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Beschluss

1 Ta 284/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Teilkündigungen einzelner Vertragsbedingungen sind die Grundsätze zur Bewertung von Änderungskündigungen entsprechend anzuwenden. • Für Feststellungsanträge bei Teilkündigung ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der Änderung auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst (§ 42 GKG) unter Berücksichtigung von Ermessenserwägungen. • Bei wirtschaftlicher Identität von Feststellungs- und Entgeltantrag ist eine gesonderte Bewertung der Anträge zu vermeiden; maßgeblich ist der höhere Streitwert oder der nicht überlappende Teil der Forderung.
Entscheidungsgründe
Bewertung des Gegenstandswerts bei Teilkündigung einer Tantiemeregelung • Bei Teilkündigungen einzelner Vertragsbedingungen sind die Grundsätze zur Bewertung von Änderungskündigungen entsprechend anzuwenden. • Für Feststellungsanträge bei Teilkündigung ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der Änderung auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst (§ 42 GKG) unter Berücksichtigung von Ermessenserwägungen. • Bei wirtschaftlicher Identität von Feststellungs- und Entgeltantrag ist eine gesonderte Bewertung der Anträge zu vermeiden; maßgeblich ist der höhere Streitwert oder der nicht überlappende Teil der Forderung. Der Kläger, seit 01.09.2000 bei der Beklagten beschäftigt mit zuletzt 8.320,83 Euro Bruttomonatsentgelt, klagte auf Feststellung, dass die fristlose Teilkündigung der garantierten monatlichen Tantiemezahlungen (1.278,23 Euro) unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestehe; zudem forderte er Tantiemezahlungen für Januar bis Mai 2009 in Höhe von 6.391,15 Euro und die Entfernung einer Abmahnung. Das Arbeitsgericht gab die Klage erstinstanzlich teils statt; im Anschluss beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers einen höheren Gegenstandswert, das Arbeitsgericht setzte diesen zunächst auf 20.802,08 Euro fest. Die Anwälte legten Beschwerde ein und verlangten eine deutlich höhere Wertfestsetzung. Das Landesarbeitsgericht prüfte insbesondere, wie Teilkündigung und Zahlungsanträge wertmäßig zu berücksichtigen sind, und ob die besonderen Regelungen des § 42 GKG anzuwenden sind. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht zulässig (§ 33 Abs. 3 RVG). • Teilkündigungen betreffen den Fortbestand einzelner Vertragsbedingungen; wegen vergleichbarer Interessenlage sind die Bewertungsgrundsätze für Änderungskündigungen entsprechend anwendbar. • Grundsatz: Bei Änderungskündigung/Teilkündigung ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der Änderung auszugehen (§ 42 Abs. 2 GKG i.V.m. Abs. 3 S.1), jedoch höchstens vom Vierteljahresverdienst; diese Grenze begrenzt das Ermessen nach oben. • Bei Annahme der Änderung unter Vorbehalt (oder bei Teilkündigung) ist ein Abschlag von 50 % von der Obergrenze vorzunehmen, weil nicht der Erhalt des Arbeitsverhältnisses insgesamt, sondern einzelner Bedingungen streitig ist. • Hier führte das zur Festsetzung des Werts des Feststellungsantrags mit dem 1,5fachen Bruttomonatsentgelts (1,5 x 8.320,83 = 12.481,25 Euro), vermindert wegen Überschreitung früherer Dreimonatsbemessung um 50 % wegen Teilkündigung. • Wegen wirtschaftlicher Identität von Feststellungs- und Entgeltantrag sind Zahlungsanträge nicht vollständig gesondert zu bewerten; überlappende Zeiträume sind abzuziehen. Von der geltend gemachten Forderung von 6.391,15 Euro sind 1.917,35 Euro (1,5 Monate Tantieme) abzuziehen, die übrigen 4.473,80 Euro erhöhen den Gegenstandswert. • Der Antrag auf Entfernung der Abmahnung ist mit einem Bruttomonatsverdienst (8.320,83 Euro) zu bewerten. • Auf Grundlage dieser Erwägungen erhöhte das Gericht den Gegenstandswert auf insgesamt 25.275,88 Euro; die Beschwerde war insoweit teilweise erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde in Teil zu und setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerbevollmächtigten auf 25.275,88 Euro fest. Begründet wurde dies damit, dass Teilkündigungen einzelner Vertragsbedingungen wie Änderungskündigungen zu bewerten sind und daher grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der Änderung auszugehen ist, jedoch die gesetzliche Obergrenze des Vierteljahresverdienstes und bei Annahme unter Vorbehalt ein Abschlag von 50 % zu berücksichtigen sind. Zahlungsanträge, die wirtschaftlich mit dem Feststellungsantrag identisch sind, werden nicht gesondert bewertet; überlappende Forderungszeiträume sind abzuziehen, der verbleibende Teil ist werterhöhend zu berücksichtigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen; ein weiteres Rechtsmittel war nicht gegeben.