Beschluss
8 Ta 46/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0323.8TA46.12.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20.12.2011, Az.: 6 Ca 895/11, wie folgt abgeändert: Dem Kläger wird mit Wirkung ab dem 13.10.2011 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt, bewilligt. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keine Raten an die Landeskasse zu zahlen hat. Gründe 1 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. 2 Die Klage bietet die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. 3 Der Begründetheit der Kündigungsschutzklage steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht die Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG entgegen. Zum einen findet diese Vorschrift unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien irischem Recht unterliegt, keine Anwendung. Zum anderen hat der Kläger die Frist des § 4 KSchG auch mit Einreichung seiner Klageschrift vom 12.10.2011 gewahrt. Dieser Schriftsatz beinhaltet nämlich nicht lediglich eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene und somit unzulässige Kündigungsschutzklage. Soweit ein Schriftsatz - wie vorliegend - die formellen gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingt erhobene Klage bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH v. 17.12.2008, XII ZB 185/08, NJW-RR 2009, 433). Dies ist hier nicht der Fall. Der Schriftsatz des Klägers vom 12.10.2011 ist mit "Klage" betitelt und enthält eingangs eine diesbezüglich eindeutige Formulierung ("… erhebe ich hiermit Klage …") sowie die Bitte um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass der Kläger zugleich erklärt hat, er werde die angekündigten Anträge "in dem Fall von Bewilligung der Prozesskostenhilfe" stellen, steht der Unbedingtheit der Klageerhebung nicht entgegen. Kein bloßes PKH-Gesuch, sondern eine Klage liegt nämlich vor, wenn die klagende Partei erklärt, die Klage solle nur durchgeführt werden, soweit PKH bewilligt werde. Dies bedeutet lediglich, dass sich die klagende Partei eine Klagerücknahme vorbehält, falls der PKH-Antrag zurückgewiesen wird (vgl. Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 117 Rz 7 m. n. a. d. R.; LAG Hamm v. 23.11.2009 - 14 Ta 357/09 - m. w. N.). 4 Die hinreichende Erfolgsaussicht der Beklagten kann - jedenfalls derzeit - auch nicht mit der Begründung verneint werden, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts sei nicht gegeben. Dies kann nämlich - jedenfalls derzeit - nach Durchführung der im PKH-Bewilligungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht von vornherein verneint werden. Insbesondere kann in Ansehung des diesbezüglichen klägerischen Sachvortrages die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach Art. 19 EuGVVO weder unter dem Gesichtspunkt des gewöhnlichen Arbeitsortes (Art. 19 Ziff. 2a EuGVVO) noch unter dem Gesichtspunkt der Niederlassung (Art. 19 Ziff. 2b EuGVVO) ohne eingehende Prüfung und Aufklärung des zum Teil streitigen Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung verneint werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen des § 114 ZPO darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (BverfG v. 24.06.2010 - 1 BvR 3332/08 - m. w. N.). 5 Auch ansonsten bestehen gegen die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage keine Bedenken. 6 Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ebenfalls erfüllt. 7 Dem Kläger war daher die beantragte Prozesskostenhilfe unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu bewilligen. 8 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.