Urteil
11 Sa 764/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:1110.11SA764.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.04.2011 - 1 Ca 282/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung. 3 Der am 08.08.1948 geborene Kläger war seit dem 04.04.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 19.07.2010 anlässlich ihrer Betriebsschließung am Standort E. ausgesprochenen ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung fristgerecht zum 31.01.2011. 4 Am 25.06.2010 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem im Werk E. bestehenden Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan". In dieser Betriebsvereinbarung heißt es u. a. unter "III. Sozialplan": 5 "1.Abfindungsregelung 6 Mitarbeiter, denen gegenüber die V. E. eine betriebsbedingte fristgerechte Kündigung ausspricht, erhalten eine Abfindung in Höhe von 0,4 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. 7 ... 8 Mitarbeiter, die innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung ihres Arbeitsvertrages nicht gekürztes Altersruhegeld in Anspruch nehmen und in der Zwischenzeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen können, erhalten keine Abfindung. Die übrigen Mitarbeiter, die sofort oder im Anschluss an Leistungen der Arbeitslosenversicherung - ggf. auch vorgezogenes - Altersruhegeld in Anspruch nehmen können, erhalten 50 % der vorgenannten Abfindung. 9 Stichtag für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist der Tag der rechtlichen Beendigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses. Angefangene Betriebszugehörigkeitsjahre werden mit 1/12 pro vollem Kalendermonat in Ansatz gebracht. 10 ..." 11 Fällig ist laut Nr. 1 Abs. 10 des Sozialplans die sich aus ihm ergebende Abfindung im Regelfall bei Vertragsbeendigung. 12 Die Beklagte zahlte dem Kläger 50 % der sich aus seinem Alter und aus seiner Betriebszugehörigkeit rechnerisch ergebenden Abfindung, d. h. 11.435,97 € brutto, da der Kläger im Anschluss an die Leistungen der Arbeitslosenversicherung Altersruhegeld in Anspruch nehmen kann. 13 Mit seiner beim Arbeitsgericht Duisburg am 31.01.2011 eingereichten und der Beklagten am 02.02.2011 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung weiterer 11.435,97 € brutto. 14 Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht: 15 Ihm stehe aus dem Sozialplan eine ungekürzte Abfindung zu. Ihre Absenkung sei eine Altersdiskriminierung und verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000, wie aus dem Urteil des EuGH vom 12.10.2010 - Rs. C 499/08 - folge. Seine zu erwartende Altersrente werde sich um 142,87 € monatlich reduzieren, da er keine weiteren Beiträge der Altersversorgung einzahle. Soweit er zum 01.10.2011 vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen würde, käme hierzu eine weitere Reduzierung von 77,85 € monatlich. Hieraus ergäbe sich hochgerechnet auf 17 Rentenjahre ein Differenzbetrag in Höhe von 45.026,88 €. 16 Der Kläger hat beantragt, 17 die Beklagte zu verurteilen, an ihn - über den Betrag in Höhe von 11.435,97 € brutto hinaus - weitere 11.435,97 € brutto aus dem Interessenausgleich/Sozialplan vom 25.06.2010 zu zahlen. 18 Die Beklagte hat beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten: 21 Die dem Kläger gezahlte Sozialplanabfindung beinhalte keine unzulässige Altersdiskriminierung. Rentenferne Mitarbeiter seien durch den Verlust des Arbeitsplatzes stärker betroffen als rentennahe Jahrgänge. 22 Mit seinem am 28.04.2011 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 23 Da der Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 62 Jahre alt gewesen sei, stehe ihm nach § 127 Abs. 2 SGB III i. d. F. von Art. 1 Nr. 4 des SGB III Änderungsgesetzes vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681) ein Arbeitslosengeld für 24 Monate zu. Die Voraussetzungen der Kürzung der Sozialplanleistung auf 50 % seien daher gegeben. Ein Anspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe ergebe sich auch nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AGG. Zwar werde der Kläger im Ergebnis wegen seines Alters benachteiligt i. S. von § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. § 1 AGG, weshalb die Kürzungsregelung nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sein könnte. Allerdings sei vorliegend die im Sozialplan geregelte Kürzung bezogen auf den Personenkreis, dem der Kläger angehöre, wegen des Alters zulässig. So sei der mit der Kürzungsregelung verfolgte Zweck, nämlich die Begünstigung rentenferner Jahrgänge zu erreichen, ein legitimes Ziel, was sich bereits in der Wertung des Gesetzgebers in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ausdrücke, wie es auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - näher begründet habe. Das BAG sei in dem vorerwähnten Urteil auch darauf eingegangen, dass die hier in Rede stehende Kürzung einer Sozialplanabfindung für rentennahe Jahrgänge nicht gegen die RL 2000/78/EG verstoße. 