Klägerin das Verfahren nicht mit der nötigen Dringlichkeit betrieben hat. Die Klägerin, eine bei dem Jobcenter als Sachbearbeiterin beschäftigte Sozialarbeiterin und Personalratsvorsitzende, begehrte per einstweiliger Verfügung, der Beklagten zu untersagen, die neu ausgeschriebene 0,5-BCA-Stelle mit der Mitbewerberin Z. Y. zu besetzen. Die Stelle war intern ausgeschrieben; die Klägerin hatte sich beworben und war bereits in früheren Verfahren unterlegen. Das Arbeitsgericht wies ihren Antrag mit der Begründung zurück, dass kein Verfügungsgrund vorliege; die Klägerin legte Berufung ein. Die Klägerin rügt fehlerhafte Auswahl, fehlende Dokumentation, Unterlassen von Vorstellungsgesprächen, Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung und Benachteiligung wegen Personalratstätigkeit. Die Beklagte hält das Verfahren für nicht eilbedürftig und verteidigt die Auswahlentscheidung. • Verfügungsgrund: Grundsätzlich besteht bei Konkurrentenklagen ein Bedarf an einstweiliger Sicherung des Bewerbungsverfahrens aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil nach endgültiger Besetzung der Stelle der Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist. • Auslegung von BVerwG-Rechtsprechung: Das BVerwG entschied, dass die Verwaltung die gerichtliche Nachprüfung ermöglichen muss; dies bedeutet aber nicht, dass der Verfügungsgrund zwingend entfällt, wenn der Bewerber seine Rechte nicht zügig verfolgt. • Verzögerung durch Klägerin: Die Klägerin wartete nach erstinstanzlicher Abweisung über zehn Wochen bis zur Begründung der Berufung und leitete das Hauptsacheverfahren erst Monate später ein; damit hat sie die erforderliche Dringlichkeit und Zügigkeit des Eilverfahrens vermissen lassen. • Interessenabwägung: Die Beklagte ist auch ohne einstweilige Anordnung verpflichtet, vollendete Tatsachen zu vermeiden, und hat ein Interesse an effizienter Stellenbesetzung; angesichts der Verzögerung liegt das Interesse der Beklagten am Besetzungsfortgang über dem Interesse der Klägerin am einstweiligen Verbot. • Verfügungsanspruch (subsidär): Soweit geprüft, ist die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden: Die Auswahlkommission hat hinreichende Gründe (Erfahrungen, Netzwerke, Außenwirkung) dokumentiert; fehlende Vorstellungsgespräche sind nicht zwingend, wenn Bewerberinnen intern bekannt sind; eine Schwerbehindertenvertretung bestand nicht. • Benachteiligung: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin wegen ihrer Personalratstätigkeit benachteiligt wurde; ein vorheriges aufgehobenes Auswahlverfahren ist rechtlich beendet und nicht mehr relevant. Die Berufung der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat bestätigt, dass die einstweilige Verfügung zu Recht nicht erging, weil der Verfügungsgrund infolge des verzögerten und nicht zügigen Verfahrensverhaltens der Klägerin entfallen ist. Eine in der Sache begründete Überprüfung der Auswahl ergab zudem keine Mängel, die eine aufschiebende gerichtliche Maßnahme gerechtfertigt hätten. Die Beklagte darf die BCA-Stelle mit Z. Y. besetzen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.