Urteil
10 Sa 547/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0310.10SA547.10.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. September 2010, Az.: 4 Ca 665/10, wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen, soweit der Antrag zu 4.1. a) auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von € 156.695,42 brutto abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten zuletzt noch über die Höhe einer Sozialplanabfindung. 2 Der am … 1949 geborene Kläger ist in dritter Ehe verheiratet, er gewährt noch zwei Kindern Unterhalt. Er ist mit einem GdB von 30 behindert und wurde auf seinen Antrag vom 17.11.2009 mit Bescheid vom 07.12.2009 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Er war bei der Beklagten, die ein Versandhandelsunternehmen mit über 900 Arbeitnehmern betreibt, seit dem 01.06.1972 als Bezirksleiter im Sammelbesteller-Außendienst beschäftigt. Die Geschäftsführung der Beklagten beschloss im September 2009, diesen Außendienst mit Wirkung zum 31.12.2009 ersatzlos einzustellen. Am 04.11.2009 vereinbarte sie mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG. In der Liste sind 136 Arbeitnehmer, auch der Kläger, namentlich aufgeführt. Mit Datum vom 05.11.2009 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan (Bl. 100-102 d.A.). Dieser lautet - auszugsweise - wie folgt: 3 „§ 2 Abfindung … 2.2. Die Abfindung berechnet sich nach folgender Formel: (Bruttoentgelt x Betriebszugehörigkeitszeit x Lebensalter) dividiert durch 60 Für die im Außendienst tätigen Arbeitnehmer … wird … das „Bruttoentgelt“ wie folgt pauschaliert: bei Bezirksleitern: 3.650 EUR bei Gebietsleitern: 4.450 EUR … Maximal beläuft sich die Abfindung auf den Betrag, den der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Anspruchs auf gesetzliche ungekürzte Altersrente brutto verdient hätte. 4 § 3 Sonderregelung für rentennahe Arbeitnehmer 3.1. Arbeitnehmer, die bei Ausschöpfung des gesetzlich höchstmöglichen Arbeitslosengeldanspruchs nahtlos einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, haben keinen Anspruch auf eine Abfindung nach § 2 dieses Sozialplans. … Für Abschläge aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge eines vorzeitigen Bezuges von Altersruhegeld wird eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 270 Euro brutto pro 0,1 % Rentenminderung gezahlt. … …“ 5 § 4 Sozialzuschläge Schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) erhalten für den Grad der Behinderung bis 50 Prozent zusätzlich zu der Abfindung einen Betrag von 5.000,00 Euro brutto; für jede weiteren 10 Grad der Behinderung steigt der Betrag um 1.000,00 Euro (…). Für jedes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Sozialplans auf der Steuerkarte eingetragene unterhaltsberechtigte Kind wird ein zusätzlicher Abfindungsbetrag von 500 Euro gezahlt. … 6 § 6 Entstehung, Vererblichkeit und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs … Der Abfindungsanspruch ist fällig am 31. Januar 2010. Die Fälligkeit ist im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder einer Klage gegen die Wirksamkeit einer Beendigungsvereinbarung bis zu einer Klagerücknahme oder einer rechtskräftigen Abweisung der Klage gehemmt. …“ 7 In der Protokollnotiz zum Sozialplan heißt es u.a.: 8 Die Parteien des Sozialplans vereinbaren verbindlich, dass das Abfindungsvolumen aus beiden Maßnahmen 6,8 Mio. EUR beträgt. 9 Sollte sich nach Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens/ Vereinbarung der Namensliste … herausstellen, dass das Abfindungsvolumen von 6,8 Mio. EUR … unterschritten würde, verpflichten sich die Parteien zu einer entsprechenden Anpassung des o.g. Sozialplans mit dem Ziel einer vollständigen Auskehrung des Sozialplanvolumen an die Betroffenen. 