24 Gegen das ihm am 16.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 14.06.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.08.2011 - mit einem hier am 18.08.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. 25 Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: 26 Die Formulierung in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG sei angelehnt an Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Dort heiße es unter den formulierten Regelbeispielen, in Betracht für eine Ausnahme kämen lediglich "legitime Ziele", nämlich Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung. Gerade solche "legitimen" Ziele jedoch würden in § 10 AGG nicht (mehr) genannt. Das Arbeitsgericht habe die Einschätzung der Rechtfertigung und Angemessenheit zu Unrecht getroffen. Es habe dabei insbesondere diejenigen erheblichen Nachteile, die ältere Arbeitnehmer durch einen dauerhaft reduzierten Bezug von Altersruhegeld erleiden würden, zu Unrecht hintangestellt. Als insbesondere unangemessen stelle sich die vom Sozialplan vorgesehene Halbierung der Abfindungsansprüche zu seinen Lasten dar, wenn ein lediglich um zwei bis drei Jahre jüngerer Mitarbeiter bereits die volle Abfindungsleistung - bei einem Einstiegsdatum wie demjenigen des Klägers einen Betrag von nahezu 21.500,-- € - in Anspruch nehmen könnte. 27 Der Kläger beantragt, 28 das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.04.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen - über den Betrag in Höhe von 11.435,97 € brutto hinaus - weitere 11.437,97 € brutto aus dem Interessenausgleich/Sozialplan vom 25.06.2010 zu zahlen. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Berufung zurückzuweisen. 31 Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus: 32 Für die Kürzung der Sozialplanabfindung liege ein zulässiges Differenzierungskriterium vor. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - klargestellt, dass bei der Bemessung einer Sozialplanabfindung das Vorliegen einer Rentennähe berücksichtigt werden dürfe und Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans sogar ganz ausgeschlossen werden könnten, wenn sie nach Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt seien. Sie seien jedenfalls weitgehend wirtschaftlich abgesichert. Auf die konkrete Höhe der wirtschaftlichen Absicherung des einzelnen Mitarbeiters komme es nicht an. Zwar weise der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf hin, dass er nach Bezug des Arbeitslosengeldes I nur eine vorzeitige Altersrente beziehen könne. Es müsse jedoch gesehen werden, dass die hälftige Abfindung einen ausreichenden Ausgleich für die tatsächlich eingetretene Rentenminderung darstelle, zumal es auf die konkrete Höhe der Rentenminderung nicht ankomme. 33 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird ausdrücklich auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. 34 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 35 A. 36 Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht nämlich der geltend gemachte weitere Abfindungsanspruch nicht zu. 37 I.Die Beklagte hat den sich aus dem Sozialplan, wie er in der "Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan" zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und ihrem E. Betriebsrat am 25.06.2010 in Abschnitt III vereinbart worden ist, erfüllt mit der Folge, dass der entsprechende Anspruch des Klägers gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Seine Abfindung beträgt nach Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 des Sozialplans die Hälfte der den Mitarbeitern an sich gemäß Nr. 1 Abs. 1 des Sozialplans zustehenden Abfindung in Höhe von 0,4 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die Hälfte der danach zu errechnenden Abfindung macht im Fall des Klägers unstreitig 11.435,97 € brutto aus. Diesen Betrag hat der Kläger erhalten. 