Beschluss
1 Ta 9/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0222.1TA9.11.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.12.2010 - 3 Ca 2202/09 - abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf 18.102,- Euro für Verfahren und Vergleich festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe 1 I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit. 2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.05.1991 zu einer Bruttomonatsvergütung von 4.177,39 Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.09.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.03.2010. Der Kläger erhob daraufhin Klage mit den Anträgen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.09.2009 nicht aufgelöst worden war, sondern über den 31.03.2010 hinaus fortbestand sowie die Beklagte zu verurteilen, ihn weiter zu beschäftigen. Die Parteien beendeten den Rechtsstreit zunächst am 10.11.2009 durch Abschluss eines Vergleiches, in welchem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2010, Zahlung einer Abfindung von 84.000,- Euro sowie Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses durch die Beklagte vereinbarten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.12.2009 den Wert für das Verfahren auf 18.102,- Euro entsprechend 4 Bruttomonatsgehältern des Klägers und für den Vergleich unter Festsetzung eines Mehrwerts von 1 Bruttomonatsgehalt für das im Vergleich geregelte Zeugnis auf 22.627,50 Euro festgesetzt. Die Beteiligten des Wertfestsetzungsverfahrens haben diesen Beschluss nicht angefochten. 3 Mit Schriftsatz vom 06.08.2010 stellte der Kläger die Anträge, die Nichtigkeit des Vergleichs vom 10.11.2009 und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.03.2010 hinaus festzustellen und die Beklagte zu seiner Weiterbeschäftigung sowie Abrechnung und Zahlung von Lohn für die Monate April, Mai und Juni 2010 zu verurteilen. Das Arbeitsgericht führte daraufhin das Verfahren unter demselben Aktenzeichen fort. Die Beklagte kündigte an, hilfsweise Widerklage auf Rückzahlung der Abfindung in Höhe von 84.000,- Euro zu erheben. 4 Die Parteien haben den Rechtsstreit am 27.10.2010 erneut durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem erklärten sie, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 10.11.2009 sein Ende gefunden habe. 5 Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Anfechtung des Vergleichs mit Beschluss vom 28.12.2010 auf 4.177,39 Euro entsprechend einem Bruttomonatsgehalt des Klägers festgesetzt. 6 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03.01.2011 bekannt gegebenen Beschluss hat der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte mit einem am 06.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes von mindestens 12.532,17 Euro. Nach seiner Auffassung seien weitere 3 Monatsgehälter für das Verfahren nach der Anfechtung festzusetzen, da der Rechtsstreit durch die Anfechtung erneut die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand gehabt habe. Zusätzlich müsse der Wert der Abfindungssumme berücksichtigt werden, welche bei Durchdringen der Anfechtung zurückzuzahlen gewesen wäre. 7 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das Verfahren im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet worden war. Die Anfechtung selbst sei mit einem Bruttomonatsgehalt angemessen bewertet. 8 II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro. 9 In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. Der Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich war auf 18.102,- Euro festzusetzen. 10 Das Verfahren insgesamt und nicht nur der Prozessabschnitt nach der Anfechtung war auch nach der Anfechtung des Vergleichs entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an den Klageanträgen weiterhin mit 4 Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Die Anfechtung des Vergleichs vom 10.11.2009 bedingte eine Fortsetzung des Verfahrens, das folglich als Einheit von seinem Beginn durch Klageerhebung bis zu seinem Abschluss durch den zweiten Vergleich vom 27.10.2010 auch einheitlich zu bewerten war. Der Kläger hat mit der Anfechtung des Vergleichs seine ursprünglichen Klageanträge wieder aufgerufen, so dass auch sein wirtschaftliches Interesse an diesen nach wie vor besteht. Der erst nach der Fortsetzung des Verfahrens gestellte Antrag auf Abrechnung und Zahlung von Gehalt für die Monate April bis Juni 2010 war in seinem Erfolg von dem zuvor gestellten Kündigungsschutzantrag abhängig. Er war deshalb wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Kündigungsschutzantrag nicht als werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.12.2009 - 1 Ta 284/09). Die von der Beklagten angekündigte Eventualwiderklage auf Rückzahlung der im Vergleich vom 10.11.2009 vereinbarten Abfindung in Höhe von 84.000,- Euro konnte nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG den Gegenstandswert nicht erhöhen, da über sie nicht entschieden wurde. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren nach der Anfechtung des Vergleichs an Wert verloren haben sollte. 11 Der Prozesshandlung der Vergleichsanfechtung selbst war kein eigener Wert zuzuerkennen. Das RVG enthält weder einen Gebührentatbestand für die Anfechtung eines Vergleichs, aus dessen Existenz auf einen eigenen Wert dieser Handlung geschlossen werden könnte, noch für in ihrer Wirkung der Anfechtung vergleichbare Rügen wie beispielsweise die Rüge nach § 78 a ArbGG. Im Umkehrschluss kann aus der Tatsache, dass das Rügeverfahren nach § 78 a ArbGG gebührenrechtlich gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG zum Rechtszug gehört, so dass keine gesonderten Gebühren anfallen (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 78 a, Rz. 57) gefolgert werden, dass auch der Anfechtung eines Vergleichs kein eigener, Gebühren auslösender Wert zukommen kann. 12 Der Wert des Verfahrens hat sich somit durch die Anfechtung des Vergleichs und die dadurch bedingte Fortsetzung des Verfahrens nicht verändert (so im Ergebnis auch BGH, Beschl. v. 08.02.2007 - V ZR 160/06; BGH KostRspr. § 3 ZPO, Nr. 119, nach dem dort zitierten Leitsatz; LG Halle, Beschl. v. 16.03.2010 - 11 O 74/07; OLG Bamberg, Beschl. v. 26.05.1998 - 3 U 149/97; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Anh. § 3 Rn. 128; /Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 3, Rz. 157). Dass der Gegenstandswert des Verfahrens bereits für die Zeit vor der Anfechtung festgesetzt worden ist, hindert eine erneute Festsetzung nicht, da aufgrund der Fortsetzung des Verfahrens ein weiterer Zeitabschnitt mit eigenständigen Anträgen in die Bewertung einzubeziehen ist. 13 Nicht im Rahmen des Wertfestsetzungsverfahrens zu beurteilen und folglich nicht bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist, ob der Beschwerdeführer auch erneut - und damit zwei Mal - aus dem vollen Wert des Verfahrens Gebühren abrechnen kann, wenn er bereits nach dem ersten Wertfestsetzungsbeschluss abgerechnet hat. Diese Entscheidung bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten. 14 Der Vergleichswert für den zweiten Vergleich vom 27.10.2010 beträgt ebenfalls 18.102,- Euro entsprechend vier Bruttomonatsgehältern des Klägers. Für diesen Vergleich war kein Mehrwert anzusetzen, da der im ersten Vergleich vom 10.11.2009 geregelte Zeugnisanspruch des Klägers nicht mehr Gegenstand des zweiten Vergleichs zwischen den Parteien war. Der Vergleich vom 27.10.2010 enthält auch sonst keine Vereinbarung, die einen Mehrwert begründen könnte. 15 Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an. 16 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.