10 Gleiches gilt, wenn ein nach derzeitigem Kenntnisstand der in § 3 des Sozialplans enthaltenen „Sonderregelung für rentennahe Arbeitnehmer“ unterfallender Arbeitnehmer nach Vorlage seiner Rentenauskunft wieder aus der Regelung herausfällt und das Sozialplanvolumen von 6,8 Mio. EUR deshalb über-/ unterschritten wird. 11 Im Fall der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle. …“ 12 Nach Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes mit Bescheid vom 24.03.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 26.03.2010 zum 31.10.2010 betriebsbedingt. Der Kläger hat die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage (Klageantrag zu 1), den Feststellungsantrag auf unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (Klageantrag zu 2) und den Weiterbeschäftigungsantrag (Klageantrag zu 3) in der mündlichen Berufungsverhandlung am 10.03.2011 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. 13 Die Beklagte hat für den Kläger eine Abfindung gemäß § 3 des Sozialplans von € 22.200,00 errechnet (€ 16.200,00 [€ 270,00 x 60 wg. 6 % Rentenminderung] + € 6.000,00 Sozialzuschläge [€ 5.000 wg. Gleichstellung, € 1.000,00 wg. zwei Kindern). Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe eine Abfindung von € 156.695,42 brutto nach § 2 des Sozialplans zu. 14 Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.09.2010 (dort Seite 2-7 = Bl. 207-212 d. A.) Bezug genommen. 15 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Sonderregelung für rentennahe Arbeitnehmer in § 3 des Sozialplans sei wirksam. Die Regelung trage in zulässiger Weise dem Umstand Rechnung, dass Arbeitnehmer, die bei Ausschöpfung des gesetzlich höchstmöglichen Arbeitslosengeldanspruchs nahtlos eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen könne, weniger schutzbedürftig seien, als solche, die hierfür einen weiteren Zeitraum überbrücken müssen. Auch in Bezug auf die Vorschriften des AGG bestünden nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - NZA 2009, 849) keine rechtlichen Bedenken. 16 Das Urteil vom 13.09.2010 ist dem Kläger am 04.10.2010 zugestellt worden. Er hat mit am 07.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.01.2011 verlängerten Begründungsfrist am 03.01.2011 begründet. 17 Der Kläger ist der Ansicht, § 3 des Sozialplans diskriminiere ihn wegen seines Alters und verstoße gegen Art. 2 und Art. 6 der Richtlinie 78/2000/EG. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG sei nicht anzuwenden bzw. gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Er werde gemäß § 3 des Sozialplans gezwungen, mit einem Abschlag von 7,2 % (im Juli 2012), mindestens jedoch von 6 % (im November 2012) in vorgezogene Altersrente zu gehen, um überhaupt eine Abfindung zu erhalten. Dies stelle nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Andersen (Urteil vom 12.10.2010 - C 499/08 - NZA 2010, 1341) eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Auch nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - NZA 2010, 774) sei die Sozialplanregelung der Beklagten unwirksam. Die Differenz zwischen den Abfindungen nach § 2 und § 3 des Sozialplans betrage in seinem Fall € 134.495,00 brutto. Diese Kürzung benachteilige ältere Arbeitnehmer bei einer typisierenden Betrachtungsweise unangemessen. Bei einer monatlichen Durchschnittsrente von statistisch € 987,00 seien Altersrentner sozial nicht abgesichert, insbesondere wenn sie mit lebenslangen Abschlägen in Rente gehen müssten. Bei einer hohen Ehescheidungsquote reduziere sich - in Westdeutschland in der Regel bei Männern - das Rentenkonto durch den Versorgungsausgleich erheblich. Die Annahme des BAG, Rentner seien per se sozial abgesichert, sei nur noch ein „frommer Wunsch“. Seine Einbußen seien erheblich. Die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.662,00 (vom 01.11.2010 bis 30.10.2012) und seinem Einkommen bei der Beklagten betrage monatlich € 905,43 netto. Bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente sei die Differenz noch höher. Er werde nur eine niedrige Sozialversicherungsrente von monatlich ca. € 1.000,00 beziehen, weil nach