38 II.Der Kläger hat keinen weitergehenden Abfindungsanspruch aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 des Sozialplans, der eine Kürzung um die Hälfte des nach Nr. 1 Abs. 1 des Sozialplans berechneten Abfindungsanspruchs von Arbeitnehmern vorsieht, die sofort oder im Anschluss an Leistungen der Arbeitslosenversicherung - gegebenenfalls auch vorgezogenes - Altersruhegeld in Anspruch nehmen können, ist wirksam. Die unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppe ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6, Satz 2 AGG zulässig. 39 1.Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG), vereinbar sind. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat darin die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig. Sind diese erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt (BAG 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - Rz. 14 EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 35; BAG 12.04.2011 - 1 AZR 743/09 - Rz. 14 EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 42). 40 2.Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung kann aber nach § 10 AGG unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig sein. § 10 Satz 1 und 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. 41 3.Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG können die Betriebsparteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen, oder auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld I, rentenberechtigt sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen (BAG 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - Rz. 16 a. a. O.). 42 4.§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union (Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG). Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene sowohl bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, als auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung einen weiten Ermessensspielraum (EuGH 22.11.2005 - C-144/04 - [Mangold] - Rz. 63 EzA § 14 TzBfG Nr. 21; EuGH 16.10.2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] - Rz. 68 EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 3). Dabei darf jedoch nicht der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung des Alters ausgehöhlt werden (EuGH 12.10.2010 - C-499/08 - [Andersen] Rz. 33 EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 17). Die Prüfung, ob die nationale Regelung einem rechtmäßigen Ziel i. S. des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG dient, obliegt den Gerichten der Mitgliedsstaaten. Gleiches gilt für die Frage, ob der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber angesichts des vorhandenen Wertungsspielraums davon ausgehen durfte, dass die gewählten Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich waren (EuGH 05.03.2009 - C-388/07 - [Age Concern England] - Rz. 49 ff. EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 9). 43 5.Hiernach ist § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG durch ein im Allgemeininteresse liegendes sozialpolitisches Ziel des deutschen Gesetzgebers i. S. des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. 44 a)Der deutsche Gesetzgeber hat in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG berücksichtigt, dass die den Arbeitnehmern durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes drohenden Nachteile maßgeblich durch die Aussichten, alsbald einen neuen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden, bestimmt werden. Mit der Regelung in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben als jüngere (BT-Drucks. 16/1780, S. 36). Dies liegt im allgemeinen sozialpolitischen Interesse und nicht nur im rein individuellen Interesse der Arbeitgeber an einer Kostenreduzierung oder der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit (BAG 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - Rz. 43 EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 31; BAG 12.04.2011 - 1 AZR 743/09 - Rz. 18 EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 42). Ob letztere allein ausreichend wären, eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer aus Gründen des Alters zu rechtfertigen (dazu EuGH 05.03.2009 - C-388/07 - [Age Concern England] - Rz. 46, a. a. O.), kann deshalb dahinstehen (BAG 12.04.2011 - 1 AZR 743/09 - Rz. 18 a. a. O.). 