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Beschluss

1 Ta 254/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0112.1TA254.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.09.2010 - 4 Ca 366/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. 2 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klägerin für die von ihr betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. 3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Die Klägerin reichte daraufhin eine Auflistung ihrer monatlichen Einnahmen und Ausgaben zu den Akten, aus der sich eine Änderung ihrer Verhältnisse ergab. Das Arbeitsgericht forderte die Klägerin nachfolgend auf, konkret bezeichnete Belege über die angegebenen Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Die Klägerin reagierte auf diese Aufforderung mit der Vorlage eines Kontoauszuges für die Zeit von Mitte Juni bis Ende Juli 2010. Nachdem das Arbeitsgericht die Klägerin auf die Unzulänglichkeit dieses Belegs hingewiesen hatte und die Klägerin auf weitere Fristen für die Vorlage der geforderten Belege nicht mehr reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28.09.2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 06.10.2010, aufgehoben. 4 Mit am 08.11.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt und dies damit begründet, sie habe keine Quittungen über alle Ausgaben und sei daher mit der Vorlage des Kontoauszuges allen Nachweisforderungen nachgekommen. Das Arbeitsgericht hat dem von ihm als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5 Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit zur Vorlage der geforderten Belege gegeben. Hierauf hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. II. 6 Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erklärung der Klägerin vom 05.11.2010 ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da das Fristende, der 06.11.2010, auf einen Samstag fiel und die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde daher gem. § 78 ArbGG, §§ 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 127 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst am Montag, den 08.11.2010 endete. 7 In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. 8 Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben. 9 Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern. 10 Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 Ta 267/09). 11 Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht von der Beschwerdeführerin konkret bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der von ihr angegebenen Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben. 12 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 13 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.