jeder Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei. 18 Rein vorsorglich stütze er den Zahlungsanspruch sowohl auf einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG, als auch auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB. 19 Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass das vereinbarte Sozialplanvolumen von € 6,8 Mio. nicht ausreiche, um den rentennahen Arbeitnehmern eine Abfindung nach der in § 2 des Sozialplans vereinbarten Formel zu zahlen. Sie habe - trotz mehrerer Gerichtsverfahren - Abfindungen an die unter § 2 des Sozialplans fallenden Arbeitnehmer gezahlt und sogar den Härtefonds ohne Vorbehalt ausgekehrt. Wer sich so verhalte, könne sich nicht darauf berufen, dass das Sozialplanvolumen nicht ausreiche. Aufgrund der Auszahlung der Abfindungen, die die Beklagte nicht zurückfordern könne, sei wohl auch keine Neuverteilung der € 6,8 Mio. möglich. Ihm sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern, die ihre Abfindung bereits erhalten hätten, die Abfindung ebenfalls zuzusprechen; zumindest unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Nur so bestehe ein ausreichender Anreiz für die Beklagte, eine Änderung des Sozialplans herbeizuführen. Sollte das Gericht der Argumentation der Beklagten folgen, ergäbe sich ein Anspruch auf Ergänzung der Protokollnotiz des Sozialplans vom 05.11.2009, wo eine Verhandlungsverpflichtung festgehalten worden sei. Sollte er eine Änderung des Sozialplans nicht erzwingen können, wäre dem hilfsweisen Klageanspruch auch daher stattzugeben, zumindest dem Vorbehaltsantrag. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 03.01.2011 (Bl. 261-279 d. A.), vom 25.02.2011 (Bl. 353-356 d.A.) und vom 28.02.2011 (Bl. 369-379 d.A.) Bezug genommen. 20 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.09.2010, Az.: 4 Ca 665/10, abzuändern und 22 4.1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 156.695,42 brutto Sozialplanabfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2010 zu zahlen, 23 hilfsweise hierzu: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Klageantrages zu 1) (hilfsweise der Klageanträge zu 1 bis 3) € 156.695,42 brutto Sozialplanabfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2010 zu zahlen, 24 4.2. hilfsweise zu 4.1. a) und b): 25 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 156.695,42 brutto Sozialplanabfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2010 unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen, 26 hilfsweise hierzu: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Klageantrages zu 1), (hilfsweise der Klageanträge zu 1 bis 3) € 156.695,42 brutto Sozialplanabfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2010 unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen, 27 hilfsweise hierzu: 28 die Beklagte zu verurteilen, mit dem Betriebsrat Verhandlungen über die Änderungen des Sozialplanes vom 05.11.2009 unverzüglich aufzunehmen und bei Nichteinigung unverzüglich die Einigungsstelle anzurufen. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Berufung des Klägers zurückzuweisen, die in zweiter Instanz erweiterte Klage abzuweisen. 31 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 04.02.2011 (Bl. 329-347 d.A.) und des Schriftsatzes vom 07.03.2011 (Bl. 385-387 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Der Kläger könne keine erhöhte Abfindung beanspruchen. Die Abfindungsregelung für rentennahe Arbeitnehmer in § 3 des Sozialplans verstoße weder gegen das AGG noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Die streitgegenständliche Regelung genüge auch den Anforderungen der BAG-Entscheidung vom 23.03.2010 (1 AZR 832/08 - NZA 2010, 774). Der Betrag von € 16.200,00 (ohne Sozialzuschläge) würde die Rentenminderung wegen vorgezogener Inanspruchnahme für mehr als 15 Jahre abdecken. Auch die EuGH-Entscheidung vom 12.10.2010 (C 499/08 - NZA 2010, 1341) führe nicht zur Unwirksamkeit der vorliegenden Regelung für rentennahe Arbeitnehmer. 