45 b)Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keine weitergehenden Vorgaben für die Ausgestaltung von Sozialplänen gemacht hat, sondern insoweit den Betriebsparteien erhebliche Gestaltungsspielräume einräumt. Dies ist wegen der im Einzelfall erforderlichen Flexibilität geboten (BAG 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - Rz. 44 a. a. O.). Am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist allerdings stets zu prüfen, ob die konkret getroffene Regelung den gesetzlichen und unionsrechtlichen Anforderungen entspricht. Danach muss die Sozialplangestaltung geeignet sein, das mit § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel, älteren Arbeitnehmern wegen deren schlechteren Arbeitsmarktchancen einen höheren Nachteilsausgleich zu gewähren, tatsächlich zu fördern. Die Interessen der benachteiligten Altersgruppen dürfen dabei nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigt werden (BAG 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 35; BAG 12.04.2011 - 1 AZR 743/09 - Rz. 19 a. a. O.). 46 6.Nach diesen Grundsätzen ist die Kürzungsregelung in Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 des Sozialplans nicht zu beanstanden. 47 a)Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 des Sozialplans knüpft an den vorzeitigen Rentenbezug an, der wiederum vom Lebensalter abhängig ist, so dass die Regelung zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung führt. Von der Kürzung der Abfindung in Höhe von 50 % sind die Arbeitnehmer betroffen, die zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses oder im Anschluss an Leistungen der Arbeitslosenversicherung - gegebenenfalls auch vorgezogenes - Altersruhegeld in Anspruch nehmen können. Der von Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 des Sozialplans erfasste Arbeitnehmerkreis ist bis zum frühestmöglichen Bezug von Altersruhegeld durch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgesichert. Denn die Regelung in Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 des Sozialplans sieht vor, dass die Abfindung nur dann 50 % der in Abs. 1 festgelegten Abfindungshöhe beträgt, wenn der Arbeitnehmer direkt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Anschluss an Leistungen der Arbeitslosenversicherung - gegebenenfalls auch vorgezogenes - Altersruhegeld beziehen kann. Bei der Berechnungsformel in Nr. 1 Abs. 1 des Sozialplans sind lediglich die Faktoren Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsentgelt zugrunde zu legen. 48 b)Sozialpläne haben eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern. Die Betriebsparteien können diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierter und pauschalierter Form ausgleichen (BAG 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - Rz. 23 EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 31; BAG 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - Rz. 29 a. a. O.; BAG 12.04.2011 - 1 AZR 743/09 - Rz. 25 a. a. O.). Dazu können sie die übermäßige Vergünstigung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am Lebensalter und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine aus Sicht der Betriebsparteien verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung zu ermöglichen (BAG 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - Rz. 29 a. a. O.). 49 c)Unter Beachtung dieses Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums konnten die Betriebsparteien die in Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 des Sozialplans enthaltene Kürzungsregelung vereinbaren. Maßgeblich ist hierfür die Überlegung, dass die rentennahen Jahrgänge im Unterschied zu den rentenfernen Jahrgängen überhaupt die Möglichkeit haben, unmittelbar oder im Anschluss an Leistungen der Arbeitslosenversicherung - wenn auch mit Abzügen, wie sie im Streitfall der Kläger aufführt - eine Altersrente beziehen können. Dieser mögliche Rentenbezug ist der entscheidende Unterschied zu den rentenfernen Jahrgängen, die im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses und den Bezug von Arbeitslosengeld I u. U. ohne eine Erwerbsmöglichkeit sind und Arbeitslosengeld II beziehen müssen. 50 d)Die Kürzungsregelung in Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 des Sozialplans orientiert sich entsprechend dem von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgten Zweck an dem Zeitpunkt, in dem die entlassenen Arbeitnehmer sofort oder im Anschluss an Leistungen der Arbeitslosenversicherung - gegebenenfalls auch vorgezogenes - Altersruhegeld in Anspruch nehmen können. Die Betriebsparteien haben den Arbeitnehmerkreis, zu dem der Kläger gehört, nicht von Sozialplanleistungen ausgeschlossen, sondern nur eine Kürzung von der nach Nr. 1 Abs. 1 des Sozialplans berechneten Abfindung vorgesehen. Sie haben damit keinen Systemwechsel bei der Bemessung der