32 Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit des § 3 des Sozialplans bestünde der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls zur Zeit nicht, weil die Mehrkosten, die mit einer Anwendung der in § 2 des Sozialplans enthaltenen allgemeinen Abfindungsformel auf die Gruppe der rentennahen Arbeitnehmer entstünden, für sie nicht mehr hinnehmbar seien. Das bei Anwendung des § 3 des Sozialplans auf die Gesamtheit der 30 rentennahen Arbeitnehmer entfallende Abfindungsvolumen betrage € 803.400,00. Es würde sich auf € 2.376.569,00 erhöhen, also um einen Betrag von ca. € 1,57 Mio., wenn man auf diese Personengruppe die Abfindungsformel des § 2 des Sozialplans anwenden müsste. Die Parteien des Sozialplans seien - wie sich aus Ziffer 3.2. der Protokollnotiz ergebe - übereinstimmend von einem Sozialplanvolumen von 6,8 Mio. ausgegangen. Eine Steigerung des Sozialplanvolumens um ca. 23,1 % sei nicht mehr hinnehmbar. Ggf. wären die Betriebspartner verpflichtet, den wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage insgesamt unwirksamen Sozialplan neu zu verhandeln. 33 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 34 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. 35 Der Kläger hat in der Berufungsinstanz mit seinen neu gestellten Hilfsklageanträgen neue Streitgegenstände in den Prozess eingeführt. Hierin liegt eine nachträgliche (Eventual-)Klagehäufung, die wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandeln ist (BAG Beschluss vom 11.04.2006 - 9 AZN 892/05 - AP Nr. 1 zu § 533 ZPO; BGH Urteil vom 27.09.2006 - VIII ZR 19/04 - NJW 2007, 2414). Nach § 533 ZPO, der gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren Anwendung findet, ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz zulässig, wenn (1.) der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und (2.) diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat in die Klageänderung ausdrücklich eingewilligt. Die für die Hilfsanträge maßgebenden Tatsachen machen nicht die Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs erforderlich. Die neu in den Rechtsstreit eingeführten Hilfsanträge stellen einen selbständigen Angriff dar. Sie unterliegen nicht der Bestimmung über die Zulassung verspäteter Angriffsmittel nach § 67 ArbGG. II. 36 In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Die zweitinstanzlichen Hilfsanträge sind abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, die den von der Beklagten errechneten Betrag von € 22.200,00 brutto übersteigt. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit dem Betriebsrat Verhandlungen über eine Änderung des Sozialplans vom 05.11.2009 aufnimmt. 37 1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von € 156.695,42 brutto zu zahlen. Der nach Rücknahme der Klageanträge zu 1) bis 3) (Kündigungsschutz-, allgemeiner Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsantrag) nunmehr als Hauptantrag gestellte Zahlungsantrag zu 4.1. a) ist unbegründet. 38 Die Beklagte hat die sich aus dem Sozialplan vom 05.11.2009 ergebenden Ansprüche des Klägers zutreffend mit € 22.200,00 errechnet. Der Kläger hat nach § 3 des Sozialplans einen Anspruch auf € 16.200,00. Hinzu kommen nach § 4 des Sozialplans weitere € 5000,00 als Ausgleich für den festgestellten Grad der Behinderung von 30 sowie € 1.000,00 für zwei unterhaltsberechtigte Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren. Der Kläger kann nach § 127 Abs. 2 SGB III 24 Monate Arbeitslosengeld I (vom 01.11.2010 bis 31.10.2012) beanspruchen. Ab dem 01.11.2012 erfüllt er die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI. Die Inanspruchnahme dieser Rente führt zu einer Minderung der Rente um 6 % (20 Monate x 0,3 %). Wegen dieser Minderung besteht nach § 3 des Sozialplans ein Anspruch auf Zahlung von € 270,00 pro 0,1 %; mithin € 16.200,00 (€ 270,00 x 60). 39 Der Kläger hat keinen weitergehenden Abfindungsanspruch. Die Sonderregelung in § 3 des Sozialplans für rentennahe Arbeitnehmer verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 40 Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG können die Betriebsparteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen, oder auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld I, rentenberechtigt sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen. 41 Das BAG hat mit Urteil vom 26.05.2009 (1 AZR 198/08 - NZA 2009, 849) festgestellt, dass eine Abfindungsregelung in einem Sozialplan, die zwischen „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen differenziert, durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt ist und auch nicht gegen die Richtlinie 2007/78/EG verstößt. Das BAG hat sich ausführlich mit Fragen der Diskriminierung wegen des Alters beschäftigt und u.a. ausgeführt: 42 „Rn. 48 Die Vorschrift [§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG] ist auch insoweit gemeinschaftsrechtskonform, als sie den Ausschluss von Sozialplanleistungen ermöglicht, wenn Arbeitnehmer, gegebenenfalls nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen können. 43 Rn. 49 Die gesetzliche Regelung ist auch in dieser Hinsicht mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Die Differenzierung zwischen „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen ist i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG objektiv und angemessen und im Rahmen des deutschen Rechts durch ein legitimes sozialpolitisches Ziel gerechtfertigt. Auch das Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist angemessen und erforderlich. Der deutsche Gesetzgeber verfolgt auch mit dieser Regelung das im Allgemeininteresse liegende sozialpolitische Ziel, den Betriebsparteien zu ermöglichen, Sozialplanleistungen an den wirtschaftlichen Nachteilen zu orientieren, die den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile sind bei Arbeitnehmern, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen können, geringer als bei den von längerer Arbeitslosigkeit bedrohten „rentenfernen“ Arbeitnehmern (vgl. dazu zuletzt BAG 30.09.2008 - 1 AZR 684/07 - Rn. 38 m.w.N - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 197; BAG 20.01.2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 17, 25 m.w.N - NZA 2009, 495). Es ist ein legitimes Ziel, diesem Umstand durch differenzierte Sozialplanleistungen Rechnung tragen zu können. Dazu ist es angemessen und erforderlich, den Betriebsparteien entsprechende Sozialplangestaltungen zu ermöglichen. Durch die Reduzierung der Sozialplanabfindungen bei rentennahem Ausscheiden ist es möglich, im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit das weitere Anwachsen der Abfindungen trotz abnehmender Schutzbedürftigkeit zu korrigieren.“ 44 Dem ist nichts hinzuzufügen. Das BAG hat in der Entscheidung vom 26.05.2009 einen vollständigen Ausschluss von Sozialplanleistungen bei „rentennahen“ Arbeitnehmern für möglich gehalten. Das BAG hat seine Rechtsprechung mit Urteil vom 23.03.2010 (1 AZR 832/08 - NZA 2010, 774) im Wesentlichen bestätigt und u.a. ausgeführt: 45 „Rn. 20 „§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ermöglicht danach den Betriebsparteien unter den dort bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung in einem Sozialplan. Die Vorschrift bestimmt aber nur das legitime Ziel i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und eröffnet den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum. Dessen Ausgestaltung unterliegt noch einer weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung nach §10 Satz 2 AGG. Die von den Betriebsparteien gewählte Sozialplangestaltung muss geeignet sein, das mit § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten (Alters-)Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen.“ 46 Unter Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall, haben die Betriebsparteien die Interessen der „rentennahen“ Altersgruppe, der der (am 10.06.1949 geborene) Kläger angehört, im Sozialplan vom 05.11.2009 nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigt, wie die Berufung meint. Der Kläger erhält zusätzlich zu den Sozialzuschlägen von € 6.000,00 eine Abfindung von € 16.200,00. Dass der Kläger wegen zwei Scheidungen - trotz einer besonders langjährigen Rentenversicherung von über 45 Jahren - nur eine relativ geringe Altersrente von ca. € 1.000,00 monatlich beziehen wird, macht die Regelung in § 3 des Sozialplans nicht unverhältnismäßig. Auf die konkrete wirtschaftliche Absicherung des Klägers, dessen persönliche Rente sich durch zwei Versorgungsausgleiche verringert, kommt es nicht an. Mit den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung und ihre Ausgestaltung hat der Gesetzgeber ein geeignetes Altersversorgungssystem für Arbeitnehmer geschaffen, das nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihren Lebensunterhalt sicherstellt. Durch die von beiden Arbeitsvertragsparteien entrichteten Beiträge erwerben die Arbeitnehmer eine Altersrente, die ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage nach Wegfall des Arbeitseinkommens bilden soll. Die Höhe der sich im Einzelfall aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Ansprüche ist für die Wirksamkeit eines Sozialplans ohne Bedeutung (vgl. zur Altersbefristung: BAG Urteil vom 18.06.2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 26 - NZA 2008, 1302). Der EuGH hat in seiner Entscheidung in der Rechtssache Rosenbladt vom 12.10.2010 (C 45/09 - NZA 2010, 1167) erkannt, dass die gesetzliche Altersrente (der seit 39 Jahren teilzeitbeschäftigten Reinigungskraft) von monatlich ca. € 250,00 für ihren Lebensunterhalt völlig unzureichend ist, die fragliche Regelung jedoch gleichwohl für angemessen erachtet. 47 Eine Abweichung von der Rechtsprechung des BAG ist nicht durch die vom Kläger in der Berufung zitierte Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Andersen vom 12.10.2010 (C 499/08 - NZA 2010, 1341) veranlasst. In dieser Rechtssache ging es um eine Vorschrift nach dänischem Recht, die bei einer Kündigung nach einer Betriebszugehörigkeit von 12, 15 oder 18 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung von 1, 2 bzw. 3 Monatsgehältern vorsieht, die ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, eine von seinem Arbeitgeber finanzierte Rente zu beziehen. Diese Entscheidung ist nicht auf die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG für Sozialpläne übertragbar. Die Berufungskammer folgt der Ansicht von Rolfs (BB 2010, 2894-2896), der ausführt, dass es bei einem Sozialplan gilt, ein begrenztes Volumen zu verteilen. Die Betriebsparteien müssen die zur Verfügung stehenden Mittel im Hinblick auf den Ausgleich künftiger Nachteile der Arbeitnehmer, die von der Betriebsänderung betroffen sind, optimieren und darauf achten, dass keine Gruppe übermäßig bevorzugt wird (Verteilungsgerechtigkeit). Erhöhen sich die Abfindungen für ältere Arbeitnehmer, weil ein möglicher Rentenbezug nicht mehr berücksichtigt würde, hat dies einen nachhaltigen Effekt für jüngere Arbeitnehmer, für die die Rente noch in weiter Ferne liegt. Die Betriebspartner können deshalb zwischen „rentennahen“ und „rentenfernen“ Jahrgängen differenzieren. Vorliegend werden die Nachteile, die der Kläger durch den vorzeitigen Bezug der Altersrente erleidet, durch die Abfindung von € 16.200,00 (ohne Sozialzuschläge von zusätzlich € 6.000,00) ausreichend gemildert. 48 2. Der Kläger kann sein Begehren auf Zahlung von € 156.695,42 (brutto) nicht auf § 826 BGB stützen. Nach § 826 BGB ist derjenige dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten fehlt jedweder Anhaltspunkt. Der Kläger kann einen Anspruch auf eine höhere Abfindung auch nicht aus § 113 BetrVG herleiten. Ein Nachteilsausgleich ist zu zahlen, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich abweicht (Abs. 1) oder einen Interessenausgleich nicht ausreichend versucht (Abs. 3). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. 49 3. Der Hilfsantrag zu 4.1. b) auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Klageantrages zu 1) (hilfsweise der Klageanträge zu 1 bis 3) € 156.695,42 brutto Sozialplanabfindung nebst Zinsen zu zahlen, ist unzulässig. 50 Der Kläger hat die Kündigungsschutzklage (Klageantrag zu 1) sowie die Klageanträge zu 2) bis 3) mit Zustimmung der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung am 10.03.2011 zurückgenommen. Der Zahlungsantrag zu 4.1. a) ist demzufolge Hauptantrag. Für den Feststellungsantrag zu 4.1. b) fehlt das Feststellungsinteresse. Dieser Antrag ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die begehrte Feststellung müsste sich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Zahlungsantrags zu 4.1. a hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 26). Letzteres ist vorliegend der Fall. 51 4. Der Hilfsantrag zu 4.2. a) ist unbegründet. Der Hilfsantrag zu 4.2. b.) unzulässig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger eine Sozialplanabfindung „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ zu zahlen. Hierfür besteht keine Anspruchsgrundlage. 52 Nach Ziffer 6.2. des Sozialplans ist die Abfindung im Fall der Erhebung der Kündigungsschutzklage bis zu einer Klagerücknahme oder einer rechtskräftigen Abweisung der Klage gehemmt. Nach der Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, ist es sachlich gerechtfertigt, die Fälligkeit des Sozialplananspruchs bis zum Abschluss eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses hinauszuschieben (vgl. BAG Urteil vom 31.05.2005 - 1 AZR 254/04 - Rn. 21 - NZA 2005, 997; m.w.N.). Der Kläger hat die Kündigungsschutzklage am 10.03.2011 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Die Abfindung (in Höhe von € 22.200,00) wurde deshalb erst im Laufe des 10.03.2011 zur Zahlung fällig. Der Kläger konnte zuvor keine Abfindung „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ beanspruchen. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verpflichtet, an ihn eine Abfindung „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ zu zahlen, weil andere Arbeitnehmer, ihre Abfindung bereits erhalten haben. Die anderen Arbeitnehmer haben entweder keine Kündigungsschutzklage erhoben oder die Klage zurückgenommen, so dass ihre Abfindung fällig war. Etwas anderes behauptet der Kläger selbst nicht. Für die Vorstellung des Klägers, durch eine Verurteilung der Beklagten, ihm eine Abfindung von € 156.695,42 „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ zu zahlen, könne ein „ausreichender Anreiz“ geschaffen werden, um die Beklagte zu einer Änderung des Sozialplans zu veranlassen, fehlt jedwede Anspruchsgrundlage. 53 5. Der (unnummerierte) weitere Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, mit dem Betriebsrat Verhandlungen über die Änderungen des Sozialplanes vom 05.11.2009 unverzüglich aufzunehmen und bei Nichteinigung unverzüglich die Einigungsstelle anzurufen, ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Beklagte mit dem Betriebsrat derartige Verhandlungen aufnimmt und führt. Ein Anspruch folgt auch nicht aus der Protokollnotiz zum Sozialplan. Ein Verhandlungsanspruch steht - unter den geregelten Voraussetzungen - dem Betriebsrat zu, nicht dem einzelnen Arbeitnehmer, der eine Bestimmung des Sozialplans für unwirksam hält. Dessen ungeachtet ist die Sonderregelung für rentennahe Arbeitnehmer in § 3 des Sozialplans - wie oben ausgeführt - nicht unwirksam, so dass kein Fall vorliegt, der zur Überschreitung des Sozialplanvolumens von € 6,8 Mio. führen könnte. III. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 55 Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen, soweit der Klageantrag zu 4.1. a) auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von € 156.695,42 brutto abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.