Sozialplanabfindung vorgenommen und die mit Stichtagsregelungen regelmäßig verbundenen "Härten" - die vom Kläger auf Seite 6 seiner Berufungsbegründung geschilderte, ihn betreffende "Härte" der hier in Rede stehenden Kürzungsregelung stellt eine der "Härten" dar, die mit Stichtagsregelungen regelmäßig verbunden und im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen sind (vgl. nur BAG 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - Rz. 52 a. a. O.) - weitgehend vermieden. Die Kürzungsregelung orientiert sich entsprechend dem von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgten Zweck an dem Zeitpunkt, in dem die entlassenen Arbeitnehmer ein Altersruhegeld, wenn auch u. U. vorgezogenes Altersruhegeld, beanspruchen können. 51 7.Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht durch die vom Kläger zitierte Entscheidung des EuGH vom 12.10.2010 (- C 499/08 - [Andersen] - a. a. O.) veranlasst. In dieser Rechtssache ging es um eine Vorschrift nach dänischem Recht, die bei einer Kündigung nach einer Betriebszugehörigkeit von 12, 15 oder 18 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung von 1, 2 bzw. 3 Monatsgehälters vorsieht, die ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, eine von seinem Arbeitgeber finanzierte Rente zu beziehen. Diese Entscheidung ist nicht auf die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG für Sozialpläne übertragbar. Bei einem Sozialplan gilt es, ein begrenztes Volumen zu verteilen. Die Betriebsparteien müssen die zur Verfügung stehenden Mittel im Hinblick auf den Ausgleich künftiger Nachteile der Arbeitnehmer, die von der Betriebsänderung betroffen sind, optimieren und darauf achten, dass keine Gruppe übermäßig bevorzugt wird (Verteilungsgerechtigkeit). Erhöhen sich die Abfindungen für ältere Arbeitnehmer, weil ein möglicher Rentenbezug nicht mehr berücksichtigt würde, hat dies einen nachteiligen Effekt für jüngere Arbeitnehmer, für die die Rente noch in weiter Ferne liegt. Die Betriebsparteien können deshalb zwischen "rentennahen" und "rentenfernen" Jahrgängen differenzieren (LAG Rheinland-Pfalz 10.03.2011 - 10 Sa 547/10 - Rz. 47 im Anschluss an S. BB 2010, 2894 ff.; vgl. auch LAG Düsseldorf 14.06.2011 - 16 Sa 1712/10 - Rz. 96 juris). Vorliegend werden die Nachteile, die der Kläger durch den vorzeitigen Bezug der Altersrente erleiden würde - folgt man seiner Berechnung in der Berufungsbegründung, wonach er hochgerechnet auf 15 Jahre eine um 14.013,-- € verminderte Altersrente beziehen würde, durch die Abfindung von 11.435,97 € brutto ausreichend gemildert. 52 B. 53 Für die erkennende Kammer bestand zwecks Auslegung des Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG im Hinblick auf § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG, zu der als gesetzlicher Richter i. S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur endgültigen Entscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts der Europäische Gerichtshof berufen ist (vgl. BVerfG 25.02.2010 - 1 BvR 230/09 - ZIP 2010, 642), keine Vorlagepflicht. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Möglichkeit hat, Revision gegen das vorliegende Urteil einzulegen, ist die erkennende Kammer nicht das letztinstanzlich entscheidende Gericht. Eine Vorlagepflicht nach näherer Maßgabe des Art. 234 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 EG besteht aber nur für das letztinstanzlich entscheidende innerstaatliche Gericht (vgl. z. B. Sächs. LAG 19.04.2011 - 7 Sa 499/10 - Rz. 39 juris m. w. N.). 54 C. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. 56 Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision für den Kläger an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. 57 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 58 Gegen dieses Urteil kann vom Kläger 59 R E V I S I O N 60 eingelegt werden. 61 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 62 Bundesarbeitsgericht 63 Hugo-Preuß-Platz 1 64 99084 Erfurt 65 Fax: 0361 2636 2000 66 eingelegt werden. 67 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 68 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 69 1.Rechtsanwälte, 70 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 71 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 72 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 73 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 74 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 75 gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Hoffmanngez.: Schilp